W166 2107385-1•BVwG W166 2107385-1
W166 2107385-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W166 2107385-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Der Grad der Behinderung von XXXX beträgt nunmehr 80 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte einen Meldezettel sowie diverse medizinische Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangaben:
Siehe auch Vorgutachten. Zustand nach Insult mit homonymer Hemianopsie nach rechts, Herzrythmusstörungen.
Patientenbrief XXXX von 8/2013: axonal-demyelinisierende symmetrische sensomotorische Polyneuropathie an beiden unteren Extremitäten, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Spinalkanalstenosen, Segment L2/3 und L4/5, Diskusprolaps L5/S1
"Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Gesichtsfeldeinschränkung nach rechts nach Insult. unterer Rahmensatz, da leichtgradig
20
2
Herzrhythmusstörungen
g.z. 05.06.04
30
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Wahl der Position mit oberen Rahmensatz, da höhergradige degenerative Veränderungen dokumentiert sind. Die axonal-demyelinisierende symmetrische sensomotorische Polyneuropathie ist in dieser Position mitinkludiert.
40
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden funktionelle Einschränkung Nr. 3 wird durch die funktionelle Einschränkung des Leidens Nr. 2 um eine Stufe erhöht.
Begründung: Da relevante Zusatzleiden.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Deutliche Besserung des Gesichtsfeldausfalles, damit Absenkung des GdB unter der Position 1, sowie des Gesamt-GdB."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. neu festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt worden sei, und sich auf Grund des nunmehr eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da eine Stellungnahme des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und legte Befunde einer Ambulanz für Neuroophthalmologie bei.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom XXXX eingeholt, in welchem im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt wird:
In dem vorgelegten Befund (Ambulanz für Neuroophthalmologie vom XXXX) wird eine homonyme Hemianopsie nach rechts (nahezu komplett, unter Quadrant inkomplett) beschrieben, dieser Befund ist jedoch nicht aktuell, da ein neuerer Patientenbrief vom XXXX vom XXXX vorliegt.
Bedingt dieser Patientenbrief (Abl. 33-36) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?
Der aktuell vorgelegte Befund vom XXXX beschreibt, im neurologischen Status bei der Prüfung der Hirnnerven, ein nur leicht fingerperimetrisch eingeschränktes Gesichtsfeld nach rechts. Die Gesichtssensibilität ist intakt, Pupillen sind isochor, prompte Lichtreaktion beidseits, keine Störung der Bulbusmotorik, kein Nystagmus, keine Doppelbilder.
Somit liegt keine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung vor und begründet daher keine Änderung des bisherigen Ergebnisses.
Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann keine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung vorgenommen werden.
Allerdings wäre aus medizinischer Sicht noch ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten, da kein aktueller augenärztlicher Befund vorliegt, vorzuschlagen.
Beurteilung und Begründung:
1 Gesichtsfeldeinschränkung nach rechts nach Insult 11.02.10 20%
Wahl der Position mit dem unterer Rahmensatz, da leichtgradig.
2 Herzrythmusstörungen g.z. 05.06.04 30%
Fixer Richtsatz
3 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 40%
Wahl der Position mit oberem Rahmensatz, da höhergradige degenerative Veränderungen dokumentiert sind. Die axonal demyelinisierende, symmetrische sensomotorische Polyneuropathie ist in dieser Position mitinkludiert.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H."
In dem auf Grundlage der Anregung der allgemeinmedizinischen Sachverständigen erstellten Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
XXXX Grauer Star Op bds
XXXX Schlaganfall, seither Gesichtsfeldeinschränkung rechts War im XXXX - keine Therapie möglich
Subj Zunahme der Gesichtsfeldeinschränkung, sieht auf der re Seite nichts Ist unsicher beim Gehen auf der Straße
Versteht nicht, warum der Augen GdB bei der letzten Beurteilung im XXXX
Von 50% auf 20% herabgesetzt wurde, da sich das Augenleiden nicht verbessert hat
Augenbefund:
Visus rechts sc 0,8 Gl b n add +3,0sph Jg 1
Links sc 0,9 Gl b n Beide Augen: VBA oB HKL in situ
Fundi Papille oB, Sklerose
Gesichtsfeld ho durchgeführt: komplette rechte Hemianopsie
Diagnose:
Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits
Zust. nach Schlaganfall mit homonymer rechter Hemianopsie bei guter zentraler
Sehschärfe
Pos. 11.02.14 GdB 60%
Kunstlinsenimplantation +10% inkl
Gegenüber dem letzten Augengutachten vom 11.4 13 Abl. 15 Anhebung des GdB von 50% auf 60% durch Berücksichtigung der Kunstlinsenimplantation Dauerzustand, eine Besserung ist nicht möglich. Der Zustand besteht seit 12.1.12."
