W141 2110000-2•BVwG W141 2110000-2
W141 2110000-2Tribunale amministrativo federale17 nov 2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W141 2110000-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2015 (Zl. RAG/05661/2015; RAG/A05661/2015), betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 und § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und sei zuletzt als Buchhaltungsangestellte bis 07.07.2009 anwartschaftsbegründend beschäftigt gewesen. Seither beziehe sie mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei sie seit 02.10.2010 bei einem Tagsatz von zuletzt € 32,95 im Notstandshilfebezug stehe.
Am 11.12.2014 sei zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice XXXX ( in der Folge als belangten Behörde bezeichnet) eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen worden, in welcher festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Buchhaltungsangestellte bzw. Büroangestellte oder im Bereich sonstiger zumutbarer Tätigkeiten in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk XXXX im Stundenausmaß von 30 bis 40 Wochenstunden sei. Es sei außerdem festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten habe und ihr neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse. Ausdrücklich sei sie in der Betreuungsvereinbarung darauf hingewiesen worden, dass die belangte Behörde von ihr erwarte, sich auf vermittelte Stellenangebote umgehend zu bewerben und der belangten Behörde über die Bewerbungsergebnisse innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu erstatten.
Weiters habe die Beschwerdeführerin laut ihrem im eJob-Room der belangten Behörde frei gegebenen Lebenslauf sowohl Word- und Excel-, SAP- als auch Scalakenntnisse.
Am 22.04.2015 sei der Beschwerdeführerin eine Stelle als Bürokraft bei der Firma XXXX in XXXX angeboten worden. Das Aufgabengebiet sei mit Datenerfassung und Internetrecherche beschrieben und im Stelleninserat sei die Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages angeboten worden. Ebenso sei aus dem Stelleninserat hervorgegangen, dass die belangte Behörde für den Betrieb eine Vorauswahl durchführe, daher und um Kontaktaufnahme mit der belangte Behörde ersucht werde.
Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin telefonisch von der belangten Behörde über die offene Stelle informiert und ersucht worden sei, Frau XXXX von der Firma XXXX direkt zu kontaktieren. In diesem Telefonat mit der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin keinerlei Bedenken bezüglich der Tätigkeit geäußert.
Am 11.05.2015 sei bei der belangten Behörde eine E-Mail von Frau XXXX von der Firma XXXX eingelangt, welche bekannt gebe, dass sich die Beschwerdeführerin zwar für die angebotene Stelle beworben habe, aber man aufgrund ihrer mangelnden Motivation von einer Einstellung absehe.
In der am 27.05.2015 bei der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift, habe sie keine Einwendungen erhoben, welche die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage stelle. Konfrontiert mit der Rückmeldung von Frau XXXX von der Firma XXXX habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich bereits vor einigen Jahren bei dieser Firma vorgestellt habe, sich diese Firma bei ihr aber nicht mehr gemeldet hätte. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie unter diesen Voraussetzungen kein Dienstverhältnis mit dieser Firma eingehen wolle. Sie sei aber für alles andere offen und hätte zurzeit eine Bewerbung bei der Firma XXXX und bei einer Bürostelle in XXXX. Da es sich bei der Stelle bei der Firma XXXX um eine befristete handle, möchte die Beschwerdeführerin noch die Rückmeldung der beiden anderen Firmen abwarten, da es sich dabei um eine längerfristige Beschäftigung handle.
