W199 1403258-1•BVwG W199 1403258-1
W199 1403258-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W 199 1403258-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, Zl. 08 05.126-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2012, am 20.03.2015 und am 21.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 12.6.2008 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19.6.2008 (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) und am 2.10.2008 (Außenstelle Wien) an, er sei als Mitglied der BNP (di. die Bangladesh Nationalist Party) wegen seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der Awami League (in der Folge: AL) und von der Polizei verfolgt worden.
Am 30.6.2008 beauftragte das Bundesasylamt einen Sachverständigen damit zu ermitteln, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seiner Herkunft zuträfen und ob gegen ihn bei der von ihm angegebenen Polizeidienststelle eine Anzeige oder ein Haftbefehl vorliege. Am 1.9.2008 erstattete der Sachverständige seinen Ermittlungsbericht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 4.12.2008.
4. Am 10.12.2012 führte der Asylgerichtshof, am 20.03.2015 und am 21.09.2015 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurden. Das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte jeweils auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet bzw. hatte keinen Vertreter entsandt.
5. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vernommen und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen eingesehen wurden, die auch in der Verhandlung vom 21.09.2015 erörtert wurden:
Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013
U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh (27. Feber 2014)
Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)
Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)
Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 04.03.2014
Weiters bestellte schon der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Bangladesh, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des erkennenden Richters zwei schriftliche Gutachten erstattete, die in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert wurden. Der Sachverständige hatte bereits das Gutachten für das Bundesasylamt erstattet.
In der Verhandlung vom 21.09.2015 räumte der erkennende Richter dem Beschwerdeführer eine Frist ein, um eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Unterlagen zu erstatten; der Beschwerdeführer äußerte sich nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.
Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.
Die beiden größten Parteien sind
die AL und
die BNP.
Andere Parteien sind:
die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.
die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).
die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammad Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.
Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 und 2013 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.
Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.
Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.
Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.
Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.
Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal - ICT). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das ICT unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer angeklagter JIB-Angehöriger. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.9.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.
In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).
Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.
Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.
Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter - aus Indien und Bhutan - waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)
Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsiegerin hervor.
Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw. Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.
1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.
Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.
Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.
Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.
Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.
Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und des RAB, sollen aber bei Haftanhaltungen und bei Verhören Folter angewandt haben. Laut der Nicht-Regierungsorganisation Odhikar sollen Sicherheitskräfte 2013 mindestens 23 Personen gefoltert und dabei acht getötet haben. Das Gesetz erlaubt es, einen Verdächtigen anzuhalten und ihn während dieser Anhaltung einzuvernehmen, ohne dass ein Anwalt anwesend wäre. Die Regierung versucht, den Zeitraum dieser Anhaltung zu beschränken, weil es während solcher Anhaltungen zu Misshandlungen gekommen ist.
Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen.
Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.
Das Gesetz erlaubt, Menschen bis zu 30 Tagen anzuhalten, um die Begehung einer Tat zu verhindern, welche die nationale Sicherheit gefährden könnte; die Behörden hielten Gefangene mitunter länger an. Willkürliche Verhaftungen kommen vor, üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.
Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.
Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.
1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das Strafrecht sieht die Todesstrafe vor; sie wird auch angewandt. Nach einem Bericht von Amnesty International wurden 2009 bis 2012 (mindestens) 64, 32, 49 bzw. 45 Todesurteile verhängt und 3, 9, 5 und 1 Hinrichtung durchgeführt. Auf die Todesurteile gegen die Mörder Sheikh Mujibur Rahmans und auf die Urteile des ICT wurde oben hingewiesen. Die Todesstrafe bedarf der Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof. Der Staatspräsident hat ein Gnadenrecht.
Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Berufsrichtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.
1.1.2.1. ethnische Minderheiten
Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.
1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten
Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.
Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.
Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das ICT führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.
Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.
Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.
1.1.3. Repressionen durch Dritte
Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.
Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.
Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.
Das "National Minimum Wage Board" (NMWB) legte den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (18,75 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 4.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).
Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.
Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.
1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er eine Koranschule (Madrasa) besucht und die Abschlüsse Dakhil und Alim erreicht, die - nach seinen Angaben - den Abschlüssen SSC (Secondary School Certificate) und HSC (Higher Secondary School Certificate) des staatlichen Schulsystems gleichgestellt sind. Er hält sich seit Frühjahr 2012 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer war in Bangladesh Mitglied und zuletzt Funktionär (XXXX) der Chattra Dal (in der Folge: CD), der Studentenorganisation der BNP. Er war in Auseinandersetzungen mit der AL verwickelt und wurde von deren Mitgliedern mit körperlichen Übergriffen und mit dem Umbringen bedroht. 2014, als er sich längst in Österreich aufhielt, wurde er in Bangladesh strafbarer Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz beschuldigt. Es ist davon auszugehen, dass diese Vorwürfe nicht zutreffen und einen politischen Hintergrund haben, dh. dass politische Gegner ihm Schwierigkeiten zu machen versuchen. Das Verfahren wurde eingestellt. Sollte der Beschwerdeführer nach Bangladesh zurückkehren, dann hat er mit Verfolgung durch seine politischen Gegner und mit falschen Vorwürfen zu rechnen, die auch zu einem Strafverfahren, Untersuchungshaft und zu einer Verurteilung führen können.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 27.2.2014; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.
Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.
Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 27.2.2014 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014 (die letzten vier Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen, das er in fünf Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 und in einer Verhandlung vom 4.3.2014 erstattet hat (zuletzt zur Zahl W199 1307130). Er ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.
2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine glaubwürdigen Angaben.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen und zur Gefährdungssitutation bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesh stützen sich auf folgende Überlegungen:
2.2.2.1.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 12.6.2008 an, er sei als Mitglied der BNP wegen seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der AL und von der Polizei verfolgt worden.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.6.2008 gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe ihm, nachdem er das Elternhaus verlassen habe, telefonisch mitgeteilt, dass Mitglieder der AL nach ihm gesucht hätten, um ihn umzubringen. Den Grund dafür und für das Vorgehen der Polizei könne er nicht angeben ("Ich kann jedoch nicht angeben warum, welche Beschwerde seitens der Polizei gegen mich auflag."). Nachdem er von Mitgliedern der AL und von der Polizei gesucht worden sei, habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und beschlossen, das Land zu verlassen. Er sei seit fünf Jahren einfaches Mitglied bei der BNP und habe an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen. Obwohl er nur einfaches Mitglied sei, werde er verfolgt, da er sich aktiv beteiligt habe; es gebe auch Mitglieder, die an keiner Parteiveranstaltung teilnähmen. Seine Parteimitgliedschaft sei im Dorf XXXX registriert.
Auf die Frage, von wem er gehört habe, dass er von der AL verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden sei, erzählte der Beschwerdeführer, es sei am XXXXin der Nähe desXXXX (in der Folge auch XXXX) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der AL und solchen der BNP gekommen. Dabei seien mehrere Personen auf beiden Seiten verletzt worden. Danach seien die Mitglieder der AL sehr wütend geworden. Da auch der Beschwerdeführer an der Auseinandersetzung teilgenommen habe, sei auch er Zielscheibe der Angriffe der AL geworden. Am nächsten Tag habe ihm der für den Polizeibezirk XXXX zuständige Generalsekretär der BNP mitgeteilt, dass Mitglieder der AL nach ihm suchten, um ihn zu töten. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er von der Polizei der Polizeistation XXXX gesucht werde. Er gehe davon aus, dass gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, da ihn die Polizei sonst nicht suchen würde. Beweismittel könne er nicht vorlegen.
2.2.2.1.2. Am 30.6.2008 beauftragte das Bundesasylamt einen Sachverständigen damit zu ermitteln, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seiner Herkunft zuträfen und ob gegen ihn bei der von ihm angegebenen Polizeidienststelle eine Anzeige oder ein Haftbefehl vorliege.
Am 1.9.2008 erstattete der Sachverständige, der sich eines Vertrauensanwaltes bedient hatte, seinen Ermittlungsbericht; er gibt die Darstellung des Vertrauensanwaltes wie folgt wieder:
"[...] Zuerst nahm ich in der Ortschaft XXXX mit XXXX dem Vorsitzenden der Chattra Dal (BNP) Kontakt auf. Herr XXXX teilte mir im Gespräch mit, dass Herr XXXX XXXX der Chattra Dal für den Gemeindeverband XXXX [wie der Sachverständige in der Verhandlung vom 20.03.2015 darlegte, handelt es sich hier um einen Schreibfehler; richtig lautet der Name XXXX], Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, war. Im Gespräch mit den in der Ortschaft XXXX ansässigen Geschäftsleuten XXXX und Herrn XXXX wurde mir mitgeteilt, dass es am 05.03.2008 zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit politischem Hintergrund zwischen Mitgliedern der Awami League und Mitgliedern der BNP gekommen war.
Aufgrund dieser Auseinandersetzung war die Lage in dieser Ortschaft eine Woche sehr angespannt. Während dieser Zeit gaben Mitglieder beider Parteien besonders auf ihre Sicherheit acht. Ca. zwei bis drei Monate danach wurde dieser Streit zwischen den Mitgliedern beider Parteien von den führenden Politikern beider Parteien zwar beigelegt, aber der Drang Rache auszuüben ist bei beiden Parteimitgliedern geblieben. Der Nachbar des Herrn XXXX namens XXXX teilte mir mit, dass die Mitglieder der Chattra League XXXX öfters mit körperlichen Übergriffen und mit dem Umbringen bedroht haben. Der ehemalige Vorsitzende des Gemeindeverbandes Herr XXXXteilte mir mit, dass Herr XXXX zwei bis dreimal von Polizisten der Polizeistation XXXX gesucht worden war. [...]
