W188 1409721-1•BVwG W188 1409721-1
W188 1409721-1Tribunale amministrativo federale13 nov 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, konkrete<br/>Darlegung, mangelnde Asylrelevanz, persönliche Verhältnisse,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>wirtschaftliche Gründe
W188 1409721-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX Verteidiger in Strafsachen, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX , wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.11.2016 erteilt.
IV. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.08.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der BF angab, er sei am XXXX , Afghanistan, geboren, verheiratet, beherrsche die Sprachen Pashtu und Farsi gut, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Ehefrau und seine vier Kinder (zwei Söhne und zwei Töchter) lebten in XXXX , Afghanistan. In den Jahren 1998 bis 2006 habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Fluchtroute habe über den Iran, die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder bis zum österreichischen Bundesgebiet geführt, in das er illegal eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, ein Bruder sei von den Taliban, der andere von Leuten des Provinzgouverneurs von XXXX getötet worden. Er habe Feinde unter den Taliban und unter den Regierungsmitgliedern. Er habe fliehen müssen, weil er mit dem Tod bedroht worden sei. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
2. Am 20.08.2009 wurde der BF vor dem Bundesasylamt (folgend: BAA), Erstaufnahmestelle XXXX , zu seiner Fluchtroute und seinen Fluchtgründen befragt. Konkretisierend brachte er vor, sein Bruder sei Kommandeur in der Provinz XXXX gewesen und vor sechs oder sieben Jahren im Krieg von den Taliban getötet worden, weil er zu den Mujahiddin gehört habe. Sein Bruder XXXX sei vor drei Jahren vom Landeshauptmann der Provinz XXXX getötet worden. Da beide Brüder Kommandeure gewesen seien, habe er in der Ortschaft viele Feinde gehabt. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, weil er einerseits von den Taliban und andererseits von den XXXX , also Leuten, zu denen der genannte Landeshauptmann gehöre, bedroht worden sei. Bei den zuletzt Genannten handle es sich um eine Gruppierung der Hazaren, die zu den Ismailiten gehörten. Aus diesen Gründen sei er mit Hilfe seines Onkels geflohen, seine Familie lebe in XXXX . Alleine könne er nicht gegen zwei Gruppierungen kämpfen.
3. Am 23.09.2009 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle XXXX , niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund - auszugsweise - Folgendes vor (LA: Leiter der Amtshandlung; AW: nunmehriger BF; Auszug aus dem Protokoll;
Schreibfehler korrigiert):
"[...]
LA: Haben Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat?
AW: Meine Frau und meine Kinder. Außerdem habe ich einen Onkel mütterlicherseits, meine Familie lebt bei ihm in XXXX . Sonst habe ich keine Verwandten. Mein Onkel heißt XXXX .
[...]
LA: Wo waren Sie bis zur Ausreise aufhältig?
AW: Ich habe in XXXX gelebt, bis ich nach XXXX zum Onkel geflüchtet bin. Ich habe das Haus meines Onkels verlassen und bin dann letztendlich hierhergekommen. Meine Familie ist beim Onkel geblieben.
LA: Wann sind Sie zum Onkel geflüchtet?
AW: Ich war einen Monat bei meinem Onkel versteckt. Der Schlepper brachte mich dann letztendlich her.
LA: Vor wie vielen Monaten haben Sie Afghanistan verlassen?
AW: Einen Monat war ich unterwegs und seit einem Monat bin ich hier.
LA: Wie lange nach dem Tod Ihrer Mutter lebten Sie noch im Dorf XXXX ?
AW: Ca. drei Monate. Dann war ich einen Monat in XXXX .
LA: Sie haben vorhin gesagt, die Mutter sei vor vier Monaten verstorben.
AW: Drei Monate war ich im Dorf. Dann einen Monat in XXXX . Das sind vier Monate. Vier Monate nach dem Tod meiner Mutter bin ich ausgereist. Einen Monat war ich unterwegs und einen Monat war ich schon in Österreich.
LA: Somit muss Ihre Mutter vor 6 Monaten verstorben sein.
AW: Ja, ungefähr so.
LA: Wann sind Ihre Brüder gestorben?
AW: Einer wurde von den Taliban getötet, als die Taliban kamen. Es war der Kommandant XXXX . Die Beweise sind schon unterwegs. Meine Geburtsurkunde und den Beweis bringe ich Ihnen. Die österreichischen Behörden können dann gerne überprüfen, ob er mein Bruder war. Ich war in Lebensgefahr. Sie wollten mich töten, deswegen bin ich geflüchtet.
LA: Wie alt war Ihr Bruder XXXX , als er starb?
AW: Das weiß ich nicht. Anhand der Beweismittel kann man sein Alter dann herausfinden.
[...]
LA: Wann starb Ihr zweiter Bruder?
AW: XXXX starb drei Jahre nach XXXX . Nachdem XXXX getötet wurde, wurde XXXX Kommandant. Wir waren bei der Hezbe Islami des Hekmatyar. Wir waren vor den Taliban da. Wir waren Mujaheddin. XXXX , der Landeshauptmann von XXXX , hat ihn getötet.
LA: Wo wurden Ihre Brüder ermordet?
AW: XXXX wurde in XXXX , einer Region, die sich in XXXX befindet, von den Taliban getötet. Es gab dort auch einen Berg. Auf der einen Seite waren die Taliban, auf der anderen Seite die Mujaheddin. Er kam in diesem Krieg ums Leben. Er ist im Krieg gefallen.
LA: Wie ist dieser Krieg ausgegangen?
AW: Die Taliban haben die Gegend eingenommen. Die Mujaheddin haben die Gegend verloren. Das war zur Zeit der Taliban. Vor wie vielen Jahren das war, weiß ich nicht. Es war zu jener Zeit, als die Taliban von den Mujaheddin die Gegend übernommen haben.
LA: Wo waren die Taliban zuvor?
AW: Die waren in XXXX und XXXX .
LA: War das vor der Intervention der US-Truppen oder danach?
AW: Das war vorher. Die Amerikaner sind dann später gekommen. Die Amerikaner kamen erst danach nach Afghanistan. Als die Amerikaner gekommen sind, sind die Taliban verschwunden. Sie gingen dann in Richtung Kunduz.
LA: Sind die Taliban seit diesem Zeitpunkt wieder gekommen?
AW: Es war so. Nachdem XXXX getötet wurde, haben die Weisen von Hezbe Islami meinen zweiten Bruder XXXX zum Kommandanten ernannt. Er wollte eigentlich nicht, aber er wurde zum Kommandanten erwählt.
LA: War das vor dem Eintreffen der US-Truppen oder danach?
AW: Die Amerikaner waren noch nicht da, als er zum Kommandanten erwählt wurde. Sie sind dann während seiner Amtszeit gekommen.
LA: Wie genau starb Ihr Bruder XXXX ?
AW: Es gab einen Krieg. Es ging um eine Gegend. XXXX war der Landeshauptmann von XXXX . Früher war XXXX die Landeshauptstadt. Jetzt ist es XXXX . Im Krieg ging es um unsere Gegend. Hier wurde mein Bruder getötet.
LA: Auf welcher Seite kämpfte der Landeshauptmann XXXX ?
AW: Er hatte seine eigene Gruppe. Er war bei Ismaila, Hezbe Wahdat, die gehören zu den Hazara. Es war ein Krieg zwischen Paschtunen und Hazara.
LA: Waren die Amerikaner zu diesem Zeitpunkt schon in Afghanistan?
AW: Ja, aber die waren in XXXX . In den Gebieten, wo es zum Krieg kam, kamen sie nicht hin.
LA: Wie viele Jahre ist es her, dass Ihr zweiter Bruder gestorben ist?
AW: Drei Jahre nach dem anderen Bruder.
