BVwG W145 2107436-1

W145 2107436-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Berichtigung, Einkommenssteuerbescheid

Testo completo

BVwG W145 2107436-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2107436.1.00

Spruch

W145 2107436-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 16.12.2014 wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 22.04.2011 beim Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In der Folge wurde ihm Arbeitslosengeld ab 22.04.2011 in Höhe von täglich € 26,45 zuerkannt.

2. Am 23.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer von 22.04.2011 bis 31.12.2011 pflichtversichert selbstständig erwerbstätig gewesen sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Er wurde aufgefordert, dazu bis längstens 15.10.2013 Stellung zu nehmen.

3. Am 26.09.2013 gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab.

4. Am 23.10.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 einen Antrag auf Wiederaufnahme seiner Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2008 bis 2011.

5. Mit Antrag vom 03.12.2014 hat der Beschwerdeführer neuerlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht und wurde ihm in der Folge ab 03.12.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von € 28,50 täglich zuerkannt.

6. Mit Bescheid des AMS vom 16.12.2014 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 22.04.2011 bis 24.10.2011 und 26.10.2011 bis 31.12.2011 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 6.692,92 (richtig: € 6.691,85) verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 22.04.2011 bis 24.10.2011 und 26.10.2011 bis 31.12.2011 zu Unrecht bezogen habe, weil er in dieser Zeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Selbständiger gemeldet gewesen sei und seine Einkünfte über der Geringfügigkeit gelegen seien. Der Betrag von € 157,20 sei bereits einbehalten worden, sodass derzeit noch ein Betrag von 6.535,72 aushafte.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2014 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 19.12.2014 mitgeteilt habe, die Forderungen einzustellen, wenn er eine Bestätigung des Finanzamtes beibrächte, und, dass das Referat 25 Finanzamtes Wien 2/20/21/22 seinen Antrag auf Wiederaufnahme erhalten habe. Der Beschwerdeführer befinde sich weit unter der Armutsgrenze und ersuche um Behebung des Bescheides und Aussetzung der Einbringung.

8. Am 17.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS niederschriftlich einvernommen.

9. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt am 11.03.2015 wurde dem AMS mitgeteilt, dass es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommen werde und auch das Einkommen heruntergesetzt werde. Allerdings könne nicht gesagt werden, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei; das Verfahren werde sicher noch länger dauern.

10. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.05.2015 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung sei seitens des AMS nicht möglich, weil das Finanzamt noch nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme entschieden hat.

11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.10.2015, Zl. XXXX , dem AMS den vom Finanzamt für den 12. Bezirk, Team Betriebliche Veranlagung 25, nach Wiederaufnahme des Finanzverfahrens vorgelegten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 31.08.2015, aus welchem ersichtlich ist, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2011 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, übermittelt und erging die Aufforderung, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

12. Mit Schreiben vom 15.10.2015 hat das AMS eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund des nunmehr seitens des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 berichtigten Einkommenssteuerbescheides für 2011 vom 31.08.2015 das Einkommen des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb mit € 0,00 bemessen worden sei. Die Abfrage der Versicherungsdaten des Beschwerdeführers am 14.10.2015 habe ergeben, dass auch sein Versicherungsverlauf seitens der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft dahingehend berichtigt worden sei, dass die Pflichtversicherung für das Jahr 2011 storniert wurde, d.h. das Vorliegen von Arbeitslosigkeit (und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld) sei für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom 22.04.2011 bis 24.10.2011 und vom 26.11.2011 bis 31.12.2011 zu bejahen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war bis zum 31.08.2002 selbstständig erwerbstätig. Sämtliche Gewerbescheine des Beschwerdeführers wurden im Jahr 2002 ruhend gemeldet und seither nicht mehr aktiviert. Der Konkurs dauerte von 2002 bis 2007 und der Zahlungsplan war im März 2012 abgewickelt. Die Abmeldung der Gewerbescheine erfolgte mit 11.04.2014.

Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2011 vom 22.04.2011 bis 24.10.2011 und vom 26.111.2011 bis 32.12.2011 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 6.691,85.

Vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 war der Beschwerdeführer GSVG-pflichtversichert. Die Pflichtversicherung erfolgte seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufgrund des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2011 des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 27.02.2013, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25.000,-- hatte.

Am 23.10.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 einen Antrag auf Wiederaufnahme, dem Ende August 2015 stattgegeben wurde.

Aus dem seitens des Finanzamtes nach Wiederaufnahme des Verfahrens berichtigten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für 2011 vom 31.08.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 keiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern ausschließlich geringfügige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhielt. Aufgrund dieser Berichtigung des Einkommenssteuerbescheides 2011 durch das Finanzamt hat auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 storniert.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom 22.04.2011 bis 24.10.2011 und vom 26.11.2011 bis 31.12.2011 liegen die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vor.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Verweisen wird insbesondere auf das Schreiben des AMS vom 15.10.2015, in welchem selbst das AMS nunmehr - nach den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes getätigten Ermittlungsschritten - das Vorliegen von Arbeitslosigkeit (und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom 22.04.2011 bis 24.10.2011 und vom 26.11.2011 bis 31.12.2011 bejaht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.

(3) - (8) ...

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2)- (8)...

3.6. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. § 12 AlVG definiert, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit 01.01.2009 ist mit der Novelle zum AlVG, BGBl. I Nr. 104/2007, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. In der Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft:

Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1); kein Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z3).

Seit 01.01.2009 stellt somit die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein explizites Tatbestandsmerkmal dar. Fällt die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses zeitlich mit dem Ende der Pensionsversicherung auseinander, liegt Arbeitslosigkeit erst dann vor, wenn beide Erfordernisse erfüllt sind. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; Band 1, RZ 305). Arbeitslosigkeit verlangt somit neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung. Es haben beide Voraussetzungen vorzuliegen; bei Fehlen einer Voraussetzung kann keine Arbeitslosigkeit vorliegen.

Im gegenständlichen Fall weist der seitens des Finanzamtes berichtigte Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 31.08.2015 ein Einkommen aus Gewerbebetrieb von € 0,00 auf und wurde aufgrund dieser Berichtigung des Einkommenssteuerbescheides 2011 die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft storniert. Der Beschwerdeführer unterlag im Jahr 2011 sohin nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Daher ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit (und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom 22.04.2011 bis 24.10.2011 und vom 26.11.2011 bis 31.12.2011 zu bejahen. Dies wurde auch vom AMS in der Stellungnahme vom 15.10.2015 bestätigt.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 16.12.2014 aufzuheben.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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