In der Polizeistation XXXX sprach ich den Postenkommandanten Herrn XXXX an. Als ich ihn um Einsicht in das Anzeigeregister des Jahres 2008 ersuchte, wies er seinen Assistenten [...] an, mir dabei behilflich zu sein. [...] Nach sorgfältiger Überprüfung des Anzeigeregisters stellte ich fest, dass gegen Herrn XXXX lediglich eine einfache Vormerkung (GD, General Diary XXXX auflag. (Anm. des Sachverständigen: Beim ‚General Diary' handelt es sich um ein tägliches Journal, welches die Polizeistation führt und in dem alle täglich vorkommenden Vorfälle bzw. verdächtige Personen eingetragen werden.) Deshalb wurde Herr XXXX in der Ortschaft XXXX von den Polizisten der Polizeistation XXXX zwecks Befragung gesucht. Nach Überprüfung des Anzeigeregisters stellte ich fest, dass gegen XXXXkeine offizielle Anzeige erstattet wurde. Da keine Anzeige in der Polizeistation auflag, fand ich es zwecklos am zuständigen Gericht eine Ermittlung durchzuführen, da die Polizei ohne Erstattung einer Anzeige das Gericht nicht um Erhebung einer Anklage ersuchen kann. [...]"
2.2.2.1.3. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 2.10.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Elternhaus am 2.4.2008 verlassen. Auf die Frage nach einer Parteifunktion gab der Beschwerdeführer an, er sei zunächst einfaches Mitglied gewesen und habe 2003 die Funktion eines XXXX gehabt; als solcher sei er auch registriert worden. Auf die Frage, warum er dies am 19.6.2008 nicht angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe als einfaches Mitglied fungiert; als XXXX sei er zwar eingetragen gewesen, habe diese Funktion aber nicht ausgeübt. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von seinen Gegnern getötet zu werden; damit meine er Männer der AL aus seinem Dorf (kurz darauf meinte er, sie kämen nicht aus seinem Dorf). Er kenne sie nur vom Sehen und nur einen ("XXXX") namentlich. Sie kämen aus der näheren Umgebung des Polizeiverwaltungsbezirkes XXXX. Auf die Frage, warum er glaube, dass ihn diese Männer ("Männer, die Sie persönlich gar nicht kennen" - es ist unklar, wer Subjekt und wer Objekt dieses Relativsatzes ist, den der einvernehmende Beamte in seiner Frage verwendet hat) töten wollten, erwiderte der Beschwerdeführer, am XXXX habe es einen Vorfall gegeben, danach habe er Probleme gehabt. Er sei von Anhängern der AL attackiert worden, habe aber entkommen können. Auf die Frage, ob er gezielt attackiert worden sei oder ob dies auch anderen Leuten aus seiner Partei widerfahren sei, antwortete er, sie seien wahllos attackiert worden; er sei nicht der Einzige gewesen. Telefonisch habe er erfahren, dass die Leute noch immer nach ihm fragten. Er habe auch gehört, dass bei der Polizei ein GD gegen ihn eingetragen worden sei. Auf die Frage, was dies sei, erläuterte der Beschwerdeführer, jeder könne zur Polizei gehen und angeben, dass er zB angegriffen worden sei. Dies werde dann bei der Polizei vorgemerkt. Wann die Eintragung gegen ihn bei der Polizei gemacht worden sei, wisse er nicht.
Auf die Frage, ob er bei der Auseinandersetzung am XXXX Anhänger der gegnerischen Partei verletzt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht persönlich an der Rauferei beteiligt gewesen, dazu sei er auch körperlich zu schwach. Für ihn wäre es auch unehrenhaft, so etwas zu machen; dies mache nur "die jüngere Generation".
Vor dem geschilderten Vorfall habe er nie Probleme mit Gerichten oder der Polizei gehabt; es gebe auch jetzt keine Anzeige und kein gerichtliches Verfahren gegen ihn. Er selbst habe auch keine Anzeige gegen die Leute erstattet, die ihn angegriffen hätten; ob seine Partei Anzeige erstattet habe, wisse er nicht.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis gebracht. Anschließend wurde ihm erläutert, dass Angriffe Dritter nicht zur Asylgewährung führen könnten, zumal da nicht davon auszugehen sei, dass Bangladesh schutzunfähig oder schutzunwillig sei. Wenn er sich nicht sicher fühle, liege es an ihm, sich nach seiner Rückkehr an die Polizei zu wenden oder sich an einem anderen Ort niederzulassen. Der Beschwerdeführer warf die Frage auf, wie und wo er leben solle, und meinte, es sei nicht leicht, einen Arbeitsplatz in Dhaka zu finden. Er wisse, dass er nur ein "kleiner Fisch" sei; er habe Angst, dass ihn die Leute in seinem Heimatort vielleicht sogar töteten. In Dhaka kenne er niemanden und wisse nicht, wie er dort überleben sollte. Er sei jetzt in Österreich und wolle auch hier bleiben.
