BVwG W133 2003527-1

W133 2003527-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W133 2003527-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2003527.1.00

Spruch

W133 2003527-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.11.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte am 15.10.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Neben einer Meldebestätigung wurden im Rahmen der Antragstellung diverse Unterlagen als Beleg dafür vorgelegt, dass der Beschwerdeführer Empfänger einer Invaliditätspension sowie Pflegegeldbezieher der Stufe 2 sei. Weiters wurden dem Antrag folgende medizinische Unterlagen angeschlossen, die dem XXXX im Rahmen eines Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 vorgelegt worden waren:

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.12.2012 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde die Funktionseinschränkung "chron. Polyarthritis" der Positionsnummer 02.02.02 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) angenommen. Es sei der obere Rahmensatz gewählt worden, da eine geringe bis mittelgradige Funktionseinschränkung vorliege. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit dem Untersuchungszeitpunkt vor. Eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung über den angeführten Zeitpunkt hinaus sei nicht möglich. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Mit E-Mail-Nachrichten vom 17.12.2012 und 21.12.2012 reicht der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers folgende ergänzende Befunde nach:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.02.2013 wurde das Sachverständigengutachten vom 06.12.2012 dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Weiters enthält das Schreiben ein Ersuchen um Vorlage einer Vollmacht oder eines Sachwalterbeschlusses.

In seiner Stellungnahme vom 27.01.2013 rügte der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter, die Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie habe den Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 06.12.2012 nicht untersucht, sondern diesem lediglich ärztliche Befunde abverlangt. Diese seien ihr zwar durch den Beschwerdeführer übergeben bzw. vom rechtlichen Vertreter nachgereicht worden, jedoch offenkundig nicht einmal ansatzweise in das Ergebnis der durchgeführten "Untersuchung" eingeflossen. Die Befundung der chronischen Polyarthritis sei falsch, zumal sie in keinster Weise den bisherigen ärztlichen Befunden des Beschwerdeführers entspreche. Der Beschwerdeführer leide auch an zahlreichen anderen Krankheiten, weshalb er auch von Fachärzten für Rheumatologie sowie Orthopädie und Orthopädischer Chirurgie untersucht werden hätte müssen. Neben bereits im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen wurden der Stellungnahme ein Blutbefund vom 23.03.2010 und ein Röntgenbefund vom 25.03.2010 beigelegt.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die beigelegten Befunde wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Überprüfung, ob diese eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, an den Ärztlichen Dienst übermittelt, von welchem die Einholung eines allgemeinmedizinischen sowie eines orthopädischen Sachverständigengutachtens veranlasst wurde.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag führte der Arzt für Allgemeinmedizin auszugsweise wie folgt aus:

"... Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 08.05.2013:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

chronische Polyarthritis

02.02. 02

40

2

degenerative Veränderung der Wirbelsäule

02.01. 01

20

3

Bluthochdruck

05.01. 01

10

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1) oberer Rahmensatz, da Befall mehrerer Gelenke; der Befall der Hüftgelenke ist in dieser Position inkludiert,

ad 2) oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen,

Nachsatz: Ein einschätzenswürdiges Nierenleiden wird nicht dokumentiert. Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle

Einschränkung lfd. Nr. 2-3 ... [X] nicht erhöht

Begründung: da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

...

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 12/2012

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch die neu aufgenommenen Leiden ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

[X] Dauerzustand ..."

In dem ebenfalls auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag führte die Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie auszugsweise wie folgt aus:

"... Einschätzung:

Chronische Polyarthritis

020202 40%

Oberer Rahmensatz dieser Pos., da Befall mehrerer Gelenke.

Der Befall der Hüftgelenke ist in dieser Pos. inkludiert

Dauerzustand"

Die beiden Gutachten wurden dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.08.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit E-Mail-Nachricht vom 21.08.2013 gab der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine Stellungnahme ab, worin er im Wesentlichen ausführte, das Ergebnis der Untersuchung vom 08.05.2013 sei erneut falsch. Die drei addierten Laufnummern 1 bis 3 ergäben einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 und nicht von 40 %. Aus den bisher durch den Beschwerdeführer vorgelegten Befunden ergebe sich sehr wohl ein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken der funktionellen Einschränkungen. Zudem hätte der Beschwerdeführer auch von einem Facharzt für Rheumatologie untersucht werden müssen. Insbesondere sei das ausreichend dokumentierte Nierenleiden samt Übergewicht und erhöhtem Blutfettspiegel nicht ansatzweise in das Ergebnis eingeflossen. Weiters fehle die zweite Seite des Ergebnisses der Untersuchung betreffend die Zusatzeintragungen samt Datum, Stempel und Unterschrift des "Sachverständigen". Der Beschwerdeführer beantrage die Zusatzeintragungen "ist gehbehindert", "bedarf einer Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Aus den bisher vorgelegten Befunden ergäben sich folgende Krankheiten:

Nach Aufforderung durch die belangte Behörde legte der Rechtsvertreter eine auf ihn lautende Vollmacht des Beschwerdeführers vom 01.11.2004 vor.

Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge den Ärztlichen Dienst unter Vorlage der vom Beschwerdeführer erstatteten Einwendungen und medizinischen Unterlagen, zu prüfen, ob diese eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bewirkten.

Die Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, die bereits das orthopädische Gutachten vom 08.05.2013 erstattet hatte, nahm daraufhin am 11.09.2013 wie folgt Stellung:

"Die chronische Polyarthritis wird entsprechend der Krankheitsaktivität in Leiden 1 ausreichend hoch eingeschätzt.

Es liegt kein Hinweis für eine Coxitis vor.

Die incipiente Coxarthrose, die sich aufgrund der Polyarthritis entwickelt hat, ist in Leiden 1 inkludiert.

Der "Beckenschiefstand" wurde radiologisch evaluiert und stellt kein Krankheitsbild im eigentlichen Sinn dar, das zu funktionellen Defiziten führt, daher erfolgt keine diesbezügliche Einschätzung.

Die geforderten Zusatzeintragungen "Gehbehinderung, bed. einer Begleitperson, Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM" können nicht gewährt werden, da ein Gangbild vorliegt, das zwar ein Hinken rechts zeigt, der AW aber mit 1 Unterarmstützkrücke ausreichend gut mobil ist um kurze Gehstrecken ohne Pause zurücklegen zu können.

Das Ein- und Aussteigen in bzw. von ÖVM ist bei der im orthopädischen Status angeführten Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich, der sichere Transport ist gewährleistet.

Somit erfolgt keine Änderung der Einschätzung aus orthopädischer Sicht."

Der Arzt für Allgemeinmedizin, der das allgemeinmedizinische Gutachten vom 08.05.2013 erstellt hatte, nahm am 04.10.2013 auszugsweise wie folgt Stellung:

" ... ..Es werden keine neuen objektiven Befunde vorgelegt. Die

Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolgte aufgrund der klinischen Untersuchung vom 08.05.2013 unter Berücksichtigung der Aktenlage. Die geltend gemachte höhere Bewertung ist nicht möglich, da durch die Leiden unter lf. Nr. 2) bis 3) kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Ein einschätzensrelevantes Nierenleiden wird nicht dokumentiert. Das geltend gemachte Leberleiden ohne dokumentierte Synsteseleistungsstörung erreicht bei überaus gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Erhöhter Blutfettspiegel und erhöhter Harnsäurespiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.

Die Funktionsstörung der Gelenke bei bekannter Coxarthrosis wird unter Leiden 1) subsumiert. Der geringe Beckenschiefstand bedingt keinen zusätzlichen Grad der Behinderung.

Aufgrund der dauernden Gesundheitsschädigung ist weder die Zusatzeintragung einer Gehbehinderung, noch das Erfordernis einer Begleitperson gegeben. Die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gegeben, da der Antragwerber kurze Wegstrecken aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen kann. Keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel im hohen Maß erschweren und sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (siehe auch Stellungnahme der orthopädischen Sachverständigen). Da die Kriterien der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erfüllt werden, kann dem Begehr auf Zusatzeintragung nicht nachgekommen werden,

Aus den oben angeführten Gründen kann keine abweichende Beurteilung erfolgen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.10.2012 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 21.08.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Mit E-Mail-Nachricht vom 20.12.2013 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Es wird darin erneut der Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.08.2013 wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die oben getätigten Ausführungen verwiesen. Folgende medizinische Unterlagen wurden der Beschwerde angeschlossen:

Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers reichte in der Folge einen Röntgenbefund "Sonographie der Niere" vom 27.12.2013 bei der belangten Behörde nach.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens - nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet - auf das Bundesverwaltungsgericht über. Im Zuge der Beschwerdevorlage wurde auch ein der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht vom 21.02.2014 als Ergänzung seiner Beschwerde nachgereichtes MRT der Nieren vom 14.02.2014 vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden in weiterer Folge ein orthopädisches sowie ein zusammenfassendes internistisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2015 erstatteten internistischen Gutachten vom selben Tag, welches auch die Diagnosen des orthopädischen Gutachtens vom 14.04.2015 umfasst, wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

chronische Polyarthritis Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionsbehinderung an beiden Händen bei weitgehend erhaltenen Greifformen, geringe Beweglichkeitseinschränkung an beiden Handgelenken und bei der Vorderarmdrehung, geringe Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern, wobei die Arme deutlich über die Horizontale bewegt werden können, geringe Funktionsbehinderung an Sprunggelenken und an Hüften bei nur geringer Gangbildstörung.

