BVwG W132 2115589-1

W132 2115589-1Tribunale amministrativo federale20 nov 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W132 2115589-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2115589.1.00

Spruch

W132 2115589-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 07.01.2013 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 22.10.2012 durchgeführten persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und diskrete Großzehenheberschwäche links mit Sensibilitätsstörung vorliegen.

02.01. 02

30 vH

2. Die Beschwerdeführerin hat am 02.02.2015 bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Begründend wurde eine Stabilisierungsoperation L5/S1 angegeben.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX 2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese/derzeitige Beschwerden:

2003 CTS Op AKH Wien. 2011 Bandscheibenoperation L4/5 SMZ Ost 11-2014 Fusion L4/5 SMZ Ost.

Rehab in Aspach im Mai 2015. Schmerzen in der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein bis zur Großzehe. Krämpfe im linken Bein. Diese treten in Ruhe und bei Belastung auf.

Lendenstützbandage wird immer verwendet. Keine Lähmungen. Kann nicht lange Gehen und Sitzen. Übungen werden selbständig vorgenommen.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Rehab im Mai 2015. Neurontin 300 mg 2x1, Ibuprofen 400 mg 2x1, Sirdalud 4 mg 1x1. Lendenstützbandage.

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Ambulante Begutachtung 9.1.2015, neurochirurgische Abteilung SMZO,

Befund im Akt. Diagnose: Z.n. Stabilisierungs-OP L5/S1 (T-LIF L5/S1)

Patientin hat noch einerseits lumbale Schmerzen, andererseits auch noch radiculäre Restschmerzen vor allem L5 betreffend. Die RÖ-Aufnahmen zeigen eine korrekte Implantatlage. Nächste KO 10.3. in der WS-Ambulanz. Erst vier Monate nach diesem Eingriff kann ein Rehabilitationsaufenthalt angetreten werden. Arbeitsversuch erst ca. 6-7 Monate nach der Operation.

Status auszugsweise:

Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden selbständig ohne Fremdhilfe mittelrasch, flüssige Bewegungen auch in der Wirbelsäule. Guter AZ und EZ, schlank, mittelkräftig. Rechtshänder Haut normal durchblutet, reizfreie Op Narbe L3-S1.

Wirbelsäule gesamt im Lot, Becken-Schulter Geradstand, symmetrische Tailliendreiecke, normale Krümmungen, seitengleiche Muskulatur, Streckhaltung und antalgische Schonhaltung der Wirbelsäule. Bei Untersuchung Abwehrspannung. HWS S 20-0-10, R 50-0-50, F 20-0-20, endlagig schmerzhaft. BWS R je 10, Ott nicht prüfbar wegen Schmerzangaben. LWS FBA nur angedeutete Bewegung., Seitneigen 10, Reklination 5, Schober nicht prüfbar. Schmerzen L4-S1 bds. SIG nicht druckschmerzhaft.

Grob neurologisch Hirnnerven frei, MER seitengleich, keine Pyramidenzeichen, Sensibilität im liken Bein etwas vermindert, keine Dermatomzuordnung, Kraft, Koordination symmetrisch seitengleich.

Obere Extremität Allgemein Rechtshänder, normale Achsen, schlanke Gelenkkonturen, seitengleiche Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Gebrauchsspuren seitengleich, Bewegungen in der Untersuchungssituation als schmerzhaft angegeben beim An- und Auskleiden flüssig und mittelrasch. Schulter rechts S 50-0-140, F 140-0-30, R(FO) 60-0-90, (F90) 70-0-70, Links S 50-0-140, F 140-0-30, R(F0) 60-0-90, (F90) 70-0-70 Ellbogen, Hand, Langfingergelenke frei beweglich. Nackengriff keine Einschränkung, gut möglich Schürzengriff keine Einschränkung, Finger bis TH 12/L1 Kraft Seitengleich Fingerfertigkeit Spitz-, Oppositions-, Zangengriff gut, Faustschluss vollständig;

