BVwG W164 2004329-1

W164 2004329-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W164 2004329-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2004329.1.00

Spruch

W164 2004329-1/9E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , STA Österreich, vertreten durch Ecker Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte/-in, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.07.2013, Zl. VA-VR 19265906/13-Gse, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 10.07.2013, Zl. VA-VR 19265906/13-Gse, hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) einen Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm.

§ 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 2.300,00 vorgeschrieben.

Zur Begründung stützte sich die WGKK auf eine Kontrolle durch Organe der Finanzverwaltung, Team KIAB, vom 13.9.2012 in XXXX , bei der festgestellt wurde, dass der BF als Dienstgeber für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , keine Anmeldung vor Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung erstattet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien und brachte im Wesentlichen vor, er sei selbstständiger Unternehmer und habe Teile der ihm erteilten Aufträge an Subunternehmer weitergegeben. Die drei genannten Personen seien selbstständige Unternehmer, die ihre Unternehmen in der Slowakei betreiben würden. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem BF und seinen Subunternehmern bestehe bereits längere Zeit. Die Subunternehmer würden Aufträge im Rahmen von Werkverträgen übernehmen und diese nach Anreise aus der Slowakei erfüllen. Der Werklohn werde in der Slowakei abgerechnet und ausbezahlt. Alle drei Unternehmer würden in der Slowakei über einen umfassenden, auch im Ausland leistungsfähigen, Krankenversicherungsschutz in Form von Selbstversicherungen verfügen.

Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über. Der verfahrensgegenständliche Einspruch ist als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in den Akt des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-041/054/3918/2014-20, genommen, mit dem aufgrund desselben Sachverhaltes, der auch Gegenstand des hier anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 i.V.m. 33 ASVG, gegen Herrn XXXX , geführt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der BF im genannten Verwaltungsstrafverfahren seine Beschwerde, mit der er - ebenso wie im hier anhängigen Verfahren - das Vorliegen von Dienstverhältnissen bestritten hatte, auf die Bekämpfung der Höhe der verhängten Geldstrafe eingeschränkt hat. Mit Erkenntnis vom 17.7.2014 hat das Verwaltungsgericht Wien drei in erster Instanz verhängte Geldstrafen herabgesetzt und in der Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer letztendlich geständig gewesen sei. Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 27.10.2015 von der genannten Einsichtnahme informiert, ihn mit den obigen Feststellungen konfrontiert und ihm mitgeteilt, dass die eingesehenen Dokumente des Verwaltungsstrafaktes VGW-041/054/3918/2014-20 auch im hier anhängigen Verfahren als Beweismittel herangezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Mit Einlangensdatum vom 12.11.2015 hat der BF durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde schriftlich zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Die Entscheidung über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG ist nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Einstellung des Verfahrens:

Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Der Beschwerdeführer hat mit dem oben genannten Schreiben vom 12.11.2015 seine Beschwerde unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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