02.02. 02

40

2

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionsbehinderung bei mäßigen röntgenologischen Veränderungen.

02.01. 01

20

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Derzeit lägen keine inneren Erkrankungen vor, der Blutdruck sei auch ohne Medikation normal, daher entfalle die Position 3 aus dem Vorgutachten vom 08.05.2013 in Abl. 97. Begründend wurde weiters ausgeführt, es liege keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vor. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.

Zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen fachspezifischen Einwendungen wird wie folgt Stellung genommen:

"Die Ausführungen hinsichtlich des gesamt GdB sind falsch.

Eine ausgeprägte entzündliche Aktivität an den Gelenken bestand zum Untersuchungszeitpunkt nicht.

Eine Coxitis rechts bestand und besteht nicht. Eine Beinlängendifferenz unter 2 cm ist funktionell unbedeutend, ist keine Krankheit und bedarf keiner Therapie. Eine altersgemäße Abnützung an den Hüftgelenken bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Im internistischen Fachbereich konnte - da die Polyarthritis bereits im orthopädischen Gutachten hinsichtlich ihrer funktionellen Bedeutung ausreichend berücksichtigt worden ist - keine zusätzliche Erkrankung, insbesondere Herzleiden, festgestellt werden. Sonstige Angaben im Brief auf Seite 94 unten beziehen sich auf Laborwerte, die keine gesondert einzuschätzende Diagnose begründen."

Zu den erstinstanzlich vorgelegten Befunden wird wie folgt Stellung genommen:

"In der Zusammenfassung wird festgehalten, dass der Untersuchte nicht in der Lage wäre 300m ohne übermäßige Kraftanstrengung zurückzulegen. Aus dem klinischen Befund ergibt sich allerdings kein Ergebnis, das diese Feststellung schlüssig nachvollziehbar macht.

Das Ergebnis der damaligen Untersuchung deckt sich jedenfalls nicht mit dem heutigen Ergebnis. Röntgenbefund vom 25.03.2010 (Abl. 47) beschreibt an der Lendenwirbelsäule einen unauffälligen Befund, am Becken einen Schiefstand von 1,5 cm, und eine beginnende Hüftgelenksarthrose, die als altersentsprechend zu bezeichnen ist. Dazu wurde oben bereits Stellung genommen.

Auf einer Bestätigung Aktenblatt 26 wird wohl auf eine Schrumpfniere hingewiesen, der Laborbefunde Aktenblatt 23 zeigte dabei aber eine normale Nierenfunktion, sodass sich auch diesbezüglich kein gesonderter Grad der Behinderung ableiten lässt.

Aktenblatt 34 ist ein Duplikat zu 26.

Das Pflegegeldgutachten zeigt keine zusätzlichen internistischen Diagnosen auf, die eine gesonderte Einschätzung nach sich ziehen würden."

Zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden wird wie folgt Stellung genommen:

"Röntgenbefund Abl. 96 beschreibt neben altersentsprechenden degenerativen Veränderungen an den Hüften einen Beckenschiefstand von 6,7 mm. Dieses Ergebnis deckt sich eher mit dem klinischen Befund, als ein Schiefstand von 1,5 cm.

Die Befunde an Schultern und Kniegelenken sind als altersentsprechend zu bezeichnen. Es besteht jeweils kein Hinweis auf entzündliche knöcherne Veränderungen.

Röntgenbefund Abl. 97 beschreibt geringe degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, welche altersentsprechend sind.

Röntgenbefund Abl. 98 beschreibt geringe Großzehenarthrosen. Dieser Befund steht im Wiederspruch zu den im orthopädisches GA (Abl. 15-20), wo deutliche rheumatische Deformierungen an den Zehengrundgelenken beschrieben wurden.

Der beschriebene Spreizfuß entspricht dem Habitus des BW. Insgesamt sind keine höhergradigen degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen beschrieben.

Der Befund 109/23 zeigt eine Schrumpfniere rechts, die Nierenfunktion ist jedoch laut Aktenblatt 100 nicht eingeschränkt. Daher ergibt sich diesbezüglich kein gesonderter Grad der Behinderung."

