BVwG W122 2103532-3

W122 2103532-3Tribunale amministrativo federale19 nov 2015

Regest

Berufslaufbahn, Bescheiderlassung, Feststellungsinteresse,<br/>Parteistellung, subjektive Rechte

Testo completo

BVwG W122 2103532-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2103532.3.00

Spruch

W122 2103532-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 18.11.2014, Zl. P665370/263-PersB/2014 betreffend einer "vorgegebenen beruflichen Laufbahn" zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF abgewiesen

und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Der Beschwerdeführer wurde mehrmals Dienstfähigkeitsuntersuchungen unterzogen. Neben der Feststellung einer psychischen Erkrankung erfolgte die Bescheinigung der Dienstfähigkeit und überdurchschnittlichen Leistungsbereitschaft bei adäquater, der Ausbildung entsprechender Tätigkeit und Einhaltung einer vorgegebenen Laufbahn.

Mit 01.11.2008 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen zur Dienststelle XXXX auf einen Arbeitsplatz der Reihe 977, Wertigkeit M BO2, Grundlaufbahn versetzt und bei einem Zieltruppenkörper ( XXXX ) zur Einarbeitung eingeteilt. Der Beschwerdeführer hatte die maßgebenden Gründe für die Versetzung nicht selbst zu vertreten.

Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.2010 von Amts wegen zur Dienststelle XXXX , versetzt und auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971 ("über den Stand"), Organisationsplannummer G47, Truppennummer 8767, Wertigkeit MBO 2, Funktionsgruppe GL, unter § 113h des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG 1956), dauernd diensteingeteilt. Der Beschwerdeführer hatte die maßgebenden Gründe für die Versetzung nicht selbst zu vertreten.

Mit Erkenntnis vom 29.10.2010 hob die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt diesen Versetzungsbescheid auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde. Begründend führte die Berufungskommission an:

"Die belangte Behörde ging vom Vorliegen eines Abzugsinteresses des BW von seiner bis-herigen Verwendung aus und begründete dieses damit, dass ‚mit der Versetzung in die Nähe des familiären Umfeldes dem BW die Möglichkeit geboten werden solle, zu genesen und ein psychisch stabile Lage wieder zu erlangen.' Die Behörde sah ‚jedenfalls die Versetzung eines Bediensteten zu dessen Wohnort bzw. in die Nähe des Wohnortes, um mit dieser Maßnahme somit auch dienstlich für ein stabiles familiäres und soziales Umfeld zu sorgen und damit den notwendigen psychischen Heilungsprozess zu unterstützen, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber einem suizidgefährdeten Bediensteten als wichtiges dienstliches Interesse an.'

Grundsätzlich ist auch hier der belangten Behörde zu folgen, wenn sie die Ansicht vertritt, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Personalmaßnahme darin liegen kann, einen gesundheitlich angeschlagenen Beamten auf einen Arbeitsplatz zu versetzen, der geeignet ist, den Heilungsprozess positiv zu beeinflussen. Voraussetzung für eine solche dienstliche Maßnahme ist aber, dass der Beamte gesundheitlich in der Lage ist, die Auf-gaben des ihm neu zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen.

In diesem Zusammenhang sind die ärztlichen Sachverständigenbeweise zu würdigen, welche eine volle Dienstfähigkeit des BW attestieren, jedoch nur für den Fall, dass dieser die ‚derzeitige Verwendung auf dem Arbeitsplatz im XXXX , Position Nr. 104, Referat XXXX ' weiterhin ausübt. Eine neuerliche berufliche Veränderung/Versetzung wäre nach den Angaben des Gutachtens vom 16. Februar 2010 hingegen zu vermeiden.

Nun geht es aber im gegenständlichen Verfahren gerade darum, den BW einer anderen Verwendung zuzuführen. Die ärztlichen Gutachten, insbesondere das Gutachten vom 16. Februar 2010, weisen aber in die Richtung, dass eine volle Dienstfähigkeit des BW auf anderen Arbeitsplätzen außer auf dem von ihm im Februar 2010 innegehabten Arbeitsplatz nicht gegeben wäre. Gerade das von der belangten Behörde als dienstliches Interesse an der Versetzung des BW ins Treffen geführte Argument seiner gesundheitlichen Stabilisierung erscheint daher - zumindest ohne weitere Ermittlungen - nicht gegeben.