2.2.2.2. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wie folgt:
"Diese Auseinandersetzung nahm irgendwann ein größeres Ausmaß an. Im Zuge dieser Auseinandersetzung wurden auch Arme und Beine einiger Teilnehmer abgeschlagen. Auch schwere Schnittwunden wurden zugefügt. Ich habe diese Auseinandersetzung auch selbst miterlebt. Ich war Augenzeuge. Wir sind dann in verschiedene Richtungen davongelaufen. Damals war der Parlamentsabgeordnete unseres Gebietes von der AL. Er hat seine Anhänger angewiesen, auf uns loszugehen und uns abzuschlachten oder zu erschießen. Er sagte noch dazu, er werde die Verantwortung übernehmen und sie sollten tun, was er ihnen angeordnet hatte. Sie sollten uns brutal vernichten. Wir sind, wie gesagt, davongelaufen. Sie sind dann auch polizeilich gegen uns vorgegangen. Sie haben uns bei der Polizei vormerken lassen (einen so genannten GD eintragen lassen), damit wir die tatsächlichen Täter nicht anzeigen können. Sie haben einige von uns auch namentlich gekannt. Ich bin weggelaufen. Irgendwann habe ich das Land verlassen. Ich war dann hier. Meine Mutter war bei der Polizei, um meinetwegen eine Beschwerde einzubringen. Dann wurden meine Eltern von AL-Leuten geschlagen. Sie waren bei der Polizei und haben gefragt: Was hat unser Sohn gemacht? Mein Vater und meine Mutter wollten eine Anzeige erstatten, diese wurde nicht entgegengenommen. Meine Eltern sind irgendwann einmal umgezogen. Sie sind nach XXXX gezogen. Dort hatten sie auch keine Ruhe, aber dann wurde ich in meiner Abwesenheit in der Polizeistation XXXX angezeigt. Seitdem habe ich keinen Kontakt mit meinen Eltern. [...] Unsere Partei war davor an der Macht, deshalb waren die AL-Leute sehr wütend auf uns. Sie hatten jahrelang eine Wut auf uns in sich drinnen gehabt. Die haben sie losgelassen. Am 17.3.2010 wurde gegen mich ein Haftbefehl erlassen. Mir wurde vorgeworfen, einen Raubüberfall begangen zu haben. Nähere Details kann ich nicht angeben. Ich habe mit meiner Mutter telefoniert. Meine Mutter hat mir nur kurz gesagt, ich sollte auf keinen Fall kommen. Es sei eine Anzeige gegen mich erstattet worden. Ich werde entweder von diesen Leuten getötet oder von der Polizei. Die Polizei würde mich einsperren, und zwar sicherlich für 12 bis 14 Jahre. Meine Eltern sind deshalb vom Polizeiverwaltungsbezirk XXXX nach XXXX gezogen. Meine Gegner haben das erfahren und haben mich dann bei der dortigen Polizei angezeigt. [...] Diese Auseinandersetzung fand nicht im Zuge einer Demonstration oder einer Kundgebung statt. Sie haben auf uns gewartet. Sie waren angespannt, wann sie uns erwischen würden. Dieser Vorfall fand etwa einen halben Kilometer entfernt von der Polizeidienststelle statt. Wir waren etwa sechs, sieben Leute
unterwegs ... Wir sind etwa fünf bis sechs km ... Unser Herkunftsort
ist etwa fünf bis sechs km vom Ort des Geschehens entfernt. Das war ein kleiner Bazar."
