W182 2102334-1•BVwG W182 2102334-1
W182 2102334-1Tribunale amministrativo federale14 nov 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, soziale<br/>Gruppe
W182 2102334-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX StA. Bangladesh, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, Zl. IFA 831231408 - 1710081, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist sunnitischer Muslim, wohnte im Herkunftsland zuletzt in einer Ortschaft im DistriktXXXX bzw. in Dhaka, reiste im August 2013 als unbegleiteter Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2013 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Durch Überschwemmung wurde alles zerstört, meine Eltern sind gestorben, also verließ ich mein Land". Er habe das Herkunftsland Mitte 2011 verlassen. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt, gab der BF an, dort keine Lebenserwartung zu haben. Zu seinem Fluchtweg gab er an, dass die Reise nach Österreich von "Mitte 2011 - vor zwei Tagen" gedauert habe. Er sei Mitte 2011 von Dhaka mit dem Zug nach Indien gefahren, von dort schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln weiter bis in den Iran, vom Iran mit einem LKW in die Türkei und von der Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland gereist. Dort habe er bis vor zwei Monaten in einer Plantage gearbeitet. Vor etwa einem Monat sei er dann weiter nach Ungarn gefahren, wo er von der Polizei aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei. Nach zwanzig Tagen sei er mit einem LkW nach Österreich gebracht worden. Nach Ungarn wolle er nicht mehr zurückkehren.
In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 08.05.2014 brachte der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung im Wesentlichen vor, dass es in seinem Heimatdorf nach einem heftigen Monsunregen zu Überschwemmungen gekommen sei. Dabei seien seine Eltern und seine Schwester ums Leben gekommen. Sein Elternhaus sei weg gespült worden. Der BF habe die Katastrophe nur deshalb überlebt, da er nicht im Haus gewesen sei. Der BF habe sonst keine Angehörigen. Sein Vater sei Einzelkind gewesen und auch mütterlicherseits gebe es niemanden. Er habe auch keine Katastrophenhilfe erhalten. Er sei alleine nach Dhaka in einen Slum in der Nähe des Hauptbahnhofes gezogen. Er habe dort durch Gelegenheitsarbeiten - er habe Zeitungen verkauft und Koffer getragen - immer wieder ein bisschen Geld verdient und sich so die Ausreise nach Indien finanziert. Der BF sei von seinem Haupthändler, für den er Zeitungen verkauft habe, sowie seinen Kunden oft schlecht behandelt worden. So sei ihm oft kein Geld oder weniger als das vereinbarte gezahlt worden. Er sei auch geschlagen worden. Die Polizei habe ihn nicht geschützt, da diese selbst Schutzgeld verlange. Nachgefragt, gab der BF dazu an, dass er, als er in der Nacht am Bahnhofsgelände geschlafen habe, von Polizisten mit Fußtritten geweckt worden sei, weil er ihnen kein Schutzgeld fürs Übernachten am Bahnhof gezahlt habe. Es habe auch Versuche gegeben, den BF sexuell zu nötigen, doch habe er diese immer abwehren können. Zu konkreten körperlichen Übergriffen sei es nie gekommen. Auf Nachfragen der gesetzlichen Vertretung bestätigte der BF, dass auch mehrere Jugendliche dort verschwunden seien, und habe man gehört, dass sie wegen ihrer Organe verschwunden seien. Der BF habe selbst Leute gesehen, denen Organe wie Nieren oder Augen entfernt worden seien, und seien sie dann als Bettler einfach auf die Straße zurückgebracht worden. Die Reise nach Indien und in weiterer Folge nach Europa habe sich der BF durch diverse Erwerbstätigkeiten selbst finanziert. Seine Eltern wären etwa vor zwei Jahren verstorben. Sie hätten vom Fischfang gelebt. Der BF habe vor ca. zwei Jahren das Herkunftsland verlassen. Unter Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung berichtigte er es auf zweieinhalb Jahre. Der BF habe von 2003 bis 2008 die Grundschule besucht. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an: "So ein Leben kann man nicht lange leben. Man kann jederzeit getötet werden. Möglicherweise könnte ich von Organhändlern entführt werden. Ich habe niemand mehr dort, ich habe kein Zuhause mehr. Ich wüsste nicht, bei wem ich Unterstufe kommen könnte." In Österreich wurde der BF auf jeden Fall eine Schule besuchen oder Beruf erlernen. Er fühle sich hier sehr wohl. Er wolle gar kein "großes Asyl", ihm würde schon das "kleine Asyl" reichen. Der BF sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung.
