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L511 2108537-1•BVwG L511 2108537-1
L511 2108537-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2015
Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung, Revision zulässig
L511 2108537-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. ZORN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.05.2015, Zahl: XXXX , mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2015 zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.05.2015, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.12.2014, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice XXXX [AMS]
1.1. Mit Bescheid des AMS vom 15.12.2014, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von EUR 239,32 verpflichtet (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 2/39-40).
1.1.1. Die Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung (=Berufungsfrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Berufung eingebracht werden kann (AZ 2/40).
1.1.2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 23.02.2015 (AZ 2/34).
1.1.3. Begründend wird ausgeführt, dass Herr XXXX [DB], Versicherungsnummer XXXX , am 13.11.2014 durch ein Organ der KIAB bei der Firma XXXX [Anmerkung: der Beschwerdeführer] bei Tätigkeiten als Spenglerhilfskraft bei der Demontage einer defekten Stoßstange betreten worden sei. Eine fristgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsaufnahme bei der OÖGKK sei nicht erfolgt.
1.1.4. Nach Zitierung von § 25 Abs. 2 AlVG wird ausgeführt, dass als Bemessungsgrundlage, der Kollektivvertragslohn für holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe mit einer Entlohnung von EUR 8,31 brutto/Stunde herangezogen worden sei. Der Lohn betrage in einer Woche daher EUR 332,40, für sechs Wochen EUR 1994,40. Von diesem Betrag werde der doppelte Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung, welcher 3 % vom Bruttoeinkommen betrage, berechnet. Das ergebe den Betrag von EUR 239,32.
1.2. Mit weiterem Bescheid des AMS vom 03.03.2015, Zahl: XXXX , [im Folgenden Bescheid 2] wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von EUR 239,32 verpflichtet (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 2/5-6).
1.2.1. Die Zustellung des Bescheides ist aus den übermittelten Aktenteilen nicht ersichtlich.
2.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide oben bezeichneten Bescheide fristgerecht am 09.03.2015 Berufung [gemeint wohl Beschwerde], worin inhaltsgleich ausgeführt und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird (AZ 2/23-30).
2.1.1. Die Beschwerden langten am 10.03.2015 beim AMS ein.
2.1.2. Begründend wird ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer Herrn DB beschäftigt gehabt habe. Aus der Einvernahme des Herrn HB ergebe sich dies auch nicht. HB habe angegeben, dass für die Reparatur (Stoßstangenaustausch) kein Geld vereinbart gewesen sei und für ihn und seinen Bruder die Hilfe bei der Reparatur ein Kameradschaftsakt gewesen sei. Da somit von keinem Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei, habe auch keine Verpflichtung zur Anmeldung bei der OÖGKK bestanden.
2.1.3. Darüber hinaus sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, keine der beteiligten Personen sei unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen worden. Dem Beschwerdeführer sei auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, womit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Beantragt wurde die Einvernahme von DB, HB und dem Beschwerdeführer.
3. Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS
3.1. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.04.2015 Parteiengehör. Darin wird darauf verwiesen, dass sich aus den Unterlagen der Finanzpolizei ergebe, dass es sich um keinen Kameradschaftsakt gehandelt habe. In der Folge listet das AMS die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers detailliert und begründet auf (AZ 2/13-17).
3.2. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erging nicht.
3.3. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2015, Zahl: XXXX [im Folgenden BVE], wies das AMS die Beschwerde vom 15.12.2014 [gemeint wohl Beschwerde vom 09.03.2015 gegen den Bescheid vom 15.12.2014] ab, schrieb einen Sonderbeitrag idH von EUR 282,96 (sic!) vor und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (AZ 1/12-23).
3.3.1. Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2015, Zahl:
XXXX (sic!) [im Folgenden BVE 2], wies das AMS die Beschwerde vom 09.03.2015 gegen den Bescheid vom 09.03.2015 [gemeint wohl Bescheid vom 03.03.2015] wegen entschiedener Sache zurück, da mit Bescheid vom 18.05.2015 bereits in der selben Sache aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2014 entschieden worden sei. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (AZ 1/24-35).