2. Mit Bescheid vom 28.05.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 13.05.2015 bis 23.06.2015 ausgesprochen.
Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem verpflichtenden, von der belangten Behörde zugewiesenen und zumutbaren Stellenangebot der Firma XXXX vom 08.05.2015 nicht nachgegangen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
3. Die Beschwerdeführerin erhebt fristgerecht am 22.06.2015 Beschwerde und führt darin aus, dass sie am 11.05.2015 ein Mail an die Fa. XXXX geschrieben habe. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin eine Antwort per E-Mail erhalten. Weiters führt sie an, dass sie sich bereits vor zwei Jahren bei der Fa. XXXX beworben habe, wobei ihre damalige Bewerbung von der Fa. XXXX unbeantwortet geblieben sei. Die Beschwerdeführerin gibt auch an, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft sei, da sie die Fa. XXXX per E-Mail kontaktiert, aber keine Rückmeldung bekommen habe. Sie hätte somit den Tatbestand des § 10 AlVG nicht erfüllt, weshalb die Sperre des Leistungsbezuges nicht gerechtfertigt sei. Außerdem führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich immer bei den von der belangten Behörde zugewiesenen Stellenangeboten beworben und derzeit zwei laufende Bewerbungsverfahren mit der Aussicht auf eine dauerhafte Anstellung habe. Seitens der Beschwerdeführerin wurde außerdem aufschiebende Wirkung beantragt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2015 wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
6. Mit Schreiben vom 22.09.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Den Feststellungen der belangten Behörde halte die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie keinesfalls unmotiviert gewesen sei, diese Stelle bei der Firma XXXX anzunehmen. Die Stelle bei der Firma XXXX sei ihr am 08.05.2015 zunächst telefonisch und in Anschluss daran per
E-Mail von Frau XXXX, die nicht ihre Beraterin sei, angeboten worden. Frau XXXX habe sie darauf hingewiesen, dass es sich um eine befristete Stelle handle und sie sich rasch telefonisch bewerben solle. Dass die Beschwerdeführerin während des Telefongespräches noch keine Bedenken geäußert habe, sei auch ein Indiz dafür, dass sie sicher nicht unmotiviert gewesen sei, sich bei der Firma XXXX zu bewerben. Auch, als die Beschwerdeführerin sich erinnert habe, dass sie sich bei der Firma XXXX bereits vor etwa 2 Jahren beworben habe und damals keine Rückmeldung erhalten habe, habe sie sich, wie verlangt, telefonisch mit der Firma in Verbindung gesetzt. Leider habe sie die Geschäftsführerin Frau XXXX telefonisch nicht erreicht. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin das E-Mail geschrieben, wobei sie ausdrücklich darauf hinweise, dass sie mit dem Mail vom 08.05.2015 lediglich herausfinden habe wollen, ob es sich um dieselbe Tätigkeit handle, für die sie sich auch schon vor 2 Jahren beworben hatte bzw. habe die Beschwerdeführerin darauf hinweisen wollen, dass sie keine Erfahrung mit Datenbanken habe. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass nicht der Eindruck entstehen sollte, dass sie sich nicht ernsthaft bewerben hätte wollen. Auch sei dem Mail von Frau XXXX in keiner Weise zu entnehmen, dass sie ein persönliches Bewerbungsgespräch gewollt habe und die E-Mail der Beschwerdeführerin lediglich darauf gerichtet gewesen sei, in Erfahrung zu bringen, um welche Tätigkeit es sich handle bzw. auf ihre fehlenden Fähigkeiten hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihr Bewerbungsversuch vor 2 Jahren so ausgesehen habe, dass sie sich bei der Firma XXXX persönlich vorstellen wollte, jedoch habe sie keinen Termin bekommen und daher habe sie ihre Bewerbungsunterlagen nur abgeben können. Außerdem habe sie nie eine Rückmeldung erhalten, auch nicht darüber, dass die Stelle bereits vergeben gewesen sei. Man habe ihr lediglich eine Bestätigung dafür gegeben, dass sie sich vorgestellt hat. Hinzu komme, dass die belangte Behörde in keiner Weise berücksichtigt habe, dass die Stelle für 4 Monate befristet gewesen sei und die Beschwerdeführerin zwei andere Bewerbungsverfahren parallel laufen und dadurch auch Aussicht auf eine unbefristete Beschäftigung gehabt habe. Auch sei es wohl nachvollziehbar, dass sich die bisherige Erfahrung der Beschwerdeführerin aus dem Bewerbungsverfahren mit der Firma XXXX auf weitere Bewerbungen bei dieser Firma auswirken würden. Es könne einer arbeitslosen Person wohl nicht vorgeworfen werden, dass eine kurze befristete Anstellung, die eventuell auch noch die Möglichkeit einer unbefristeten Stelle verhindere, nicht mit der Sorgfalt verfolgt werde, wie eine Stelle in einer anderen Firma, mit der bisher noch keine negativen Erfahrungen gemacht wurden und wo es sich um ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis handle. Ergänzend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dem Begleitschreiben und der Stellenbeschreibung zu entnehmen sei, dass sie sich bei der belangten Behörde bei Frau XXXX oder