In einer schriftlichen Stellungnahme seitens der gesetzlichen Vertretung des BF vom 15.04.2014 zu den vom Bundesamt ausgefolgten vorläufigen Länderfeststellungen wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der BF seine ausweglose Lage als minderjähriger, mittelloser Waisenjunge ohne soziale Unterstützung in Bangladesh äußerst eindringlich schildern habe können. Die von ihm geschilderten Gefahren, denen er selbst auch bereits ausgesetzt gewesen sei (Bettelei, Leben auf der Straße, Gefahr der Ausbeutung, wiederholte Anwendung schwerer Gewalt, Gefahr des Menschen- und Organhandels, kein Schutz durch die Polizei/Gewalt und Schikanen durch die Polizei), würden auch in den Länderinformationen des Bundesamtes aufgezeigt werden. Dazu wurde weiters auf einen Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2013 in Bangladesh des US Departement of State vom 27.02.2014 verwiesen, aus dem hervorgehe, dass vor allem Kinder ohne jeglicher sozialer und/oder familiärer Unterstützung besonders gefährdet seien, Opfer von Ausbeutung, Missbrauch, Gewalt und Kinderhandel zu werden. So würden Waisenkinder keinen Zugang zu Schulbildung bekommen und werde in dem Bericht hervorgehoben, dass Kinderarbeit in Bangladesh weit verbreitet sei, wobei es regelmäßig zu besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen komme und die Kinder de facto schutz- und rechtlos seien. Der Stellungnahme wurde weiters ein im Juni 2010 aktualisierter Bericht von UNICEF zu Straßenkindern in Bangladesh mit dem Titel "Protection of Children Living on the Streets" beigefügt. Abschließend wurde ausgeführt, dass aufgrund der besonders großen Vulnerabilität und der Tatsache, dass der minderjährige BF im Falle einer Rückkehr keinerlei staatlichen Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch hätte, im gegenständlichen Fall auch die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der mittellosen, von Ausbeutung, Kinderarbeit und Missbrauch bedrohten Waisen- und Straßenkinder in Bangladesh vorliege, weshalb im Fall des BF auch das Bestehen von Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bejaht werden müsse.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.02.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass der BF Bangladesh Mitte des Jahres 2011 verlassen habe, nachdem bei einer großen Überschwemmung seine Eltern wie auch seine Schwester ums Leben gekommen seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF Verfolgung durch den Staat Bangladesh ausgesetzt wäre. Dies habe er auch nicht behauptet. Weiters würden seine Ausführungen keine asylrelevanten Anhaltspunkte enthalten. Dem BF würde in Bangladesh jegliche Zukunftsperspektive fehlen. Er sei jung, gesund und verfüge über keinerlei finanzielle oder soziale Anknüpfungspunkte in Bangladesh. Seine Eltern wie auch seine Schwester seien bei einer großen Überschwemmung 2011 im Dorf verstorben. Er habe keine weiteren Geschwister oder andere Angehörige bzw. Verwandte im Herkunftsland. Er sei im Falle einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt. In Österreich würden keine Angehörige oder Verwandte von ihm leben. Eine Verfolgung des BF im Sinne der GFK sei nicht festzustellen gewesen. Aufgrund der persönlichen (tragischen) Situation im Herkunftsland, unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter, die fehlenden sozialen Anknüpfungspunkte wie auch die fehlende Zukunftsperspektive im Herkunftsland, sei derzeit eine Abschiebung nach Bangladesh als unzulässig festzustellen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei genauerer Betrachtung alle Aussagen des BF - selbst unter Berücksichtigung seiner persönlichen schlechten Lage (schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, fehlende familiäre Anknüpfungspunkte nach der Überschwemmung 2011) keine Anhaltspunkte festzustellen gewesen seien, die ein gewisses Maß an Problemen übersteigen würden, die Asylrelevanz in sich bergen würden. Dazu wurde auch thematisiert, dass es auch Schläge durch Zivilisten gegeben habe und der BF sich nicht unter den Schutz der Polizei stellen habe können, da er gemeint habe, selbst von der Polizei geschlagen worden zu sein und diese Schutzgelder verlangen würde. Intensive Gewalteingriffe in die persönliche körperliche Unversehrtheit des BF seien jedoch nicht festzustellen gewesen bzw. seien nicht behauptet worden.