LA: Wie lange ist das bis jetzt?
AW: Ich weiß nicht, wie lange die Taliban.... Es war drei Jahre nach dem anderen Bruder.
LA: Wie alt waren Sie, als Ihr zweiter Bruder ermordet wurde?
AW: Ich schätze, ich war dreizehn oder vierzehn Jahre alt. Ich war noch nicht verheiratet. Aber ich habe ein oder zwei Jahre später geheiratet. [...]
LA: Was war seit dem Tod Ihres zweiten Bruders?
AW: Ich hatte auch private Feindschaften mit Leuten, von denen die Väter im Krieg gefallen sind. Das waren Verwandte von uns. Die Söhne sind herangewachsen und führten mit uns Feindschaft. Ich bin aufgrund dieser Feindschaften und der Taliban geflüchtet. Diese privaten Feinde haben mich verfolgt, auch in XXXX . Sie wissen jetzt nicht, dass ich hier bin. Bei diesen Feinden handelt es sich um Personen, die auf der Seite der Taliban standen oder auf Seite von
XXXX .
LA: Können Sie Ihre Verfolger näher nennen?
AW: XXXX . Diese beiden sind jetzt an der Macht. Sie sind in der Regierung. Sie verfolgen mich.
LA: Können Sie konkrete Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person schildern?
AW: Sie kamen zu meinem früheren Haus und suchten mich. Ich habe mich zuvor versteckt. Mal da, mal dort. Nach dem Tod meiner Brüder fing die Verfolgung an, davor haben sie mich nicht verfolgt.
LA: Nennen Sie konkrete Ereignisse.
AW: Was meinen Sie?
LA: Nennen Sie konkrete Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person.
AW: Sie kamen ins Dorf und fragten nach mir. Sie kamen auch zu mir nach Hause und fragten nach mir. Nach dem Tod meiner Brüder war das.
LA: Wann nach dem Tod Ihrer Brüder?
AW: Später, viel später fing die Verfolgung an.
LA: Vor wie vielen Monaten oder Jahren begann die Verfolgung?
AW: Seit fünf Monaten sind sie auf der Suche nach mir.
LA: Warum begann die Verfolgung gerade jetzt?
AW: Jetzt sind sie an der Macht. Zuvor hatten sie keine Macht. Nachts über bin ich selten zuhause gewesen, tagsüber war ich versteckt. Als meine Mutter verstorben ist, waren alle Dorfbewohner anwesend. Deswegen bin ich hingegangen. Dann bin ich wieder weg.
LA: Sie haben doch vorhin angegeben, dass Sie bis einen Monat vor der Ausreise zu Hause gewesen sind.
AW: Ich war während des letzten Monats bei meinem Onkel versteckt.
LA: Sie sagten, Sie wären davor zu Hause gewesen.
AW: Die drei Monate nach dem Tod der Mutter habe ich nicht zu Hause gelebt. Nachts über kam ich ab und zu nach Hause. Tagsüber musste ich mich verstecken.
LA: Warum erwähnten Sie das vorhin nicht?
AW: Ich wurde nicht so direkt gefragt.
LA: Warum sucht man Sie?
AW: Sie sagen, dass wir ihre Väter im Krieg getötet haben, sie wollen sich dafür rächen. Sie haben den Leuten gesagt, dass sie mich nicht mehr am Leben lassen und sich für ihre Väter rächen werden.
LA: Wie alt sind die Verfolger?
AW: So genau kann ich das nicht sagen, aber in etwa in meinem Alter.
LA: Dann müssen die doch wissen, dass Sie selbst nichts damit zu tun haben.
AW: Ich war doch mit meinen Brüdern zusammen.
LA: Waren Sie auch kämpfen?
AW: Manchmal war ich dabei. Ich habe nicht direkt mitgekämpft, aber ich war mit ihnen zusammen. Ich war zu jung, aber ich war oft im Gasthaus.
LA: Seit wann sind Ihre Verfolger an der Macht?
AW: Die Väter von denen waren an der Seite von XXXX . Jetzt sind die Kinder herangewachsen und bei der Regierung.
LA: Seit wann sind sie in der Regierung?
AW: Früher waren sie Soldaten, jetzt sind sie Offiziere. Seit kurzem an der Macht.
LA: Weshalb sollten die Verfolger warten, bis sie an der Macht sind, wenn sie sich rächen wollen? Sie hätten auch ohne Macht Rache ausüben können.
AW: Ich weiß nicht. Als meine Brüder noch gelebt haben, waren sie noch zu jung. Dann haben wir die Gegenden aus der Hand verloren und nun sind sie an der Macht.
LA: Aus Ihren Schilderungen ist zu entnehmen, dass Ihr zweiter Bruder vor ungefähr elf Jahren gestorben ist. Es ist nicht glaubhaft, dass jemand erst jetzt Rache ausüben würde, wenn er schon seit elf Jahren keine Macht mehr hat. Noch dazu, wo die Taliban in diesen elf Jahren Afghanistan mehrere Jahre lang regierten.
AW: Die Väter waren bei XXXX . Damals waren sie zu jung. Bei XXXX handelt es sich um Schiiten. Das sind keine Taliban.
LA: Sie behaupteten aber, dass Sie sowohl von den Taliban als auch von den Leuten des XXXX verfolgt werden.
AW: Ja. Diese Kinder von den Männern waren damals noch zu jung. Jetzt sind sie erwachsen und haben Macht.
LA: Es ist nicht glaubhaft, dass alle Kinder der getöteten Väter genau jetzt erwachsen wurden.
AW: Sie waren aber damals zu jung.
LA: Es ist nicht glaubhaft, dass Sie nur von den ganz jungen Kindern verfolgt werden würden, wenn die ermordeten Väter mit Sicherheit auch ältere Kinder hatten, die schon früher erwachsen geworden sind. Diese hätten ja dann schon viel früher Rache nehmen können, wenn es dafür einen Grund gegeben hätte.
AW: Die, die mich verfolgen, sind jetzt erwachsen geworden.
LA: Woher kennen Sie die Namen Ihrer Verfolger?
AW: Diese haben nach mir bei den Leuten gefragt. So bin ich draufgekommen, dass es diese sind. Sie verfolgen mich, sie fragen nach mir bei anderen Leuten.
LA: Woher sollten die Hazara von Ihrer Existenz wissen?
AW: Die beiden, die ich genannt habe, sind Paschtunen, sie waren aber auch bei XXXX .
LA: Lebt XXXX noch?
AW: Ja, in seiner Gegend in XXXX . Er kommt auch in die Gemeinde. Jetzt ist er kein Landeshauptmann mehr. Seine Kommandanten sind jetzt an der Macht.
LA: Seit wann hat die Gruppe um XXXX die Macht?
AW: Seit längerem.
LA: Haben die auch die Macht über die Gegend, wo Sie wohnen?
AW: Jetzt haben sie in der Stadt Macht. Früher waren sie XXXX . Wir hatten die anderen Gegenden, bis mein Bruder gestorben ist. Dann waren wir keine Kommandanten mehr.
LA: Was passierte mit XXXX , als die Taliban die Macht hatten?
AW: XXXX hat gegen die Taliban gekämpft. Damals ging es nur um die Gegenden.
LA: Ihre Angaben sind absolut unglaubhaft. Sie behaupten, dass Ihr Bruder vor etwa elf Jahren von XXXX bei Gebietsstreitigkeiten ermordet wurde. Sie hätten im nächsten Jahr geheiratet. Somit muss dies ungefähr im Jahr 1997 gewesen sein. Die Taliban regierten Afghanistan jedoch im Jahr 1994 bis 2001. Somit ist es nicht glaubhaft, dass die Kämpfe stattfanden. Es ist aber nicht glaubhaft, dass es diese Kämpfe gab, obwohl die Taliban das Land regierten. Auch behaupten Sie, dass XXXX seitdem die Macht hatte. Er hätte somit jahrelang Zeit gehabt, sich zu rächen.