Die belangte Behörde wird daher weitere Ermittlungen in Bezug auf die Dienstfähigkeit des BW, insbesondere in Bezug auf die von der belangten Behörde ins Auge gefasste neue Verwendung, anzustellen haben. Fehlte diesbezüglich die Dienstfähigkeit, so er-wiese sich diese Personalmaßnahme als rechtswidrig."

Mit 01.07.2012 wurde der Beschwerdeführer auf einen Arbeitsplatz der XXXX in die Verwendungsgruppe A1, Grundlaufbahn überstellt. Innerhalb offener Berufungsfrist ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Übermittlung des Ergebnisses einer weiteren durchgeführten Begutachtung seines psychischen Gesundheitszustandes, aber er hat diese Personalmaßnahme nicht bekämpft.

Mit E-Mail vom 20.02.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um einen Termin für ein Mitarbeitergespräch und gab bekannt, dass er nicht vorhätte, in der Verwendungsgruppe A1, Grundlaufbahn zu bleiben. Weiters wurden die dienstrechtlichen Modalitäten für Therapiebesuche thematisiert. Unter anderem erinnerte der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten, dem Gutachten Folge zu leisten und hielt seinem Vorgesetzten in diesem Zusammenhang vor, er wolle zum Leiter bestellt werden. Seit über vier Jahren hätte kein Mitarbeitergespräch stattgefunden. Die Laufbahn des Beschwerdeführers müsse eingeplant sein. Der Beschwerdeführer ersuchte um ein schriftliches Festhalten seiner Laufbahn, man wolle nicht, dass er wieder erkranke.

Mit Säumnisbeschwerde vom 21.08.2014 verweist der Beschwerdeführer auf die Säumnis der Behörde betreffend seiner Laufbahn, und weiteren Anträgen.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2014 Erledigung einer vorgegebenen beruflichen Laufbahn gemäß § 8 AVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BDG und § 16 VwGVG zurückgewiesen. Das Säumnisverfahren wurde eingestellt.

Ergänzend zum oben angeführten Sachverhalt gab die Behörde an, dass für den Beschwerdeführer beim Bundeskanzleramt um Systemisierung eines Arbeitsplatzes A1, GL beim XXXX ad personam angesucht worden wäre und in weiterer Folge einen Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer geschaffen worden wäre. Mit 01.10.2012 sei der Beschwerdeführer auf diesen Arbeitsplatz eingeteilt worden. Der Beschwerdeführer hätte der Versetzung und Überstellung zugestimmt. Auf das medizinische Gutachten vom 07.11.2011 sei von der Behörde im Versetzungsverfahren nicht Bezug genommen worden. Das Gutachten sei daher auch nicht im Wege des Parteiengehörs übermittelt worden.

Den Antrag auf einen Bescheid zur beruflichen Laufbahn würde der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründen, dass das ärztliche Gutachten nur zum Teil eingehalten worden sei. Die Bedingung einer vorgegebenen beruflichen Laufbahn sei nicht erfüllt worden. Ohne eine solche vorgegebene Laufbahn könnten gemäß Gutachten abnorme Belastungsreaktionen und ein neuerliches auftreten schwerer depressiver Episoden einhergehend mit einer erhöhten Suizidalität nicht ausgeschlossen werden. Die Vorhersehbarkeit der beruflichen Laufbahn wäre für den Beschwerdeführer somit von wesentlicher Bedeutung.

Mit E-Mail vom 31.08.2014 hätte der Beschwerdeführer im Zuge der Vorlage einer Bewerbung Säumnisbeschwerde erhoben.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass dem Beamten kein subjektives Recht auf Ernennung, kein subjektives Recht auf Einteilung auf einen bestimmten Arbeitsplatz und auch kein subjektives Recht auf eine vorgegebene Laufbahn zustehe.

Dem Beschwerdeführer sei eine ausbildungsadäquate Tätigkeit übertragen worden (Verwendungsgruppe A1).

