L509 1438687-1•BVwG L509 1438687-1
L509 1438687-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2015
Familieneinheit, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
L509 1438686-1/13E
L509 1438687-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch RA Mag. BISCHOF Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des
angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 1. Fall AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch die Mutter XXXX , diese ist vertreten durch RA Mag. BISCHOF Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des
angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 1. Fall AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste Anfang Juli 2009 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 28.07.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Asylverfahren wurde am 10.12.2009 gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort der Antragstellerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht bekanntgegeben wurde.
2. Am 16.04.2013 stellt sie einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab bei der Erstbefragung am 16 April 2013 an, sie habe die Gründe bereits bei ihrem Erstantrag im Jahr 2009 genannt. Da sie mittlerweile schwanger sei und keine Versorgung besitze, sei ihr von der Caritas empfohlen worden, einen Neuantrag zu stellen. Im Falle der Rückkehr würde sie keine finanzielle Grundlage für ihr Leben und das Leben ihres Kindes haben.
Am 08.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der Asylbehörde zu dem o.a. Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie in Österreich einen Lebensgefährten habe und dass es sich dabei um den Vater ihres ungeborenen Kindes handle. Es wurde ihr vorgehalten, dass sie bereits am 28. Juli 2009 einen Asylantrag gestellt und sich nicht weiter um das Verfahren gekümmert habe, so dass dieses Asylverfahren eingestellt wurde. Dazu gab sie an, dass sie die Ladung nicht bekommen hätte. Es sei ihr vom Rechtsberater gesagt wurden, dass sie verständigt werden würde, wenn eine Ladung für sie eintrifft. Dazu sei es aber nicht gekommen. Sie sei damals in XXXX , XXXX gemeldet gewesen, aber auch dorthin sei keine Ladung gekommen.
Nach den Gründen gefragt, warum sie das Heimatland verlassen hat, gab sie an, sie sei damals in einen Mann verliebt gewesen und sie hätte mit diesem zusammen bleiben wollen. Ihre Familie sei jedoch dagegen gewesen und es sei zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Am Schluss sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als weg zu gehen. Das Problem sei gewesen, dass der Mann schon einmal verheiratet war und sie mit ihm ein Verhältnis gehabt habe, als er noch nicht geschieden war.
3. Der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Mitteilung vom 08.05.2013 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
4. Am 14.05 2013 hat die Erstbeschwerdeführerin einen Sohn (den Zweitbeschwerdeführer) geboren.
5. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 19.8.2013 im Rahmen des Parteiengehörs bei der belangten Behörde neuerlich befragt. Sie gab dabei als gesetzliche Vertreterin an, dass für ihren neugeborenen Sohn die gleichen Gründe wie für sie selbst gelten würden. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass sie mit ihrem Sohn in China aus wirtschaftlichen Gründen kein ordentliches Leben führen könne.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder BFA), vom 21.10.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs.1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen. Außerdem wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III).
In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben hinsichtlich ihrer Gefährdungssituation im Heimatland nicht glaubhaft seien. Sie halte sich zumindest seit Juli 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf und habe am 28.7.2013 (gemeint: 2009) ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das darauf folgende Asylverfahren sei mit Aktenvermerk vom 10.12.2009 eingestellt worden, da ihr Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gegeben wurde und auch nicht feststellbar war. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin stehe nicht fest. Sie sei eine Staatsangehörige von China und führe den angegebenen Namen und das angegebene Geburtsdatum. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine familiären Bindungen in Österreich und leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei der Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Das von ihr vorgebrachte Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Sie habe von staatlicher Seite in China nichts zu befürchten und habe keine unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbaren Fluchtgründe glaubhaft machen können. Einer Abschiebung entgegenstehende Gründe seien nicht festzustellen gewesen und es seien keine Umstände vorhanden, welche gegen eine Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin in die Volksrepublik China sprechen würden. Sie habe keinen familiären Bindungen in Österreich, würde alleine reisen und für niemanden sorgepflichtig sein.
In der Folge wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsland China angeführt.
