BVwG W145 2108239-1

W145 2108239-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG W145 2108239-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2108239.1.00

Spruch

W145 2108239-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF von XXXX , SV XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 21.11.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. Darin führte er aus, dass er derzeit geringfügig beschäftigt sei und seit 2011/2012 an der Universität Wien studiere. Er sei ledig und habe keine Sorgfaltspflichten.

2. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 02.12.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Verkäufer (Einzelhandel) bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art oder in jedem zumutbaren Bereich im Voll-/Teilzeitausmaß 30-40 Stunden in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling und Bezirk Schwechat sei. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.

3. Bei der am 16.02.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 06.02.2015 als Regalbetreuer beim Dienstgeber Firma XXXX am Standort Vösendorf zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 14.02.2015 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich ab Juni 2015 selbständig machen wolle und daher keinen Sinn darin sehe, sich davor für Stellenangebote zu bewerben. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift dieser Niederschrift.

4. Mit Bescheid des AMS vom 19.02.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 14.02.2015 bis 27.03.2015 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Im Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer, ohne Angabe triftiger Gründe, auf einen vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag bei der Firma XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 14.02.2015 nicht beworben habe.

5. Gegen Spruchpunkt A) dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Email vom 26.02.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er am 16.02.2015 bereits angegeben habe, sich berechtigterweise nicht beworben zu haben, weil er einen Umzug in die Steiermark und dort Anfang Juni 2015 eine Arbeitsaufnahme plane.

6. Am 31.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass es richtig sei, dass er sich nicht vorgestellt habe, weil er der Meinung gewesen sei, dass auf ihn Zwang ausgeübt worden sei und dies widerspreche der Menschenrechtskonvention. Der Beschwerdeführer organisiere gerade sein Leben um; es sei nicht sein Wunsch bei XXXX in der Feinkost zu arbeiten. Er habe im Jahr 2003 seine Lehre als Einzelhandelskaufmann bei XXXX abgeschlossen. Er fühle sich vom AMS schikaniert, betreut sei er jedenfalls nicht worden. Der Inhalt der Niederschrift vom 16.02.2015 sei insofern korrekt, als er ab 01.06.2015 gemeinsam mit einem Kollegen eine Werkstatt in XXXX bei Graz aufmachen werde, möglicherweise dauere es noch bis 01.07.2015. Er habe nicht daran gedacht, bis dahin eine andere Tätigkeit auszuüben, da er pendeln und Maschinen beschaffen müsse.

7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 11.05.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer - auch nach seinen eigenen Angaben - für die Stelle nicht beworben habe. Die Beschäftigung wäre zumutbar im Sinne des Gesetzes gewesen. Damit sei der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Dem Beschwerdevorbringen sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesetzlich dazu verpflichtet sei, sich ernsthaft und engagiert um seine frühestmögliche Integration in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Er hätte sich daher via Jobbörse bewerben müssen, da die Stelle zumutbar gewesen sei und er verpflichtet sei, möglichst bald und nicht erst im Juni oder Juli, aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG auszuscheiden. Zu dem Argument des Beschwerdeführers, man habe Zwang auf ihn ausgeübt und dies widerspreche der Menschenrechtskonvention, sei auszuführen, dass das AMS das Gesetz zu vollziehen habe. Der Beschwerdeführer habe in Kenntnis der Gesetzesbestimmungen die Entscheidung getroffen, sich ohne gesetzlich anerkannten Grund nicht zu bewerben und gelte er sohin als nicht arbeitswillig im Sinne des Gesetzes. Die privaten Wunschvorstellungen des Beschwerdeführers seien im gesetzlichen Kontext nur insofern relevant, als diese die Zumutbarkeit der Stelle tangieren; diesfalls sei die Stelle jedenfalls zumutbar gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Verhaltensweise des AMS widerspreche der EMRK, sei nicht berechtigt. Der vom Beschwerdeführer vermutlich gemeinte Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte habe keine Auswirkung auf die österreichische innerstaatliche Rechtsordnung, es handle sich um eine völkerrechtlich nicht verbindliche allgemeine Erklärung der Vereinten Nationen.