Im Gespräch mit dem Vorsitzenden Richter ergänzte der Beschwerdeführer diese Schilderung wie folgt [BAA = Bundesasylamt; SV = Sachverständiger]: "Wie viele waren auf Ihrer Seite?" - "Wir waren etwa 10 bis 12 Personen." - "Alle von der BNP?" - "Ja." - "Und wie viele waren auf der anderen Seite?" - "Sie haben uns von allen Seiten umzingelt. Mindestens 20 bis 25 Leute." - "Waren Sie bewaffnet?" - "Wir hatten keine Waffen." - "Beim BAA haben Sie gesagt, dass es auf beiden Seiten Verletzte gegeben hat." - "Ja, Verletzte gab es auf beiden Seiten, aber wir hatten keine Waffen." - "Wie sind die Leute von der anderen Seite verletzt worden?" - "Doch, einige unserer Mitglieder waren bewaffnet. Ich war Funktionär, wir tragen keine Waffen. Ich war körperlich auch unterlegen. Ich bin nicht so groß. Ich war XXXX meiner Organisation, deshalb haben meine Parteileute mich zuerst in Sicherheit gebracht." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme [...] am 12.6.2008 angegeben, am XXXX sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der BNP und solchen der AL gekommen, dabei seien mehrere Personen auf beiden Seiten verletzt worden. Da auch Sie an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien, seien Sie zur Zielscheibe der AL geworden [...]. Dagegen haben Sie bei Ihrer Einvernahme [...] am 2.10.2008 wörtlich Folgendes erzählt: ‚Am XXXX passierte ein Vorfall. Solche Auseinandersetzungen passieren immer wieder. Nach diesem Vorfall hatte ich Probleme. So etwas passiert bei uns oft. [...] Es begann mit einer verbalen Auseinandersetzung. Es geschah am Bazar in XXXX. Ich wurde anschließend an einer Straßenkreuzung attackiert. [...] Ich konnte aber entkommen. [...] Sie haben uns wahllos attackiert. Ich war nicht der Einzige. [...] Ich persönlich war nicht an Raufereien oder ähnlichem beteiligt. Ich bin auch körperlich zu schwach. Für mich wäre es auch unehrenhaft, solche Sachen zu machen. Das macht bei uns die jüngere Generation.' [...] Sie haben also einmal von einer tätlichen Auseinandersetzung gesprochen, an der Sie beteiligt gewesen seien, ein andermal von einer bloß verbalen Auseinandersetzung und einer anschließenden Attacke auf Sie, während Sie an einer tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen seien." - "Als ich nach Österreich kam, war ich durch die Strapazen der Reise sehr durcheinander. Deshalb habe ich in Traiskirchen etwas angegeben, das ich in Wien ergänzt habe. Heute weiche ich von diesen Aussagen von Wien nicht ab. Während der Reise bin ich erkrankt und ich leide immer noch an Asthma. Das ist damals entstanden." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme [...] am 12.6.2008 angegeben, Sie seien einfaches Mitglied der BNP gewesen [...]. Bei Ihrer Einvernahme [...] am 2.10.2008 haben Sie dagegen auf die Frage nach einer Funktion sofort angegeben, Sie seien 2003 XXXX gewesen [...]. Das haben Sie am 12.6.2008 auch auf die Frage nicht angegeben, warum Sie, obwohl Sie nur ein einfaches Mitglied der BNP waren, von der AL angegriffen worden seien [...]." - "Vielleicht habe ich das nicht so gut verstanden, deshalb ich dieser Fehler entstanden." - "Bei Ihrer Einvernahme [...] am 2.10.2008 haben Sie gemeint, Sie hätten am 12.6.2008 nichts davon gesagt, dass Sie XXXX gewesen seien, weil Sie als solcher zwar eingetragen gewesen seien, diese Funktion [aber] nicht ‚ausgefüllt' hätten. Kurz zuvor hatten Sie aber erklärt, Sie hätten 2003 eine Funktion als XXXX gehabt [...]." - "Wahr ist, dass ich ein XXXX war." - "Wann ist Ihnen eingefallen, dass Sie XXXX waren?" - "In Wien hatte ich bei der Einvernahme mehr Zeit, ich konnte mich an alles erinnern und habe das angegeben." - "Auch die Ermittlungen des SV, auf die ich gleich noch eingehe, haben ergeben, dass Sie nicht der BNP, sondern deren Studentenorganisation, der Chattra Dal, angehört haben und dort XXXX waren [...]." - "BNP und Chattra Dal, das ist ja kein großer Unterschied. Bei der BNP sind eher ältere Personen dabei, bei der Chattra Dal eher junge." - "Wie alt waren Sie damals?" - "Ich bin 1975 geboren, vielleicht 32." - " Gehört man da zu den jüngeren oder älteren Leuten?" - [...] "Ich war mit jungen Menschen unterwegs, normalerweise, wenn man über 40 oder 45 ist, geht man zur BNP." - "Haben Sie studiert?" - "Nein." - "Wie kommen Sie dann zur Chattra Dal?" - "Man braucht nicht unbedingt Student sein, um der Chattra Dal anzugehören." - "Beim BAA in Wien haben Sie auch gesagt, es wäre für Sie unehrenhaft, an so einer Rauferei teilzunehmen, das mache bei Ihnen die jüngere Generation [...]