W101 2014235-1•BVwG W101 2014235-1
W101 2014235-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>staatenlos, UNRWA
W101 2014235-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2014, Zl. 1019286208/14633089, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil I. des Bescheides behoben und diese Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine staatenlose Palästinenserin mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 26.09.2014 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 05.11.2014, Zl. 1019286208/14633089, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.11.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 13.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.05.2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an:
Sie sei in Damaskus geboren und sei staatenlose Palästinenserin.
Syrien habe sie am XXXX mit ihrem syrischen Konventionsreisepass für Palästinenser verlassen und sei schlepperunterstützt in die Türkei gereist, wo sie sich bis zum XXXX in Istanbul aufgehalten habe. Ihr Reisepass sei ihr in der Türkei von einem Schlepper abgenommen worden. In der Folge sei sie wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers über Griechenland und Italien nach Österreich gebracht worden. Ihr Ziel sei Österreich gewesen, da sie zu ihrer Familie [Vater und zwei volljährige Brüder] nach Österreich gewollt habe.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor:
Nachdem ihr jüngster Bruder 2013 aus dem Militärdienst entlassen worden wäre, seien einige Tage später syrische Armeeoffiziere gekommen und hätten von ihren Brüdern verlangt, wieder zur Armee zurückzukehren. Da ihre Familie nichts mit dem Krieg zu tun haben wolle, habe ihr Vater mit ihren beiden Brüdern Syrien verlassen. Seit damals sei es in Damaskus immer gefährlicher geworden und habe die Beschwerdeführerin beschlossen, ebenfalls zu ihrem Vater und ihren Brüdern zu fliehen. Sie habe Angst vor dem Krieg und seinen Auswirkungen. Weitere Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht. Staatliche Sanktionen habe sie nicht zu befürchten.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 26.09.2014 gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
In Österreich würden ihr Vater und ihre beiden Brüder leben. Sie habe in Syrien ein Damenfriseurgeschäft besessen und acht Jahre lang als Friseurin und Kosmetikerin gearbeitet. Seit Anfang 2012 sei sie dann als Immobilienvermittlerin tätig gewesen.
In Syrien habe sie in Damaskus gelebt und zwar im Stadtteil XXXX. Zuvor habe ihre Familie bis Anfang des Jahres 2013 im Flüchtlingslager XXXX gelebt. Sie seien übersiedelt, weil in ihrer Wohnumgebung die Kampfhandlungen begonnen hätten, das Lager von der Freien Syrischen Armee erobert worden und das Haus der Familie vollständig ausgebrannt sei. Ihr Vater sei Immobilienhändler gewesen und seien seine Liegenschaften in XXXX gewesen. Nachdem das Lager zerstört worden wäre, habe ihr Vater nichts mehr besessen. Als die Freie Syrische Armee das Flüchtlingslager XXXX angegriffen habe, seien ihr Onkel und zwei ihrer Cousins von syrischen Sicherheitskräften am Kontrollstützpunkt des Lagers verhaftet worden, als sie versucht hätten, das Lager zu verlassen. Diese seien bis dato verschollen. Da das Verlassen des Lagers über die Eingangskontrolle sehr gefährlich gewesen sei, habe ihr Vater, der sich bedingt durch seine Tätigkeit als Immobilienhändler gut im Lager ausgekannt habe, die Familie auf anderen Wegen aus dem Lager wegbringen können. Sie seien dann in den Stadtteil XXXX gezogen, wo sowohl die syrische Regierungsarmee als auch die Freie Syrische Armee begonnen hätten, junge Leute zu rekrutieren. Auch ihr Bruder hätte durch die Regierungsarmee rekrutiert werden sollen, habe dies jedoch nicht gewollt. Ihr Bruder sei bei der Palästinensischen Befreiungsarmee gewesen und hätte nach seinem offiziellen Dienstende für die Regierungstruppen an den Straßensperren Dienst versehen sollen. Nachdem er dies abgelehnt hätte, sei ihr Bruder geflohen. Kurze Zeit danach hätten Soldaten der Syrischen Armee die Wohnung der Familie gestürmt und ihren Vater geschlagen bzw. mitgenommen. Danach sei auch die Beschwerdeführerin geflohen. Später habe sie erfahren, dass ihr Vater vom Regime nach einigen Stunden freigelassen worden sei und nach seiner Rückkehr in die Wohnung gedacht habe, dass die anderen Familienmitglieder verschleppt worden seien.
Die Beschwerdeführerin sei in Syrien nicht politisch tätig gewesen und gegen sie bestehe auch kein Haftbefehl. Persönliche Probleme mit den Behörden in Syrien habe sie nicht gehabt. Es habe auch keine, konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlungen gegeben. In erster Linie habe sie Syrien wegen des Krieges verlassen.