1.3. In der seitens der gesetzlichen Vertretung eingebrachten Beschwerdeschrift wurde das Vorbringen des BF wie folgt zusammengefasst: "Der minderjährige BF ist Staatsbürger Bangladeshs. Seine Familienmitglieder kamen bei den Hochwasserkatastrophen 2011 ums Leben. Die gesamte Existenz der Familie wurde zerstört. Aufgrund dessen floh der damals ca. 13-jährige nunmehrige BF als vollkommen mittelloses Waisenkind in die Hauptstadt Dhaka und lebte dort fortan als Straßenkind. Dort musste er in äußerst ausbeuterischen Verhältnissen Kinderarbeit verrichten (als Kofferträger und Zeitungsverkäufer). Oftmals erhielt er keinen Lohn für seine Tätigkeiten. Er war obdachlos, lebte auf der Straße bzw. im Bahnhofsareal. Er war immer wieder Gewalt, Beleidigungen und Misshandlungen ausgeliefert. Auch durch die Polizei kam es zu Gewalt und Beleidigungen und erhielt er seitens der Polizei keinen Schutz. Der mj. BF musste sich vor körperlich (auch sexuell motivierten) Übergriffen wehren. Er beobachtete regelmäßig, wie andere Obdachlose verschwunden sind und nach Organentnahmen wieder als Bettler auf die Straße zurückgebracht wurden." Dazu wurde weiters ausgeführt, dass der minderjährige BF als Waisenkind über keinerlei Angehörige im Herkunftsland verfüge und daher im Falle einer Rückkehr jegliche Existenzgrundlage entbehren würde und abermals von Obdachlosigkeit betroffen wäre. Unabhängig von seinen materiellen Verhältnissen wäre der BF im Herkunftsland als alleinstehender Minderjähriger einer Vielzahl von Bedrohungen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Gefahren, denen er selbst bereits ausgesetzt gewesen sei (Bettelei, Leben auf der Straße, Gefahr der Ausbeutung, wiederholte Anwendung schwerer Gewalt, Gefahr des Menschen- und Organhandels, kein Schutz durch die Polizei/Gewalt und Schikanen durch die Polizei) würden auch in den Länderfeststellungen des Bundesamtes aufgezeigt werden. Unter Zitierung des Jahresberichtes zur Menschenrechtslage im Jahr 2013 in Bangladesh des US Departement of State vom 27.02.2014 wurde u. a. darauf verwiesen, dass es de facto auszuschließen sei, dass Waisenkinder wie der minderjährige BF Zugang zur Schulbildung bekommen könnten. Außerdem sei Kinderarbeit in Bangladesh weit verbreitet. Dabei komme es häufig zu erzwungener Kinderarbeit, wobei den Kindern in der Regel Schulbildung oder Freizeit vollkommen verwehrt bleiben. Vor allem männliche Jugendliche würden etwa drei Viertel aller arbeitenden Kinder ausmachen. Viele Waisenkinder, die Kinderarbeit nachgehen, würden in den Slums in den Städten von Bangladesh leben. UNICEF hebe ausdrücklich hervor, dass diese Kinder ihre gesundheitliche und psychische Gesundheit stark gefährden würden und die große Gefahr, Opfer von (sexuellen) Missbrauch zu werden, bestehe. Körperliche Gewalt und Misshandlung während der Arbeit seien üblich. Damit sei gemeint, dass viele der arbeitenden Kinder einer Tätigkeit nachgehen, welche für die Öffentlichkeit unbemerkt bleibe, etwa als Hausangestellte. Darüber hinaus komme es in 1000 Fällen zu schweren körperlichen Arbeiten wie etwa den Transport von Steinen, Ziegeln oder ähnlichem. Auch die Gefahr der sexuellen Ausbeutung werde durch UNICEF stark betont, wobei ein rasanter Anstieg