progetti
W122 2108351-1•BVwG W122 2108351-1
W122 2108351-1Tribunale amministrativo federale20 nov 2015
eigene Wohnung, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe
W122 2108351-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 14.04.2015, GZ. P1214895/3-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt
Mit Antrag vom 23.01.2015, eingelangt am 27.01.2015, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Er wurde daraufhin aufgefordert, dazu binnen eines Monats nähere Angaben zu machen.
Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 07.03.2015, eingelangt am 10.03.2015, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 2014 als Untermieter in der Mansardenwohnung in XXXX , wohne. An Wohnkosten zahle der Beschwerdeführer monatlich € 250,-- mittels Dauerauftrag an seine Mutter XXXX . Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche und Wohnzimmer, wobei alle der angegebenen Räume durch den Beschwerdeführer alleine benützt würden.
Der Beschwerdeführer habe vor dem Monat, in dem ihm der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen. Dazu legte er entsprechende Unterlagen vor.
Über Aufforderung, den vollständigen Mietvertrag, die aktuelle Mietvorschreibung und einen Nachweis über die letzten drei Mietzahlungen vorzulegen, brachte der Beschwerdeführer drei Monatsvorschreibungen der AREV Immobilien GmbH bei, in denen die Mutter XXXX als Bestandsnehmerin aufscheint.
Aus einem angeschlossenen Schreiben der Mutter lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die Familie nunmehr in dritter Generation in der XXXX wohne. Die Familienwohnung befinde sich in der ersten Etage und seit etwa einem Jahr würden für den Beschwerdeführer zwei Mansardenzimmer unter dem Dach angemietet. Da die Mutter die Hauptmieterin sei, seien diese Mietverträge auf ihren Namen abgeschlossen worden. Die beiden Zimmer würden vom Beschwerdeführer genutzt und er überweise der Mutter monatlich €
250,--. Dazu wurden entsprechende Kontoauszüge vorgelegt.
Im Telefonat vom 01.04.2015 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Heerespersonalamtes bekannt, dass die gegenständlichen Mansardenzimmer mit einer kleinen Küche (Waschbecken und Induktionsherdplatte) sowie mit einer Dusche, einem Waschbecken und einem WC ausgestattet seien. Die beiden Zimmer hätten nur eine Eingangstür. Der Beschwerdeführer habe im November 2013 mit seiner Mutter ein mündliches Untermietverhältnis abgeschlossen und bezahle seit November 2013 die Mietkosten mittels Dauerauftrag an sie. Wie sich die monatlichen Kosten von € 250,-- genau zusammensetzen würden, wisse er nicht.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, aktuelle Kontoauszüge sowie den Mietvertrag seiner Mutter vorzulegen.
Entsprechend der Aufforderung legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2015 Kontoauszüge von August, September, Oktober und November 2014 vor, auf denen die monatlichen Zahlungen von je €
250,-- an seine Mutter ersichtlich sind. Den Mietvertrag der Mutter brachte er nicht bei.
Im Telefonat vom 10.04.2015 gab eine Mitarbeiterin der AREV Immobilien GmbH gegenüber dem Heerespersonalamt über Nachfrage an, dass der Beschwerdeführer sowie seine Mutter in der XXXX je ein Mansardenzimmer angemietet hätten. Die vermieteten Mansardenzimmer würden über kein eigenes Bad und WC verfügen. Es stehe ein Bad und WC stehe für fünf vermietete Zimmer zur gemeinsamen Benützung zur Verfügung. Aus den Unterlagen der AREV Immobilien GmbH sei nicht ersichtlich, ob die gegenständlichen Mansardenzimmer über eine Küche bzw. eine Kochgelegenheit verfügen würden.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 27. Jänner 2015) für die Mansardenzimmer in XXXX wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 HGG gegebene Rechtslage im Wesentlichen festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers Hauptmieterin der gegenständlichen zwei Mansardenzimmer sei. Zufolge telefonischer Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der AREV Immobilien GmbH benütze der Beschwerdeführer Bad und WC gemeinsam mit anderen Mietern. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Mansardenzimmer mit einer Kochgelegenheit ausgestattet seien.
Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner ständigen Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne der § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werde, voraussetze. Weiters müsse im Falle eines "Wohnungsverbandes" gemäß § 31 Abs. 2 HGG 2001 auch die selbstständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet seien. Diese Voraussetzungen würden jedenfalls dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermietern) gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen würden (vgl. VwGH vom 19.10.2010, Zl. 2010/11/0170; VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/0188; VwGH vom 23.09.2014, Zl. 2012/11/0150). Das Bundesverwaltungsgericht vertrete nunmehr in seiner jüngsten Entscheidung die Ansicht, dass der Verwaltungsgerichtshof demnach nicht differenziere, ob sich der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter die Wohnung mit weiteren Personen teile (vgl. BVwG vom 09.02.2015, Zl. W106 2014792-1/2E).
Im gegenständlichen Fall werde zumindest Bad und WC von mehreren Personen gemeinsam benutzt. Auch eine Kochgelegenheit habe der Beschwerdeführer mangels Vorlage eines Mietvertrages nicht nachweisen können. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe mangle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001. Der Antrag sei somit spruchgemäß abzuweisen.
