BVwG W141 2109688-2

W141 2109688-2Tribunale amministrativo federale17 nov 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG W141 2109688-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2109688.2.00

Spruch

W141 2109688-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2015 (Zl. RAG/05661/2015; RAG/A05661/2015), betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 und § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer habe vom 09.01.2011 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 07.01.2012 Arbeitslosengeld bezogen und seit 08.01.2012 stehe er bereits im Notstandshilfebezug. Dieser sei lediglich durch zwei kurze Beschäftigungsverhältnisse vom 11.06.2012 bis 18.06.2012 bei der XXXX und vom 08.10.2012 bis 23.11.2012 bei der XXXX sowie durch zahlreiche Krankengeldbezüge unterbrochen worden.

Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 05.01.2011 einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension gestellt habe, welcher jedoch mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.02.2011 abgelehnt worden sei. Das Verfahren sei mit Zurückziehung der Klage seitens des Beschwerdeführers am 30.01.2012 beendet worden.

Am 18.03.2015 habe der Beschwerdeführer postalisch ein Schreiben von der Regionalen Geschäftsstelle XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) erhalten, woraus hervorgeht, dass das Gemeinnützige Beschäftigungsprojekt XXXX einen Hilfsarbeiter für ein befristetes Dienstverhältnis im Ausmaß von 35 Wochenstunden und kollektivvertraglicher Entlohnung suche. Die Vorstellung sollte umgehend nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau Mag. XXXX erfolgen.

Im Rahmen der am 24.03.2015 zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde getroffenen Betreuungsvereinbarung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, am 30.03.2015 ein Vorstellungsgespräch beim Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX zu haben.

Aufgrund einer Hauptverbandsüberlagerungsmeldung, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.04.2015, über ein Storno der Arbeitsaufnahme mit 22.04.2015 beim Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX sei festgestellt worden, dass offensichtlich zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber am 30.03.2015 bereits ein Dienstbeginn mit 22.04.2015 vereinbart gewesen ist.

Nach dem Vorstellungsgespräch am 30.03.2015 habe der Beschwerdeführer einen Auslandsaufenthalt im Zeitraum vom 08.04.2015 bis 19.04.2015 angemeldet.

Am 20.04.2015 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde seine Arbeitsunfähigkeit ab diesem Tag mitgeteilt. Am 27.04.2015 habe er sich wiederum gesund gemeldet und seine Arbeitsunfähigkeit vom 20.04.2015 bis 27.04.2015 bekanntgegeben. Aus den Verfahrensunterlagen der belangten Behörde gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer die Auskunft gegeben worden sei, nach seinem Krankenstand mit dem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX in Kontakt zu treten.

Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde am 28.04.2015 telefonisch mitgeteilt, dass er auf Anraten seines Hausarztes die Stelle im Verkauf beim Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX nicht antreten könne.

Am 29.04.2015 sei folgende Rückmeldung von Frau Mag. XXXX, Gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt XXXX, bei der belangten Behörde eingelangt: "Der Beschwerdeführer hat mich am 27.04.2015 telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass er seinen Hausarzt aufsuchen möchte, um sich vom Krankenstand abschreiben zu lassen. Auf meine Frage, ob er dann bereit sei, bei XXXX mit der Arbeit im Verkauf zu beginnen, antwortete er sehr zögerlich mit einem Ja. Daraufhin habe ich nochmals nachgefragt und machte ihm verständlich, dass wir im Verkauf eine Person benötigen, die diese Stelle auch verantwortungsvoll und gewillt übernimmt und wir keinen Nutzen davon haben, wenn ein Krankenstand dem anderen folgt. Der Beschwerdeführer erwiderte darauf, dass er eigentlich nicht bei uns arbeiten möchte, da ihm sein Arzt generell von einer Tätigkeit im Verkauf abgeraten hätte, da er sowohl längeres Stehen als auch längeres Sitzen vermeiden soll. Mein Einwand, dass die Tätigkeit bei uns im Verkauf durchaus einen Wechsel der Körperhaltung mit sich bringt, konnte ihn nicht überzeugen. Er meinte, dass er sogar "etwas Schriftliches" von seinem Arzt erhalten hätte. Ich habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich jedenfalls mit seiner Beraterin in Verbindung setzen sollte, um diese Angelegenheit zu besprechen und ihn darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich die Stelle anderweitig besetzen werde. Des Weiteren habe ich ihm angeboten, dass er sich gerne wieder melden darf, falls er bzw. sein Arzt die Meinung ändert. Dann könnten wir schauen, ob die Stelle noch frei ist und eine Aufnahme dadurch möglich wird."