bemerkbar sei. Viele Kinder würden als Sexarbeiter verkauft, und seien stark vom Genitalkrankheiten oder anderen Krankheiten und psychischen Problemen betroffen. Weiters wurde auch auf die UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz - Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009 verwiesen, wonach ein zeitgemäßes und kindergerechtes Verständnis von Verfolgung auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte einschließe. Der Grundsatz des Kindeswohls verlange, dass die Schädigung aus der Sicht des Kindes beurteilt werde. Dabei sei auch zu prüfen, inwieweit die Rechte oder Interessen des Kindes beeinträchtigt seien oder sein würden. Misshandlungen, die im Fall eines Erwachsenen nicht das Ausmaß von Verfolgung erreichen, könnten im Fall eines Kindes durchaus Verfolgung bedeuten. Das Bundesamt habe es verkannt, dass im konkreten Fall im hypothetischen Fall einer Rückkehr nicht nur ein reales Risiko einer Verletzung des Grundsatzes auf Unversehrtheit von Leib und Leben iSd Art. 2 EMRK sowie des absoluten Verbotes unmenschlicher, erniedrigender Behandlung und Folter iSd Art. 3 EMRK drohe, sondern auch die Schwelle zur Wahrscheinlichkeit asylrechtlicher Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe iSd Art. 1 GFK erreicht sei. Als alleinstehender Minderjähriger ohne familiäre oder anderweitige Unterstützung in Bangladesh wäre der BF als Waisenkind somit maßgeblich in seiner Existenz bedroht, insbesondere würde er auch Gefahr laufen, (neuerlich) in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse und Obdachlosigkeit zu geraten und auf willkürliche Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch durch Zivilisten aber auch Sicherheitsorgane zu stoßen. In seiner ausweglosen Lage wäre der BF darüber hinaus abermals im Herkunftsland vorherrschenden Gefahren für Obdachlose und Waisenkinder wie Organentnahme, Verschleppungen, Zwangsprostitution bzw. Ausbeutung ausgeliefert und hätte keinerlei realistische Perspektive, Schutz durch den Staat zu erhalten. Somit liege eine asylrechtlich relevante Verfolgung iSd Art. 1 GFK aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe - Waisenjungen bzw. männliche Jugendliche, welche von Obdachlosigkeit und Ausbeutung (etwa durch sexuellen Missbrauch, Sexarbeit, Organhandel oder Arbeitsausbeutung etc.) betroffen seien, gegenständlich vor. Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit durch den Staat Bangladesh sowie eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative sei auszuschließen. In Bangladesh gebe es zwar Kinderhilfsorganisationen sowie von NGOs geführte Sozialeinrichtungen, die sich um Waisenkinder und/oder Obdachlose kümmern würden. Dabei handelt es sich um wichtige Maßnahmen, in der Regel mit begrenzten finanziellen Möglichkeiten, (zumeist temporär) Unterstützung für betroffene Kinder und Jugendliche zu bieten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der inzwischen volljährige BF ist Staatsbürger von Bangladesh. Seine Familienmitglieder kamen bei den Hochwasserkatastrophen 2011 ums Leben. Die gesamte Existenz der Familie wurde zerstört. Aufgrund dessen zog der damals ca. 13-jährige BF als nunmehr mittelloses Waisenkind in einem Slum in der Nähe des Hauptbahnhofes der Stadt