AW: Ich kenne mich bei den Daten nicht aus. Es geht um mein Leben und ich bin in Lebensgefahr. Niemand weiß, dass mich mein Onkel hierher geschickt hat. Wenn sie das wüssten, würden sie sich an meinen Kindern rächen.
LA: Ihre Kinder wären im Fall von Blutrache auch in Gefahr, wenn Sie nicht auffindbar sind?
AW: Das würden sie dann machen, wenn sie erfahren, dass ich nicht mehr im Land bin. Zuerst bin ich die Person, an der sie sich rächen. Wenn sie mich nicht finden, werden sie sich an meinen Kindern rächen. Deswegen bin ich nach Österreich geflüchtet. Ich war gezwungen meine Kinder zurück zulassen. Sie wollten mich töten. Sie können gerne alles überprüfen, was ich ihnen angegeben habe. Sollte etwas nicht stimmen, können sie mich enthaupten.
LA: Wo haben Ihre Verfolger die Macht?
AW: Sie haben in XXXX die Macht.
LA: Dann steht Ihnen die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Teil Afghanistans niederzulassen.
AW: Sie waren dreimal bei meinem Onkel in XXXX und haben nach mir gesucht. Er sagte, dass ich in XXXX wäre.
LA: Sie können auch Ihren Namen ändern.
AW: Die Leute kennen mich. Sie fragen nach mir.
LA: Mit geändertem Namen kann man nicht nach Ihnen fragen.
AW: Die Leute kennen mich. Sie werden mich finden.
LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
AW: Ich bin in Lebensgefahr und werde gesucht. Ich werde verfolgt. Ich bin vor dem Tod geflüchtet.
[...]"
4. Am 01.10.2009 langte beim BAA ein in der Sprache Dari verfasstes Schreiben mit der Überschrift "Hezb-i-Islami" ein, dessen Übersetzung wie folgt lautet: " XXXX Sohn von XXXX stammt aus XXXX . Ein Bruder von ihm mit dem Namen XXXX ist bereits von XXXX getötet worden. Sein zweiter Bruder mit dem Namen XXXX ist seitens der Taliban getötet worden. Das Leben dieser Person mit dem Namen XXXX ist ebenfalls in der Gegend in Gefahr. Die Vertretung der islamischen Partei Afghanistans betätigt, dass sein Leben in Gefahr ist."
5. Das BAA wies mit dem im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 19.10.2009, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund widersprüchlicher Angaben habe der BF nicht glaubhaft machen können, dass tatsächlich zwei seiner Brüder in diversen Konflikten gestorben seien. Seine ständigen Angaben, der zweite Bruder sei drei Jahre nach dem ersten verstorben, seien ein deutliches Zeichen dafür, dass er eine auswendig gelernte Geschichte vorgebracht habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der BF erst nach mehr als zehn Jahren von Gegnern seiner Brüder verfolgt werde, zumal er diesbezüglich keine detaillierten Angaben machen habe können. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass ein Bruder in Kämpfen mit den Hazara im Jahr 1998 umgekommen sei, obwohl damals das Land noch von den Taliban regiert worden sei. Davon abgesehen sei der vom BF als Verfolger benannte Mohammad Jan nicht in der Afghanischen Regierung vertreten. Zwar gäbe es in der afghanischen Regierung einen XXXX , doch sei dieser nicht im Alter des BF und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich dieser erst jetzt an den BF wenden würde, da er erst jetzt Macht habe. Aufgrund der von ihm seit Jahren bekleideten einflussreichen Positionen wäre es ihm schon viel früher möglich gewesen, den BF zu verfolgen. Der BF habe offensichtlich eine konstruierte Fluchtgeschichte vorgebracht und habe damit nicht glaubhaft machen können, dass er in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe auch in den letzten Jahren in Afghanistan, insbesondere in XXXX leben und einer Arbeit nachgehen können, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er sich in einer ausweglosen Situation befunden habe. Da das vorgelegte Schreiben der Hezbe-e Islami nicht vollständig ausgefüllt sei (Fehlen des Eintrages des Präsidiums und des Amtes; Unleserlichkeit des Stempels), handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben. Nachdem dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er dort Anknüpfungspunkte habe, sei davon auszugehen, dass ihm dort auch keine Gefahren drohten, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich habe der BF in Österreich kein Familienleben.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim BAA fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF vom 20.10.2009, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF werde von zwei Kommandanten (Brüder) aus XXXX verfolgt, weil deren Vater, der damals mit XXXX zusammengearbeitet habe, von seinem älteren Bruder getötet worden sei. Da dieser Bruder des BF bereits von den Taliban getötet worden sei, würden sie nun am BF, der so wie seine Brüder Mitglied der Hezb-e Islami sei, Rache nehmen wollen. Die Verfolger hätten ihn in seinem Dorf gesucht, er habe sich daraufhin versteckt und sei zu seinem Onkel nach XXXX geflüchtet. Da dies den Bewohnern seines Dorfes bekannt gewesen sei, müsse ihn jemand verraten haben. Da die Verfolger auch bei seinem Onkel nach ihm gefragt hätten, habe der auch dort keinen dauerhaften Schutz finden können. Mangels Schulbildung und der geringen Bedeutung von Daten und Zeitangaben in Afghanistan habe der BF die Tötung seiner Brüder zeitlich nicht genau einordnen können. Sehr wohl habe er aber die Namen und die Volksgruppenzugehörigkeit der beiden ihn verfolgenden Kommandanten angeben können. Die Verfolgung erst zum jetzigen Zeitpunkt erkläre sich dadurch, dass seine Verfolger erst jetzt eine Machtposition erreicht hätten, um wider ihn vorgehen zu können. Die belangte Behörde habe nicht erklärt, warum sie diese Angaben nicht für glaubhaft erachtet habe, und es sei auch nicht ersichtlich, wie sie zur Ansicht gelangt sei, der ermordete Vater habe "mit Sicherheit auch ältere Kinder" gehabt, bzw. warum sie ausgeschlossen habe, dass es auch während der Herrschaft der Taliban zu lokalen Machtkämpfen zwischen anderen rivalisierenden Fraktionen bzw. konkret zwischen der Hezb-e Wahdat und der Hezb-e Islami gekommen sei. Bei den Verfolgern des BF handle es sich um lokale Machthaber und nicht um Mitglieder der afghanischen Regierung. Ferner sei es unrichtig und aktenwidrig, dass der BF in den letzten Jahren in XXXX leben und einer Arbeit nachgehen habe können; vielmehr habe er sich dort vor seinen Verfolgern versteckt und sei aufgrund entsprechenden Wissens bei den Bewohnern seines Dorfes um den Wohnort seines Onkels dort aufgespürt worden. Einer Arbeit sei er nicht nachgegangen. Angesichts der Feststellungen der belangten Behörde sei nicht ersichtlich, wie diese in Anbetracht der katastrophalen Sicherheitslage zur Ansicht gelange, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei. Unter Hinweis auf entsprechende Länderberichte betreffend XXXX wird weiters ausgeführt, dass sich die dortige Sicherheitslage dramatisch verschlechtert habe und die Sicherheitsbehörden auch nicht imstande seien, der Bevölkerung ausreichenden Schutz zu gewähren. Die Feststellungen der belangten Behörde, der BF könne im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner Berufsausbildung einer Arbeit nachgehen bzw. er habe vor der Ausreise gearbeitet und könne daher wieder einer Arbeit nachgehen, seien unrichtig, zumal er weder über eine Schulbildung noch über eine Berufsausbildung verfüge und vor seiner Flucht überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Angesichts der katastrophalen Sicherheitslage sei er auch nicht imstande, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Ausweisung des BF nach Afghanistan verstoße daher gegen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge: EMRK), sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz gewährt hätte werden müssen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem BF Asyl zu gewähren, ihm in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und den Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.
7. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011, Zahl: XXXX , wurde dem BF aufgrund seines Antrages der Verein XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8. Mit an den Asylgerichtshof gerichtetem Schreiben vom 08.05.2013 gab Rechtsanwalt Dr. XXXX bekannt, dass ihn der BF mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe. Mit den gleichfalls an den Asylgerichtshof gerichteten Schreiben vom 02.12.2013, vom 25.09.2014 und vom 27.10.2014 teilte der Rechtsvertreter des BF - zusammengefasst - mit, dieser sei offensichtlich psychisch sehr angeschlagen. In XXXX halte sich nur mehr sein Onkel XXXX auf, zu dem er allerdings keinen Kontakt habe und der ihn im Falle seiner Rückkehr unter keinen Umständen aufnehmen oder unterstützen könne. Seine Frau und seine Kinder lebten in Pakistan unter der näher angeführten Anschrift. Mit Schreiben vom 12.02.2015 gab der Rechtsvertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.
9. Mit Schreiben vom 21.04.2015 brachte Rechtsanwalt XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass der BF ihn und den XXXX mit seiner Vertretung betraut habe.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung (folgend: VH) durch, an der der BF und dessen Rechtsvertreterin persönlich teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) sowie zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter;
BFV: Rechtsvertreterin des BF; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
ER: Haben Sie Kinder?
BF: Ja, ich habe vier Kinder. 2 Söhne und 2 Töchter namens XXXX (14 Jahre), XXXX (13 Jahre), XXXX (11 Jahre) und XXXX (10 Jahre).
ER: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul-oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Nein, ich bin nicht in die Schule gegangen, ich war Analphabet.
ER: Womit haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Meine Brüder waren Kommandeure in der Hezb-e Islami und sie haben mich finanziell unterstützt, da wir alle gemeinsam zusammengelebt haben.
ER: Haben Sie gearbeitet?
BF: Nein, ich habe nicht gearbeitet, ich habe nur gelegentlich auf unserem Land Ausschau gehalten, was unsere Bauern machen.
ER: Wie haben Sie Ihre Zeit verbracht?
BF: Ich konnte nicht zur Arbeit gehen. Ich habe die Gäste empfangen, sonst war ich gelegentlich mit meinen Brüdern unterwegs.
ER: Welche Gäste haben Sie empfangen?
BF: Die Gäste, die zu uns nach Hause gekommen sind, oder Gäste von meinem Bruder.
ER wiederholt die Frage.
BF: Es waren andere Kommandeure von der Hezb-e Islami. Damals hat es keine Taliban gegeben.
ER: Was haben Sie mit Ihren Brüdern gemacht?
BF: Ich war damals zu jung für einen Kampf, ich war zu Hause, wir haben alle zusammengelebt. Wir 3 Brüder und meine Mutter haben zusammengelebt. Durch die Einkünfte meiner Brüder haben wir unser Leben unterhalten.
ER: Was meinten Sie vorhin mit der Aussage, Sie seien mit Ihren Brüdern unterwegs gewesen?
BF: Ich bin mit ihnen unterwegs gewesen, aber nicht bei Kampfeinsätzen, sondern nur so. Ich war für einen Kampf zu jung.
ER: Ihre beiden Brüder waren Kommandeure, das heißt sie hatten eine Aufgabe zu erfüllen. Wann waren Sie wo mit Ihnen unterwegs?
BF: Mein Bruder XXXX war Kommandeur; nachdem er verstorben ist, wurde mein anderer Bruder XXXX Kommandeur. Ich war nicht bei Kampfeinsätzen, sondern nur mit ihnen spazieren.
ER: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Ja, meine Brüder und ich waren damals in der politischen Partei Hezb-e Islami tätig, ich will nichts damit zu tun haben.
ER: Was haben Sie in dieser Partei konkret gemacht?
BF: Meine Aufgabe bestand darin, Gäste zu empfangen, wenn meine Brüder nicht anwesend waren. Ich habe mich um die Gäste gekümmert.
ER: War das Ihre Aufgabe als Mitglied der Hezb-e Islami?
BF: Ja.
ER: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Vor ca. 6 Jahren.
[...]
ER: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
ER: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja, ich habe Deutschkurse besucht und lege entsprechende Bestätigungen vor.
ER: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich helfe vielen Leuten wie zum Beispiel der Familie XXXX , aber mir wird keine Arbeit gegeben, weil mir die entsprechenden Bewilligungen fehlen. Ich habe viel Kontakt zu österreichischen Menschen. Ich habe auch mit der XXXX zusammengearbeitet, dafür aber keine Bestätigung bekommen.
ER: Wie haben Sie mit der XXXX zusammengearbeitet?
BF: Ich habe bei der XXXX XXXX Reinigungsarbeiten innerhalb und außerhalb des Gebäudes getätigt. Ich bin bei der XXXX in der Grundversorgung.
ER: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich bin weder in einem Verein tätig, noch besuche ich Kurse, eine Schule oder eine Universität. Ich betreibe Sport, indem ich im Akademiepark laufe.
ER: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
ER: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich habe mit niemandem in Afghanistan Kontakt.
ER: Wo befindet sich derzeit Ihre Familie?
BF: Meine Familie (Frau und Kinder) leben seit 6 Jahren in Pakistanin, XXXX . Mein Onkel mütterlicherseits lebt seit ca. 5 Jahren in Pakistan. Mit diesem habe ich keinen Kontakt.
ER: Warum ist Ihre Familie nach Pakistan geflüchtet?
BF: Als ich geflüchtet bin, haben die Leute, die nach mir gesucht haben, meine Familie unter Druck gesetzt. Da hat mein Onkel mütterlicherseits meine Familie nach Pakistan gebracht. Jetzt lebt meine Frau mit ihren Brüdern zusammen.
ER: Wie und von wem wurde Ihre Familie unter Druck gesetzt?
BF: Von XXXX und XXXX . Jedes Mal, wenn sie nach mir gefragt haben, hat sich meine Familie belästigt gefühlt, meine Frau hatte Angst, dass vielleicht die Kinder entführt werden.
ER: Wurden Ihre Frau oder Ihre Kinder von diesen beiden Personen konkret bedroht oder verfolgt?
BF: Ja, meine Familie wurde bedroht. Sie hatten Angst und sind geflüchtet.
ER: Wie wurde Ihre Familie konkret bedroht?
BF: Die sind gekommen und haben nach mir gefragt, da hat meine Familie Angst gehabt, dass die Kinder entführt werden.
ER: Woher stammen die Brüder Ihrer Frau?
BF: Aus unserer Gegend, sie stammen aus dem selben Dorf.
ER: Sind die Brüder Ihrer Frau geflüchtet?
BF: Die sind schon damals, zu Zeiten der Revolution, geflüchtet. Damals, kurz bevor die Russen Afghanistan verlassen haben, sind sie mit ihren Vätern nach Pakistan geflohen.
ER: Warum?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Wie stehen Sie mit Ihrer Familie jetzt in Kontakt?
BF: Ich stehe telefonisch mit ihnen in Kontakt.
ER: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Es geht ihnen gut, sie machen sich nur Sorgen um mich. Ich bin seit 6 Jahren hier und sie sind dort. Wenn ich mit ihnen telefoniere und sie mich fragen "Vater warum kommst du nicht?", tut mir das sehr weh.
[...]
