W131 2005230-1•BVwG W131 2005230-1
W131 2005230-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W131 2005230-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den als Beschwerde zu behandelnden und daher folgend auch derart bezeichneten Einspruch des teilweise durch einen Steuerberater vertretenen XXXXgegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (= BGKK) vom 06.11.2013, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2015 und einer in dieser Verhandlung erfolgten Beschwerdezurückziehung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein als Bescheidbeschwerde zu behandelnder Einspruch aus dem Kalenderjahr 2013 iZm Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und - wie in der Verhandlung wegen eines [wohl:] Tippfehlers im Bescheid klargestellt - Z 2 ASVG vorgelegt, wobei mit dem angefochtenen Bescheid einmal 1.300 Euro und einmal 45,85 Euro, sohin ingesamt 1.345,85 Euro an den Beschwerdeführer vorgeschrieben worden waren.
Der Beschwerdeführer erschien ohne seinen gleichfalls zur Verhandlung geladenen Steuerberater zum Verhandlungstermin. Nach summarischer Erörterung der entscheidungserheblichen Sach- und der Rechtslage (in der Auslegung von insb VwGH Zlen 2013/08/0041, 2011/08/0187 oder 2012/08/0125) jeweils mit dem Bf und der belangten Behörde wurde das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel vom Bf in der Verhandlung vor dem BVwG am 13.11.2015 sachorientiert zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat die Bescheidbeschwerde rechtswirksam zurückgezogen.
Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt. Die Zurückziehung ist durch die Verhandlungsschrift vom 13.11.2015 dokumentiert.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags (§ 414 Abs 2 ASVG) über die vorliegende Verfahrenseinstellung durch den Einzelrichter.
Zu A)
Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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