Herrn XXXX bewerben solle. Es sei aber nicht zu entnehmen, dass sie direkt mit der Firma Kontakt aufnehmen hätte müssen. Gehe man von den Unterlagen zur Stellenbeschreibung aus, seien diese so zu verstehen, dass ihre Bewerbungsunterlagen durch die belangte Behörde an das Unternehmen weitergeleitet werden würden. Die Beschwerdeführerin führt weiters an, dass Frau XXXX sie 08.05.2015 am Telefon darauf hingewiesen habe, sie solle sich telefonisch bewerben, was sie dann auch gemacht habe. Daher könne ihr wohl auch nicht vorgeworfen werden, dass sie keine schriftliche Bewerbung vorgenommen habe. Somit liegt auch keine Vereitelung gem. § 10 AlVG vor. Weiters legt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde den E-Mail Verkehr zwischen ihr und der Firma
XXXX vor:
Montag, 11.05.2015, 09:12 Uhr:
"Guten Morgen Frau XXXX!
Ich habe vom AMS ein Stellenangebot erhalten und sollte mich mit Ihnen in Verbindung setzen. Ich denke, dass dieses nicht auf mein Profil passt, nachdem ich noch nie in einer Datenbank gearbeitet habe.
Ich war schon vor ein oder zwei Jahren bei Ihrer Firma vorstellen, und habe bis heute keine Rückmeldung erhalten. (Offensichtlich hat schon zu dieser Zeit mein Profil nicht entsprochen).
Die Emailadresse habe ich von Fr. XXXX erhalten, nachdem ich Sie tel. nicht erreichen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX"
Montag, 11.05.2015, 09:38 Uhr:
"Sehr geehrte Frau XXXX
Danke für Ihre Mail.
Es handelt sich hier um Recherche im Internet und Erfassung dieser Informationen in einer Datenbank. Die Erfassung in der Datenbank ist, vorausgesetzt man hat Kenntnisse mit dem PC, sehr einfach. Die Arbeit ist vollkommen frei und aus meiner Sicht eine sehr angenehme Tätigkeit.
Es tut mir leid, wenn Sie von uns keine Rückmeldung nach einer Bewerbung erhalten haben. Wir geben immer Rückmeldung und zwar innerhalb kürzester Zeit. Wenn das bei Ihnen nicht so war, entschuldige ich mich hiermit.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX"
Montag, 11.05.2015, 16:54 Uhr:
XXXX
Ich bedanke mich für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX"
Am 05.10.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 10.11.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin XXXX, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau XXXX anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin Frau XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau XXXX(BHV), und die Zeugin Frau XXXX(Z1), an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.
BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen würden. Ferner wurde die BF befragt, ob sie gesund sei oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen würden. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Die Beschwerdeführerin legte einen Auszug der Telefonrechnung (Einzelentgeltnachweis) vor.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin folgendes hervor:
Sie sei vor zwei Jahren bei der Firma XXXX gewesen. Ihr damaliger Betreuer sei Herr XXXX gewesen. Nach mehrmaligem Ersuchen habe sie dann einen Stempel erhalten. Frau XXXX habe sie damals angerufen und ihr die Handynummer der besagten Firma mitgeteilt. Diese sei aber falsch gewesen, also habe sie nach der Festnetznummer recherchiert. Da Frau XXXX telefonisch nicht erreichbar war, habe die Beschwerdeführerin eine E-Mail verfasst. Es habe nie ein persönliches Gespräch zwischen ihr und der Firma XXXX respektive Frau XXXX gegeben.
Die Beschwerdeführerin habe sich auch bei der Firma XXXX vorgestellt. Sie teilte mit, dass ihr niemand gesagt habe, dass sie den Anspruch auf Notstandshilfe verlieren würde, sollte sie nicht zum Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX erscheinen.