BF: Ich bin aus Afghanistan geflüchtet, weil vor meinen Brüdern mein Vater bei der Hezb-e Islami war. Dort hat er gegen XXXX gekämpft. Dabei hat er einen Mann umgebracht, der zwei Söhne hatte. Die zwei Söhne sind nach Pakistan geflüchtet. Diese sind nach ca. 12 Jahren zurückgekehrt und haben nach mir gefragt. Die beiden haben XXXX gefragt, wo ich mein Zuhause habe. Sie sind zu uns nach Hause gegangen und haben nach mir gefragt, ich war nicht zuhause. Meine Mutter sagte ihnen, ich wäre draußen. Als ich XXXX traf, sagte er mir, dass zwei Leute, die er kennt, mich suchen würden und hat mir die Geschichte von meinem Vater und dem Vater der beiden Brüder erzählt. Sie sind ein zweites Mal zu uns nach Hause gekommen, ich war nicht zuhause. Ich wusste, dass sie mich töten wollen. Die zwei Brüder waren stark und waren mit XXXX zusammen. Sie haben im Nebendorf eine Feindschaft mit jemandem gehabt, dort haben sie die Person umgebracht und die Leiche ins Dorf gebracht. Da hatte ich Angst, dass mir das auch passieren könnte. Die sind ca. alle 2 Wochen zu uns gekommen und haben nach mir gesucht. Ich war damals auf der Flucht, habe mich in XXXX , XXXX und in XXXX bei Freunden versteckt. XXXX hat mich angerufen und hat mir gesagt, dass meine Mutter verstorben wäre. Sie hatte ein Herzleiden und hat Angst um mich gehabt. Als ich in unser Dorf zurückkehrte, waren alle Leute versammelt, wir haben meine Mutter bestattet. Ich bin nur nachts zuhause gewesen, tagsüber war ich auf der Flucht, das ging ungefähr 3 Monate so. Danach bin ich nach XXXX geflüchtet, da habe ich auch erfahren, dass die zwei Brüder XXXX gesagt haben, dass sie sich an mir rächen wollen. Ich bin nach XXXX zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Dann ist mein Onkel mütterlicherseits nach XXXX gegangen und hat meine Familie nach XXXX gebracht. Nach ca. 25 Tagen bin ich mit meinem Onkel mütterlicherseits in die Moschee zum Abendgebet gegangen und habe von einem Mullah erfahren, dass zwei Leute da waren und nach einer Familie namens XXXX gesucht haben. Der Mullah sagte, er hat geglaubt, es wären Freunde von uns und hat denen gesagt, dass wir da neu eingezogen sind. Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir, dass ich hier nicht mehr leben kann und dass die mich erschießen würden und hat sich deswegen mit Schleppern in Verbindung gesetzt. Er hat mit einem Schlepper geredet und mich weggeschickt. Ich war ca. einen Monat lang unterwegs und verbrachte ein weiteres Monat in Österreich bis ich mein Interview hatte.
[...]
ER: Um welche Gruppierung handelt es sich bei " XXXX "?
BF: Das ist eine Gruppierung der Hazara, die damals sogar Panzer, Flugzeuge und Raketen besaß. Sie sind sogar in der jetzigen Regierung vertreten.
ER: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater den Vater des von Ihnen erwähnten Brüderpaares getötet habe?
BF: Das hat mir meine Mutter erzählt und auch XXXX .
ER: Wann war dieser Vorfall?
BF: Es war noch vor den Taliban, sehr lange bevor die Taliban kamen. Ich kann mich auch an den Tod meines Vaters nicht erinnern.
ER: Auf welcher Seite kämpfte Ihr Vater?
BF: Er hat auf der Seite der Hezb-e Islami gekämpft. Der Vater der beiden Brüder war auf der Seite der XXXX in der Untergruppierung Ismailia.
BFV an BF: Wie heißt die behauptete bewaffnete Gruppierung mit dem vollständigen Namen? XXXX oder XXXX ?
BF: XXXX heißt die Gruppierung.
ER: Wo lebte Ihre Familie?
BF: In unserem Dorf XXXX .
ER: Wie viele Geschwister haben bzw. hatten Sie?
BF: Wir waren 3 Brüder und eine Schwester, zwei Brüder sind gestorben, die eine Schwester hat damals geheiratet und ist nach Pakistan gezogen.
ER: Wovon lebte Ihre Familie?
BF: Ich kann mich daran nicht erinnern, mein Vater hat das Geld verdient.
ER: Womit hat er das Geld verdient?
BF: Ich weiß nicht genau, von wem er bezahlt wurde, er war damals Kommandeur. Wahrscheinlich ist er von der Hezb-e Islami bezahlt worden.
ER: Welchen Beruf übte Ihr Vater aus?
BF: Er war Kommandeur in der Hezb-e Islami.
ER: Wann ist Ihr Vater gestorben?
BF: Ich kann mich daran nicht erinnern.
ER: Woran ist er gestorben?
BF: Bei einem Kampf gegen die XXXX ist er gestorben. Ich kann mich nicht genau daran erinnern.
ER: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater verstorben ist?
BF: Ich kann mich an den Tod meines Vaters nicht erinnern.
ER: Woher wissen Sie vom Tod Ihres Vaters?
BF: Meine Mutter und meine Brüder haben es mir erzählt.
ER: Wann?
BF: Nach dem Tod meines Vaters, als ich etwas größer war.
Vorhalt ER: In der Beschwerde führten Sie aus, Sie würden von zwei Kommandanten aus XXXX verfolgt werden. Die beiden seien Brüder und der ältere Ihrer Brüder habe den Vater der beiden Verfolger, der damals mit XXXX zusammengearbeitet und gegen Ihren Bruder gekämpft habe, getötet. Dagegen gaben Sie heute zu Protokoll, dass Ihr Vater den Vater Ihrer beiden Verfolger getötet hätte. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
BF: Es war mein Vater, der den Vater der beiden Verfolger umgebracht hat und nicht mein Bruder.
ER: Wie erklären Sie sich dann, dass laut Beschwerdeausführungen Ihr Bruder den Vater der beiden Verfolger getötet hätte? Die Beschwerde ist von Ihnen unterschrieben.
BF: Ich weiß nicht, ich habe immer meinen Vater gemeint.
[...]
ER: Wann ist Ihr Bruder XXXX gestorben?
BF: Zu Zeiten der Taliban.
ER: Wie ist er ums Leben gekommen?
BF: Die Taliban haben versucht, unser Dorf einzunehmen. Dabei ist es beim Berg namens XXXX zum Kampf gekommen. Bei diesen Kämpfen ist mein Bruder ums Leben gekommen. Seine Leiche wurde zu uns ins Dorf gebracht und wurde bestattet. Die Taliban haben es nicht geschafft unser Dorf einzunehmen.
ER: Die Hezb-e Islami ist laut Länderinformationen ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet. Wie erklären Sie, dass Ihr Bruder XXXX von den Taliban umgebracht worden sei?
BF: Damals haben die Taliban versucht, die Gegend einzunehmen und dabei ist es zu Kämpfen gekommen, sie waren nicht zusammen.
ER: Wann wurde Ihr Bruder XXXX getötet?
BF: Als XXXX gestorben ist, war ich 14 Jahre alt. 3 Jahre davor ist XXXX ums Leben gekommen. Ich war ungefähr 11 Jahre alt.
ER: Alle männlichen Mitglieder Ihrer Familie waren Mitglieder der Hezb-e Islami. Wer hat nun gegen wen aus welchen Gründen gekämpft?
BF: Die Gegenden sind von den Hezb-e Islami aufgeteilt worden. Jeder hat sein eigenes Territorium bekommen und die Taliban haben versucht, diese Gegend zu erobern und dabei ist es zu Kämpfen gekommen.