In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer niederschriftlich am 08.05.2015 zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 29.04.2015 befragt worden und er habe bekannt gegeben, sich krankheitshalber nicht imstande zu fühlen, dieser Beschäftigung nachzugehen. Mit der Rückmeldung von

Frau Mag. XXXX vom 29.04.2015 konfrontiert, habe er erklärt, nicht gesagt zu haben, dass er nicht arbeiten möchte. Er hätte lediglich mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Venenprobleme nicht bei der Kassa arbeiten könne. Weitere berücksichtigungswürdige Gründe habe er nicht bekannt gegeben.

In dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Gutachten vom 19.05.2015 wird von Dr. XXXX festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Lagewechsel und bei leichter Belastung die vorgesehene Tätigkeit sehr wohl ausüben könne.

2. Mit Bescheid vom 27.05.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 29.04.2015 bis 09.06.2015 ausgesprochen.

Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Fa.XXXX ab 29.04.2015 verweigert bzw. vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

3. Der Beschwerdeführer erhebt fristgerecht am 11.06.2015 Beschwerde und verweist darin auf seine gesundheitlichen Einschränkungen und, dass er sich die Beschäftigung im Verkauf nicht mehr zutrauen würde. Er habe in beiden Kniegelenken, Schultergelenken und Hüftgelenken Arthrose und außerdem habe er schon zwei schwere Thrombosen hinter sich.

In einem weiteren ärztlichen Gesamtgutachten im Kompetenzzentrum Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt wird am 10.06.2015, das Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2015 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, von

Dr. XXXX festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar sei. Weiters sei das Ergebnis beider Untersuchungen, dass eine ausschließlich stehende Tätigkeit nicht zu empfehlen sei. Unter Lagewechsel und bei leichter Belastung sei die vorgesehene Tätigkeit- nämlich in erster Linie der Verkauf von XXXX - möglich.

Im Rahmen der Beschwerdeeinbringung gegen den Bescheid vom 27.05.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers außerdem aufschiebende Wirkung beantragt. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015 (GZ: W141 2109688-1/4E) stattgegeben. Die Notstandshilfe wurde daher bereits vorläufig ausbezahlt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 und § 58 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

6. Mit Schreiben vom 21.08.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Er habe die Arbeitsaufnahme nicht vereitelt, sondern lediglich auf seine körperlichen Einschränkungen hingewiesen.

Am 16.09.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 10.11.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter

KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer Herr Josef ZIBUSCH (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau Mag. Elisabeth HECKENAST-MERISCH (BHV), und die Zeugin Frau XXXX (Z1), an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.

BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen würden. Ferner wurde der BF befragt, ob er gesund sei oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Diese Fragen wurden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen würden. BF war in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Der BF gibt ergänzend an, dass er nicht lange sitzen könne, aber sonst keine Einschränkungen bestehen würden. BF legt außerdem eine Krankenstandsbestätigung sowie Befunde eines Facharztes vor, welche als Kopie zum Akt genommen wurden.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgendes hervor:

BF gibt an, dass er nach seinem Auslandsaufenthalt krank geworden sei. Auf der XXXX seien viele Leute krank gewesen. Es wirke so, als hätte er nicht anfangen wollen, aber er sei wirklich krank gewesen. Dann sei er zu Frau XXXX gekommen, aber er habe nie zu ihr gesagt, dass er nicht anfange. Er habe gesagt, dass er gesundheitliche Einschränkungen hätte.

