BVwG I408 1434875-1

I408 1434875-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen,<br/>vage Mutmaßungen

Testo completo

BVwG I408 1434875-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.1434875.1.00

Spruch

I408 1434875-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. 13 05.236,

A)

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III. aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner Erstbefragung am 25.04.2013 führte der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens zu sein und der Volksgruppe Agbo anzugehören. Im Dezember 2011 sei er auf einem Schiff von Lagos nach Istanbul gefahren und danach mit Hilfe eines Schleppers von der Türkei nach Griechenland gereist. In Griechenland sei er für fünf Monate inhaftiert gewesen und habe in der Folge einen Landesverweis erhalten. Nach der Haftentlassung sei er selbständig nach Athen gefahren und am 16.04.2013 auf einer Fähre versteckt nach Italien gereist. Von Italien aus sei er mit dem Zug nach Österreich gelangt. Zu den Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: "Als mein Vater im Jahr 2011 verstarb, wurde ich von einem Freund meines Vaters finanziell unterstützt. Eines Tages nahm er mich zu einer geheimen Versammlung mit und ich wurde ohne mein Wissen Mitglied des ‚black movement in africa'. Ich wollte das nicht und wollte meine Verbindung zu diesen Leuten trennen. Sie begannen mich zu bedrohen und als ich ihnen nicht zuhörte griffen sie mich eines Tages an und ich wurde dabei angeschossen. Der Arzt, der mich behandelte, sagte mir, der einzige Weg diesen Leuten zu entkommen sei das Land zu verlassen."

3. In der Einvernahme am 30.04.2013 führte der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zunächst aus, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe und keine Ergänzungen machen möchte. Auf Nachfragen brachte er vor, dass er in Agbor in Nigeria geboren sei, dort die Grundschule besucht und Hilfsarbeiten verrichtet habe. Er habe im Elternhaus gelebt. Im Dezember 2011 habe er von Lagos aus mit einem Schiff Nigeria verlassen, sei in die Türkei, später nach Griechenland und von dort weiter nach Italien und Österreich gereist. Er sei niemals bei einer politischen Partei oder bei einer bewaffneten Gruppierung zugehörig gewesen. Zuletzt habe er von Griechenland aus Kontakt mit seiner Familie in Nigeria gehabt.

Konkret zum Fluchtgrund befragt und aufgefordert, eine möglichst detaillierte Schilderung abzugeben, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es um einen Geheimkult namens "Black Axe - New Black Movement of Africa" gehe. Nach dem Tod seines Vaters sei ein Freund seines Vaters namens XXXX, welcher in Lagos wohne, zu ihm gekommen und habe ihn nach Lagos mitgenommen. Eines Tages habe ihm XXXX am Abend mitgeteilt, dass er ihn an einen bestimmten Ort bringen werde. Nach drei Stunden Autofahrt seien sie zu einem Ort mit vielen Leuten in schwarzen Gewändern gekommen. Diese Leute hätten XXXX gekannt, und würden den Beschwerdeführer zu anderen, nicht schwarz gekleideten Leuten gebracht haben. Die schwarz angezogenen Leute hätten sie umkreist und aufgefordert, hintereinander zu stehen und in einen angrenzenden Wald zu gehen, wo sich mehrere brennende Kerzen befunden hätten. Der Beschwerdeführer und die anderen seien aufgefordert worden, sich auf den Boden zu legen und nach einigen Minuten seien sie nacheinander wieder geholt worden. Dabei seien ihnen die Augen verbunden gewesen und man habe auf Knien rutschen müssen. Es sei etwas aus einem Buch vorgelesen worden und danach sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie nach dieser Vereidigung Mitglieder geworden seien. XXXX habe gratuliert und gesagt, dass sie nun Brüder seien. Gemeinsam seien sie zum Auto von XXXX gegangen und wieder nach Hause gefahren.