Alle Palästinenser seien von Schwierigkeiten in Syrien betroffen. Im Lager habe man das Gefühl gehabt, dass der Krieg gegen die Palästinenser geführt werde. Als sie im Juni 2013 eine Straßensperre mit einer Syrerin passiert habe, sei die Beschwerdeführerin schikaniert worden und die Syrerin habe keine Probleme gehabt. Sie sei an der Straßensperre beschimpft worden. Andere Schikanen habe es nicht gegeben.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
Identitätsausweis der Beschwerdeführerin ("vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte für Palästinenser"), ausgestellt am XXXX (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung, AS 103);
Familienbuch ihres Vaters, ausgestellt am XXXX mit der Wohnadresse "XXXX", in welchem die Beschwerdeführerin als "zweites Kind" geführt wird (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung, AS 91);
Familienregisterauszug aus dem Register der arabischen Palästinenser betreffend die Familie der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX mit dem Wohnort "Flüchtlingslager XXXX" (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung, AS 95) sowie
Auszug aus dem Geburtseintrag vom XXXX, in welchem bestätigt worden war, dass die Beschwerdeführerin in Syrien als palästinensische Staatsbürgerin lebt (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung, AS 99).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 05.11.2014 im Wesentlichen fest:
Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Sie sei in Damaskus geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie sei staatenlose Palästinenserin und Syrien sei der Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Die Beschwerdeführerin habe bis Anfang 2012 acht Jahre lang als Friseurin und Kosmetikerin gearbeitet und sei danach als Immobilienvermittlerin tätig gewesen.
Festzustellen sei, dass sie Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin persönlich in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche in Zukunft zu befürchten seien. Sie habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden und werde auch nicht vom syrischen Staat gesucht. Sie habe keinen Schutz der UNRWA in Anspruch genommen.
Im Fall der Beschwerdeführerin liege ein Abschiebehindernis, fußend auf der aktuell instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor. Aufgrund des derzeitigen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien könne für die Beschwerdeführerin als Zivilperson im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden und existiere keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Das Bundesamt traf auf den Seiten 10 bis 42 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, darunter auch betreffend die Situation von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen (vgl. Seiten 11 bis 12 sowie 31 bis 32).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus:
Mangels Vorliegens einer geeigneten Identitätsurkunde habe die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden können. Die weiteren Feststellungen zur ihrer Person würden auf ihren gleichbleibenden Angaben im Verfahren beruhen.
Das Vorbringen in der Erstbefragung, die Beschwerdeführerin habe Syrien nach der Ausreise ihres Vaters und ihrer Brüder verlassen, um auch in Österreich vor den Kampfhandlungen in Syrien sicher zu sein, sei schlüssig und glaubhaft. In der Folge führte das Bundesamt mit näherer Begründung aus, dass die erweiterten Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausreisegrund bei der Einvernahme vor dem Bundesamt widersprüchlich und daher nicht glaubhaft gewesen seien. Abgesehen von den Unglaubwürdigkeiten hätten die Schilderungen der Beschwerdeführerin keine gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen betroffen.
Die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr seien aufgrund der zugrunde gelegten Länderberichte der Staatendokumentation sowie aufgrund der aktuellen Medienberichte zu treffen gewesen, denen die aktuell prekäre Sicherheitslage in Syrien unstreitig zu entnehmen sei.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, habe die Beschwerdeführerin eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen können. Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit sei für sich alleine nicht geeignet, die Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Bei der behaupteten Beschimpfung am Kontrollposten habe es sich mangels asylrechtlich relevanter Eingriffsintensität um keine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gehandelt. Es sei aus den Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht hervorgegangen, dass sie tatsächlich den Beistand von UNRWA in Anspruch genommen habe und habe sie Solches auch nicht behauptet. Aus diesem Grund liege im Fall der Beschwerdeführerin kein "ipso facto"-Schutz gemäß der Statusrichtlinie vor.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall der Beschwerdeführerin sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation und aus der laufenden Medienberichterstattung eine aktuell prekäre Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Daher sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) der Beschwerdeführerin bis zum 05.11.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 13.11.2014 fristgerecht Beschwerde und begründete diese folgendermaßen:
Ihr Bruder sei in der palästinensischen Befreiungsarmee gewesen und hätten ihn die syrischen Armeeoffiziere gesucht. Betreffend die im Bescheid angeführten Widersprüchlichkeiten in Zusammenhang mit den von ihr getätigten Zeitangaben wolle sie angeben, dass sie unter großem Stress gestanden sei. Als weibliche Palästinenserin und Staatenlose stehe sie unter niemandes Schutz und könne daher ein leichtes Opfer von Verfolgung werden. Außerdem lebe ihre Familie in Österreich und hätten alle Asyl erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat festgestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine staatenlose Palästinenserin handelt, die in Syrien geboren worden war und sich seit ihrer Geburt in Syrien aufgehalten hat sowie, dass die Beschwerdeführerin keinen Schutz von UNRWA in Anspruch genommen hat. Tatsächlich hat es das Bundesamt jedoch unterlassen, Erhebungen zu der hier verfahrensrelevanten Frage, ob die Beschwerdeführerin als staatenlose, in Syrien lebende, Palästinenserin bei der UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert ist, zu tätigen.
Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit der Feststellung, ob die Beschwerdeführerin bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (= UNRWA) registriert bzw. nicht registriert ist, unterlaufen ist.
2.1. Im hinsichtlich des Spruchteils I. angefochtenen Bescheid stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Beschwerdeführerin eine staatenlose Palästinenserin ist, die in Syrien geboren ist, sich dort seit ihrer Geburt aufgehalten und keinen Schutz von UNRWA in Anspruch genommen hat. Weiters hat das Bundesamt die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Dokumente (vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte für Palästinenser in Form eines Identitätsdokuments, Familienbuch des Vaters der Beschwerdeführerin, Familienregisterauszug aus dem Register der arabischen Palästinenser und Auszug aus dem Geburtseintrag) im angefochtenen Bescheid unter den Beweismitteln angeführt, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass aus der Beweiswürdigung im hinsichtlich Spruchteil I. angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist, dass das Bundesamt Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente hat.
Weiters beinhalten die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides auch Feststellungen zur Lage von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen in Syrien, denen unter anderen Folgendes zu entnehmen ist: "... Einige Rebellen haben Zuflucht und medizinische Behandlung in den Lagern gesucht, darauf hoffend, dass UNRWA internationalen Schutz bieten würde. Einige verwendeten die Lager, um von dort aus auf regierungstreue Truppen zu schießen, die zurückschossen. Die Bombardierungen durch Regimekräfte seit dem Sommer [2011] haben auf palästinensische Flüchtlingslager haben z.B. das Palästinenserlager Deraa mit vormals 23.000 Einwohnern geleert (TE 17.11.2012). Das Flüchtlingslager Yarmouk - strategisch wichtig wegen des Zugangs zu Damaskus - wurde Ende 2012 von aufständischen Milizen besetzt, woraufhin das Regime das Lager erst bombardierte und seit Juli 2013 belagert. Yarmouk, das einmal 150.000 Menschen - PalästinenserInnen wie SyrerInnen beherbergte, ist nun zu einem Großteil zerstört, und die darin verbliebenen Menschen waren einer monatelangen Belagerung und Aushungerung durch Regierungstruppen ausgesetzt. ..."
Aus diesen Feststellungen (die im Übrigen auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr geschilderten Ereignisse im Flüchtlingslager XXXX bestätigen) sind (zusammenhängend) zwei Umstände deutlich erkennbar:
Bei XXXX handelt es sich um ein Flüchtlingslager (hauptsächlich) für Palästinenser und
besteht (bzw. bestand) in derartigen Flüchtlingslagern die Möglichkeit, internationalen Schutz durch UNRWA zu erlangen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im hinsichtlich Spruchteil I. angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin keinen Schutz von UNRWA in Anspruch genommen hat, und dies - im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - dahingehend begründet, dass aus den Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht hervorgegangen ist, dass sie den Beistand von UNRWA in Anspruch genommen hat bzw. Solches behauptet hat (vgl. Seite 51 des Bescheides). Allerdings geht sowohl aus den vorgelegten Unterlagen als auch aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor, dass sie eine staatenlose Palästinenserin ist, die gemeinsam mit ihrer Familie (Eltern und Geschwistern) bis Anfang des Jahres 2013 im Flüchtlingslager (Lager für palästinensische Flüchtlinge) XXXX gelebt hat. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kenntnis dieser Umstände, ohne weitere Ermittlungen zu tätigen, die Feststellung getroffen hat, dass die Beschwerdeführerin den Schutz von UNRWA nicht in Anspruch genommen hat, stellt in Zusammenhang mit ihrem Vorbringen und mit den von ihr vorgelegten Dokumenten, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens dar, zumal sich der Beweiswürdigung im hinsichtlich Spruchteil I. angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lässt, auf welcher Grundlage das Bundesamt zu dem Schluss kommt, die Beschwerdeführerin hat den Schutz von UNRWA nicht in Anspruch genommen, obwohl sie im Flüchtlingslager XXXX (zumindest bis Anfang 2013) gelebt hat, was aus den von ihr vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgeht.