." - "Bei derartigen körperlichen Aktionen sind normalerweise Leute von 18 bis 25 beteiligt." - "Bei der Chattra Dal sind also auch viele Leute, die älter sind, als Sie gerade angegeben haben?" - "Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, dass man ab diesem oder jenem Alter der Chattra Dal und der BNP angehören muss. Wenn die BNP uns braucht, gehen wir zu ihren Veranstaltungen und sie kommen genauso zu unseren." -"Schon das BAA hat einen SV bestellt, um zu ermitteln, ob Ihre Angaben zu Ihrer Person und Ihrer Herkunft zutreffen und ob gegen Sie bei der von Ihnen angegebenen Polizeidienststelle eine Anzeige oder ein Haftbefehl vorliege [...]. Die Ermittlungen des SV - der auch heute anwesend ist - haben ergeben, dass Sie seit fünf oder sechs Jahren (gerechnet von Mitte 2008) XXXX der Chattra Dal waren [...], dass es am XXXX in der Tat eine Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der BNP und solchen der AL gegeben hat [...] und dass Sie danach öfters von Mitgliedern der AL mit körperlichen Übergriffen und mit dem Umbringen bedroht worden sind [...]. Die Polizisten der Polizeistation XXXX haben zwei- oder dreimal nach Ihnen gesucht, was auf eine Vormerkung im General Diary zurückzuführen war. Eine Anzeige gegen Sie ist nicht erstattet worden, Sie sind aber als Verdächtiger in ein General Diary eingetragen worden. Gegen Sie wurde auch keine Anklage erhoben und kein Haftbefehl erlassen. Der SV hat ausgeführt, dass Eintragungen ins General Diary häufig als präventive Schutzmaßnahme dienen, mit welcher Bürger in privaten Konflikten kriminellen Handlungen vorbeugen möchten. Sie seien nur als Dokumentation für die Polizei zu betrachten und zögen üblicherweise nur eine polizeiliche Befragung nach sich [...]." - "Ich habe heute auch erwähnt, diese Art von GDs, mit der unterbunden werden soll, dass wir unsere Gegner anzeigen. Es trifft zu, dass ich 2003 XXXX war." - "Wie lange waren Sie XXXX?" - "Ich war vorher einfaches Mitglied." - "Waren Sie bei Ihrer Ausreise noch XXXX?" - "Ja."
2.2.2.3. Der Asylgerichtshof erteilte dem Sachverständigen, der bereits das Gutachten im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattet hatte, den Auftrag, neuerlich Nachforschungen im Herkunftsland anzustellen, da der Beschwerdeführer angekündigt hatte, nochmals Unterlagen beizuschaffen.
Am 03.06.2013 erstattete der Sachverständige, der sich eines Vertrauensanwaltes in Bangladesh bedient hatte, sein Gutachten dahin, der Beschwerdeführer habe an der von ihm angegebenen Anschrift gewohnt, habe nicht die Funktion des XXXX der CD des Gemeindeverbandes XXXX innegehabt und es seien gegen ihn in den Polizeistationen XXXX und XXXX (2008 bis 2011 bzw. 2010) keine Anzeigen erstattet worden.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 20.03.2015 vorgehalten. In dieser Verhandlung legte er zuvor Urkunden in bengalischer Sprache vor, nach seinen Angaben einen Auszug aus dem General Diary und eine Anzeige. Er erläuterte, er habe diese Urkunden bereits im Vorjahr vorgelegt. Der erkennende Richter hielt fest, dass sie nicht im Akt enthalten waren.
Auf Fragen des erkennenden Richters erläuterte der Sachverständige, 2008 sei sein Recherchehelfer zu einem Funktionär der CD im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX gegangen; dieser habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer XXXX der CD des Gemeindeverbandes XXXX gewesen sei. Das sei damals wahrscheinlich anhand einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Parteibestätigung überprüft worden. 2013 habe der Vertrauensanwalt die Recherchen direkt in XXXX durchgeführt. Er habe dort zwar kein Parteibüro gefunden, aber Leute gefragt, die in der Nähe des Beschwerdeführers gewohnt hätten. 2013 habe der Recherchehelfer in XXXX die Parteiniederlassung der CD nicht besuchen können, weil es dort politische Unruhen gegeben habe. Das Büro sei zum Zeitpunkt der Recherche geschlossen gewesen, die Nachbarn hätten nicht sagen können, ob absehbar sei, wann es wieder geöffnet werde. Dies habe der Sachverständige vom Recherchehelfer erfahren, nachdem er das Gutachten bereits erstattet gehabt habe. Im Ergebnis hätte das Gutachten daher dahingehend lauten müssen, dass eine Überprüfung im Parteibüro gar nicht möglich gewesen sei.