In der Beweiswürdigung wird dargestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, da sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Sie habe jedoch kein Identitätsdokument vorgelegt und es stünde daher ihre Identität nicht fest. Ihre Angaben zu den Fluchtgründen würden nicht der Wahrheit entsprechen, da diese im Vergleich zu den Angaben in ihrem ersten eingestellten Asylverfahren widersprüchlich waren. Die Erstbeschwerdeführerin habe überdies zum Ausdruck gebracht, dass sie im Falle der Rückkehr wirtschaftliche Schwierigkeiten befürchte. Das Asylverfahren betreffend ihren Lebensgefährten und Vater ihres Kindes sei bereits am 08.07.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Ihr Lebensgefährte verfüge über keinen weiteren Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet und halte sich dieser nunmehr seit über drei Jahren illegal in Österreich auf. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe, weshalb auch das ihn betreffende Verfahren negativ beschieden worden sei. In der Gesamtschau könne lediglich ein geringfügiger Eingriff in ihr Privatleben erkannt werden. Es liege somit kein Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben vor. Das Recht auf ein eingriffsfreies Privatleben der Erstbeschwerdeführerin sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse Österreichs an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesens.
6. In dem für den am 14.05.2013 geborenen Zweitbeschwerdeführer von der Mutter als gesetzliche Vertreterin am 15.06.2013 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde darauf verwiesen, dass das Kind die gleichen Fluchtgründe habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2013 mit den gleichen Gründen wie jener der Mutter hinsichtlich der Status des Asylberechtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Sohn Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und die gleichen Gründe angeführt wie in der Beschwerde der Mutter.
6. Mit Verfügung vom 21.10.2013 wurde den Beschwerdeführern als Rechtsberaterin die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zur Seite gestellt. Die Zustellung des bekämpften Bescheides erfolgte zu eigenen Handen am 24.10.2013.
7. Gegen die angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 06.11.2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Sohn wurden dabei von einem Rechtsanwalt vertreten.
Mit den Beschwerden werden die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Es sei wichtig, das der fluchtauslösende Moment hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ein Streit mit der Familie ihres damaligen Lebensgefährten und insbesondere mit dem Lebensgefährten selbst gewesen sei. Der Streit sei im Zuge der Auseinandersetzung eskaliert, wobei die Erstbeschwerdeführerin ihrem Lebensgefährten in einer für sie bedrohlichen Situation eine Stichwunde zugefügt habe. Sie habe daraufhin im Jahr 2009 ihre Heimat fluchtartig verlassen. Zur familiären Situation wurde ausgeführt, dass die Eltern im Herkunftsland in der Provinz XXXX leben und dort eine kleine Landwirtschaft betreiben würden, die lediglich das Überleben mit den notwendigsten Lebensmitteln sicherstelle. Die Eltern hätten keinerlei finanzielle Möglichkeiten, die Erstbeschwerdeführerin und ihr Kind zu unterstützen. Keinesfalls bestehe für die Erstbeschwerdeführerin in absehbarer Zeit die Möglichkeit der Ausübung einer Beschäftigung in China. Überdies sei das Kind der Erstbeschwerdeführerin in China nicht registriert. Eine behördliche Meldung sei ihr daher im Falle der Rückkehr nicht möglich. Dies würde ausschließen, dass die Erstbeschwerdeführerin weder einen Kindergartenplatz noch ein einen Schulplatz beschaffen könne. Ohne familiäre oder staatliche Unterstützung würde sie gesellschaftlich ausgegrenzt und aufgrund eines unehelichen Kindes im Falle einer Rückkehr einer existenzbedrohenden Armut ausgesetzt sein. Die Erstbeschwerdeführerin habe außerdem in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einem chinesischen Staatsbürger. Dieser sei auch der Vater des zweiten Beschwerdeführers. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin sei seit knapp zehn Jahren in Österreich aufhältig und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Er habe außerdem eine aufrechte und rechtswirksame Beschäftigungszusage. Somit bestünden gute Aussichten auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels. In Fällen wirtschaftlicher Zwangslagen und existenzbedrohender Armut könne sehr wohl ein Schutz auslösender Umstand im Sinne des Asylgesetzes vorliegen. Die Behörde habe im Zusammenhang damit den Sachverhalt unvollständig ermittelt, die Befragung nur oberflächlich und ungenau gestaltet sowie den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es würden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und einen länderkundigen Sachverständigen zu dieser Verhandlung beizuziehen, den angefochtenen Bescheid abzuändern, indem der Erstbeschwerdeführerin Asyl gewährt werde bzw. die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China festgestellt und ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde, oder die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
8. Die Beschwerden wurden samt Akt am 08.11.2013 an den Asylgerichtshof vorgelegt und dort am 13.11.2013 der Gerichtsabteilung C3 zugewiesen. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W 199 zugewiesen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W199 abgenommen und der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.
