W145 2100118-1•BVwG W145 2100118-1
W145 2100118-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2015
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Notstandshilfe, Rückforderung
W145 2100118-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2015 zu Zl. XXXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt der Beschwerdeführerin (Insolvenz XXXX , LG Eisenstadt GZ. XXXX ) ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 03.12.2013 beim Arbeitsmarktservice Eisenstadt (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des AMS vom 19.12.2013 wurde dem Antrag gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben.
2. Am 24.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab 24.01.2014 in Höhe von €
28,59 täglich angewiesen.
3. Am 10.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab 13.06.2014 in Höhe von € 27,31 täglich zuerkannt.
4. Mit Schreiben vom 01.08.2014 erklärte die Beschwerdeführerin den begründeten vorzeitigen Austritt per 01.08.2014 gemäß § 25 Insolvenzordnung, zumal über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
5. Bei der am 30.09.2014 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie ihr karenziertes Dienstverhältnis noch während der Karenzzeit aufgelöst habe und daher auch Arbeitslosengeld in Anspruch genommen habe. Aufgrund des Konkurses ihres Vaters, der ihr letzter Dienstgeber gewesen sei, habe sie nun eine Verständigung der Arbeiterkammer erhalten, dass sie offene Ansprüche geltend machen könne. Sie werde einen entsprechenden Nachweis über die Auflösung des Dienstverhältnisses - also die Abmeldung von der Sozialversicherung wegen Auflösung des karenzierten Dienstverhältnisses - bis spätestens 10.10.2014 nachreichen.
6. Bei der am selben Tag vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin weiters zu Protokoll, dass sie entgegen ihrer Angabe in den Anträgen auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vom 03.12.2013, 24.01.2014 und 10.06.2014 in einem aufrechten, aber karenzierten Dienstverhältnis gestanden habe und somit kein Anspruch von Seiten des AMS gegeben gewesen sei. Das karenzierte Dienstverhältnis habe sie erst mit 01.08.2014 durch einen begründeten vorzeitigen Austritt aufgrund Insolvenz ihres Dienstgebers gelöst. Sie habe somit für die Zeit von 24.01.2014 bis 01.08.2014 einen Überbezug verursacht.
7. Mit Bescheid des AMS vom 02.10.2014 wurde festgestellt, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 24.01.2014 bis 12.06.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.002,60 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 24.01.2014 bis 12.06.2014 zu Unrecht bezogen habe, da sie in einem aufrechten, karenzierten Dienstverhältnis gestanden habe. € 38,40 seien bereits einbehalten worden. Der Rest von € 3.964,20 werde in monatlichen Raten von € 300,-- vom laufenden Bezug einbehalten.
8. Mit Bescheid des AMS vom 02.10.2014 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 13.06.2014 bis 31.08.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 ALVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.365,50 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 13.06.2014 bis 31.08.2014 zu Unrecht bezogen habe, da sie in einem aufrechten, karenzierten Dienstverhältnis gestanden habe. Der Überbezug werde in monatlichen Raten von € 300,-- vom laufenden Bezug einbehalten.
9. Gegen diese beiden Bescheide vom 02.10.2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.10.2014 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sie selbst vom AMS angeschrieben und als Wiedereinsteigerin aufgefordert worden sei, sich beim AMS zu melden. Ihr sei aber nicht mitgeteilt worden, dass ihr Dienstverhältnis noch aufrecht sei bzw., dass sie dieses beenden müsse um beim AMS gemeldet zu sein. Das Lokal, in dem sie zuletzt tätig gewesen sei, sei bereits vor vier Jahren geschlossen worden, die Abmeldung von der Krankenkasse sei am 04.02.2011 erfolgt und ihr Entgeltanspruch habe am 06.10.2009 geendet. Auch aus dem Versicherungsdatenauszug sei ihr nicht ersichtlich gewesen, dass sie noch in einem Dienstverhältnis stehe. Der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, dass er sie abgemeldet und das Dienstverhältnis aufgelöst habe. Es sei ihr daher unverständlich, dass sie das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe. Außerdem sei sie vom AMS ungenügend beraten worden. Es habe sich herausgestellt, dass das Dienstverhältnis noch aufrecht gewesen sei, als die Firma in Insolvenz gegangen sei. Seit dies bekannt geworden sei, würden vom AMS monatlich € 300,-- einbehalten. Da die Beschwerdeführerin drei Kinder habe und ihr Mann derzeit auch arbeitslos sei, sei diese Situation existenzgefährdend.