3.3.2. Die Zustellung beider Bescheide erfolgte mit 19.05.2015 (AZ 1/36).
3.3.3. Begründend wird in der BVE zunächst ausgeführt, dass Herr DB seit 1.11.2014 vom AMS Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält. Am 13.11.2014 gegen 12:00 sei durch Organe der Finanzpolizei eine Beschäftigungskontrolle in der ehemaligen Werkstätte des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Dabei seien Herr DB und sein Bruder HB angetroffen bzw. betreten worden. Diese hätten angegeben, dass sie eine Stoßstange am Fahrzeug des Beschwerdeführers anbringen haben wollen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe Herr DB diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet gehabt. Eine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung sei nicht erfolgt. Das AMS habe daher mit Bescheid vom 15.12.2014 einen Sonderbeitrag von EUR 239,32 in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage für diesen Beitrag wurde der Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe mit einem Entlohnungsanspruch in der Höhe von EUR 8,31 pro Stunde, gültig ab 01.05.2014 herangezogen worden (AZ 1/14).
3.3.4. In weiterer Folge sind die Beschwerde, sowie die Aufforderung zur Stellungnahme in gescannter Form (AZ 1/15-18) wiedergegeben.
3.3.5. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS erneut wie bereits unter Sachverhalt aus, und hält fest, dass der Beschwerdeführer auf die vom AMS im Parteiengehör mitgeteilten Zweifel nicht mehr eingegangen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich nicht um einen Kameradschaftsakt gehandelt habe (AZ 1/18-19).
3.3.6. Als Bemessungsgrundlage für diesen Beitrag werde der Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, gültig ab 1.1.2014 herangezogen. Aufgrund der ausgeübten Beschäftigung und der Verwendung sei DB als "Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung" in der Lohngruppe 7 einzustufen. Aufgrund des Stundenlohnes von EUR 9,99 ergebe sich daraus ein kollektivvertragliches Entgelt von monatlich EUR 1.701,70. Der doppelte Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung betrage demnach für den Zeitraum von sechs Wochen EUR 282,96 (EUR 1.701,70 / 4,33 [=1 Woche] * 6 * 0,12 [0,06 DN-Beitrag + 0,06 DN-Anteil]).
3.4. Am 02.06.2015 stellte der Beschwerdeführer in beiden Verfahren fristgerecht jeweils einen Vorlageantrag in dem er beantragte, das Rechtsmittel gegen den Bescheid des AMS vom 15.12.2014, Zahl: XXXX , (AZ 2/3; OZ 3) und das Rechtsmittel gegen den Bescheid des AMS vom 03.03.2015, Zahl: XXXX , (AZ 2/1-2) dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzendes Vorbringen wurde nicht ausgeführt.
3.5. Die belangte Behörde legte am 15.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ 1 [=AZ 1-9]).
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
4.1. Das BVwG behob mit Erkenntnis vom 12.08.2015, GZ L511 2108537-1/13Z, jenen Spruchpunkt des Bescheides des AMS vom 18.05.2015, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde (OZ 13).
4.1.1. Die Behebung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Interessensabwägung im Einzelfall vorangegangen war.
4.2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ L511 2108537- XXXX , behob das BVwG die BVE 2 des AMS vom 18.05.2015, Zahl: XXXX , sowie den Bescheid 2 des AMS vom 03.03.2015, Zahl: XXXX , wegen entschiedener Sache.
5. Sozialversicherungsverfahren nach dem ASVG
5.1. Im gegenständlichen Fall erging im Hinblick auf den auslösenden Vorfall vom 13.11.2014 ein Bescheid der OÖGKK vom 19.03.2015, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK vom 12.06.2015, Zahl: XXXX , indem die OÖGKK den Beschwerdeführer gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 ASVG als Dienstgeber verpflichtete einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten, da bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörden des Bundes am 13.11.2015 [Anm: tatsächlich 2014] um 12:00 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer DB und HB beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien, ohne bei der OÖGKK gemeldet gewesen zu sein (hg. GZ L511 2112001).
5.1.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Bescheid vom 30.10.2015, GZ L511 2112001-1/10E, statt und behob die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2015 sowie den zu Grunde liegenden Bescheid vom 19.03.2015 gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos (hg. GZ L511 2112001).
5.1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Betretung am 13.11.2014 kein entgeltliches Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Herrn DB und HB bestanden habe, da es sich um eine einmalige unentgeltliche Hilfe auf Grund eines freundschaftlichen Naheverhältnisses gehandelt habe (hg. GZ L511 2112001).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 13.11.2014, 12.00 Uhr, wurden Herr DB und Herr HB beim Hantieren an einem Auto des Beschwerdeführers angetroffen und waren zu diesem Zeitpunkt nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet.