In dem zusammenfassenden Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Es wurde ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten am XXXX durchgeführt, mit relevanter Diagnose:
Zustand nach Grauer Star-Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation bds.,
Zustand nach Schlaganfall mit homonymer rechter Hemianopsie bei guter zentraler Sehschärfe.
Bedingt durch das neu durchgeführte Gutachten ist nun eine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung begründbar.
Stellungnahme gegenüber dem letzten Augengutachten vom XXXX, Abl. 15: Anhebung des GdB von 50 auf 60% durch Berücksichtigung der Kunstlinsenimplantation
Beurteilung und Begründung:
1 Zustand nach Grauer Star-Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits Zustand nach Schlaganfall mit Homonymer rechter Hemianopsie bei guter Zentraler Sehschärfe Kunstlinsenimplantation +10% inkl 11.02.14 60%
2 Herzrhythmusstörungen g.Z. 05.06.04 30%
3 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 40%
ad 2: Fixer Richtsatz
ad 3: Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da höhergradige degenerative Veränderungen dokumentiert sind. Die axonal demyelinisierende, symmetrische Sensomotorische Polyneuropathie ist in dieser Position mitinkludiert.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt Achtzig von Hundert (80.V.H)
Dauerzustand, eine Besserung ist nicht möglich."
Da im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten eine Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung fehlte, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerliche der allgemeinmedizinischen Sachverständigen zur Ergänzung vorgelegt.
In der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX wird Nachfolgendes ausgeführt:
"Unter Bezugnahme auf die gegen den Bescheid des Sozialministeriums Service Landesstelle Wien vom XXXX eingebrachte Beschwerde, wird unter Hinweis auf §14 BVwGG der Verwaltungsaktes og. Beschwerdeführers mit folgenden Ersuchen und neuerlich vorgelegt
Laut Beurteilung Abl. 50/10 beträgt der Gesamt-GdB der Behinderung 80 v H.
Es wird um Begründung der Einschätzung des Gesamtgrades von 80 v H ersucht.
Beurteilung und Begründung:
1 Zustand nach Grauer Star-Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits Zustand nach Schlaganfall mit homonymer rechter Hemianopsie bei guter zentraler Sehschärfe Kunstlinsenimplantation +10% inkludiert 11.02.14 60%
2 Herzrhythmusstörungen g.Z. 05.06.04. 30%
3 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 40%
ad 2: Fixer Richtsatz
ad 3: Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da höhergradige degenerative Veränderungen dokumentiert sind. Die axonal demyelinisierende, symmetrische sensomotorische Polyneuropathie ist in dieser Position mitinkludiert.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt Achtzig von Hundert (80.V.H)
Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 und 3 um je 1 Stufe erhöht wird."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX telefonisch mitgeteilt, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden zu sein und keine Stellungnahme abgeben zu wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nunmehr 80 v.H.
Die Feststellung zum Datum der Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem eingeholten augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und den ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX.
In den ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten neuroophthalmologischen Befunden, führte die augenfachärztliche Sachverständige, auf Basis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers aus, dass das Augenleiden als "Zustand nach Grauer Star-Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits Zustand nach Schlaganfall mit homonymer rechter Hemianopsie bei guter zentraler Sehschärfe Kunstlinsenimplantation +10% inkludiert" neu eingeschätzt und gegenüber dem letzten Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX der Grad der Behinderung dieses Leidens durch Berücksichtigung der Kunstlinsenimplantation von 50 v.H. auf 60 v.H. angehoben wurde. Die fachärztliche Gutachterin stellte weiters fest, dass eine Besserung der Gesundheitsschädigung nicht möglich ist.
In den ergänzenden allgemeinmedizinischen Gutachten hielt die Sachverständige zusammenfassend fest, dass auf Grundlage des neu eingeholten augenfachärztlichen Gutachtens eine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung begründbar ist, und das führende Augenleiden durch die Leiden "Herzrhythmusstörungen" und " degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" um je eine Stufe auf einen Gesamtgrad von 80 v.H. erhöht wird, da es sich um relevante Zusatzleiden handelt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das augenfachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX sowie die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Wie bereits ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das augenfachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX sowie die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden und vom Beschwerdeführer sowie von der belangten Behörde unbeeinsprucht geblieben sind, zugrunde gelegt. In diesen Gutachten wird der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers, im Gegensatz zur Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 50 v. H. betrage, mit 80 v.H. als Dauerzustand eingeschätzt.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nunmehr 80 v. H.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ein augenfachärztliches und allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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