Zu den vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Urkunden erklärte der Sachverständige [BF = Beschwerdeführer]: "Es geht um zwei Sachen:
erstens einen GD [...], der am 21.03.2014 eingebracht wurde, und zwar von einer gewissen Frau XXXX. Es wurde behauptet, dass sie sich vom BF bzw. seinen Komplizen bedroht fühlt und fürchtet, sie würden sie entführen. Es wird behauptet, der BF und seine Komplizen hätten sie am XXXX umXXXX Uhr mit dem Umbringen bedroht. Sie hat ersucht, diesen Sachverhalt ins GD einzutragen. Zweitens handelt es sich um eine Anzeige mit der Nummer XXXX vom XXXX, in welcher dem BF ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz vorgeworfen wird. In dieser Anzeige wird der BF als Beschuldigter Nr. XXXX angeführt. Es wurde behauptet, dass er sich am XXXX im Zuge eines Polizeieinsatzes um 21:40 Uhr losgerissen hat und davongelaufen ist. Daraufhin wurde die Anzeige aufgenommen und ein FIR (First Information Report) erstattet, am XXXX, am selben Tag, wurde das Gericht davon unterrichtet." Die Tatzeiträume beider Tathandlungen lägen im Jahr März 2014. Dem Beschwerdeführer werde Drogenhandel vorgeworfen. Beim Handel mit Heroin oder Kokain betrage die Strafe ab 25 Gramm zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe; wenn er im Rahmen organisierter Kriminalität begangen wird, gehe es bis zu lebenslanger Haft oder der Todesstrafe. Beim Handel mit Pethidinen, Morphinen und Tetrahydrocannabinolen betrage die Strafdrohung ab zehn Gramm zwei bis zehn Jahre, bei schwerwiegenden Umständen lebenslange Haft oder die Todesstrafe. Bei Opium und Cannabis betrage die Strafdrohung ab zwei Kilogramm zwei bis zehn Jahre. Dem Beschwerdeführer werde Handel mit Phensedyl Cough Linctus (Hustensaft) vorgeworfen. Darauf dürften ab zehn Litern fünf Monate bis drei Jahre Freiheitsstrafe stehen. Die konkrete Strafdrohung hänge von weiteren Umständen (Gewerbsmäßigkeit, Häufigkeit,...) ab (bei Gewerbsmäßigkeit drei bis fünfzehn Jahre).
Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Anhänger der gegnerischen Partei seien in seiner Ortschaft noch immer an der Macht, sie gingen planmäßig vor. Obwohl er im Ausland lebe, werde er angezeigt, um auf diese Art und Weise seine Rückkehr nach Bangladesh zu unterbinden. Da der Sachverständige angab, es sei möglich, dass sein Gutachten anders ausfalle, wenn man die heute vorgelegten Unterlagen einbezöge, erteilte ihm der erkennende Richter den Auftrag, die neuen Angaben vor Ort zu überprüfen zu lassen.
2.2.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die vorgelegten Urkunden in der Folge übersetzen.
Am 14.08.2015 erstattete der Sachverständige seinen Ermittlungsbericht auf Grundlage der Ermittlungen seiner Recherchehelfers. Dieser schildete seine Ergebnisse wie folgt:
"Ich begab mich zum Gericht des obersten Berufsrichters in Dhaka. [...] Der diensthabende Beamte [...] händigte mir [...] das Anklageregister des Jahres 2014 aus. Dort fand ich eine Anklage betreffend die Anzeige [...] gegen XXXX [...]. Danach fuhr ich zur Polizeistation XXXX, um mir in dieser Sache nähere Auskünfte zu holen. Ich stellte fest, dass XXXX in der Anzeige [...] als Beschuldigter Nr. XXXX wegen Verstoß gegen die §§ 19, Abs. 1, Zeile 3(C) und 25 des Drogenregulierungsgesetzes von 1990 angeführt wurde. In dieser Rechtssache wurden insgesamt sieben Personen angezeigt. [...] Weiters steht fest, dass die Polizei das Gericht um eine Einstellung des Verfahrens gegen XXXX ersucht hat, da die ihm angelastete Tat nicht nachgewiesen werden könnte. Am XXXX wurde das Verfahren gegen ihn durch das zuständige Gericht eingestellt. Fünf Angeklagte dieses Verfahrens wurden auf Kaution freigelassen. Der Angeklagte Nr. XXXX ist flüchtig. Am 30.04.2015 wurde dieser Akt zwecks Verhandlung an das Gericht des periodisch tagenden Berufsrichters in Dhaka abgetreten. [...] Der diensthabende Beamte [...] händigte mir [...] das Anzeigeregister des Jahres 2014 aus. Nach sorgfältiger Überprüfung konnte ich nur einen Eintrag betreffend die oben angeführte Anzeige finden. Ich habe sämtliche Anzeigeregister von 2008 bis 2014 überprüft und konnte kein weiteres Strafverfahren gegen XXXXfinden. Um mich bezüglich seiner politischen Tätigkeit zu erkundigen, befragte ich einige Bewohner des Polizeiverwaltungsbezirks XXXX. Ein [...] Bewohner [...] teilte mir mit, dass [der Beschwerdeführer] in die Politik der Jatiotabadi Chatra Dal involviert war. Ein Lebensmittelhändler [...] teilte mir mit, dass XXXX[...] aktiv in die Politik der Jatiotabadi Chatra Dal involviert war. Allerdings konnten mir die Auskunftsgeber nicht mitteilen, ob er [...] die Funktion des Generalsekretärs der oben angeführten Partei im Gemeindeverband XXXX innehatte."