Erst am nächsten Tag habe XXXX dem Beschwerdeführer auf Nachfrage mitgeteilt, dass man erst mit der Zeit in diese Organisation hineinwachse und für immer Mitglied sei und auch nicht mehr austreten könne. Als der Beschwerdeführer XXXX mitgeteilt habe, dass er nicht mehr Mitglied sein und auch nicht mehr zu weiteren Treffen gehen wolle, sei es zu einem Streit gekommen. Er habe XXXX gesagt, dass er sich nicht bedrohen lassen wolle. XXXX habe weiter versucht, ihn zu überreden.

Er habe sich jedoch nicht überreden lassen und sei noch am gleichen Abend bei XXXX aus- und bei einem Arbeitskollegen eingezogen. Dort habe er seine Sachen gelassen und als man am Abend noch in ein Lokal gehen habe wollen, habe er Schüsse gehört. Bewaffnete Leute auf einem Motorrad haben auf ihn geschossen und ihn an der linken Schulter getroffen (Anm.: im Protokoll findet sich hier der Vermerk: "Ast zeigt eine Narbe an der Schulter").

Er sei ohnmächtig geworden und ein Arzt habe ihn in sein Spital mitgenommen, wo er ca. einen Monat lang aufhältig gewesen sei. Er habe diesem Arzt geschildert was passiert sei, worauf dieser ihm angeraten habe, das Land zu verlassen, weil er sonst getötet werde. Das sei alles.

Auf entsprechende Nachfrage brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass er nicht wisse, welche Ideologie diese Gruppe verfolge und er nicht verstanden habe, was während dieser Zeremonie im Wald vorgelesen worden sei. Es seien viele Sprichwörter verwendet worden, die ihm fremd gewesen seien und er könne sich nur an Fragmente ("irgendetwas mit den Augen", "frei von Unterdrückung" usw.) erinnern. Sowohl die Zeremonie als auch das Attentat habe sich 2011 ereignet, wann genau wisse er nicht. Nach der Zeremonie habe er keine weiteren Treffen mehr besucht. Im Dezember 2011 habe er das Land verlassen.

Der Arzt habe ihm gesagt, dass die Leute ihn immer finden würden. Deshalb sei er nicht in eine andere Stadt gezogen. Der Arzt habe ihm auch gesagt, dass er von dieser Gruppe gehört habe, es viele solcher Kulte in der Gegend gebe und dass diese Leute alle verrückt seien.

Der Beschwerdeführer sei nicht zu den nigerianischen Behörden gegangen, um den Sachverhalt anzuzeigen.

Auf weitere Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Zeremonie im März und das Attentat vielleicht im August gewesen sei, er es aber nicht genau wisse.

Zur Rückkehrbefürchtung befragt replizierte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Hause möchte. Alles was er gesagt habe, sei vollständig und entspreche der Wahrheit. Nach Erörterung der Länderfeststellungen zu Nigeria und den vom Organwalter getroffenen Feststellungen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Fluchtgrund nicht glaubhaft sei, dieses Vorbringen darüber hinaus keine Asylrelevanz aufweise; die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. die Rückkehrbe-fürchtungen nicht den Behörden des Herkunftsstaates zurechenbar seien und die genannten Gründe auch nicht die zur Gewährung von internationalem Schutz erforderliche Intensität erreichen bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und in Anbetracht der Kürze des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie fehlender familiärer oder private Bindungen in Österreich die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff auf das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers darstellen würde, replizierte der Beschwerdeführer: "Sie werden mich töten."

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. 13 05.236-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.04.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

4.1. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er jedoch Staatsangehöriger von Nigeria und volljährig sei und er an keinen schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten leide.

Bei dem Beschwerdeführer handle sich um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann. Die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und die persönliche Situation im Fall der Rückkehr seien der gegenständlichen Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Auf den Seiten 8 bis 45 des bekämpften Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation in Nigeria.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der behaupteten Staatsangehörigkeit und der Volljährigkeit Glauben geschenkt werde, zumal diese Vorbringen nachvollziehbar und widerspruchsfrei seien. Aufgrund fehlender Identitätsdokumente liege jedoch lediglich eine Verfahrensidentität vor.

Eine schwere bzw. lebensbedrohende Krankheit habe sich nicht feststellen lassen bzw. sei eine solche auch nicht behauptet worden.

Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, weil er dort zunächst unwissentlich Mitglied der geheimen Vereinigung namens "Black Movement of Africa" geworden sei, und er, als er diese Verbindung beenden habe wollen, bedroht und sogar verletzt worden sei, sei kein Glauben zu schenken.

Es sei hier lediglich ein nicht plausibler Sachverhalt in den Raum gestellt worden. Die Schilderung der Fluchtgründe sei in extrem vager Art und Weise erfolgt. Angaben, dass es sich um wahre Erlebnisse handeln könnte, würden fehlen. Weder seien Details vorgebracht worden noch seien Anhaltspunkte für eine wahre Begebenheit vorgebracht worden.

Schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht einmal von sich aus den Freund seines Vaters mit Namen benannt habe bzw. die Auseinandersetzung mit den Mitgliedern dieser angeblichen Vereinigung zeitlich nicht einschränken habe können sei Grund genug, dem Vorbringen keinen Glauben zu schenken.

Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die Fluchtgründe konkret und detailreich zu schildern.

Vage seien auch sämtliche Bereiche geschildert worden, welche die Ideologie dieser Gruppe betroffen haben würde. Mit keinem Detail sei vorgebracht worden, was bei dieser vermeintlichen Zeremonie zur Aufnahme in die Gruppe gesagt bzw. gebetet worden sei. Würde der Beschwerdeführer sich einer Geschichte bedienen, die er tatsächlich selbst erlebt habe, würde es wohl auch bei diesem Fragenkomplex konkrete Aussagen dazu geben.

Es sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer lediglich einer Geschichte bzw. Eckpfeiler einer solchen bedient und versucht habe, daraus eine relevante Fluchtgeschichte zu konstruieren.

Auch bezüglich des vermeintlichen Attentats seien nur vage und unkonkrete Angaben gemacht worden. Weder sei die genaue Tatzeit noch der genaue Tatort genannt worden.

Auch dass sich der Beschwerdeführer nicht an die nigerianischen Sicherheitsbehörden gewandt habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal diese Behörden - wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich - schutzfähig und schutzwillig seien.

Auch sei beim Beschwerdeführer bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes ein lustloses Verhalten eindeutig festzustellen gewesen. Ein vernunftbegabter Mensch würde hingegen die wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgeben.

Abgesehen von den Ungereimtheiten sei das Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert worden. Ein reales Erlebnis sei in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet und sei somit mit anderen Ereignissen sowie bewiesenen Tatsachen verflochten bzw. stehe es in räumlich-zeitlichem Zusammenhang mit externen Gegebenheiten.

Aufgrund dieser Erwägungen sei es für die Behörde erwiesen, dass das Vorbringen absolut unglaubhaft sei. Abgesehen davon bestehe ohnehin eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria. Es sei auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei.

Im konkreten Fall handle sich um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann, bei dem auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, würden nicht bestehen.

5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt einem Informationsblatt über die freiwillige Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 02.05.2015, wonach ihm der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, am 02.05.2015 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 08.05.2013 fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof.

6.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde und es wurden die Anträge gestellt: "Der Asylgerichtshof wolle a) der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; b) in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben; c) dem Beschwerdeführer internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren; d) in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung beheben sowie e) in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen."

Als Beschwerdebegründung wurde angeführt:

"Der Asylwerber zur AIS Zahl 13 05.236 kann nicht lesen und schreiben und möchte folgende Beschwerde beim BAA einbringen. Ich unterstütze ihn seine Beschwerdepunkte niederzuschreiben (Mag. XXXX vom Verein Mensch Menschenrechte Österreich):

Im Bescheid vom 02.05.2013 wurde mir unterstellt, meine Aussage sei unglaubwürdig, weil ich nur eine Rahmengeschichte erzählte. Ich möchte im Folgenden meine Fluchtgeschichte und meine Fluchtgründe angeben:

Der Freund meines Vaters, dessen Name XXXX ist, nahm mich nach dem Tod meines Vater im Jänner 2011 mit zu einer mir bis dahin unbekannten Gruppe namens "THE NEW BLACK MOVEMENT OF AFRIKA". Diese Gruppierung ist sehr gefährlich und kann auch manchmal Auftragsmorde begehen, wenn es Bewegungen gegen sie gibt. Diese werden nicht toleriert, sondern es wird getötet. Peter versprach mir, wenn ich Mitglied dieser Organisation werde, stehen mir beruflich alle Möglichkeiten offen. Diese Gruppierung hat gute Beziehungen und kann mir eine gute Jobmöglichkeit besorgen. Es war im Wald, wo ich diese vielen Personen, die alle schwarz bekleidet waren, sah. Sie waren alle niedergekniet ca gegen 23 Uhr nachts. Ich musste dann eine schwarze Binde auf meinen Augen tragen, damit ich nichts sehen konnte und diese führten die Einweihung durch. Als mir die Binde abgenommen wurde, teilte man mir mit, dass ich nun Mitglied dieser Organisation geworden sei.

Ich musste an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Als ich sah, dass diese Organisation sehr gefährlich war und Menschen umbrachte, die Politiker für ihre Zwecke diese Organisation missbrauchte (Wahlbetrug) und andere illegale Angelegenheiten unternahm, entfernte ich mich immer mehr und wollte aus dieser Organisation austreten. Ich kontaktierte Peter und teilte ihm mit, dass ich aus dieser Organisation austreten wolle. Er sagte zu mir ich muss an diesen Mitgliederversammlungen teilnehmen, wenn ich es verabsäume, wird es Konsequenzen haben. Es kann sein, dass ich umgebracht werde. Ich wurde tatsächlich in August 2011 angeschossen, da ich an mindestens 3 Versammlungen nicht teilgenommen hatte. Vier Personen kamen auf 2 Motorrädern und eine davon schoß mir eine Kugel in mein linkes Schultergelenk. Ich mußte im Spital ca 1 Monat behandelt werden. Im Spital unterhielt ich mich mit einem Arzt, der mir riet nicht mehr im Lande zu bleiben, da diese Organisation sehr gefährlich ist und wenn sie hinter meinem Leben her sind, dann werden sie mich sicher umbringen.

Als ich rauskam, erhielt ich die Fluchthilfe dieses Arztes, der mit Hilfe seiner Frau mich zum Hafen brachte. Dort stieg ich in ein Schiff ein und verließ somit Nigeria in Richtung Europa. Ich kam in die Türkei und weiter nach Griechenland, wo ich ca 9 Monate verbrachte. Ich verließ Griechenland, weil es dort sehr viele wirtschaftliche und gesellschaftliche Probleme gibt und mein Leben als Ausländer in Griechenland in Gefahr war. Ich reiste nach Österreich, damit ich hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann.

Ich will persönlich meine Fluchtgründe dem AsylGH schildern und ersuche mich zu einer Einvernahme zu laden, da ich mich in meinem Heimatland verfolgt fühle und mein Leben dort in Gefahr ist."

7. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.12.2014, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach (§ 15 StGB) § 27 Absatz 1 Z (8. Fall) und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt.

9. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.07.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen.

10. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde für den 24.09.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der Beschwerdeführer mit hg. Schriftsatz vom 27.08.2015 geladen wurden. Gleichzeitig wurden den Verfahrensparteien die aktuellen Länderberichte zu Nigeria übermittelt.

10.1. Ein Zustellversuch am 01.09.2015 an den Beschwerdeführer verlief erfolglos. Mit 07.05.2015 erfolgte die Hinterlegung der RSa-Sendung. Die Sendung wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht behoben.

10.2. Nachdem die Ladung nicht behoben worden war, veranlasste das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.10.2015 die zuständige Polizeiinspektion um Überprüfung der im Zentralen Melderegister seit 18.06.2015 evidenten Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers bzw. um Zustellung einer Ladung für die am 22.10.2015 neu anberaumte mündliche Verhandlung.

10.3. Mit Schreiben vom 21.10.2015 berichtete die zuständige Polizeiinspektion, dass mehrmals erfolglos versucht worden sei, den Beschwerdeführer zu erreichen bzw. die RSa-Sendung zuzustellen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nie angetroffen worden. Laut Auskunft der Mitbewohner im Haus halte sich der Beschwerdeführer jedoch in einem Abstand von etwa drei Wochen regelmäßig an dieser Hauptwohnsitzadresse auf. Ein anderer Aufenthaltsort habe zudem polizeilich nicht erhoben werden können.

