G308 2105123-1•BVwG G308 2105123-1
G308 2105123-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2015
Aussetzung, Lohnsteuerpflicht, Vorfrage
G308 2105123-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Angelika PENNITZ Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX., vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 14.04.2014, Zahl: XXXX, betreffend Zahlung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF in Verbindung mit § 38 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Lohnsteuerverfahren für die Jahre 2007 bis 2012 zur Steuernummer 68 015/4200 (samt allfälliger Rechtsbehelfe an den VwGH) ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom 14.04.2014, Zahl: XXXX, verpflichtete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin für XXXX zu dem ebendort genannten Zeitraum Beiträge in Gesamthöhe von € 60.659,89 zu entrichten.
1.2. Mit Schreiben vom 13.05.2014 wurde gegen den oben bezeichneten Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Einspruch erhoben.
1.3. Mit Schreiben vom 27.03.2015, welches am 02.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
1.4. Hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht für die Jahre 2007 bis 2012 ist derzeit ein Verfahren unter der GZ: XXXX beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Graz anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gelten jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung nach dem ASVG stellt die Frage nach der Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Verfahren hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht ist als Hauptfrage vom Finanzamt zu entscheiden, die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes und allenfalls des VwGH sind abzuwarten um einer Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und einem unnötigen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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