10. Mit Schreiben des AMS vom 04.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert.
11. Am 17.11.2014 langte beim AMS eine mit 14.11.2014 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde ausgeführt, dass sie zuletzt im Oktober 2009 berufstätig gewesen sei. In den Jahren 2010 und 2012 habe sie zwei Kinder geboren. Ihr Vater - ihr letzter Dienstgeber - habe der Beschwerdeführerin Ende 2011 mitgeteilt, dass er sie endgültig gekündigt habe. So sei sie davon ausgegangen, dass sie in keinem Dienstverhältnis mehr stehe. Erst im Sommer 2014 habe sie aufgrund der Insolvenz erfahren, dass ihr Dienstverhältnis noch aufrecht gewesen und im Zuge der Insolvenz gekündigt worden sei. Die Beschwerdeführerin wundere sich, warum von Seiten des AMS keine Anfrage an die Gebietskrankenkasse gemacht worden sei, die ja ergeben hätte, dass sie noch in einem Dienstverhältnis stehe. Hier liege ein Versäumnis der belangten Behörde vor. Die Beschwerdeführerin stehe nun aufgrund des scheinbar entstandenen Überbezugs vor der Situation, dass von ihrem Arbeitslosengeld monatlich € 300,-- einbehalten würden, das heiße ihr Einkommen liege unter dem Existenzminimum. Es wäre dringend nötig, bis zur Klärung der Angelegenheit den Einbehalt der € 300,-- auszusetzen.
12. Am 11.12.2014 wurde dem AMS die mit der Beschwerdeführerin am 10.12.2014 bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH aufgenommene Niederschrift übermittelt. Darin führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass nach der Geburt des zweiten Kindes am 12.03.2012 abermals ein Karenzurlaub von zweieinhalb Jahren, also bis zum 11.09.2014, vereinbart worden sei. Im Jänner 2014 habe ihr Vater dann gemeint, er habe die Beschwerdeführerin ohnehin schon abgemeldet und werde ihr alle Papiere zuschicken, was aber nicht geschehen sei. Beim AMS habe sie mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis aufgelöst sei. Von ihrer Schwester habe sie dann erfahren, dass ihr Vater insolvent sei und sie sich bei der Arbeiterkammer melden solle. Die Beschwerdeführerin habe dem Mitarbeiter der Arbeiterkammer erklärt, dass noch Weihnachts- und Urlaubgeld offen sei und dieser habe ihr die Austrittserklärung gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihm mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis bereits im Jänner von ihrem Vater gelöst worden sei.
13. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 12.12.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung. Im Spruchpunkt I. wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.10.2014, mit welchem das Arbeitslosengeld widerrufen und zurückgefordert wurde, nicht stattgegeben. Im Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.10.2014, mit welchem die Notstandshilfe widerrufen und zurückgefordert wurde, teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Notstandshilfebezug gemäß § 38 iVm §§24, 7 und 12 AlVG für die Zeit vom 13.06.2014 bis 01.08.2014 mangels Arbeitslosigkeit widerrufen und gemäß § 38 iVm § 25 AlVG der Betrag von € 1.365,50 zurückgefordert wird. Im Spruchpunkt III. wurde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 17.11.2014 gemäß § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass für das AMS nach Würdigung der Beweise feststehe, dass die Beschwerdeführerin bis 01.08.2014 in einem karenzierten Dienstverhältnis gestanden sei und dies erst durch einen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO gelöst worden sei. Da Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 AlVG erst mit Beendigung der Beschäftigung vorliege, seien das zuerkannte Arbeitslosengeld und die zuerkannte Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen worden, da diese Zuerkennungen nicht gesetzlich gewesen seien. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG könne das AMS unberechtigt bezogene Leistungen auch zurückfordern, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auf beiden Anträgen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) die Fragen danach, ob sie in Beschäftigung stehe, verneint. Die Angaben hätten daher nicht den Tatsachen entsprochen, weshalb die zu Unrecht ausbezahlte Leistung zurückzufordern sei. Die Klärung der Frage, ob das Dienstverhältnis beendet oder karenziert gewesen sei, habe allein der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber oblegen. Beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster und zweiter Fall AlVG sei ein etwaiges Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang. Das karenzierte Dienstverhältnis sei für das AMS auch aus den Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger nicht ersichtlich gewesen, weil die Beschwerdeführerin ja von der Sozialversicherung abgemeldet, das Dienstverhältnis jedoch nicht beendet gewesen sei.