10.4. Die für den 22.10.2015 anberaumte Verhandlung wurde darauf abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der spätestens am 21.04.2013 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

In Österreich ist der Beschwerdeführer in St. Pölten wohnhaft. Der Beschwerdeführer weist eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer schweren Suchtmitteldelinquenz auf. Er ist alleinstehend und führt kein Familienleben im Bundesgebiet. Es leben keine Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich. Er hält sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet, nämlich seit April 2013, auf. Der Beschwerdeführer ist in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht integriert.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er werde in Nigeria verfolgt, ist nicht glaubhaft und weist darüber hinaus keine Asylrelevanz auf. Feststellungen zu den tatsächlichen Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

"Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.

Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung (‚4. Republik') am 29. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den ‚Federal Executive Council' (Ka2binett) leitet.

Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Die für den 14. Februar 2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28. März 2015 verschoben. Deswegen mussten auch die für den 28. Februar 2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28. März 2015 verlegt werden.

Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen Buharis 800 Tote.

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (sechs bis acht Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.

Terrorakte der islamistischen Gruppierung ‚Boko Haram' im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds ‚Sovereign Wealth Fund' geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer ‚Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche ‚nicht-kooperierenden Staaten' gestrichen.

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.

Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden.

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29. Mai 1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko-Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (zB bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). Ein seit 2006 geltendes Defacto-Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für drei Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa zehn Prozent der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20 bis 50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. Das in Lagos befindliche ‚Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba' bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden.

Behandlung von Rückkehrern

Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets ‚overstay' angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im ‚Decree 33' nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der ‚Decree 33' des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (zB National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das ‚National Youth Service Corps'.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahren:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 27.08.2015 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 24.09.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. In einem wurden dem Beschwerdeführer auch die aktuellen (oben in den Feststellungen angeführten) Länderberichte zu Nigeria mitübermittelt.

Der erste Zustellversuch am 01.09.2015 verlief erfolglos, die Hinterlegung der RSa-Sendung ab 07.05.2015 und der angeschlossene Zeitraum zur Abholung der Sendung wurde vom Beschwerdeführer nicht genützt.

Nachdem die Sendung an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden war, wurde die anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung abberaumt.

Die in der Folge veranlasste polizeiliche Überprüfung der Hauptwohnsitzadresse, verbunden mit einem weiteren Versuch ihn zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, blieb ebenfalls erfolglos. In diesem Zusammenhang konnte aber festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer noch immer an dieser Anschrift aufhältig ist und sich immer für einige Tage an seiner Hauptwohnsitzadresse aufhält. Trotz der vorgenommenen postalischen Hinterlegung und der wiederholten Versuche einer persönlichen Zustellung und Bereithaltung der Ladung sowie der aktuellen Länderberichte durch bzw. bei der Polizei, hat der Beschwerdeführer weder mit Bundesveraltungsgericht noch mit der örtlichen Polizeiinspektion Kontakt aufgenommen. Laut ZMR-Abfrage ist diese Wohnanschrift auch weiterhin der einzig bekannte Wohnsitz des Beschwerdeführers.

Insofern ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen und der Beschwerdeführer hat sich somit selbst der Möglichkeit auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begeben.

Dies stellt zugleich eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführer berücksichtigt wird und die zum anderen dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Last fällt, soweit es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0318).

Dieses prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers hindert jedoch das Bundesverwaltungsgericht nicht, die vorliegende Beschwerdesache zu erledigen, weil sie dessen ungeachtet nach der Aktenlage auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers entscheidungsreif ist.