Befragt gibt der BF an, dass das Vorstellungsgespräch vor dem Auslandsaufenthalt gewesen sei. Bei der angebotenen Stelle hätte der BF an der Kassa arbeiten sollen, dabei müsse man stehen oder sitzen und er dürfe aus gesundheitlichen Gründen nicht lange stehen. Er habe dann nochmals mit Frau XXXX gesprochen. Diese habe ihm gesagt, dass sie ihn mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen nicht nehmen könne. Der BF gibt an, dass er nie gesagt hat, dass er nicht anfangen könne. Und dann sei gesagt worden, er habe die Arbeit vereitelt. Er könne den Dienstgeber doch nicht anlügen, deshalb habe er auch von seinen gesundheitlichen Einschränkungen erzählt.

Jetzt sei er bei einer anderen Firma, die keine Rücksicht auf irgendwelche Einschränkungen nehme. Diese Firma mache XXXX. Er habe nun einen Tennisarm, aber müsse weiterhin dorthin gehen, weil ihm sonst das Geld gestrichen werde. Der BF habe sein ganzes Leben XXXX gearbeitet und er sehe nur äußerlich gesund aus.

Der Arzt der ihn untersucht hat, habe ihn nicht einmal angeschaut. Schon vor 5 Jahren habe ihm ein Facharzt gesagt, dass er nicht schwer heben solle, also nicht mehr als 10 kg.

Weiters gibt der BF an, dass er vier Wochen im Krankenstand sei, aber er habe sich seinerzeit kein Gutachten ausstellen lassen, welches ihm bescheinigen würde, dass er nur 10 kg heben dürfe. Er habe immer schwer gearbeitet und er habe nun keine Kraft mehr. Außerdem habe er selbst nie gesagt, dass er nicht arbeiten könne.

Die BHV gibt in diesem Zusammenhang an, dass der BF in der Niederschrift gesagt habe, dass er bei der Kassa nicht arbeiten könne und er habe dem AMS telefonisch mitgeteilt, dass er auf Anraten seines Arztes nicht dort anfangen könne.

Der BF führt dazu aus, dass er nicht im Verkauf arbeiten könne, weil ein XXXX nicht mit einem Supermarkt zu vergleichen sei. Dort müsse man XXXX vorführen. Ihm sei auch gesagt worden, dass er bei seiner jetzigen Tätigkeit nur mit Teilen zu tun haben werde, doch jetzt sei alles anders. Mit seiner Beraterin wolle er darüber nicht reden.

Wie solle er noch 10 Jahre arbeiten. In seinem Alter und wenn er krank ist, würde ihn ja niemand nehmen. Er habe schon Berge von Absagen bekommen. Die Realität sei, dass man jemanden in seinem Alter nicht nehme. Jetzt sei er für 6 Monate bei der XXXX. Dort arbeite er 35 Stunden und sie seien auf Baustellen gefahren.

BF gibt außerdem an, dass er sich auch schon in ganz XXXX beworben hätte. Wenn diese Firmen sehen, dass er über 50 ist, würden sie seine Bewerbung gleich wegwerfen. In seinem Beruf als XXXX werde immer im Akkord gearbeitet. Es sei dem BF gesagt worden, dass er mit den jungen Leuten nicht mithalten könne. Im März sei er fertig, dann gehe er auf Kur und werde einen Pensionsantrag stellen.

Befragt ob er nicht arbeiten will, gibt der BF an, dass er 56 sei, wenn er fertig ist und er würde dann nichts mehr bekommen. Er habe schon so viele Absagen. Er könnte noch als Portier arbeiten, aber nicht mehr XXXX. Er wisse aber nicht, wo er sich dafür bewerben solle, bei der Firma XXXX seien ca. 15 Portiere vorgemerkt.