Mit Schreiben vom 29.04.2015, eingelangt am 04.05.2015, wandte sich die Mutter des Beschwerdeführers an das Heerespersonalamt mit der Bitte, den Antrag auf Wohnkostenbeihilfe noch einmal zu überprüfen. Dazu listete sie im Detail auf, welche Familienangehörigen in welchen Zeiträumen in der XXXX wohnhaft gewesen seien und welche Einrichtungsgegenstände sich in den Mansardenwohnungen befänden. Sie selbst lebe seit 1969 an der Adresse XXXX . Bis zu deren Tod habe sie gemeinsam mit ihren Eltern gewohnt und ihr Mietverhältnis letztlich übernommen. Sie gab weiters an, die erste Mansardenwohnung schon seit 1992 zu mieten und die zweite Mansardenwohnung seit 2013 für ihren Sohn XXXX dazu zu mieten. Seit etwa einem Jahr erhalte sie nur noch einen Mindestbezug, da sie wegen einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig sei. Für die extra anfallenden Mietkosten ihres Sohnes könne sie daher nicht aufkommen. Die Familie sei auf die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe angewiesen.
Dem Schreiben waren ein Meldezettel-Abschnitt aus dem Jahr 1969 sowie die zwei Mietverträge für die gegenständlichen Mansardenzimmer in Kopie angeschlossen.
Das Heerespersonalamt wies den Beschwerdeführer sodann telefonisch darauf hin, dass die Unterlagen seiner Mutter einen Beschwerdemangel aufweisen würden und er selbst innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist eine eigenhändig unterschriebene Beschwerde übermitteln möge.
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, legte einige Fotos vor und versuchte darzulegen, weshalb es sich seiner Ansicht nach bei den gegenständlichen Mansardenzimmern sehr wohl um seine eigene Wohnung handle. Dabei verwies er darauf, ein Zimmer als Wohn- und Schlafraum und ein Zimmer als Wohnküche zu verwenden. Zum Badezimmer inklusive Dusche und zwei Waschbecken merkte er an, dass ihm dieses fast ausschließlich alleine zur Verfügung stehe, da die restlichen Mansardenzimmer zwar vermietet seien, aber nur sporadisch als Gästezimmer verwendet würden. Gleiches gelte für das WC. Er sehe daher die Möglichkeit der ordentlichen Haushaltsführung gegeben und begehre Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von monatlich € 210,--. Die Differenz zu den ursprünglich begehrten € 250,-- ergebe sich daraus, dass seine Mutter sich dazu bereit erklärt habe, die Stromkosten während der Militärzeit zu übernehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hauptmietern der verfahrensgegenständlichen Wohnungen Mansarde Nr. XXXX mit anteiliger Benutzung von Gemeinschaftsbad und WC an der Adresse XXXX
.
Der Beschwerdeführer wohnt nicht in einer Wohnung mit ausschließlich ihm gebührenden Nutzung der sanitären Einrichtungen. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer ein dingliches Recht an den genannten Mietobjekten zukommt.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden und sind im Übrigen auch nicht strittig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Wie schon das Heerespersonalamt richtig festgehalten hat, setzt eine "eigene Wohnung" iSd § 31 HGG 2001 nicht nur eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten voraus, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, sondern es muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" (vgl. VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/11/0199; VwGH vom 10.11.1998, Zl. 98/11/0236, die zur vergleichbaren Rechtslage des HGG 1992 ergangen sind) auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den beiden zitierten Erkenntnissen (die auch auf § 31 HGG 2001 anwendbar sind; vgl. VwGH vom 27.03.2007, Zl. 2005/11/0199) ausgesprochen, dass die letztgenannte Voraussetzung jedenfalls dann fehlt, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen.
Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können somit nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (VwGH vom 19.05.1998, Zl. 98/11/0101; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2001/11/0002 mit weiteren Nachweisen).
Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen (!) Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen.
In den vorgelegten Mietverträgen scheint die Mutter des Beschwerdeführers als Hauptmieterin der gegenständlichen Mietobjekte auf, sodass ihr das dingliche Recht an der Benutzung der Mansardenwohnungen XXXX zukommt. Daraus, dass der Beschwerdeführer mit ihr - wie angegeben - ein mündliches Untermietverhältnis abgeschlossen hat und an sie - wie aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich - monatliche Mietkosten leistet, ist für den Beschwerdeführer im Sinne der Judikatur nichts zu gewinnen.
Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Mietverträgen, dass es sich bei den sanitären Einrichtungen (Gemeinschaftsbad und WC), die (auch) den Mansardenwohnungen XXXX zugeordneten sind, eindeutig um gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten handelt, die den Bewohnern aller Mansardenwohnungen gleichermaßen zur Verfügung stehen.
Dass der Beschwerdeführer nicht das alleinige Nutzungsrecht für die Mansardenzimmer sowie für das den Zimmern zugeordnete Gemeinschaftsbad und WC hat, ist unter Zugrundelegung seiner eigenen Ausführungen somit unbestritten.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.