Dhaka, wo er als Obdachloser auf der Straße bzw. im Bahnhofsareal lebte. Er verrichtete dort Gelegenheitsarbeiten als Kofferträger und Zeitungsverkäufer. Manchmal wurde er nicht oder schlechter bezahlt als vereinbart. Er hat auch Gewalterfahrungen seitens von Zivilpersonen als auch korrupten Polizisten gemacht. Der BF hat durch seine Gelegenheitsarbeiten seine Ausreise aus Bangladesh finanziert und sein Herkunftsland bereits Mitte 2011 verlassen. Es liegen keine Anhaltspunkte für schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF vor. Er hat im Herkunftsland fünf Jahre die Grundschule besucht.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
Der Sachverhaltsdarstellung wurden die Feststellungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid unter Heranziehung des Ersbefragungs- sowie des Einvernahmeprotokolls vom 08.05.2014 sowie die rein sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zugrundegelegt.
Das Bundesamt ging im bekämpften Bescheid ohne erkennbare Einschränkungen von der gänzlichen Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung am 24.08.2013 sowie in der Einvernahme beim Bundesamt am 08.5.2014 aus. Das gleiche gilt für seine Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, wobei das Bundesamt aufgrund der fehlenden Personaldokumente lediglich festhielt, dass die Identität des BF "nicht verlässlich" festgestellt werden könne. Die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesamtes wurden inhaltlich in der Beschwerdeschrift nicht bekämpft. Es wurden dem Bundesamt in der Beschwerdeschrift auch keine erkennbaren Ermittlungsmängel angelastet. Im Wesentlichen wurde ausschließlich die (rechtliche) Würdigung des festgestellten Sachverhaltes durch das Bundesamt bekämpft.
Es besteht grundsätzlich auch kein Anlass an den Angaben des BF zu seinem Alter zu zweifeln. Gleiches gilt für die Ausführungen des Bundesamtes zum Zeitpunkt des Verlustes der Familienagehörigen des BF als auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsland. Diese wurden in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten, wobei der Zeitpunkt der Überschwemmung zudem ausdrücklich bestätigt wurde.
Auch die Länderfeststellungen des Bundesamts wurden grundsätzlich nicht bekämpft und im Wesentlichen durch weitere Berichte seitens des BF bzw. dessen gesetzlicher Vertretung bestätigt bzw. ergänzt. Letztere wurden in der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutze (Statusrichtlinie) gilt insbesondere eine Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt.
3.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Für den BF wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm unter Zugrundelegung seines Vorbringens in Bangladesh deshalb asylrelevante Verfolgung drohe, da er der "sozialen Gruppe der Waisenjungen bzw. männlichen Jugendlichen, welche von Obdachlosigkeit und Ausbeutung (etwa durch sexuellen Missbrauch, Sexarbeit, Organhandel oder Arbeitsausbeutung etc.) betroffen seien, angehört.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine soziale Gruppe nicht ausschließlich dadurch definiert werden kann, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH B 29.06.2015, Zl. 2015/01/0067, mit Verweis auf E 26.06.2007, 2007/01/0479).