Die Beschwerdeführerin habe eine Rückmeldung bzgl. der Firma XXXX abgegeben. Sie habe die Stelle nicht antreten wollen, da sie noch zwei weitere Stellen in Aussicht hatte. Darüber hinaus habe ihr auch niemand gesagt, dass sie diese Stelle annehmen müsse. Weiters teilte sie mit, dass sie sich nicht bewerben könne, wenn die Anforderungen nicht auf sie zutreffen würden.
Abschließend teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sich Frau XXXX nicht bei ihr persönlich gemeldet habe und in Folge dessen habe sie auch keine Bewerbung geschrieben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Frau XXXX( Z1) folgendes hervor:
Mitgeteilt wird, dass sie die Geschäftsführerin sei und dass sie ihr Unternehmen vor 22 Jahren gegründet habe.
Die Aufgaben eines Arbeitnehmers in ihrem Unternehmen würden darin bestehen, Sachen abzupacken, Kuvertieren usw. Es handelte sich um ein neues Projekt.
Sie hätten sechs fixe Mitarbeiter. Sie würde immer auf ihre Arbeitnehmer eingehen, die bei ihr arbeiten.
Die Z1 könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wann es den ersten Bewerbungskontakt gegeben habe, aber sie wisse noch, dass sie ein Foto und einen Lebenslauf von der belangten Behörde erhalten habe, da diese eine Vorauswahl durchgeführt hätten. Die belangte Behörde habe sechs Personen ausgewählt. Es habe ihr sehr gut gefallen, dass die Bewerberin in ihrem Alter sei und zwei Kinder habe; sie wäre ihr am Foto sympathisch gewesen. Sie, als Unternehmerin, habe der Beschwerdeführerin eine E-Mail geschrieben, in welcher sie die Position erklärt habe und sich darüber hinaus dafür entschuldigt habe, dass sie sich bei der Erstbewerbung der BF (2009) nicht rückgemeldet habe. Daraufhin sei, seitens der Beschwerdeführerin, keine aktive Bewerbung erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Am 22.04.2015 ist der Beschwerdeführerin eine Stelle als Bürokraft bei der Firma XXXX in XXXX angeboten worden.
Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin telefonisch von der belangten Behörde über die offene Stelle informiert und ersucht wurde, Frau XXXX von der Firma XXXX direkt zu kontaktieren. In diesem Telefonat mit der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin keinerlei Bedenken bezüglich der Tätigkeit geäußert.
Am 11.05.2015 ist bei der belangten Behörde eine E-Mail von Frau XXXX von der Firma XXXX eingelangt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin zwar für die angebotene Stelle beworben hat, aber man aufgrund ihrer mangelnden Motivation von einer Einstellung absieht.
Aus der Niederschrift vom 27.05.2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich bereits vor einigen Jahren bei dieser Firma vorgestellt hat, sich diese Firma bei ihr aber nicht mehr gemeldet hätte. Weiters hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie unter diesen Voraussetzungen kein Dienstverhältnis mit dieser Firma eingehen wollte. Sie sei aber für alles andere offen und hätte zu dieser Zeit auch eine Bewerbung bei der Firma XXXX und bei einer Bürostelle in XXXX gehabt. Da es sich bei der Stelle bei der Firma XXXX um eine befristete gehandelt hat, wollte die Beschwerdeführerin noch die Rückmeldung der beiden anderen Firmen abwarten, da es sich dabei um eine längerfristige Beschäftigung gehandelt hätte.
Mit Bescheid vom 28.05.2015 wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 13.05.2015 bis 23.06.2015 ausgesprochen. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem verpflichtenden, von der belangten Behörde zugewiesenen und zumutbaren Stellenangebot der Firma XXXX vom 08.05.2015 nicht nachgegangen ist.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.
Der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegende Gesetzeszweck ist es, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. Erkenntnis VwGH vom 18.10.2000, Zl. 99/08/0056).
Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf unterschiedliche Art verschuldet, d.h. dessen Zustandekommen vereitelt, werden. Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet oder aber, dass er den Erfolg seiner, nach außen zu Tage getretenen Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrmals in seinen Entscheidungen festgestellt hat (vgl. VwGH Erkenntnis vom 18.04.1989, Zl. 88/08/0065) ist unter dem Begriff "Vereitelung" im Sinne des § 10 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt.