9. Mit Eingabe vom 13.11.2012 wurde bekannt gegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin das Sprachdiplom Niveau A2 abgelegt habe und unter einem eine Kopie des Sprachdiploms vorgelegt.
10. Mit Eingabe vom 13.2.2014 wurde die Geburtsurkunde der am 11.01.2015 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der Kindesvater Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei und mit der Familie im gemeinsamen Haushalt lebe.
11. Mit Eingabe vom 19.09.2014 wurde der Aufenthaltstitel des Lebensgefährten und Kindesvaters vorgelegt. Genannter hat den Aufenthaltstitel mit der Nummer A240 346 72 mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt.
12. Mit Eingabe vom 01.07.2015 wurden aktuelle Einkommensnachweise des Kindesvaters und Lebensgefährten übermittelt und darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den langen Aufenthalt und die nunmehr engen familiären Bindungen der Beschwerdeführer von einer völlig geänderten Sachlage im Hinblick auf Spruchpunkt III der bekämpften Bescheide auszugehen sei. Gleichzeitig wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
14. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 21.10.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu die Erstbeschwerdeführerin, ihren rechtlichen Vertreter sowie einen Vertreter der belangten Behörde und eine Dolmetscherin für die chinesische Sprache geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensbestimmungen
II.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.10.2015. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, die im Beisein des bevollmächtigten Vertreters der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers durchgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II der angefochtenen Bescheide, nach Rücksprache mit dem bevollmächtigten Vertreter zurückgezogen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens und der Beschwerdeverhandlung wurden Schreiben und Dokumente zum Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin sowie ihrer Integration hier in Österreich vorgelegt.
II.2.1. Feststellungen:
II.2.1.1. Da die Beschwerde zu Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen wurde, sind die Bescheide mit den genannten Spruchteilen in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführer haben somit weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten.
II.2.1.2. Die Beschwerdeführer tragen den im Spruch angeführten Namen und sind zu den angeführten Daten geboren. Sie sind chinesische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist im Juli 2009 illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist und hat am 28.07.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Asylverfahren zu diesem Antrag wurde mit Aktenvermerk vom 10.12.2009 beim Bundesasylamt gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht der Erstbeschwerdeführerin (unbekannter Aufenthaltsort) eingestellt.
Die hier verfahrensgegenständlichen Anträge stellte die Erstbeschwerdeführerin am 16.04.2013 für sich und am 05.06.2013 für ihren am 14.05.2013 geborenen Sohn.
Die Erstbeschwerdeführerin ist ledig und Mutter von (inzwischen) 2 Kindern. Sie lebt seit 11.06.2013 bei ihrem Lebensgefährten, einem chinesischen Staatsangehörigen, in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX , wo die Familie auch polizeilich gemeldet ist. Am 14.05.2013 wurde der Erstbeschwerdeführerin der angeführte Sohn (der Zweitbeschwerdeführer) und am 11.01.2015 eine Tochter geboren. Vater der Kinder ist der angeführte Lebensgefährte. Dieser lebt seit 2004 in Österreich und ist im Besitze eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt mit der Nummer A24034672, ausgestellt am 24.07.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung-MA35, Zl. MA35-9/2932308-02, gültig bis 24.07.2016. Er ist als Hilfskoch beschäftigt und hat ein monatliches (Netto)Einkommen von ca. 1130 Euro.
Die Erstbeschwerdeführerin besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 beim XXXX und hat die Prüfung für die Grundstufe A2 bereits am 15.11.2013 beim Prüfzentrum A-GUS Sprachinstitut KG mit der Beurteilung "Sehr gut" bestanden. In der Beschwerdeverhandlung hat die Erstbeschwerdeführerin einfache Fragen in Deutsch beantwortet. Das erstgeborene Kind (Zweitbeschwerdeführer) besucht seit 31.08.2015 ganztags einen Kindergarten in XXXX .
Außer den angeführten Personen haben die Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten, ihre Eltern (bzw. Großeltern mütterlicherseits) leben in China. Zu diesen pflegt die Erstbeschwerdeführerin telefonischen Kontakt.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin Integrationsbemühungen setzt und zusammen mit den gemeinsamen Kindern eine Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aufenthaltsberechtigten chinesischen Staatsbürger führt.
II.1.2. Beweiswürdigung:
Die Identitäten und Nationalitäten der Antragsteller konnten durch die Vorlage von geeigneten Dokumenten, insbesondere einer chinesischen Geburtsurkunde, die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung samt einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegte wurden, festgestellt werden. Die Dokumente wurden im Original eingesehen und es konnten keine Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung der Dokumente erkannt werden.