8. Mit Schreiben vom 25.05.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Er führte aus, dass er es für nicht rechtskonform halte, wenn sich die belangte Behörde darauf berufe, dass sich der österreichische Gesetzgeber nicht an die Menschenrechtskonvention zu halten habe. Außerdem wolle der Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen, dass laut den Ausführungen der belangten Behörde für eine Teilzeitstelle eine maximale Wegzeit von insgesamt 90 Minuten zulässig sei. Hin- und Rückweg zu besagter Stelle betrage laut Bescheid der belangten Behörde jedoch 90 Minuten und 49 Sekunden und sei somit unzumutbar. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung brachte der Beschwerdeführer abermals nichts vor.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.06.2015 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.09.2015 eine Anfrage an das AMS gestellt, mittels derer um Bekanntgabe ersucht wurde, auf welcher Basis die Berechnung der täglichen Wegzeit beruht.

11. Mit Schreiben vom 06.10.2015 hat das AMS eine Stellungnahme zu der Anfrage vom 29.09.2015 abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass diese Information dem Routenplaner der Wiener Linien entnommen und - im Hinblick auf die konkreten Arbeitszeiten - eine Durchschnittsberechnung vorgenommen worden sei. Der Vollständigkeit halber werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0076 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war zuletzt in der Zeit von 04.12.2009 bis 31.12.2009 vollversichert beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. Seit 01.01.2010 ist der Beschwerdeführer dort mit Unterbrechungen immer wieder geringfügig beschäftigt. Seit 21.11.2014 ist der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet und bezieht Notstandshilfe.

Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 19.02.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 14.02.2015 bis 27.03.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 11.05.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Einzelhandelskaufmann (Papierfachhandel) mit Lehrabschlussprüfung und verfügt in diesem Bereich auch über Berufserfahrung.

Laut der am 02.12.2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Verkäufer (Einzelhandel) bzw. Hilfsarbeiter im Voll-/Teilzeitausmaß 30-40 Stunden in den Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling und Bezirk Schwechat unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.

Am 06.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer Vorsprache beim AMS der Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter im XXXX in Vösendorf mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrags und möglichem Arbeitsantritt mit 14.02.2015 persönlich ausgegeben:

"Stellenangebot für Herrn XXXX :

Sie suchen mehr als nur einen Job? Dann sind Sie bei den XXXX richtig. Bei XXXX finden KundInnen höchste Qualität, Frische und ein enorm großes Angebot unter einem Dach - dafür sorgen derzeit fast 10.000 MitarbeiterInnen in über 120 XXXX in ganz Österreich. Für unseren XXXX in Vösendorf suchen wir: 1 Mitarbeiter/in Food/Non Food in Teilzeit (30 Wochenstunden). Wie sehen Ihre zukünftigen Aufgaben aus? Optimale Warenpräsentation und - beschlichtung im Food/Non Food Bereich, z.b. Waschmittel, Getränke, Tiernahrung, Parfümerie usw., Umsetzung der aktuell gültigen Verkaufsrichtlinien, Schlichtpläne sowie gültige Preisauszeichnung, Sicherstellung der optimalen KundInnenzufriedenheit und -beratung. Welche Qualifikation sollten sie mitbringen? Abgeschlossene Ausbildung oder ausreichende Berufserfahrung in einer vergleichbaren Position, Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit, Freude am Umgang mit KundInnen, Freundlichkeit und Kontaktfreudigkeit. Wir bieten Ihnen mehr als nur einen Job durch eine interessante Tätigkeit mit umfangreicher Aus- und Weiterbildung, attraktive Vorteile sowie einen sicheren Arbeitsplatz in einem expandierenden Unternehmen! Wir freuen uns auf ihre Bewerbung über unsere Jobbörse auf XXXX Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter/in Food/ Non Food beträgt 1.450,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.

"

Der Beschwerdeführer hat sich für diese Stelle nicht beworben.

Diese dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seiner Ausbildung sowie seiner Berufserfahrung und wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das gegenständliche Stellenangebot beworben hat.