Zu dieser nicht nachvollziehbar getroffenen Feststellung kommt hinzu, dass die Tatsache, dass viele staatenlose Palästinenser in Syrien bei UNRWA als Flüchtlinge registriert sind bzw. waren und diesen auch vor Ausbruch des Bürgerkrieges im März 2011 ein besonderer Schutz und besondere Rechte durch den syrischen Staat gewährt worden waren, dem Bundesamt aus anderen Verfahren bekannt sein müsste. Umso unverständlicher ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Feststellung gänzlich ohne Ermittlungen getroffen hat, d.h. ohne die Beschwerdeführerin (die ja angegeben hat, nahezu ihr gesamtes Leben im Flüchtlingslager XXXX verbracht zu haben, was auch aus den von ihr vorgelegten Dokumenten hervorgeht) nach einer unter Umständen bestehenden UNRWA Registrierung ihrer Person bzw. ihrer Familie zu fragen, zumal diese auch ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte für Palästinenser vorgelegt hat, die - ebenso wie das Leben im Lager XXXX - ein Hinweis auf eine allfällig bestehende UNRWA Registrierung sein könnte.
Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin eine solche Registrierung nicht vorgebracht hat, sondern (lediglich) über die Problematik der (teilweisen) Zerstörung des Flüchtlingslagers XXXX (was sich auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entnehmen lässt), im Zuge der auch das Haus ihrer Familie ausgebrannt ist, sowie über allgemeine Benachteiligungen von Palästinensern in Syrien berichtet hat. Allerdings liegt (gegenteilig zur unbegründeten Feststellung im Bescheid des Bundesamtes) im gegenständlichen Fall die Möglichkeit einer UNRWA Registrierung der Beschwerdeführerin nahe und kann die ledigliche Nichterwähnung einer solchen Registrierung durch die rechtsunkundige und unvertretene Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass das Bundesamt ohne weitere Ermittlungen bzw. ohne diesbezügliche Befragung der Beschwerdeführerin die (aus diesen Gründen auch nicht nachvollziehbare) Feststellung trifft, die Beschwerdeführerin hat den Schutz von UNRWA nicht in Anspruch genommen, obwohl es deutliche Hinweise darauf gibt, dass dies sehr wohl der Fall sein könnte. An dieser Stelle ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu verpflichtet ist, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden (§ 18 AsylG).
Staatenlose, die bei der UNRWA registriert sind, genießen üblicherweise besonderen Schutz und besondere Rechte, wobei der syrische Staat derzeit jedoch nicht in der Lage ist, diesen Schutz bzw. diese Rechte zu gewährleisten. Da eine derartige Registrierung bei UNRWA unabhängig von den vorgebrachten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin ipso facto zur Zuerkennung des Status einer Asylberechtigen führen kann, ist das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen einer Solchen für die abschließende rechtliche Beurteilung der Asylrelevanz von wesentlicher Bedeutung. Daher liegt im gegenständlichen Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen UNRWA Registrierung der Beschwerdeführerin vor.
2.2. Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und die Asylrelevanz der die Beschwerdeführerin betreffenden Umstände abschließend feststellen zu können, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren vorab die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen, um klären zu können, ob die Beschwerdeführerin als palästinensischer Flüchtling in Syrien bei UNRWA registriert ist, was unter Berücksichtigung der generellen derzeitigen Schutzunfähigkeit des syrischen Staates, zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen kann. Insbesondere wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin erneut einzuvernehmen und diesbezüglich zu befragen haben und - gegebenenfalls - unter Setzung einer Frist dazu aufzufordern haben, Nachweise einer derartigen Registrierung dem Bundesamt vorzulegen. Im gegenständlichen Fall kann auch angedacht werden, den Vater (unter Umständen auch die Brüder) der Beschwerdeführerin, die in Österreich den Status von Asylberechtigten zuerkannt bekommen haben, als Zeugen einzuvernehmen und zu einer allfälligen UNRWA Registrierung sämtlicher Familienmitglieder zu befragen. Erst wenn diese verfahrenswesentliche Vorfrage geklärt ist, sohin eindeutig feststeht, ob die Beschwerdeführerin als staatenlose Palästinenserin bei UNRWA registriert ist oder nicht, kann die diesbezügliche Feststellung getroffen werden und diese in weiterer Folge einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden, um so den nunmehr vollständig festgestellten Sachverhalt auf seine Asylrelevanz hin überprüfen zu können. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit betreffend die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine UNRWA Registrierung als staatenlose Palästinenserin aufweist oder nicht, ist - jedenfalls in Zusammenhang mit der im hinsichtlich Spruchteil I. angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, die Beschwerdeführerin hat den Schutz von UNRWA nicht in Anspruch genommen, ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken und sohin die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlicher Entscheidung unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
3.2.3. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteils I. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteils des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur (zweifelsfreien) Feststellung, ob die Beschwerdeführerin als staatenlose Palästinenserin bei UNRWA registriert ist oder nicht, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteils des Bescheides befunden hatte.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteils eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe unter II.3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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