BVwG L507 2115772-1

L507 2115772-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG L507 2115772-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2115772.1.00

Spruch

L507 2115772-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zl. 1052709610/150225021, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.09.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe in Bagdad gelebt und als Schweißer gearbeitet. Als der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder am 15.10.2014 mit einem Auto unterwegs gewesen sei, sei das Auto von unbekannten Personen gestoppt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich gewehrt und sei deswegen in den Kopf geschossen worden, wobei er noch an Ort und Stelle verstorben sei. Der Beschwerdeführer sei mit einem Gewehrkolben in den Bauch und in die Nieren geschlagen worden. Danach sei der Beschwerdeführer an einem unbekannten Ort gebracht und gegen Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden. Weil der Beschwerdeführer bei einem amerikanischen Stützpunkt gearbeitet habe, sei er von seinen Entführern als Verräter bezeichnet worden. Seit diesem Vorfall leide der Beschwerdeführer an einem Nierenversagen und müsse regelmäßig zur Dialyse. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer am 26.02.2015 den Irak gemeinsam mit seiner Ehegattin verlassen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2015, Zl. 1052709610/150225021, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß ‚

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2016 erteilt.

Das BFA traf in dem 72 Seiten umfassenden Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 53 Seiten (Seite 11 bis Seite 64 des angefochtenen Bescheides), wobei sich diese Feststellungen ausschließlich auf eine wahllose Aneinanderreihung von Berichten verschiedenster Organisationen aus dem ersten Halbjahr 2014 und davor stützen.

Zudem traf die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:

Ihre Identität steht fest.

Sie führen den Namen XXXX und sind am XXXX geboren.

Sie sind irakischer Staatsangehöriger.

Sie gehören der Volksgruppe der Araber an und sind Moslem (Sunnit).

Sie sind verheiratet. Sie haben keine Kinder.

Sie sind Dialysepatient, leiden daher an einem Nierenversagen, Bluthochdruck und sie stammen aus Bagdad.

Sie reisten legal mit ihrem Reisepass aus.

Aufgrund der Sicherheitslage haben sie ihre Heimat verlassen. Glaubhaft war, dass sie von Unbekannten entführt worden waren und gegen Lösegeld freigelassen wurden.

In ihrem Fall liegt ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage im Irak, Bagdad, vor."

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgendes wörtlich ausgeführt:

"[...]

Ihre Identität konnte aufgrund der Vorlage ihres irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises festgestellt werden.

Die Feststellung, zu ihrem Gesundheitszustand ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben, sowie, sowie Befunden.

Weitere Feststellungen ergeben sich aus ihren Aussagen.

Glaubhaft war, dass sie aufgrund der Sicherheitslage das Land verlassen haben.

Weiters war glaubhaft, dass sie von Unbekannten entführt wurden und gegen Lösegeld freigelassen wurden.

Mit den Behörden hatten sie keine Probleme und kam es - abgesehen von der Entführung durch Unbekannte - keinerlei Bedrohungen im Heimatland.

Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage im Irak, insbesondere Bagdad, wie sie den Länderberichten zu entnehmen ist, erhalten Sie eine befristete Aufenthaltsberichtigung bis zum 08.09.2016.

Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung seitens eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird ausgeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde folgendes ausgeführt:

"[...]

Zu Spruchpunkt I.:

[...]

Eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK führten sie nicht ins Treffen. Es konnte daher in ihrem Fall schon aus diesem Grund nicht zur Gewährung internationalen Schutzes kommen.

Sie führten eine Entführung durch Unbekannte ins Treffen, welche sie aufgrund der Zusammenarbeit mit einem amerikanischen Unternehmen entführtn und gegen Lösegeld frei ließen.

[...]

Grunderfordernis für eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ist daher die Feststellungen eines Anknüpfungspunktes im zugrunde gelegten Sachverhalt zu zumindest einem der oben genannten Tatbestandsmerkmale der GFK.

Im Falle der vorgebrachten Entführung und Ermordung ihres Bruders zum Zwecke der Rache aufgrund der Zusammenarbeit mit einem amerikanischen Unternehmen, würde es sich um einen kriminellen Akt, mit der Absicht Lösegeld zu erpressen, handeln und bestünde damit kein Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe.

[...]

Zur Tätigkeit als Schweißer in Zusammenarbeit mit einem ausländischen Unternehmen ist diesbezüglich anzumerken, dass eine unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention durch Dritte im Fall der Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates das Vorliegen der Anknüpfung an einem in der GFK normierten Verfolgungsgrund ist.

Eine Verfolgung aufgrund einer gewissen beruflichen Tätigkeit kann den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen aber nicht entnommen werden, weshalb im konkreten Fall ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden könnte.

[...]

Unter Heranziehung dieser Erläuterung ist davon auszugehen, dass Zivilisten die mit ausländischen Unternehmen zusammenarbeiten, keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese berufliche Tätigkeit bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen sie Merkmale auf oder teilen eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität und das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.

Da sie somit keiner bestimmten sozialen Gruppe angehören, liegt auch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit kein Anknüpfungspunkt an die GFK vor, die eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bilden könnte.

[...]

Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass sie zu keinem Zeitpunkt gegenständlichen Verfahrens eine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS bzw. anderer terroristischer Gruppierungen ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das BFA nicht zu erkennen, dass sie bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein würden. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen aktuellen Situation, welche auch durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

Aus diesem Grund liegt in ihrem Fall keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr, wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.

[...]

Zu Spruchpunkt II.:

[...]

In ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA, eine aktuelle instabile Sicherheitslage im Irak erkennbar ist.

Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in ihrer Heimat, ist ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann.

Auf Basis dessen gelangte die Behörde zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak derzeit nicht zulässig ist.

[...]"

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 17.09.2015 zugestellten Bescheides wurde am 28.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei zur Begründung das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

Begründend wurde unter anderem auch ausgeführt, dass es das Bundesamt gänzlich unterlassen habe, auf den Fluchtgrund der Entführung des Beschwerdeführers durch IS Kämpfer bezogene Länderfeststellungen einzuholen. Die im Bescheid zu Entscheidung herangezogenen veralteten Länderberichte seien auch nicht korrekt gewürdigt worden.

Ferner wurde vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer strengstens untersagt worden sei, sich zu rasieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er von unbekannten Personen entführt und derart geschlagen worden sei, dass er nunmehr an einem Nierenversagen leide und sich regelmäßig einer Dialyse unterziehen müsse. Der Beschwerdeführer sei deswegen entführt worden, weil er als Schweißer bei einem amerikanischen Stützpunkt gearbeitet habe.

Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieser Angaben zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei. Mangels Vorliegens einer Anknüpfung an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe sei dem Beschwerdeführer aber der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen.

Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen im Ausmaß von 53 Seiten des 72 Seiten umfassenden Bescheides aber - wie insbesondere auch dem in Fettbuchstaben vermerkten Hinweis auf Seite 51 des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 und somit vor dem Zeitpunkt, zu dem auch größere Gebietsteile des Irak noch nicht von der terroristischen Organisation IS eingenommen und besetzt worden sind, stützen.

Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in der Stadt Bagdad zu treffen.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Lage in Bagdad auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben. Das nicht selektierte Einfügen bzw. "Hineinkopieren" eines allgemein gehaltenen Berichtes der Staatdokumentation, der zudem seitenlange Ausführungen zu Themen enthält, die mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt nicht einmal im entferntesten in Einklang zu bringen sind, reicht dazu sicherlich nicht aus.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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