1.2. Zum Zeitpunkt der Betretung war Herr DB kein Dienstnehmer des Beschwerdeführers.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhaltergibt. Dieser beinhaltet insbesondere
Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen (AZ 1, 2)
Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei samt Niederschriften und Unterlagen (AZ 3)
2.1.2. Ergänzend wurde in den hg. Verfahrensakt L511 2112001-1, (Verfahren nach § 113 ASVG den auslösenden Vorfall betreffend) Einsicht genommen.
2.2.1. Dass Herr DB am 13.11.2014 kein Dienstnehmer des Beschwerdeführers war, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2015, GZ L511 2112001-1/10E, worin festgestellt wurde, dass es sich bei der Tätigkeit am 13.11.2014 um eine einmalige unentgeltliche Hilfe, und somit um kein Dienstverhältnis handelte.
2.2.1.1. Zwar stellt die Frage, ob ein Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Betretung bestand in einem Verfahren gemäß § 113 ASVG (nur) die Vorfrage dar, weshalb sich daraus keine absolute Bindung ableiten lässt (vgl. zur Bindungswirkung etwa VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136). Allerdings hat damit jene Instanz über die Vorfrage entschieden, welche rechtlich auch im etwaigen Verfahren über die Hauptfrage zu entscheiden hätte. Der erkennende Senat sieht daher keine Veranlassung die Vorfrage der Versicherungspflicht anders zu beurteilen.
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
3.1.1. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.1.1.1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
Zu A) Aufhebung der bekämpften Bescheide
3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von EUR 239,32 verpflichtet, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
3.2.2. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d - also im Rahmen eines Dienstverhältnisses, einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Rahmen des Betriebes des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes - durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
3.2.3. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass gegenständlich das BVwG in einem Verfahren gemäß § 113 ASVG entschieden hat, dass zum Zeitpunkt der Betretung am 13.11.2014 kein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn DB bestanden hat.
3.2.3.1. Da somit kein Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG vorlag - wobei der Vollständigkeit halber auch festzuhalten ist, dass auch kein anderer Tatbestand im Sinne des § 12 Abs. 3 lit b oder d AlVG vorlag - fehlt es am auslösenden Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 2 AlVG.
3.2.3.2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG liegen daher nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene BVE spruchgemäß zu beheben ist.
3.3.1. Mit Spruchpunkt I wurde seitens des BVwG die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdevorentscheidung ist und es dem BVwG deshalb verwehrt ist, den der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegenden Bescheid direkt zu beheben (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.3.1.1. In Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung, tritt der der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegende erste Bescheid vom 15.12.2014, Zahl: XXXX , aber nicht außer Kraft, weshalb die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und er bei Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (vgl. VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043, in diesem Sinne wohl auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.3.1.2. Die Herstellung des dem Recht entsprechenden Zustandes erfordert daher den weiteren Schritt der ersatzlosen Behebung dieses Bescheides.
3.3.2. Es widerspricht nach Ansicht des entscheidenden Senates der vom Verfassungsgesetzgeber in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte (vgl. dazu jüngst VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), wenn diese darauf beschränkt wäre, eine negative Sachentscheidung (zur Sachentscheidung in Form der ersatzlosen Behebung: VwGH 28.04.2011, 2009/07/0124 mit Verweis auf GRS 20.11.2007, 2005/05/0161) de facto nur in Form einer Kassation der Beschwerdevorentscheidung mit Bindung der belangten Behörde an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen.
3.3.2.1. In Konstellationen wie der gegenständlichen, wo der dem Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen (dem Verfahren zu Grunde liegenden ersten) Bescheides hergestellt werden kann, ist daher auch der zu Grunde liegende Erstbescheid vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben, was zur Folge hat, dass die belangte Behörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlichen entscheiden darf (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
4.1. Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
5. Zu B) teilweise Zulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
5.1. Im gegenständlichen Verfahren liegt im Hinblick auf die Entscheidung zu Spruchpunkt I der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 2 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
5.2. Im Hinblick auf die Entscheidung zu Spruchpunkt II des gegenständlichen Erkenntnisses ist die Revision zulässig, weil zur Frage des rechtlichen Schicksals des Erstbescheides, sowie der diesbezüglichen Kompetenz der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf das neu geregelte Institut der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht.
5.2.1. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
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