BVwG W214 2115693-1

W214 2115693-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2015

Regest

Auskunftsrecht, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Vorlagepflicht, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W214 2115693-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2115693.1.00

Spruch

W214 2115693-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.09.2015, Zl. DSB-D122.378/0002-DSB/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Beschwerde von 21.07.2015 eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) ihm trotz Auskunftsverlangens seine Krankenbefunde nur unvollständig übermittelt habe. Des Weiteren begehrte er die Feststellung der Rechtsverletzung auf Richtigstellung seiner medizinischen Krankenakte.

2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.08.2015 wurde der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert anzugeben, in welchem datenschutzrechtlichen Recht (Auskunft oder Richtigstellung) er sich als verletzt erachte. Weiters wurde er aufgefordert, das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen vorzulegen. Auf die Möglichkeit einer Zurückweisung im Falle der Nichtentsprechung des Mängelbehebungsauftrages wurde der Beschwerdeführer hingewiesen.

3. Mit Eingabe vom 31.08.2015 stellte der Beschwerdeführer klar, dass er sich im Recht auf Auskunft verletzt erachte. Es wurden von ihm zahlreiche Unterlagen (Krankenbefunde) zur Vorlage gebracht, nicht jedoch das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen.

4. Mit Bescheid vom 07.09.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück. Begründet führte sie dazu aus, dass gemäß § 31 Abs. 3 und 4 DSG 2000 die dort normierten Angaben zum zwingenden Bestandteil einer ordnungsgemäß ausgeführten Beschwerde gehören. Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei, sei die Beschwerde somit spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.

5. Gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.10.2015 (einlangend bei der belangten Behörde am 09.10.2015) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin führte er aus, dass der bekämpfte Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Der Beschwerdeführer räumte in dieser Beschwerde ein, dass er im Verfahren vor der belangten Behörde vergessen habe, das ursprüngliche Auskunftsbegehren vorzulegen. Dieses legte er der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde bei. Durch die Beilage des Auskunftsbegehrens werde daher der von § 31 Abs. 1, 3 und 4 DSG 2000 vorgesehene Handlungsauftrag erfüllt. Da nunmehr die ihm zukommende Mitwirkungspflicht im Verfahren erfüllt worden sei, stehe einer Entscheidung in der Sache nichts mehr im Wege.

Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge a) in der Sache selbst entscheiden und seinem Begehren folgend die Beschwerdegegnerin (gemeint war offenbar: die mitbeteiligte Partei, Anm.) zur Erteilung der Auskunft verpflichten, in eventu die erfolgte Verletzung seines Rechts auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin (gemeint war offenbar: die mitbeteiligte Partei, Anm.) feststellen; in eventu b) den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Beschwerde war u.a. ein an das XXXX gerichtetes Auskunftsbegehren von 15.09.2014 angeschlossen.

6. Mit Schreiben vom 13.10.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am selben Tag) gemeinsam mit einer Stellungnahme vorgelegt. In dieser Stellungnahme wurde das Beschwerdevorbringen bestritten, wobei auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer gestehe in der Beschwerde zu, der Mängelbehebung nicht nachgekommen zu sein. Nach Ansicht der belangten Behörde könne dieser Mangel nicht durch Behebung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert werden, weil dies im Ergebnis dazu führen würde, dass das gesamte Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht inhaltlich geführt werden müsste. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den verfassungsgesetzlichen Aufgaben der Verwaltungsgerichte nach Art. 130 ff B-VG, deren Aufgabe es grundsätzlich gerade nicht ist, anstelle einer Verwaltungsbehörde erstmals ein Verwaltungsverfahren inhaltlich zu führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er es vergessen habe, das Auskunftsersuchen seinem in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages an die belangten Behörde gesendeten Schreiben beizulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung:

3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: §§ 1,26 und 31 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. und § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF.

31 DSG 2000 lautet:

"Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) [...]

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

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§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ist Folgendes festzuhalten:

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 28 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 66 AVG ergibt sich Folgendes: Wird ein Antrag von der Behörde zurückgewiesen, so ist "Sache" des Rechtsmittelverfahrens die Berechtigung dieser Zurückweisung, zB ob die behördliche Entscheidung den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG entsprach und der Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde. Über das erhobene Rechtsmittel hat die Rechtsmittelinstanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Liegt der von der Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat die Rechtsmittelinstanz den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat. Eine solche Entscheidung der Berufungsbehörde erledigt - anders als eine Behebung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG (die § 28 Abs. 3 VwGVG vergleichbare Bestimmung) - die "Sache" des Berufungsverfahrens. Eine Behebung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG ist der Rechtsmittelinstanz dagegen verwehrt (vgl. VwGH 23.07.1998, Zl. 98/20/0175 und VwGH 02.06.2004, Zl. 2002/04/0188).

In der Literatur wird dazu Folgendes ausgeführt: "Wurde von der Unterbehörde der Antrag der Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen, weil sie zB zu Unrecht der Meinung war, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Sachentscheidung zu treffen sei (wenn eine solche nicht vorgesehen wäre [VfSlg 15.629/1999], sie nicht zuständig sei oder sonst eine Prozessvoraussetzung fehle [Thienel 269], hat die Berufungsbehörde nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben [...]" (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 106). Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde von der belangten Behörde jedoch mit Recht zurückgewiesen, weil dem an den Beschwerdeführer gerichteten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen wurde.

Aus der oben zitierten Judikatur und Literatur erschließt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die belangte Behörde zu erkennen hat. Der bei der belangten Behörde nicht behobene Mangel kann daher nicht durch Behebung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert werden.

In diesem Zusammenhang kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit das an das XXXX gerichtete Auskunftsbegehren als an die mitbeteiligte Partei gerichtet zu werten ist.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der Sachverhalt völlig unstrittig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission zum Auskunftsrecht und steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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