BVwG W137 1431202-2

W137 1431202-2Tribunale amministrativo federale19 nov 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,<br/>Rückkehrentscheidung, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W137 1431202-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.1431202.2.00

Spruch

W137 1431202-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2014, Zl. 820184403/1458471/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 10 Abs. 1 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer reiste am 13.02.2012 nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.11.2012, Zahl: 12 01.844-BAG, gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014, GZ: W104 1431202-1/7E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (§§ 3 und 78 AsylG) abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG behoben und zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) zurückverwiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Basierend auf dem oben bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erlies das Bundesamt mit Bescheid vom 21.08.2014, Zahl 820184403/1458471/BMI-BFA_STM_RD, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht.

Mit Erkenntnis vom 29.04.2015 wurde das im Rahmen der außerordentlichen Revision angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (vom 26.06.2014) durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dabei wurde abschließend auch ausgeführt: "Damit fällt aber auch die Grundlage für die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Abweisung der Beschwerde gegen Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie für die von ihm ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weg."

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage - den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden verwaltungsbehördlichen und (höchst-) gerichtlichen Entscheidungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 10 AsylG lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

    1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
    1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
    1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
    1. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
    1. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

  • (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

  • (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"§ 75 (20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz


1. -den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. -jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. -den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. -jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Da im gegenständlichen Fall die Entscheidung über die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz aufgrund des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015 neuerlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, mangelt es dem Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2014 (Rückkehrentscheidung) ohne Verschulden der Behörde - auf das es im gegenständlichen Fall allerdings nicht ankommt - nunmehr an einer rechtlichen Grundlage. Dies wurde im Übrigen auch schon vom Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da die gegenständliche Entscheidung ausschließlich aufgrund einer rechtlichen Beurteilung eines gänzlich unstrittigen Sachverhalts entspricht und zudem unmissverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung trägt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr basiert die gegenständliche Entscheidung auch auf einer unmissverständlichen Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes.

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