ER: Haben Sie selbst den getöteten Bruder XXXX gesehen?
BF: Ja, ich habe die Leiche meines Bruders XXXX gesehen. Die Leiche wurde ins Dorf gebracht.
[...]
ER: Wurden Sie persönlich von den Taliban bedroht?
BF: Ich wurde nicht von den Taliban, sondern nur von den beiden Brüdern bedroht.
ER: Wie kam Ihr Bruder XXXX ums Leben?
BF: Nach dem Tod meines Bruders Fazal haben sich die Kommandeure versammelt und beschlossen, dass mein Bruder XXXX den Platz von XXXX einnehmen soll. Nach ca. 3 Jahren beim Kampf gegen XXXX ist XXXX gestorben.
ER: Wie erfuhren Sie vom Tod Ihres Bruders XXXX ?
BF: Ich war zu Hause, als die Leiche von XXXX gebracht wurde.
[...]
ER: Woran ist er gestorben?
BF: Er ist beim Kampf gegen die XXXX gestorben. Er wurde erschossen.
ER: Haben Sie Verletzungen sehen können?
BF: Er hatte am ganzen Körper Bombensplitter.
ER: Von wem wurde XXXX getötet?
BF: Ich weiß es nicht, es waren die Leute von XXXX , es war ein Kampf.
Vorhalt ER: Bei der Einvernahme vor dem BAA am 23.09.2009 gaben Sie an, XXXX , der Landeshauptmann von XXXX , habe Ihren Bruder getötet. Was sagen Sie dazu?
BF: Es waren die Leute von XXXX , die gekämpft und meinen Bruder umgebracht haben.
[...]
Vorhalt ER: In der Einvernahme vor dem BAA vom 23.09.2009 gaben Sie auf die Frage, auf welcher Seite der Landeshauptmann XXXX kämpfe, folgendes an "Er hatte seine eigene Gruppe. Er war bei Ismaila, Hezb-e Wahdat, die gehören zu den Hazara. Es war ein Krieg zwischen Paschtunen und Hazara".Was sagen Sie dazu?
BF: Ja, die waren gegen Paschtunen, aber die zwei Brüder waren mit denen gemeinsam. Die Hazara sind gekommen, um diese Gegend den Paschtunen wegzunehmen.
ER: Wie erklären Sie sich, dass in einem Krieg zwischen Paschtunen und Hazara die Paschtunen auf der Seite der Hazara kämpfen?
BF: Weil die beiden meine Feinde sind.
ER: Wurden Sie persönlich konkret von Angehörigen der XXXX bedroht?
BF: Ja, von diesen zwei Brüdern bin ich persönlich bedroht worden, die gehören auch zur Gruppierung der XXXX .
[...]
ER: Haben Sie Ihren Vater noch gekannt?
BF: Ich habe meinen Vater nicht gesehen.
[...]
ER: Haben Sie Ihren Vater jemals in Ihrem Leben gesehen?
BF: Nein, ich habe nur Fotos von ihm gesehen.
ER: Möchten Sie zum Fluchtvorbringen noch etwas sagen?
BF: Nein. Ich habe schon alles gesagt. Mein Leben war in Gefahr und deswegen habe ich fliehen müssen.
ER: Warum war Ihr Leben in Gefahr?
BF: Weil die Brüder mich besucht haben und mich umgebracht hätten, deswegen bin ich geflüchtet. Wenn ich die Schwierigkeit nicht gehabt hätte, dann hätte ich meine Familie nicht alleine gelassen um 6 Jahre von ihnen getrennt zu leben.
ER: Aus welchen konkreten Umständen entnehmen Sie, dass Sie von den beiden Brüdern bedroht und verfolgt werden?
BF: XXXX hat mir gesagt, dass die beiden Brüder mich töten wollen und sich an mir rächen wollen wegen des Todes ihres Vaters. Sie sind ja auch immer wieder zu uns nach Hause gekommen und haben nach mir gesucht.
ER: Wie stehen Sie persönlich zu XXXX ?
BF: Wir sind nicht verwandt, wir sind aus demselben Dorf, er ist eine Art "Dorfälterer".
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Die beiden Feinde von mir würden nach mir suchen und mich töten.
ER: Haben Sie Informationen darüber, dass Sie von den Brüdern immer noch gesucht werden?
BF: Jetzt weiß ich nichts darüber, da meine Familie auch nicht mehr dort lebt. Als ich geflüchtet bin, haben die Brüder zur Regierung gehört.
ER: Zu welcher Regierung?
BF: Damals zur XXXX Regierung, später XXXX .
ER: Woher haben Sie diese Informationen?
BF: Die beiden Brüder gehören zu XXXX , die auch der XXXX Regierung mitbeteiligt war und jetzt auch an der Regierung XXXX mitbeteiligt ist. Egal wer immer auch kommt, die werden an der Regierung mitbeteiligt.
ER: Sie sind nun seit 6 Jahren in Österreich und haben nur Kontakt zu Ihren in Pakistan lebenden Familienangehörigen. Sie haben auch keine Informationen darüber, ob Sie von diesen Brüdern immer noch gesucht werden. Wie können Sie dann behaupten, dass diese mit der derzeitigen afghanischen Regierung zusammenarbeiten?
BF: Das ist keine konkrete Information die ich habe, sondern eine Vermutung.
[...[
Die Vertrauenspersonen XXXX XXXX gaben in der VH an, sie hätten den BF vor etwa 2 Jahren als sehr hilfsbereiten Menschen kennengelernt, er habe sie bei Gartenarbeiten unterstützt und ihnen geholfen. Dabei seien sie mit ihm ins Gespräch gekommen und hätten ihn als lieben, freundlichen und zuvorkommenden Menschen erlebt. Der BF helfe ihnen in der Zeit von Mai bis September bei den Gartenarbeiten, durchschnittlich jede dritte oder vierte Woche. Der BF legte schließlich zum Beweis seiner Integrationsbemühungen Bestätigungen über die Teilnahme an verschiedenen Deutschkursen vor.
11. Mit Schriftsatz vom 26.06.2015 wies die Rechtsvertretung des BF hinsichtlich der Asylrelevanz dessen Vorbringens darauf hin, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Die "heimatlichen Behörden" seien gegenüber dem BF nicht schutzfähig. Obzwar der BF die Ideologie der Hezb-e Islami völlig ablehne, sei er wegen der verhältnismäßig prominenten Tätigkeiten seiner Familienangehörigen für diese Gruppe und der von diesen begangenen Taten bedroht, ermordet zu werden, weshalb darin eine Asylrelevanz zu erkennen sei. Dem BF stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, weil er keinen familiären Bezug zu anderen Regionen Afghanistans habe und ein Umzug in andere Landesteile ohne familiäres Auffangnetz nicht zumutbar sei. Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes sei bei Afghanen, die kein adäquates soziales Auffangnetz in ihrer Heimat besäßen und dort entwurzelt seien, im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass sie in eine ausweglose Lage geraten und daher in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden würden. Angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan treffe dies auch für den BF zu. Im Falle der Abschiebung des BF bestünde die reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Abschließend wurde ersucht, dem BF aufgrund der glaubwürdig beschilderten Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. angesichts der äußerst schlechten Situation in seiner Heimat subsidiären Schutz zu gewähren oder aufgrund seiner Integration in Österreich eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend insbesondere die Niederschrift der Erstbefragung vom 14.08.2009, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA am 20.08.2009 und am 23.09.2009, die Beschwerde vom 20.10.2009 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am 22.06.2015 eine öffentliche mündliche vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich derer der BF Beweismittel hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vorlegte.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der BF wurde zufolge seiner Angaben am 01.01.1983 in XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , Afghanistan, geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volkgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashtu, er ist verheiratet und hat vier minderjährige Kinder, seine Familie lebt seit ca. sechs Jahren in Pakistan. Der BF besuchte in Afghanistan keine Schule, ging keiner regelmäßigen Arbeit nach und lebte bis zum Tod seines Vaters und seiner Brüder, die der Gruppierung der Hezb-e Islami angehörten, von deren Unterstützung. Der BF behauptet, auch dieser Gruppierung angehört zu haben, sich jedoch nicht an Kampfeinsätzen beteiligt zu haben. Bis zu seiner Flucht vor ca. sechs Jahren lebte er in seinem Geburtsort bzw. unmittelbar vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates einige Monate in XXXX . Seine Schwester und sein Onkel mütterlicherseits leben in Pakistan, in Afghanistan hat der BF zu niemandem mehr Kontakt. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat vor etwa sechs Jahren und gelangte über den Iran, die Türkei und ihm näher nicht bekannte Staaten bis nach Österreich, wo er am 14.08.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Identität des BF steht fest.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte, besuchte Deutschkurse, hilft unterstützungsbedürftigen Menschen und verrichtet in Einrichtungen der XXXX , bei der er sich in Grundversorgung befindet, Reinigungsarbeiten. Ansonsten besuchte er in Österreich weder Schulen noch Kurse oder eine Universität, ist auch nicht in einem Verein tätig und betreibt Laufsport, kulturellen Aktivitäten geht er nicht nach.