Dazu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens selbst zu bestimmen hat und sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen muss.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund darf das Bundesverwaltungsgericht weder mit der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdesache (weiter) zuzuwarten, noch ist es angezeigt, einzelne rechtswirksam gesetzte Verfahrensschritte zu wiederholen. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bereits abgelaufenen Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG zur umgehenden Erledigung der Beschwerdesache verpflichtet.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Dass der Beschwerdeführer in Nigeria eine Schulausbildung absolviert und sich im Heimatland seinen Unterhalt durch Hilfsarbeiten eigenständig verdienen konnte, ist dem Verwaltungsakt, nämlich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung sowie der Einvernahme zu entnehmen. Ebenfalls ist ersichtlich, dass zumindest die Mutter des Beschwerdeführers weiterhin in Nigeria lebt und der Beschwerdeführer gesund ist bzw. sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter befindet.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden aktuellen ZMR-, GVSund Strafregisterabfragen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der erkennende Richter die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid im gesamten Umfang teilt.

Die belangte Behörde hat - wie oben dargestellt - wiederholt dargetan, dass den Fluchtbehauptungen aufgrund der vagen und detailarmen Schilderungen des Beschwerdeführers nichts Glaubhaftes abzugewinnen war und der Beschwerdeführer sich einer erfundenen Fluchtgeschichte bediente, welcher keinesfalls eine Plausibilität zugesonnen werden konnte.

Hinzu kommt, dass die Beschwerde dieser Beweiswürdigung nichts Substantiiertes entgegenhält, sondern vielmehr - aufgrund in ihr enthaltener Widersprüche - den Standpunkt einer unglaubhaften Fluchtgeschichte untermauert.

Das zeigt sich insbesondere darin, dass das im Beschwerdeschriftsatz (neuerlich) vorgebrachte Fluchtvorbringen eklatante Divergenzen bzw. Steigerungen zu den bisher gegenüber dem Bundesasylamt vorgebrachten Angaben beinhaltet.

So war der Beschwerdeführer zunächst vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, nähere Angaben zu dem Geheimkult, dessen Mitglied er behauptetermaßen geworden sei, zu machen, während er im Beschwerdeschriftsatz nunmehr (plötzlich) ausführt, dass diese Gruppierung sehr gefährlich sei, Auftragsmorde begehe und auf Bewegungen, welche sich gegen diese Gruppierung richteten, mit entsprechenden Tötungshandlungen reagiere.

Außerdem sticht ins Auge, dass der Beschwerdeführer (erstmals) im Beschwerdeschriftsatz konkret und detailliert darlegte, dass der eigentliche Grund für seinen Beitritt zur Geheimgesellschaft, eine (versprochene) Verbesserung der beruflichen Möglichkeiten gewesen sei. Vor dem Bundesasylamt fanden sich keine konkreten Angaben diesbezüglich, sondern war dort lediglich von "zu knüpfenden Kontakten" die Rede.

Auch erwähnte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz erstmals, dass sich die Zeremonie gegen 23:00 Uhr ereignet haben soll, während er dazu vor dem Bundesasylamt nur sehr vage und unkonkrete Angaben machen konnte und keinen konkreten Zeitpunkt nannte.

Des Weiteren ist im Beschwerdeschriftsatz von wiederholten Teilnahmen an Mitgliederversammlungen die Rede, welche jedoch vor dem Bundesasylamt keine Erwähnung gefunden hatte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch dezidiert - und damit im diametralen Widerspruch zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - vorgebracht, an keinen weiteren Versammlungen mehr teilgenommen, sondern nach einem Streit sofort die Flucht ergriffen zu haben.

Auch im Hinblick darauf, dass diese Organisation - wie nun im Beschwerdeschriftsatz dargetan - sehr gefährlich gewesen sei und sie Menschen umgebracht habe bzw. Politiker diese Organisation für ihre Zwecke, nämlich für Wahlbetrug, missbraucht haben, blieb vor dem Bundesasylamt völlig unerwähnt.

Schließlich wird das behauptete Schussattentat auf den Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz mit gesteigerter Dramatik zu den Angaben vor dem Bundesasylamt dargetan. So wird im Beschwerdeschriftsatz nunmehr von vier Angreifern auf zwei Motorrädern berichtet, während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angegeben hatte, dass er plötzlich Schüsse hinter sich gehört habe und es bewaffnete Leute auf einem Motorrad gewesen seien, die ihn an der linken Schulter angeschossen haben würden.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, die Frau des Arztes habe ihm Fluchthilfe geleistet und ihn zum Hafen gebracht, während sich diesbezüglich keinerlei Angaben in der Erstbefragung bzw. in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt finden. Im Gegenteil, bei der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer nämlich sogar noch vor, die Flucht gänzlich selbstständig organisiert bzw. ausgeführt zu haben.

