BVwG W179 2107646-1

W179 2107646-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2015

Regest

Austro Control, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Gebührenfestsetzung, Rechtskraft, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung

Testo completo

BVwG W179 2107646-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2107646.1.00

Spruch

W179 2107646-1/ 9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die BeschwerdeXXXX, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger LL.M., Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 39/DG, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX, betreffend das Betreiben von ferngesteuerten Flugmodellen, beschlossen:

A) Das Verfahren wird nach § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs 6 Luftverkehrsregeln die Bewilligung, auf einem näher bestimmten Modellflugplatz gemäß § 24c Abs 1 Luftfahrtgesetz in Höhen von 150 m über Grund aufwärts bis zu einer Höhe von 450 m über Grund unter bestimmten Auflagen und Bedingungen zu betreiben und befristete diese Bewilligung bis XXXX. Zugleich sprach die belangte Behörde über die Gebühren ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig via Telefax eingebrachte (Eingang: XXXX) und zulässige Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens am

XXXX vor, erklärt, keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und noch eine Gegenschrift zur Beschwerde einbringen zu wollen, welche am XXXXvia Telefax und am XXXX per Post beim Bundesverwaltungsgericht eintrifft.

4. Diese Gegenschrift wird im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXXzur Kenntnis gebracht, woraufhin diese eine Replik mit hiergerichtlichen Eingang XXXXerstattet, die wiederum der belangten Behörde zugestellt wird.

5. Mit Schreiben vom XXXX, hiergerichtlich am XXXX eingegangen, zieht die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück, weil mit der belangten Behörde hinsichtlich der zukünftigen Auflagen bei Genehmigungen eine Einigung erzielt habe werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der zuvor beschrieben Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiermit festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen, nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten:

Nach Art 131 Abs 2 B-VG idgF erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3. 2 Rechtsnormen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3. 3 Zu A) Einstellen des Verfahrens:

Da dieses Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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