Auf die Frage nach der Grundeinstellung des BF gibt er an, dass er auf Kur fahre und dann einen Antrag auf Pension stellen werde. Jede Firma wo er sich bewirbt, würde ihn nur in Evidenz halten. Auch wenn man bei der XXXX anfängt, müsse man ein paar Jahre mitarbeiten, damit man XXXX dürfe. Aber so lange könne er nicht warten und er habe auch nie als XXXX gearbeitet.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Frau Mag. XXXX (Z1) folgendes hervor:

Z1 gibt an, dass sie Stellvertretende Leiterin des Betriebes und für die Aufnahme von Mitarbeitern zuständig sei. Das Projekt gebe es jetzt seit 14 Jahren und sie habe über das SMS auch bereits mit behinderten Menschen gearbeitet. Der Betrieb mache Auftragsarbeiten für die XXXX übernehmen. Es geht dabei um ca. zwei Autos im Monat und zurzeit seien fünf Mitarbeiter beschäftigt.

Befragt gibt die Z1 an, dass der BF beim Vorstellungsgespräch gesagt habe, dass er längeres Stehen vermeiden solle. Am vereinbarten Tag des Arbeitsbeginnes habe der BF angerufen und sich krank gemeldet, daher sei er ab- und wieder angemeldet worden. Es sei jemand für den Verkauf gesucht gewesen. Diese Tätigkeit hätte die XXXX, gebrauchte Räder sowie Zubehör, Lagerhaltung und Kassa beinhaltet. Genauso wie Kundschaft zu bedienen, Reinigung und Arbeiten die anfallen.

Wie viel zu tun ist, sei Saisonabhängig. Momentan hätten sie wenig Kunden, aber im Sommer komme permanent jemand. Man sitze aber auch nicht die ganze Zeit bei der Kassa, sondern man befinde sich auch bei der Kundschaft und den XXXX. Es handle sich eigentlich um eine abwechslungsreiche Tätigkeit, auch was die Körperhaltung betrifft.

Es handle sich dabei um keine schwere Arbeit. Die Z1 gibt an, dass auch körperlich eingeschränkte Damen im Betrieb tätig seien und sie würden den Arbeitsplatz an die körperlich eingeschränkten Mitarbeiter anpassen. Innerhalb eines halben Jahres wird versucht, die Leute zu vermitteln oder es gibt auch die Möglichkeit für ein Praktikum.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 18.03.2015 hat der Beschwerdeführer postalisch ein Schreiben von der Regionalen Geschäftsstelle XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) erhalten, woraus hervorgeht, dass das Gemeinnützige Beschäftigungsprojekt XXXX einen Hilfsarbeiter für ein befristetes Dienstverhältnis im Ausmaß von 35 Wochenstunden und kollektivvertraglicher Entlohnung suche. Die Vorstellung sollte umgehend nach telefonischer Terminvereinbarung erfolgen.

Nach dem Vorstellungsgespräch am 30.03.2015 hat der Beschwerdeführer einen Auslandsaufenthalt im Zeitraum vom 08.04.2015 bis 19.04.2015 angemeldet.

Weiteres hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 28.04.2015 telefonisch mitgeteilt, dass er auf Anraten seines Hausarztes die Stelle im Verkauf beim Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX nicht antreten könne.

Zwecks Abklärung der Zumutbarkeit der konkreten Beschäftigung beim Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX ist am 19.05.2015 ein amtsärztliches und am 10.06.2015 ein ärztliches Gesamtgutachten erstellt worden. Zusammengefasst konnte festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar ist. Beide Untersuchungen ergeben, dass eine ausschließlich stehende Tätigkeit nicht zu empfehlen ist. Unter Lagewechsel und bei leichter Belastung ist die vorgesehene Tätigkeit- nämlich in erster Linie der Verkauf von XXXX - möglich.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.

Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (BGBl. Nr. 104/2007, Art. 1 Z. 8)

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis VwGH vom 20.10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.