14. Mit Schreiben vom 19.12.2014, beim AMS am 19.12.2014 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
15. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, Zl. XXXX , wurde der Spruchpunkt III. der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.12.2014 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.
17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2015, Zl. XXXX , wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt der Beschwerdeführerin (Insolvenz XXXX , LG Eisenstadt. GZ. XXXX ) ausgesetzt.
18. Mit Nachreichung vom 11.09.2015 ersuchte das AMS um Fortführung des Verfahrens, zumal dem AMS nun die beiden rechtskräftigen Bescheide der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH übermittelt wurden.
19. Am 14.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH vom 11.09.2015 ein, mit welchem der Teilbescheid, Zl. XXXX und der Bescheid, Zl. XXXX , jeweils vom 06.08.2015 der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH samt Schreiben der AK-Burgenland, durch die die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH vertreten wurde, übermittelt wurden.
20. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.09.2015, Zl. XXXX , der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs den Teilbescheid, Zl. XXXX und den Bescheid, Zl. XXXX , jeweils vom 06.08.2015, der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH übermittelt und mitgeteilt, dass diese Dokumente auch in dem hier anhängigen Verfahren herangezogen werden. Es erging die Aufforderung, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Die Beschwerdeführerin stand vom 22.12.2008 bis 01.08.2014 in einem aufrechten, teilweise karenzierten, Dienstverhältnis. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zum Dienstgeber XXXX wurde am 01.08.2014 durch einen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO gelöst.
Die Beschwerdeführerin hat sohin in der Zeit vom 24.01.2014 bis 12.06.2014 Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.002,60 und in der Zeit vom 13.06.2014 bis 01.08.2014 Notstandhilfe in der Höhe von €
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zu dem bis 01.08.2014 aufrechten Dienstverhältnis stützt sich auf den rechtskräftigen Bescheid der Insolvenz-Fonds-Service-GmbH vom 06.08.2015. Die Angabe in den Antragsformularen (Arbeitslosengeld und Notstandhilfe), ob die Beschwerdeführerin in Beschäftigung stehe, verneinte diese; dies hat aber nicht der Tatsache entsprochen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.
(3) - (8) ...
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) - (8) ...
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) und (3) ...
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
3.6. Zu A) Fortsetzung des Verfahrens und Abweisung der Beschwerde:
Aufgrund der Tatsache, dass der von der Beschwerdeführerin bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH gestellte Antrag auf Insolvenz-Entgelt infolge der Insolvenz ihres Dienstgebers XXXX (LG Eisenstadt, GZ. XXXX ) mit Teilbescheid, Zl. XXXX und Bescheid, Zl. XXXX , jeweils vom 06.08.2015 der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH rechtkräftig abgeschlossen und sohin die Vorfrage geklärt wurde, ist das gegenständlich ausgesetzte arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren fortzuführen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue weitere Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausübt.
Im gegenständlichen Fall hat die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH mit rechtkräftigem Bescheid vom 06.08.2015 festgestellt, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu XXXX mit vorzeitigem Austritt gemäß § 25 KO am 01.08.2014 beendet wurde. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin vom 22.12.2008 bis 01.08.2014 in einem aufrechten, teilweise karenzierten, Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX stand. Die Beschwerdeführerin war sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 24.01.2014 bis 01.08.2014 nicht arbeitslos.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.01.2014 bis 12.06.2014 sowie den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 13.06.2014 bis 01.08.2014 zu Recht widerrufen, zumal sie zu Recht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG verneinte.
Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis dem AMS nicht gemeldet. Vielmehr hat sie sowohl bei ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld als auch bei der Antragstellung auf Notstandshilfe die Frage, ob sie in Beschäftigung stehe, dezidiert verneint, obwohl bei der Frage ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese mit "Ja" beantwortet werden muss, wenn man in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis steht.
Die Beschwerdeführerin ist daher zum Ersatz des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe verpflichtet.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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