BVwG W216 2111117-1

W216 2111117-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2015

Regest

Frist, Geltendmachung, Notstandshilfe

Testo completo

BVwG W216 2111117-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2111117.1.00

Spruch

W216 2111117-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2015, Zl. XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 17, 44 und 46 sowie § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse hat mit Bescheid vom 29.04.2015 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 27.04.2015 gebührt.

Nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe am 27.04.2015 geltend gemacht habe.

2. Dagegen wurde mit als "Antrag auf Nachsicht" bezeichnetem Schriftsatz vom 04.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer bitte um "Nachsicht" für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 26.04.2015. Er sei vom BBRZ informiert worden, dass er eine schriftliche Benachrichtigung erhalten haben sollte. Er habe aber keine Information erhalten, dass sein Notstandshilfeanspruch kurz vor dem Ablaufen sei. Er mache seit 10.11.2014 eine Ausbildung zum bautechnischen Zeichner im BBRZ Wien. Seine Anwesenheit werde täglich geprüft und dem AMS mitgeteilt.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse als belangte Behörde am 03.07.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 11.06.2015 gemäß § 38 iVm § 17 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG abgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei auf Grund seines Antrages vom 31.03.2014 mit einer Mitteilung vom 01.04.2014 Notstandshilfe ab 02.04.2014 bis 31.03.2015 zuerkannt worden. Zum Leistungsende am 31.03.2015 habe die Mitteilung den Hinweis enthalten, dass die Weitergewährung der Leistung erst aufgrund einer neuen Antragstellung erfolgen könne und es für eine lückenlose Zahlung daher erforderlich sei, sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen. Bei Beginn seiner Ausbildung am 10.11.2014 sei er mit einer weiteren Mitteilung vom 17.11.2014 über das Ende seiner Notstandshilfe am 31.03.2015 informiert worden. Am 17.02.2015 habe der Beschwerdeführer einen Auslandsaufenthalt gemeldet. Zunächst sei seitens des AMS von einem nur zweitägigen Auslandsaufenthalt ausgegangen worden und daher sei ihm mit einer Mitteilung vom 17.02.2015 das sich um zwei Tage verschiebende Leistungsende mit 02.04.2015 bekannt gegeben worden. Bei seiner Wiedermeldung nach dem Auslandsaufenthalt habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer fünf Tage im Ausland gewesen sei, weshalb ihm mit einer weiteren Mitteilung vom 23.03.2015 die Unterbrechung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18.02.2015 bis 22.02.2015 und das sich um fünf Tage verschiebende Leistungsende mit 05.04.2015 bekannt gegeben worden sei. Da seinem Ansuchen um Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe bei Auslandsaufenthalt entsprochen worden sei und die Notstandshilfe für den Auslandsaufenthalt vom Zeitraum 18.02.2015 bis 22.02.2015 nachgezahlt worden sei, sei dem Beschwerdeführer mit einer Mitteilung vom 13.03.2015 das Ende seiner Notstandshilfe wieder mit 31.03.2015 bekannt gegeben worden, wobei auch diese Mitteilung - so wie alle vorangegangenen Mitteilungen - den Hinweis enthalte, dass für die lückenlose Weitergewährung der Leistung eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe erst am 27.04.2015 beim AMS Prandaugasse vorgesprochen und einen Antrag auf Fortbezug der Notstandhilfe gestellt.

Nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die Notstandshilfe grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühre. Lediglich in Fällen, in denen die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, zurück zu führen sei, könne gemäß § 17 Abs. 4 AlVG eine frühere Zuerkennung der Notstandshilfe erfolgen.

Seit der letzten Zuerkennung von Notstandshilfe ab 02.04.2014 habe das Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer mit insgesamt fünf Mitteilungen das jeweils zutreffende Ende seines Notstandshilfeanspruches mitgeteilt, wobei in sämtlichen Mitteilungen darauf hingewiesen worden sei, dass für eine lückenlose Weitergewährung der Leistung eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich sei. Somit liege aber kein Fehler des AMS vor, der eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe rechtfertigen könnte, weshalb die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung am 27.04.2015 gebühre.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag und gab an, in der Entscheidung stehe geschrieben, dass er fünf Mitteilungen für die Weitergewährung der Leistung erhalten habe. Er habe aber keine einzige Mitteilung über die Beendigung des Leistungsanspruches erhalten. Falls die Nachrichten über den Leistungsanspruch als Benachrichtigungen für die Weitergewährung gemeint seien, dann könne er nur sagen, dass dies kein übersichtliches und vollständiges Informationsblatt sei. Er habe es mit einem Anwalt besprochen und dieser habe ihn beraten, wie er vorgehen soll. Ihm sei bei der AMS-Auskunft erzählt worden, dass üblicherweise sogar extra ein Schreiben verschickt werde, dass in ca. zwei bis drei Wochen der Leistungsanspruch ende. Laut Auskunft der Kollegin bei der AMS-Auskunft sei dieses Schreiben "verloren gegangen". Der Fehler liege also nicht beim Beschwerdeführer. Er möchte auch darauf hinweisen, dass ihm, als er den Kurs beim BBRZ begonnen habe, ausdrücklich gesagt worden sei, dass er sich um AMS-Angelegenheiten nicht mehr kümmern solle, da BBRZ und AMS zusammenarbeiten und die ganzen Angelegenheiten untereinander regeln.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 23.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Dem Beschwerdeführer wurde mit einer Mitteilung vom 01.04.2014 ab 02.04.2014 bis 31.03.2015 Notstandshilfe zuerkannt. Der Mitteilung ist zu entnehmen, dass die Weitergewährung der Leistung erst aufgrund einer neuen Antragstellung erfolgen kann.