Folgt man der Beschwerdeschrift hat der BF im Jahr 2011 mit 13 Jahren seine Familienangehörigen verloren, weshalb er obdachlos und mittellos wurde. Die Erfahrung der Obdachlosigkeit im Herkunftsland stellte eine relativ kurze Phase im Leben des inzwischen 18-jährigen BF dar, zumal dieser bereits Mitte 2011 das Herkunftsland wieder verlassen hat. Der BF ist im Herkunftsland nicht als "Straßenkind" aufgewachsen und hat laut eigenen Angaben fünf Jahre die Grundschule besucht. Er konnte sich laut eigenen Angaben die Ausreise und in weiterer Folge die Weiterreise bis Europa durch Erwerbstätigkeit (Zeitungsverkauf, Kofferträger, Kuli) eigenständig finanzieren. Zwar wird es zutreffen, dass der BF in diesem Zusamenhang ausgebeutet wurde, aus seinem Vorbringen geht in diesem Zusammenhang aber auch nicht hervor, dass er diesbezüglich einer Zwangsarbeit unterworfen gewesen wäre oder ihm daraus ein unverhältnismäßig schwerer Schaden erwachsen wäre. Der BF brachte weder psychische noch physische gesundheitliche Probleme vor. Der BF war auch kein Opfer von Menschenhandel, Organhandel oder sexueller Ausbeutung. Somit kann aber bei der relativ kurzen Zeit des BF als obdachloser Minderjähriger im Herkunftsland diesbezüglich noch keine Ausbildung eines unveränderbaren Grundzuges seiner Identität erkannt werden, der die Zugehörigkeit zu einer Kindergruppe von Straßenkindern als soziale Gruppe nahelegen würde (vgl. dazu auch VwGH 27.02.2007, Zl. 2005/01/0420, wonach in einer vergleichbaren Konstellation im Ergebnis bei einem minderjährigen "Straßenkind" aus Marokko, das allenfalls im Herkunftsland in Ansehung seiner Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, diesbezüglich keine Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Flüchtlingskonvention genannten Gründen erkannt wurde).
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der BF inzwischen volljährig ist. Für den BF wurden auch zu keinem Zeitpunkt eine mentale Retaridierung oder schwerwiegende psychische Probleme dargetan. Zudem wurde von ihm auch nie behauptet, wegen seiner Zeit als obdachloser Minderjähriger im Herkunftsland bei einer Rückkehr nach Bangladesh bedroht oder verfolgt zu werden. So ist der BF keiner Zwangsbindung entflohen und brachte auch keine ihm bei einer Rückkehr ins Herkunftsland drohende "Vergeltungsmaßnahmen" wegen zurückliegender Ereignisse vor, sondern machte in diesem Zusammenhang lediglich Gefahren, die im Wesentlichen auch mit einem Leben als volljähriger mittelloser Obdachloser verbunden sind, geltend. Das gleiche gilt - unabhängig von der Intensität - im Wesentlichen auch für die Gewalterfahrungen des BF, die auch keine zwingende Anknüpfung an asylrelevante Motive erkennen lassen. Dies stimmt auch insofern mit den Angaben des BF überein, wonach er etwa das Fehlverhalten der Polizei ausdrücklich auf Korruption und sohin rein auf Bereicherung ausgerichtete kriminelle Motive zurückführte.
Eine soziale Gruppe (volljähriger) mittelloser Obdachloser kann in Hinblick auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 jedoch ausgeschlossen werden, als es sich hierbei grundsätzlich weder um ein angeborenes Merkmal noch um einen gemeinsamen Hintergrund handelt, der unveränderbar oder - wie beim Kindsein - zu jedem gegebenen Zeitpunkt unabänderlich ist.
3.2.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.
3.3. 1 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, (Z 1) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat; (Z 2) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (Z 3) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (Z 4) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind. Gemäß § 40 Abs. 3 AsylG ist Abs. 1 auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
3.3.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3.3. Die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesamtes wurden inhaltlich in der Beschwerdeschrift nicht bekämpft. Es wurden dem Bundesamt in der Beschwerdeschrift auch keine erkennbaren Ermittlungsmängel angelastet. Im Wesentlichen wurde ausschließlich die (rechtliche) Würdigung des festgestellten Sachverhaltes durch das Bundesamt bekämpft. Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, sondern lediglich eine andere Wertung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts. Die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurden der Entscheidung zugrunde gelegt. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. f., II.3.4.2. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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