Untere Extremität Allgemein Beinlänge seitengleich, normale Achse, schlanke Gelenkkonturen, seitengleiche Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Gebrauchsspuren seitengleich . Bei Bewegungsprüfung Schmerzangaben in der Lendenwirbelsäule und Abwehrspannung besonders links. Hüfte bds S 0-0-100, R 30-0-30, F 30-0-30, kein Kapselmuster Knie bds S 0-0-140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen neg. Oberes, unteres Sprunggelenk frei beweglich Fuß bds Rückfuß gerade, Längsgewölbe gut, stabil, Vorfuß schlank, Zehen achsgerecht, frei beweglich.

Gesamtmobilität - Gangbild: Normalschrittig, flüssig, langsam. Zehen-, Fersen-, Einbeinstand gut, sicher jedoch mit Schmerzangaben in der LWS, Hocke angedeutet.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Wirbelsäule, Fusion L5/S1 bei degenerativem Bandscheibenschaden Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da postoperative Restbeschwerden bei noch nicht abgeschlossener Rehabilitation

02.01. 02

30 vH

Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Es bestehen keine maßgeblichen Veränderungen zum Sachverständigengutachten vom 22.10.2012.

2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung dreißig (30) vH beträgt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Wirbelsäule eine Fusion von Lumbalwirbeln mit Entfernung der Bandscheibe durchgeführt worden sei. Trotz Operation und nachfolgender, nun abgeschlossener Rehabilitation hätte in der Wirbelsäulenbewegungsanalyse keine Besserung festgestellt werden können. Es bestünden Leistungsdefizite beim Sitzen, Stehen, Gehen, Heben und Tragen. Auch Bücken sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, Stiegen könne sie nur mit Pausen steigen. Selbst bei nächtlichem Liegen würden Schmerzen auftreten, sodass sie morgens total "zerknittert" auf wache. Diese Symptome würden ihren Alltag und die Berufsausübung als Hausarbeiterin im AKH ganz massiv beeinträchtigen. Am Ende eines Arbeitstages müsse sie regelmäßig, zuerst schmerzstillende Medikamente einnehmen um danach schmerztherapeutische Übungen durchführen. Trotz dieser Maßnahmen leide sie auch weiterhin unter schmerzhaften Funktionseinschränkungen bzw. Belastungsintoleranz und chronischem Schmerzsyndrom. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 02.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem in Kopie vorgelegten Reisepass Nr. XXXXsowie dem mit Stichtag 28.10.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.06.2015 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Sachverständige hat sich eingehend mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese in die Beurteilung einbezogen.

Sie stehen demnach nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind und enthalten diese auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. So führt der Sachverständige aus, dass die Röntgenaufnahmen eine korrekte Implantatlage zeigen. Bei radiologischen Befunden ist lediglich die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Die im Beschwerdevorbringen angeführten Krankheitsbilder wurden im angefochtenen Sachverständigengutachten bereits berücksichtigt, die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweismittel vorgelegt.

Die vorgebrachten Schmerzzustände sind in der Anamnese und im Untersuchungsbefund beschrieben und in die Beurteilung eingeflossen, indem die Position 02.01.02 "Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades" der Einschätzungsverordnung herangezogen worden ist. Aufgrund der flüssigen Bewegungen auch in der Wirbelsäule wäre ansonsten die Position 02.01.01 "Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades" heranzuziehen gewesen. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, welche die Anwendung der Position 02.01.03 "Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades" rechtfertigen würden, konnten weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellt werden, noch werden solche in den vorgelegten Beweismitteln dokumentiert.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 02.02.2015 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 02.02.2015 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(§ 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)

Zum Vorbringen betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wird angemerkt, dass dieser Umstand gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden kann. Die Einschätzung erfolgt rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet.

Die Beschwerde war auch mangels Vorlage von Beweismitteln nicht ausreichend substantiiert, um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten.

Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten geprüft.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und war die Beschwerde nicht ausreichend substantiiert um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht in Einklang stehen. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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