Der BF ist in Österreich unbescholten.
Der Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche, vor allem wirtschaftliche Gründe, sowie die dortigen Lebensbedingungen. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage.
Im Falle einer Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem in Hinblick auf die Lage in seiner Herkunftsregion sowie seine individuelle Situation mangels vor allem eines familiären bzw. sonstigen sozialen Netzes ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK.
Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht dem BF nicht zur Verfügung.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX " 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX , vom 19.09.2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asy-lum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Kha-led ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei der neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.
(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul se-cure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.
(AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Bedingt durch die Vorhaben der ISAF-Truppen, aus dem Lande abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von Kabul sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von 3 ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , vom 19.09.2014)
Grundsätzlich können die Jugendlichen in der paschtunischen Gesellschaft darauf angesprochen werden, ob sie am Jihad (= Heiliger Krieg) mit den Taliban teilnehmen können. Es kommt in Ost- und Südafghanistan in Gegenden, wo die Taliban herrschen, zur Zwangsrekrutierungen. Aber in der Umgebung von Kabul können die Jugendlichen nicht zwangsrekrutiert werden, weil sie Ausweichmöglichkeiten haben, indem sie sich in die Stadt Kabul flüchten. Außerdem sind die Taliban in der Umgebung von Kabul nicht vorherrschend. Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es auch in Kabul derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. Die Bevölkerung ist mit der neuen Regierung nicht sicher und es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords in der neuen Regierung ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden brauchen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , vom 08.10.2014)
Von 2010 bis 2014 sind keine Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen seitens der Taliban oder anderen bewaffneten Gruppen in der Stadt Kabul und in Poli Charkhi bekannt geworden. [...] Es ist aber bekannt, dass es Jugendliche gibt, auch aus Kabul, die sich freiwillig den Taliban anschließen.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , vom 09.10.2014)
Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.
(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)
Taliban-Kämpfer haben in Kabul das afghanische Parlament angegriffen, wobei 18 Zivilisten verletzt wurden. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Selbstmordattentäter in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt, dann hätten andere Angreifer versucht, ins Parlament einzudringen. Polizisten eröffneten demnach das Feuer auf die Attentäter, die Angreifer flohen in ein nahe gelegenes Gebäude und lieferten sich von dort aus Gefechte mit den Sicherheitskräften. Soldaten und Polizisten seien zur Verstärkung entsandt worden. Der Sprecher des Innenministeriums sagte, alle sieben Angreifer seien von der Polizei getötet worden. Kein Mitglied des Parlaments sei verwundet worden. Der Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte, 18 Zivilisten seien verletzt worden, darunter zwei Frauen und zwei Kinder. Die Polizei in der Hauptstadt macht die radikalislamischen Taliban für den Anschlag verantwortlich. Talibansprecher Zabihullah Mujahid sagte SPIEGEL ONLINE: "Unser Ziel war das afghanische Parlament, unerschrockene Mudschahidin haben das Gebäude getreten." Auch auf Twitter hatte Mujahid verkündet, dass "schwere Gefechte im Gange" gewesen sei-en. Demnach griffen die Taliban das Parlament an, als gerade der Verteidigungsminister ins Amt eingeführt wurde. Die Terrorgruppe hatte zuletzt immer wieder Regierungsziele angegriffen. Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Distrikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde je-doch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.
(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)
Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt Kabul in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.
(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)
Provinz Baghlan
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt. Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
Afghanische Sicherheitskräfte haben in der nördlichen Provinz Baghlan militärische Operationen geführt, um diese noch vor Abhaltung der Wahlen von Aufständischen zu befreien. Gleichzeitig führten Sicherheitskräfte Operationen in Gegenden, in denen sich die Sicherheitsbedrohung erhöht hat, durch. Es wird erwartet, dass ein Großteil der Sicherheitsverantwortung in Baghlan an die afghanischen Truppen übergeben wird. Aus diesem Grund werden, laut offiziellen Vertretern, massive militärische Operationen geführt, um die Aufständischen zu eliminieren oder sie zu veranlassen ihren Aufstand aufzugeben. In einer gemeinsamen militärischen Operation wurde, laut Sicherheitskräften, in Baghlan die bewaffnete regierungsfeindliche Opposition besiegt.
Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 120% gestiegen. 2013 wurden 180 Vorfälle registriert.
Situation von Angehörigen der Glaubensrichtung der schiitischen Ismaeliten in Baghlan und Afghanistan allgemein
In einer Übersicht aus dem Jahr 2001 beschreibt BBC die schiitischen Ismailiten als eine regionalbezogene religiöse Minderheit. Ethnisch würden sich die Ismailiten vor allem aus Hazara, Tadschiken und Paschtunen zusammensetzen.
Wie das US Department of State (USDOS) in seinem Länderbericht zur Religionsfreiheit vom Juli 2012 (Berichtszeitraum: 2011) bemerkt, leben die Ismailiten vor allem konzentriert im nordöstlichen Landesteil Afghanistans. In der nordafghanischen Stadt Mazar-e Sharif würden sowohl Sunniten als auch Schiiten, darunter auch Ismailiten, leben. In Kabul und anderen Gebieten würde die Bevölkerung unter anderem Sunniten, Schiiten, Sikhs, Hindus und Bahai umfassen.
Die Hazara bilden eine der anerkannten nationalen ethnischen Minderheiten in der neuen afghanischen Verfassung und haben gleichwertigen Anspruch auf die afghanische Staatsbürgerschaft. Ihre wichtigste politische Partei, die Hezb-e Wahdat, gewann einen Sitz im Kabinett. Die Hazara sind aufgrund des steigenden Einflusses von lokalen Machthabern, durch die sie ihre Gemeinschaft direkt bedroht sehen, besorgt. Aber auch die Machtstellung der Nordallianz in der jetzigen Regierung bietet in den Augen der Hazara Anlass zur Sorge, zumal die Hazara während der Herrschaft der Mujaheddin unterdrückt wurden.