Weiters wurde auf § 4 Abs. 3 BDG und das Prinzip der Besteignung verwiesen.

Eine verbindliche Zusicherung der künftigen Einteilung könne aus der Fürsorgepflicht nicht gerechtfertigt werden. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei an den von ihm gewünschten Dienstort eingerichtet worden.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit dieser Beschwerde vom 17.12.2014 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht wolle die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dahingehend abändern, dass auf Grundlage der GU (gemeint wohl: Gutachten) die belangte Behörde im Konsens mit dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Arbeitsplatz mit der Wertigkeit von A1/2 im Sinne der Gutachten "erhalten" werde, der Beschwerdeführer den entstandenen vermögensrechtlichen Schaden ersetzt bekomme; das Bundesverwaltungsgericht wolle absprechen, welchen Stellenwert die eingeholten Gutachten von Sachverständigen im Rahmen eines fortgesetzten Dienstrechtsverfahren darstellen würden und die Bescheide aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer die Fürsorgepflicht des Dienstgebers an.

Zur bescheidmäßigen Absprache einer vorgegebenen Laufbahn führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:

Der Gutachter würde für den Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/2 empfehlen. Eine berufliche Änderung sei zu vermeiden. Das Gutachten würde der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumen. Die Behörde würde dem Gutachten nicht folgen.

Der Gutachter hätte eine A-Verwendung und die Einhaltung einer vorgegebenen beruflichen Laufbahn gefordert.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 17.03.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit 01.04.1994 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe H2 ernannt. Am 01.05.1999 wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe M BO2 übergeleitet. Der Beschwerdeführer absolvierte die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A1, rechtskundiger Dienst.

Nach der im Verfahrensgang angeführten Aufhebung einer Versetzung wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A1 überstellt und wird auf einem Arbeitsplatz der XXXX eingesetzt. Diese Überstellung bekämpfte der Beschwerdeführer nicht.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Facharzt für Psychiatrie sprechen von einer "vorgegebenen" beruflichen Laufbahn, bei der Dienstfähigkeit angenommen wird. Vorgegebenen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass der Facharzt oder der Beschwerdeführer eine bestimmte Laufbahn vorgeben. Der Beschwerdeführer begründet nicht, warum der psychische Gesundheitszustand ein Recht auf die Feststellung einer bestimmten beruflichen Laufbahn begründen soll.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass kein Recht auf bescheidmäßige Erledigung einer bestimmten beruflichen Laufbahn existiert, zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 sieht im Fall der Arbeitsplatzwertigkeit keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 lautet:

"Beteiligte; Parteien

§ 8 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

§ 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 lautet:

"§ 3 Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind."

§ 4 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:

(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Literatur folgend besteht ein rechtliches Interesse auf einen Feststellungsbescheid nur unter engen Voraussetzungen:

"Ein Feststellungsinteresse ist nur dann anzunehmen, wenn durch einen Feststellungsbescheid ein strittiges Rechtsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft geklärt werden kann (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Band II, 2005, Rz 75 ff; zu einem Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/12/0189)."

(Verwaltungsgerichtshof, 20.05.2008, 2005/12/0196)

Weder aus dem Antrag noch aus der Beschwerde ist ein substantiierbares Recht des Beschwerdeführers auf eine materielle Entscheidung durch die Behörde abzuleiten.

Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer ein bestimmter Tätigkeitsbereich zugewiesen ist, steht außer Frage.

Die ärztliche Empfehlung, den Beschwerdeführer keinen beruflichen Veränderungen auszusetzen, bewirkt nicht, dass eine bestimmte berufliche Laufbahn zugesprochen werden müsste.

Da der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Erledigung einer vorgegebenen beruflichen Laufbahn vorbringen konnte, er keinen Rechtsanspruch auf eine solche hat und keine subjektiven Rechte geltend machen konnte, erfolgte die Zurückweisung und Verfahrenseinstellung durch die belangte Behörde zu Recht.

Falls der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner Laufbahn bekämpfen wollte, stünde ihm bei der jeweiligen qualifizierten Verwendungsänderung oder Versetzung das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich des Rechts auf einen Bescheid von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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