G312 2116826-1•BVwG G312 2116826-1
G312 2116826-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2015
Aussetzung, Lohnsteuerpflicht, Vorfrage
G312 2116826-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10.09.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, GBGl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeinen Verwaltugnsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 idgF (AVG) bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in dem dort anhängigen Verfahren zu Steuernummer XXXX (Prüfzeitraum 2009 - 2011) ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass Herr XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen, die in der Beitragsabrechnung vom 17.09.2013 und im Prüfbericht vom 18.09.2013 zu Dienstgeberkontonummer XXXX insgesamt € 4.871,27 nachzuentrichten.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 24.09.2015, in der mit näherer Begründung die Rechtswidrigkeit dieses Ausspruches behauptet wird.
1.3. Mit Vorlage vom 06.11.2015 übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt zugehöriger Beschwerde und beantragte nach Darstellung des Sachverhaltes und den Beschwerdeausführungen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Berufungen des BF gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011.
1.4. Das Finanzamt XXXX hat mit Bescheide zu Steuernummer XXXX Einkommen- und Umsatzsteuernbescheide für die Jahre 2009 - 2011 gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen.
1.4. 1 Die dagegen erhobenen Berufungen vom 12.06.2013 monierte vorweg, dass das Ergebnis aufgrund mangelnder Aufzeichnungen mittels Schätzung gemäß § 184 BAO ermittelt wurde.
1.4.2. Dieses Rechtsmittelverfahren ist seit 01.01.2014 beim BFG unter der Steuernummer XXXX (Prüfzeitraum 2009 - 2011) anhängig, in dem die Rechtmäßigkeit des im Zuge der Prüfung angesetzten Richtsatzes mit 0,80 brutto pro gefahrenen Kilometer zu entscheiden ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatszuständigkeit nach § 412 ASVG nur auf Antrag in Frage kommt, unterliegt der Beschwerdefall der Zuständigkeit des Einzelrichters; im Übrigen normiert § 9 Abs. 1 BVwGG, dass der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung führt und dass die dabei erforderlichen Beschlüsse "keines Senatsbeschlusses" bedürfen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zu Spruchteil A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
1.2. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst.
Gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 ASVG sind unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gelten jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Für jene Zeiträume, für welche eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, steht auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend fest (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt somit die Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar (vgl. VwGH 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264), welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht - dem dafür zuständigen Gericht -, bildet.
Das Finanzamt XXXX hat Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide über die Lohnsteuer für die Jahre 2009 bis 2011, erkennbar auch über die notwendige Vorfrage, ob Lohnsteuerpflicht im Sinn des § 47 Abs. 1 und 2 EStG bezüglich des davon erfassten Dienstnehmers besteht, entschieden und hat nunmehr auch das Bundesfinanzgericht über diese Frage aufgrund des Vorlageantrages gegen die Berufungen zu entscheiden.
1.3. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 34 K 9).
Hinweis:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
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