Festgestellt werden kann, dass die angebotene Stelle bei der Fa. XXXX sämtlichen Kriterien der nach § 9 Abs. 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit entspricht. Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin am 11.05.2015 per E-Mail die Fa. XXXX kontaktiert hat. Inhaltlich bewirbt sich die Beschwerdeführerin aber mit keinem Wort für die angebotene Stelle, vielmehr führt sie an, dass sie für die angebotene Stelle nicht geeignet ist und, dass sie bereits bei einer vorherigen Bewerbung bei der Fa. XXXX keine Rückmeldung erhalten habe.
Bereits aus dem Wortlaut dieses E-Mails ist deutlich, dass die Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Stellenangebot der Fa. XXXX nicht gegeben ist. Wer eine derartige Bewerbung verfasst, nimmt bewusst in Kauf, dass der potenzielle Dienstgeber von einer Einstellung absieht.
Wenn ein Arbeitsloser beim Versuch, eine Stelle zu erlangen, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber zum Ausdruck bringt, nicht für das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle geeignet zu sein, so kann im - nach der Rsp. anzustellenden - Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen nicht bezweifelt werden, dass er mit einem solchen Verhalten sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu diesem Verhalten bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Bewerbungsverfahrens eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2015, § 10, Rz 272; Erkenntnis VwGH 04.04.2002, Zl. 2002/08/0029).
Die umgehende Antwort von Frau XXXX von der Firma XXXX ist trotzdem sehr entgegenkommend und beschreibt detailliert das Aufgabengebiet, für welches man eine Mitarbeiterin sucht. Weiters entschuldigt sich Frau XXXX von der Fa. XXXX ausdrücklich für die von der Beschwerdeführerin erhobene Anschuldigung, dass sie bei der länger zurückliegenden Bewerbung bei der Fa. XXXX keine Rückmeldung bekommen hätte.
Es wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf dieses E-Mail am selben Tag, dem 11.05.2015, lediglich mit dem Dank für die Rückmeldung der Fa. XXXX antwortete und keinerlei weitere Aktivität gesetzt hat, um sich in Bezug auf die angebotene Stelle arbeitswillig zu zeigen.
Dies alles hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat hier auch mehrfach angeführt, dass sie zwar Kontakt mit der Firma XXXX aufgenommen hat, jedoch sich keine Beschäftigung bei dieser Firma vorstellen konnte, da sie bereits vor vielen Jahren keine Antwort auf ihre seinerzeitige Bewerbung erhielt und weiters angab, dass sie sich bei der Erstbewerbung unverhältnismäßig anstrengen musste um den vorgeschriebene Stempel für die belangte Behörde zu erhalten. Zusätzlich wurde von ihr angegeben, dass sie nicht verstand, warum sich die Firma XXXX nicht bei ihr gemeldet hat, um sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Sie meinte unter solchen Voraussetzungen kann sie bei dieser Firma kein Dienstverhältnis eingehen. Weiters wurde von ihr auch ausgeführt, dass dies ja nur eine befristete Stelle war und sie zu diesem Zeitpunkt zwei unbefristete Stellen in Aussicht hatte. Diese beiden von ihr angegeben Beschäftigungsmöglichkeiten kamen jedoch nicht zustande. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass man sich für einen anderen Arbeitnehmer als sie entscheiden hat und somit steht sie weiterhin in Bezug der Notstandshilfe.
Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne triftigen Grund keine tauglichen Bewerbungsaktivitäten im Hinblick auf die angebotene Stelle gesetzt hat, weshalb dieses Verhalten in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die mit dem Bescheid verhängte Zeit vom 13.05.2015 bis 23.06.2015 rechtfertigt.
Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 09.11.2015 nimmt die Beschwerdeführerin bis dato keine neue vollversicherte Beschäftigung auf, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des
§ 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in der Fassung BGBl. Nr. 459/1993 lauten wie folgt:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (§ 7 Abs. 1 AlVG).
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Wenn der Arbeitslose
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde
(§ 10 Abs. 1 AlVG).
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG)
Gemäß §§ 38 und 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.