Dieses Gutachten wurde in der Verhandlung vom 21.09.2015 erörtert. Die Frage des erkennenden Richters, ob der Beschwerdeführer, da das Verfahren nun eingestellt worden sei, bei einer Rückkehr nach Bangladesh behördliche Probleme zu befürchten habe, verneinte der Sachverständige. Auf Fragen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers erläuterte er sein Gutachten wie folgt:
"Meiner Kenntnis nach ist es durchaus üblich, dass die regierende Partei ihre Gegner bzw. Angehörige der Oppositionspartei in dieser Art und Weise anzeigt, um Oppositionspolitik zu unterbinden. [...]
Es liegt nur eine Anzeige vor. Der Ermittlungshelfer hat nur eine Anzeige vorgefunden. [...] Eine Eintragung in das GD kann von jedermann veranlasst werden. Das ist eine Präventivmaßnahme; wenn jemand jemand anderen fürchtet, kann er von einer Anzeige absehen und nur eine Eintragung in das GD veranlassen. Eine solche Eintragung wird von der Polizei nicht dem Gericht übermittelt. Die Polizei kann eine solche Eintragung aber in weiterer Folge in eine Anzeige ‚umwandeln'. Das geschieht aber nach meinem Wissen relativ bald und nicht erst nach zB 15 Monaten, weil sich die Polizei sonst gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft rechtfertigen muss. Ob eine Anzeige erstattet wird, liegt im Beurteilungsspielraum der Polizei. [...] Wenn er [der Beschwerdeführer] sich wieder politisch betätigt, dann ist nicht auszuschließen, dass er wieder von seinen politischen Gegnern bzw. der regierenden Partei fälschlich angezeigt wird."
Zum möglichen Hintergrund der Beschuldigungen äußerte sich der Sachverständige wie folgt [BF = Beschwerdeführer]:
"Es ein gerichtliches Verfahren gegen diese Personen [nämlich die weiteren Beschuldigten] geführt worden. Ob sie schuldig sind, ist noch nicht entschieden, jedenfalls ist das Verfahren gegen sie nicht eingestellt worden. Hinter diesen Vorwürfen gegen den BF könnte ein privater Konflikt oder ein politischer Racheakt stehen, es kommen auch noch andere Möglichkeiten in Frage. Ein politischer Racheakt könnte dadurch zustande kommen, dass einer der festgenommenen Drogenhändler ein politischer Gegner des BF ist. Weiters werden Kriminelle dieser Art immer wieder von Politikern eingespannt, sie sind käuflich. [...] Es ist Verschiedenes möglich: Es ist denkbar, dass ein Politiker von einer solchen Verhaftung erfährt und Einfluss auf einen der Festgenommenen nimmt; es ist auch möglich, dass es nicht einer der Festgenommenen war, der den BF beschuldigt hat, sondern dass in Wahrheit ein Polizist (im Auftrag eines Politikers) den BF in die Anzeige aufgenommen hat, dort aber so tut, als ob einer der Festgenommenen den BF beschuldigt hätte."
2.2.3. Auf diese Gutachten und Einschätzungen des Sachverständigen stützen sich die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Auseinandersetzungen mit der AL verwickelt war, dass er, als er sich bereits in Österreich aufhielt, fälschlich beschuldigt wurde, und dazu, womit er bei einer Rückkehr nach Bangladesh rechnen müßte.
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
1.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, (weiterhin) drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Er war nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens XXXX der CD und in Auseinandersetzungen mit der Regierungspartei verwickelt. Das zuletzt erstattete Gutachten belegt, dass er auch in seiner Abwesenheit von Bangladesh mit - offenbar erfundenen - Vorwürfen konfrontiert wird und dort Strafverfolgung zu befürchten hat. Das Verfahren ist zwar eingestellt worden, und zwar vermutlich deshalb, weil den Strafverfolgungsbehörden bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt bereits seit längerem nicht mehr in Bangladesh aufgehalten hatte. Sollte er nach Bangladesh zurückkehren und neuerlich mit vergleichbaren - erfundenen - Vorwürfen konfrontiert sein, so steht keineswegs fest, dass ein Verfahren wieder so enden würde. Es könnte in einem solchen Fall zu neuerlicher Verfolgung kommen, es wäre dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht möglich, ihr zu entgehen, wie dies zuletzt der Fall war.
Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh Belästigungen durch den politischen Gegner, allenfalls auch durch die Behörden, drohen, welche die Schwelle der Verfolgung iSd GFK erreichen oder überschreiten können (Anhaltung in Haft unter den oben geschilderten Umständen, Verurteilung entgegen der Sachlage,
...).
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer solcherart zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in seiner politischen Gesinnung.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung außerhalb Bangladesh' aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
1.3. Dem Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren, dh. der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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