Das Bundesasylamt hielt auch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer - unabhängig von der Glaubhaftigkeit - per se keine asylrelevante Verfolgung dargelegt hat. Denn aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Mitgliedern einer Gruppierung angegriffen und verletzt worden sei, kann keine Verfolgung von staatlicher Seite gemäß der GFK entnommen werden.

Auch ist der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass selbst bei fiktiver Annahme der dargelegten Bedrohung dem Beschwerdeführer eine Relokationsalternative innerhalb Nigerias offen stünde und er allfälligen Angriffen in jedem Fall durch Verlegung seines Wohnortes entgehen hätte könnte. Aus den Länderberichten zu Nigeria ergibt sich deutlich, dass fehlende Registrierungsprozesse bzw. ein nicht vorhandenes Meldesystem in Nigeria durchaus die Möglichkeit bieten, durch Übersiedlung in einen anderen Teil Landesteil allfälliger (privaten) Verfolgungen zu entgehen. Im Übrigen sind alle nigerianischen Großstädte multi-ethnisch und jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" hat.

Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses sowie um Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird dem Beschwerdeführer so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Eine Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria insgesamt katastrophal wären. Unstrittigerweise kommt es immer wieder zu vereinzelten Übergriffen, es herrschen aber in Nigeria weder ein Bürgerkrieg noch bürgerkriegsähnliche Zustände. Auch ist den Länderfeststellungen nichts zu entnehmen, dass die nigerianischen Sicherheitsbehörden Anzeigen von Bürgern, die sich mit privater Verfolgung - auch von so genannten Geheimgesellschaften - konfrontiert sehen, mit Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit begegnen könnten.

Im Ergebnis gelangt der erkennende Richter zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich zu versagen war bzw. selbst bei Wahrunterstellung eine asylrelevante Verfolgung aus den oben dargestellten Erwägungen nicht vorliegen würde.

Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Sie ergeben ein umfassendes Bild über die politische wie wirtschaftliche Lage des Landes, aus dem, wie bereits angeführt, keine unmittelbare, auf die Person des Beschwerdeführers gerichtete Gefahr für Leib und Leben abgeleitet werden kann.

Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

2. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit.) zu Ende zu führen.

3.2. Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit 1. Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.

Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der gemäß § 18 VwGVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, lauten wie folgt:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. ... .

(4) ...

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ... ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) ...

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) ...

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) ...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. ...

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. ...".

3.3.2. Zu den einzelnen Spruchpunkten:

Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).

Der vom Beschwerdeführer angeführte Fluchtgrund ist, wie in der Begründung ausführlich dargelegt, nicht glaubhaft.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits unter Punkt

3.3.2.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall aufgrund der Aktenlage keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder selbst bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1) bestätigt.

In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig.

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit April 2013 aufgrund einer illegalen Einreise in Österreich auf und weist bereits eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Suchmittelgesetz auf, wonach er vorschriftswidrig Kokain, mit dem Wirkstoff Cocain sowie Heroin mit dem Wirkstoff 6-Actyl-Mophin, Monoacetylmorphin, gewerbsmäßig anderen zu überlassen versuchte, indem er 15 Kugeln Heroin mit insgesamt 7,9 g und 47 Kugeln Kokain mit insgesamt 11,3 g zum unmittelbaren Verkauf bereit hielt und diese bei Ansichtigwerden der Polizei verschluckte.

Ein schützenswertes Privat- und Familienleben, das eine Rückkehrentscheidung als unzulässig ansehen würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben und wie oben ausgeführt besteht kein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet integriert haben könnte. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer wurde im Suchtmittelmilieu massiv straffällig, was angesichts seiner sehr kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet einerseits und der besonderen Verwerflichkeit von Suchmitteldelikten überaus schwer wiegt.

Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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