Die festgestellte wirtschaftliche, sprachliche und soziale Integration der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.10.2015 sowie insbesondere auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen der bei den österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, SC und FI). Es bestand kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge und darin enthaltenen Informationen zu zweifeln.
Die Feststellung zu ihrer Unbescholtenheit beruht auf der vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellungen zu den Kindern der Beschwerdeführerin (darunter der Zweitbeschwerdeführer) sind durch die vorgelegten Geburtsurkunden erwiesen. Der Umstand der Lebensgemeinschaft ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Registerauszug des zentralen Melderegisters. Der Aufenthaltstitel des Lebensgefährten wurde durch Vorlage der Rot-Weiß-Rot-Karte Plus Nr. A31139971 belegt.
II.1.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Dauernde Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung:
II.3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u. a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.
In Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG hat das BVwG nunmehr zu entscheiden, ob im gg. Verfahren eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
§ 9 BFA-VG normieret Folgendes:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
II.3.1.2. Es ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Die Beschwerdeführerin pflegt mit ihren zwei in Österreich geborenen (unmündigen) Kindern in Österreich familiäre Beziehungen in Form einer Lebensgemeinschaft zum Vater ihrer Kinder, der im Besitze eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens, welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
II.3.1.3. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit Juli 2009 durchgehend in Österreich auf und hat seit Beginn ihres Aufenthalts auch erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich dem gegenständlichen Verfahren nicht entzogen und ist ihr weder dessen Dauer anzulasten, noch darin ein qualifizierter Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung zu sehen. Zwar handelt es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits um den zweiten Asylantrag und musste das erste Asylverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Erstbeschwerdeführerin eingestellt werden. Die lange Dauer des Asylverfahrens ist ihr zwar insoweit anzulasten, als sie sich dem ersten Asylverfahren durch Verletzung der Mitwirkungspflicht entzogen hat. Die Beschwerdeführerin war demnach von der Einstellung des ersten Asylverfahrens mit 28.07.2009 bis zur Stellung des neuerlichen Antrages am 16.04.2013 illegal im Bundesgebiet aufhältig. Da sie aber in der Zwischenzeit ein dauerhaftes Familienleben mit ihrem Lebensgefährten führt, einen Deutschkurs absolviert und damit Integrationsbemühungen zeigt und sich für das zweite von ihr angestrengte Asylverfahren stets zur Verfügung hielt, schlägt sich die Dauer des vorhergehenden illegalen Aufenthaltes nicht (mehr) in einem Ausmaß nieder, dass von einer nicht tragbaren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und einer unerlässlichen Rückkehrentscheidung gesprochen werden müsste.
Familiäre Bindungen zum Herkunftsland hat die Erstbeschwerdeführerin nur zu ihren Eltern, zu denen sie telefonischen Kontakt hat. Die familiären Bindungen zum Vater ihrer Kinder sind als stärker zu beurteilen und ist eine dauerhafte Trennung der Kinder von ihrem Vater nicht zumutbar. Dieser lebt bereits seit mehr als 10 Jahren hier in Österreich und geht er in den letzte Jahren einer legalen Beschäftigung nach.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat die Erstbeschwerdeführerin gezeigt, dass sie nunmehr um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch bereits einen ausreichend hohen Grad an Integration erreicht. Der Integrationsgrad der Erstbeschwerdeführerin hat auch schon im Hinblick auf die Jahre ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, die Interessenlage im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu ihren Gunsten verschoben. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Erstbeschwerdeführerin dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die Erstbeschwerdeführerin (mit ihren Kindern) Österreich verlassen müsste. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig. Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Für den Zweitbeschwerdeführer gilt:
Familienangehöriger gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist. Der Zweitbeschwerdeführer ist somit nach dieser Bestimmung des AsylG 2005 Familienangehöriger.
Stellt ein Familienangehöriger von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind die Verfahren unter einem zu führen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß Abs. 5 leg. cit. sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Bei der Mutter des Zweitbeschwerdeführers wurde, wie oben festgestellt, gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt. Da der Zweitbeschwerdeführer Familienangehöriger der Erstbeschwerdeführerin ist, gilt auch für ihn, dass im Hinblick auf Art. 8 EMRK - insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände eines tatsächlich bestehenden Familienlebens und des Lebensalters des Zweitbeschwerdeführers - eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
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