Am 27.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer persönlich bei der Regionalen Geschäftsstelle die Zuerkennung von Notstandshilfe.

Die verspätete Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe ist nicht auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Wie den Verfahrensakten zu entnehmen ist, endete der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ursprünglich am 31.03.2015. Dies ergibt sich aus einer Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservices vom 01.04.2014, die dem Beschwerdeführer mittels eAMS zugstellt wurde. Aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen (Kursbeginn, Meldung eines Auslandsaufenthaltes) hat sich das Ende des Leistungsanspruches verschoben. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilungen des Arbeitsmarktservices vom 17.11.2014, 17.02.2015 und 23.02.2015 bekannt gegeben. Der letzten Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice vom 13.03.2015 ist zu entnehmen, dass der Leistungsanspruch am 31.03.2015 endet.

Im Vorlageantrag bemängelt der Beschwerdeführer, dass in der Beschwerdevorentscheidung geschrieben stehe, er habe fünf Mitteilungen für die Weitergewährung der Leistung erhalten. Er habe aber keine einzige Mitteilung über die Beendigung des Leistungsanspruches erhalten. Falls die Nachrichten über den Leistungsanspruch als Benachrichtigungen für die Weitergewährung gemeint seien, dann könne er nur sagen, dass dies kein übersichtliches und vollständiges Informationsblatt sei. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl diese Mitteilungen erhalten hat und es sich eben um diese "Mitteilungen über den Leistungsanspruch" handelt. Der Kritik, dass diese Informationsblätter nicht übersichtlich und nicht vollständig seien, kann allerdings nicht gefolgt werden. Auf der Vorderseite der jeweiligen Mitteilung sind Beginn, Ende, Leistungsart, Bemessungsgrundlage und der Anspruch in Euro aufgelistet und steht unter "Hinweis" deutlich geschrieben: "Zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen beachten Sie bitte die entsprechenden Hinweise über Ihre Meldepflichten auf der Rückseite dieser Mitteilung". Auf der Rückseite ist unter dem letzten Punkt "Leistungsende" Folgendes zu lesen: "Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzten Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung". Der Beschwerdeführer wurde also umfassend und übersichtlich über das Leistungsende und seine damit in Zusammenhang stehenden Meldepflichten informiert. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag gehen daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer bringt im Vorlageantrag weiters vor, dass ihm bei der AMS-Auskunft erzählt worden sei, es werde üblicherweise sogar extra ein Schreiben verschickt, dass in ca. zwei bis drei Wochen der Leistungsanspruch ende. Laut Auskunft der Kollegin bei der AMS Auskunft sei dieses Schreiben "verloren gegangen". Der Fehler liege also nicht beim Beschwerdeführer. Dazu ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer die Behauptung, eine derartige Auskunft beim AMS erhalten zu haben, nur in den Raum stellt, ohne irgendwelche Beweise vorlegen zu können. Ein Fehler der belangten Behörde ist keinesfalls erkennbar. Selbst wenn das Arbeitsmarktservice allerdings - zusätzlich - solche Schreiben über das Leistungsende verschickt, so ist dies aber - folgt man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - keinesfalls erforderlich. Bei einer verspäteten Geltendmachung ist es nämlich auch nicht maßgeblich, ob eine Verständigung über das voraussichtliche Ende des vorangehenden Leistungsbezuges durch das Arbeitsmarktservice erfolgt ist oder nicht (VwGH vom 23.02.2005, 2004/08/0006). Es besteht auch kein Recht auf einen "ununterbrochenen Leistungsbezug". Vielmehr muss ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Notstandshilfe neuerlich persönlich geltend machen (VwGH vom 20.10.2010, 2010/08/0191). Diese Geltendmachung erfolgte im gegenständlichen Fall - erst - am 27.04.2015.

Zum Argument des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, ihm sei, als er den Kurs beim BBRZ begonnen habe, ausdrücklich gesagt worden, dass er sich um AMS-Angelegenheiten nicht mehr kümmern müsse, da das BBRZ und das AMS zusammenarbeiten und die ganzen Angelegenheiten untereinander regeln, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer wiederum keinerlei Beweise für diese angebliche Information vorlegen kann und es zudem nicht richtig ist, dass sich das BBRZ um finanzielle Angelegenheiten von Leistungsbeziehern kümmert und für diese rechtzeitig Anträge auf Fortbezug der Notstandshilfe stellt.

Eine frühere Zuerkennung der Notstandshilfe ist daher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich bzw. ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Den Verfahrensunterlagen sind keine Anhaltspunkte darüber zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass ein Verschulden der belangten Behörde vorliegt.

Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

"Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) - (7) (...)"

§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.6. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist.

Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802).

§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).

Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer seinen Anspruch am 27.04.2015 geltend.

Ein Fehler der belangten Behörde war nicht zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei seitens des AMS mitgeteilt worden, dass die belangte Behörde ihn - abgesehen von den Mitteilungen über den Leistungsanspruch - erneut schriftlich über das Leistungsende und die erforderliche neue Antragstellung informieren hätte müssen, so wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen und neuerlich erwähnt, dass es bei einer verspäteten Geltendmachung nicht maßgeblich ist, ob eine Verständigung über das voraussichtliche Ende des vorangehenden Leistungsbezuges durch das Arbeitsmarktservice erfolgt ist oder nicht (VwGH vom 23.02.2005, 2004/08/0006).

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.