Dem Vorbingen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er einen Umzug in die Steiermark sowie und eine dortige Arbeitsaufnahme Anfang Juni 2015 geplant habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, so bald als möglich aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG auszuscheiden. Zumal der mögliche Arbeitsantritt bereits am 14.02.2015 gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls verpflichtet gewesen, sich für diese Stelle zu bewerben und nicht darauf zu warten, erst im Juni oder Juli 2015 eine Arbeit aufzunehmen.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Stelle als Mitarbeiter beim XXXX jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Ein Vorbingen des Beschwerdeführers dahingehend, dass ihm der zugewiesene Vermittlungsvorschlag unzumutbar gewesen wäre, findet sich weder in der zeitlich zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung nahegelegenen niederschriftlichen Einvernahme durch das AMS noch in seiner Beschwerde.

Soweit der Beschwerdeführer folglich erstmals im Vorlageantrag vom 25.05.2015 vorbringt, dass für eine Teilzeitstelle eine maximale Wegzeit von insgesamt 90 Minuten zulässig sei, den Ausführungen der belangten Behörde folgend hingegen der Hin- und Rückweg zu besagter Stelle 90 Minuten und 45 Sekunden betrage und somit unzumutbar sei, ist Folgendes auszuführen: Fragt man die Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Adresse des Beschwerdeführers bis zur Adresse des potentiellen Arbeitsplatzes in Vösendorf bzw. die Wegstecke retour auf der Homepage der Wiener Linien (Routenplaner) ab, so ergibt sich im Durchschnitt eine Wegzeit von 46 Minuten pro Strecke, folglich 92 Minuten für die Hin- und Rückfahrt. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei Teilzeitbeschäftigung jedenfalls eineinhalb Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen zumutbar. Geringfügige Überschreitungen der Wegzeit sind hingegen als zulässig zu erachten (vgl. hierzu VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0028, mwN). Bei der Bemessung der geringfügigen Überschreitung ist immer von der jeweils höchstzulässigen täglichen Wegzeit auszugehen, das heißt bei Teilzeitbeschäftigung ist die Überschreitung der eineinhalb Stunden täglicher Wegzeit festzustellen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Band 1, RZ 247). Zumal es sich im gegenständlichen Fall um eine Überschreitung von lediglich 2 Minuten handelt, geht das erkennende Gericht jedenfalls von einer zulässigen geringfügigen Überschreitung auszugehen. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die angebliche Unzumutbarkeit aufgrund der Wegzeit erst im Vorlageantrag geltend machte, in seiner Beschwerde und der im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Niederschrift hat er hingegen mit keinem Wort darauf hingewiesen.

In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war; sie hat darüber hinaus seiner Berufserfahrung sowie seiner Ausbildung entsprochen und wäre er kollektivvertraglich entlohnt worden.

Der Beschwerdeführer hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die gegenständliche Prüfung beschränkt sich auf Spruchpunkt A) des Bescheides vom 19.02.2015/der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2015 zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt B) überhaupt kein - weder in der Beschwerde noch im Vorlangeantrag - Beschwerdevorbringen erstattet hat.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.

(3) - (8) ...

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem 21.11.2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfebezug) steht und, dass er in der zwischen ihm und dem AMS am 02.12.2014 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung angegeben hat, über Berufserfahrung als Einzelhandelskaufmann zu verfügen; weiters, dass eine Voll-/Teilzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Wien, Bezirk Mödling oder Bezirk Schwechat möglich ist.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. So entsprach der Beschwerdeführer dem Anforderungsprofil und wäre er gemäß dem Kollektivvertrag entlohnt worden; die Stellenbeschreibung entsprach seiner, in der Betreuungsvereinbarung vom 02.12.2014 festgehaltenen Ausbildung als Einzelhandelskaufmann.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt hat.

Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer - unbestritten - nicht für die Stelle als Mitarbeiter bei der Firma XXXX beworben. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diese ihm angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, sich auf die ihm angebotene Beschäftigung zu bewerben.

Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer an dem ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnis nicht interessiert war. Der Beschwerdeführer hat nämlich durch die nicht erfolgte Bewerbung seine mangelnde Motivation, ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis einzugehen, zum Ausdruck gebracht.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung unterlassen und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen bzw. aufgrund seiner Umzugs- und Unternehmensgründungspläne sogar bewusst herbeigeführt.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat. (vgl. VwGH 20.10.2010, Zl. 2007/08/0231, VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247, VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201) Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Beschwerdeführer gibt selbst an sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben zu haben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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