Betreffend allfällige Abweichungen zu den erstinstanzlichen Sachverständigengutachten wird Folgendes ausgeführt:

"Im orthopädischen Fachbereich besteht keine abweichende Beurteilung zum Vorgutachten. Von internistischer Seite ist die Diagnose Bluthochdruck entfallen, da der Blutdruck derzeit auch ohne Medikation nicht erhöht ist."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015, der belangten Behörde entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 09.07.2015 sowie dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers im Wege des elektronischen Rechtsverkehr am 07.07.2015 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer laut dem nunmehr aktuell vorliegenden Gutachten der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit E-Mail-Nachricht vom 07.07.2015 mit, dass der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichte und um Zustellung der gerichtlichen Entscheidung ersucht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer brachte hat am 15.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 14.04.2015 sowie auf dem die Ergebnisse beider Untersuchungen zusammenfassenden internistischen Sachverständigengutachten vom 14.04.2015. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die Gutachten vom 14.04.2015 werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befund, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer erhob im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs keine Einwendungen gegen die vorliegenden aktuellen Sachverständigengutachten vom 14.04.2015.

Betreffend das Vorbringen, aus den bisher durch den Beschwerdeführer vorgelegten Befunden ergebe sich sehr wohl ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der funktionellen Einschränkungen, ist auf die in der Stellungnahme des internistischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 14.04.2015 getätigten Aussagen zu den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu verweisen. Seine ausführlichen und nachvollziehbaren, oben wiedergegebenen Erläuterungen zeigen, dass kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken festgestellt werden konnte.

Ein vom Beschwerdeführer gefordertes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Rheumatologie war nicht einzuholen. Die diesbezüglichen Gesundheitsschädigungen sind bereits mit der unter der laufenden Nummer 1 angeführten Funktionseinschränkung "chronische Polyarthritis" berücksichtigt. Sowohl die Wahl der Position als auch des oberen Rahmensatzes werden vom Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig begründet. Ein Anspruch auf die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens besteht nicht.

Der Beschwerdeführer rügte im Rahmen der Beschwerde weiters, dass die belangte Behörde ein Nierenleiden samt Übergewicht und erhöhtem Blutfettspiegel nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich legte er im Beschwerdeverfahren zwei neue Befunde vor. Beide wurden den begutachtenden Sachverständigen übermittelt. Im die Ergebnisse beider aktuellen Gutachten zusammenfassenden internistischen Sachverständigengutachten vom 14.04.2015 nimmt der Sachverständige dazu ausdrücklich nachvollziehbar wie folgt Stellung:

"Der Befund 109/23 [Anmerkung: MRT der Nieren vom 14.02.2014] zeigt eine Schrumpfniere rechts, die Nierenfunktion ist jedoch laut Aktenblatt 100 [Anmerkung: Laborbefund vom 27.11.2013] nicht eingeschränkt. Daher ergibt sich diesbezüglich kein gesonderter Grad der Behinderung."

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Addition der Grade der Behinderung der festgestellten Leiden 1 bis 3 ergebe einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 und nicht von 40 %, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Gleiches gilt für das Vorbringen, bei dem durch die belangte Behörde im Zuge des Parteiengehörs übermittelten Ergebnis der Untersuchung fehle die Seite betreffend die Zusatzeintragungen samt Datum, Stempel und Unterschrift des Sachverständigen.

Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 14.04.2015 sowie des die Ergebnisse beider Untersuchungen zusammenfassenden internistischen Sachverständigengutachtens vom 14.04.2015. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. ...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

.....

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.11.2013 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der im Rahmen der Beschwerde vom 20.12.2013 beantragten Zusatzeintragungen, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Behindertenpasses anhand der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das orthopädische Sachverständigengutachten vom 14.04.2015 sowie das die Ergebnisse beider Untersuchungen zusammenfassende internistische Sachverständigengutachten vom 14.04.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt sind.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Anders als vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angenommen, ergibt sich der Gesamtgrad der Behinderung im Rahmen einer Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung nicht aus einer Addition aller eingeschätzten Einzelbehinderungsgrade. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Dem entspricht auch die - wenngleich zur Richtsatzverordnung ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Rahmensätzen zu erfolgen hat, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, welche die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. den höchsten Grad der Behinderung verursacht, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere (Gesamt)Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0123). Diese Grundsätze (Beurteilungsmethode) haben die Sachverständigen in ihren Gutachten vom 14.04.2015 bei der Beurteilung der Leidenszustände des Beschwerdeführers und des Gesamtgrades seiner Behinderung berücksichtigt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde daher mit 40 v. H. richtig bewertet.

Rügt der Beschwerdeführer allfällige Fehler im Rahmen des durch die belangte Behörde gewährten Parteiengehörs, so kann hier auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. In seinem Erkenntnis vom 29.01.2015, Ra 2014/07/0102, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

"Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat."

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen vollständigen und schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.