Es kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Hilfsarbeiter beim Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX postalisch übermittelt wurde, er offensichtlich ein Vorstellungsgespräch absolviert hat und eine Beschäftigungsaufnahme mit 22.04.2015 vereinbart wurde. Im Zuge der Krankmeldung des Beschwerdeführers am 20.04.2015 wurde ihm mitgeteilt, sich nach dem Krankenstand wiederum beim Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX zu melden. Dies hat der Beschwerdeführer am 27.04.2015 getan und im Zuge dessen dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass er eigentlich nicht beim XXXX arbeiten möchte und ihm von seinem Arzt generell von einer Tätigkeit im Verkauf abgeraten wurde. Seitens des XXXX wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass es sich um eine abwechslungsreiche Tätigkeit handelt, die einen Wechsel der Körperhaltung jederzeit möglich macht. Dennoch hat der Beschwerdeführer die Beschäftigung abgelehnt und die Beschäftigung kam aufgrund seiner Angaben nicht zustande.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von der Z1 bestätigt, dass die ausgeschriebene Beschäftigung eine sehr abwechslungsreiche Tätigkeit mit sich gebracht hätte und der XXXX sehr nachsichtig und rücksichtsvoll mit körperlich eingeschränkten Mitarbeitern umgeht. Dies zeigt sich dadurch, dass derzeit in diesem Projekt zwei Mitarbeiterinnen mit Gefährdung von Bandscheibenvorfallen eingesetzt sind und hier besonders auf deren körperliche Einschränkung Rücksicht genommen wird. Die Z1 bestätigte, dass sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, auf seine körperliche Einschränkungen Rücksicht zu nehmen und die geplante Tätigkeit sehr viel Abwechslung der körperlichen Haltung mit sich bringt. Er sei keinesfalls nur an der Kassa eingesetzt, sondern müsse den Kunden die XXXX vorführen und sie beraten.

Wenn ein Arbeitsloser beim Versuch, eine Stelle zu erlangen, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber zum Ausdruck bringt, nicht für das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle geeignet zu sein, so kann im - nach der Rsp. anzustellenden - Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen nicht bezweifelt werden, dass er mit einem solchen Verhalten sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu diesem Verhalten bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Bewerbungsverfahrens eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2015, § 10, Rz 272; Erkenntnis VwGH 04.04.2002, Zl. 2002/08/0029).

Laut den in weiterer Folge von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten ist dem Beschwerdeführer die angebotene Tätigkeit jedoch in gesundheitlicher Hinsicht jedenfalls zumutbar gewesen.

Somit kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung beim Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar war und ist. Er hätte die Tätigkeit jedenfalls aufnehmen und dadurch die seit mittlerweile vier Jahren andauernde Arbeitslosigkeit beenden können.

Durch das Verhalten bzw. die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem potentiellen Dienstgeber ist es zu keiner Einstellung gekommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer immer wieder geäußert, dass er derzeit in einem gemeinnützigen Projekt (XXXX) beschäftigt ist. Er ist jedoch seit vier Wochen im Krankenstand, da er diese Tätigkeit nicht ausüben könne, da hier auf seine körperlichen Einschränkungen keine Rücksicht genommen wird. Weiters wurde vom Beschwerdeführer mehrfach festgehalten, dass er in seinem Leben bereits genug gearbeitet habe und er nach Beendigung der Tätigkeit im gemeinnützigen Projekt "XXXX" (nach einem halben Jahr) auf Kur gehe und er dann einen Antrag auf Pensionierung stellen wird. Er gab weiter an, wenn er nicht schon so viel gearbeitet hätte, hätte er nicht die ihm zustehende Notstandshilfe erhalten. Für eine zukünftig dauernde Beschäftigung sieht der Beschwerdeführer keine Möglichkeit und er meinte, dass er bereits körperlich so geschädigt sei, dass er unbedingt in Pension geschickt werden müsste.

Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten zweifellos seine Arbeitswilligkeit in Frage gestellt. Wer eine Leistung aus der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss auch bereit sein, eine ihm angebotene und vor allem zumutbare Beschäftigung zu akzeptieren und anzutreten.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienen. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund die zumutbare angebotene Tätigkeit nicht aufgenommen hat, weshalb dieses Verhalten in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung des

§ 10 AlVG erfüllt.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet

§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im

Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in der Fassung BGBl. Nr. 459/1993 lauten wie folgt:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (§ 7 Abs. 1 AlVG).

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).

Wenn der Arbeitslose

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde

(§ 10 Abs. 1 AlVG).

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG)

Gemäß §§ 38 und 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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