Blutrache und Ehrenmord
Der Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen, der Paschtunwali zählt zu den sogenannten Stammesgesetzen. Es handelt sich um Normen und Werte, zur Anleitung der sozialen Inter-aktion in der paschtunischen Gesellschaft. Von großer Bedeutung ist das auf die "Verteidigung der eigenen Interessen" gerichtete Tura-Konzept. Danach lebt das männliche Individuum in einer ihm feindlich gesonnen Umwelt, die ihm jederzeit seine Lebensressourcen (Frau-en, Land etc.) und seine Position innerhalb der Gesellschaft streitig machen will. Diese Um-stände fordern ein aggressives und kriegerisches Verhalten vom Paschtunen, mit dem er alles verteidigt, "worauf er einen Anspruch zu machen glauben kann." Manifestiert wird dieses Weltbild insbesondere in der Forderung nach Badal. Badal bedeutet "Ausgleich" in der Form von "Vergeltung nach dem Prinzip, Aug um Aug, Zahn um Zahn, Leben um Leben". Bei Verlust eines verteidigungsfähigen Mannes einer Gruppe, muss "dem Aggressor ebenfalls eine Verminderung seiner Verteidigungsfähigkeit zugefügt werden, um das vorher bestehende Ausgangsstadium und Gleichgewicht der Kräfte wiederherzustellen."
Zwar beinhaltet das Tura-Konzept auch die Forderung nach Nanawate, das als befriedendes Mittel eingesetzt wird. Doch fördert dieses nur nach erfolgtem Badal das Prestige des Paschtunen und Angebot und Annahme von Nanawate vor der Vergeltung gelten als Zeichen für Feigheit und Verteidigungsunfähigkeit und haben einen Ehrverlust zur Folge. Zu den schweren Normverstößen (Terai) zählen insbesondere 1. Tötung oder versuchte Tötung eines Menschen, ob unverschuldet oder verschuldet, 2. Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung, d.
h. "jede dauerhafte und nicht dauerhafte Einschränkung eines Individuums in seiner körperlichen Funktionsfähigkeit" und 3. Ehrverletzung oder versuchte Ehrverletzung, d. h. "der durch Aktionen oder verbale Äußerungen dokumentierte Zweifel an der moralischen und ethischen Integrität des Individuums oder Gemeinwesens". Kommt es zu einem Normbruch, so wird dieser vom betroffenen Individuum festgestellt und die weitere Sanktionierung der Tat liegt in seiner Hand. Die Öffentlichkeit schreitet nicht in den Konflikt ein. Befriedungsversuche scheitern meist. Um ihre Ehre wiederherzustellen und sich nicht der Feigheit verdächtig zu machen, bevorzugen meist beide Parteien die Konfliktlösung durch Badal. Das Badal stellt eine legitime Reaktion dar, wenn es in seinem Ausmaß der Tat gleichgestellt ist. Das erreichte Badal bedeutet jedoch nicht immer das Ende des Konflikts. Eine Reaktion der Gegenpartei bricht zwar erneut mit der Norm, jedoch ist sie im Sinne des Rechts auf Blutrache legitim und wird auch vom Gemeinwesen anerkannt. Aus diesem Grund ist eine Eskalation der Konflikte nicht selten. Das Paschtunwali führte zu einer Ordnung und bot die Existenzgarantie für die Paschtunen. Ein Teil dieses Kodex, mit modernen Rechtsnormen verwoben, könnte eine zukünftige afghanische Rechtsnorm bilden, die auch einfacher von der afghanischen Gesellschaft akzeptiert werden würde. Viele Elemente des Paschtunwali, z. B. die Jirgas, wurden vom afghanischen Staat übernommen. Als die Amerikaner nach dem 11. September 2001 auf der Suche nach einer Neustrukturierung Afghanistans waren, war es die Loya Jirga, die der Regierung Karzai ihre Legitimität gab. Im Laufe der Zeit wurde das Paschtunwali überwiegend mündlich, teilweise auch schriftlich fixiert. Die zunächst für die Zusammenarbeit der Stämme und Sippen konzipierten Direktiven des Paschtunwali avancierten nicht nur zu Werten der Gemeinschaft, sondern nahmen auch regulative Funktionen ein. Gesetze wie Gastrecht, Asadi (Freiheit), Esteqlal oder Khpolwaki (Unabhängigkeit) sind in allen afghanischen Volksgruppen und Ethnien vorhanden, allerdings nicht unter dem Begriff Paschtunwali. Über ein straffes Stammesrecht verfügen jedoch nur Turkmenen und Paschtunen. Die Blutrache ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, indem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Innerhalb der Fehde, stellt die Blutrache die Ultima Ratio der Konfliktbewältigung dar. Der Ehrenmord bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die, aus der Sicht des Täters, die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe oder des Getöteten vermeintlich wiederhergestellt werden soll. In der Praxis ist eine klare Unterscheidung oftmals nur schwer möglich, da in vielen Fällen ein Ehrenmord die Ursache für eine Blutrache sein kann. Bei der Blutrache straft die Familie des Opfers den Täter und seine Familie aus der Absicht heraus, die vermeintlich verlorene Familienehre wiederherzustellen. Motive und die Praxis der Blutrache sind eins zu eins auch in Afghanistan zu finden. Auch dort üben die Familie und Angehörigen bzw. der Stamm des Opfers - je nach der Schwere der Tat - Rache an dem Täter, seiner Familie bzw. seinen biologischen männlichen Verwandten oder - im Falle der Ausbreitung des Konfliktes auf die Stammesebene - an den Stammesangehörigen, was eine hohe Anzahl an Opfern fordern kann. Die Tat wird durch den Paschtunwali gerechtfertigt. Der Staat und die Regierung in Afghanistan waren noch nie in der Lage, im ganzen Land die Selbstjustiz zu verhindern und die Täter zur Verantwortung zu ziehen, besonders nicht in den letzten drei Jahrzehnten, in denen im ganzen Land Kriegszustand herrschte. Durch die kriegerischen Auseinandersetzungen wurden zudem zahlreiche Schulen und Aus-bildungszentren zerstört, dementsprechend ist das Bildungsniveau zurückgegangen.
Häufigste Auslöser von Konflikten, die in weiterer Folge Blutrache verursachen sind bei den Afghanen Sar (Kopf), Zan (Frau) und Zamin (Land). Sar (Kopf) umfasst Tötungsdelikte, Körper-verletzungen und Verstöße gegen die Ehre des Individuums oder Gemeinwesens. Nach Tötungen beginnt die Blutrache. Der Täter wird von der Gegner-Familie getötet oder er flieht und verlässt die Ortschaft. Das trifft meist zu, wenn der Täter behördlich nicht festgenommen und gerichtlich verfolgt wird. Die Gründe und Umstände unter denen es zu Blutrache kommt, unterscheiden sich im gesamten Land kaum voneinander. In den paschtunischen Gebieten steht das Gewohnheitsrecht, bedingt durch die Stammesstruktur und deren Gepflogenheiten, meist an erster Stelle. Die Menschen wenden sich dort für gewöhnlich nur dann an den Staat, wenn alle gewohnheitsrechtlichen Bemühungen aussichtslos geblieben sind und ein Konflikt bereits jahrelang andauert. Unterschiede sind allerdings in der Frage nach dem Betroffenenkreis zu beobachten. In den paschtunischen Gebieten breitet sich der Kreis auf die männlichen Verwandten ersten Grades der auf- und absteigende Linie der männlichen Geschwister und deren männlicher Abkömmlinge, weiters auf Onkel und deren Söhne, Cousins und deren Söhne und sogar auf diejenigen, die dem Feind Schutz gewährt haben, aus. Dieselbe Verwandtschaftslinie ist auch bei der verfeindeten Partei betroffen. Das ist der Grund, warum sich Konflikte, die länger dauern, zunächst auf die Ebene des Dorfes und in weiterer Folge auf die Stammesebene ausbreiten. In Norden, Nordosten sowie dem Zentrum des Landes, die von anderen afghanischen Volksgruppen besiedelt sind, ist der Betroffenenkreis auf den Vater, den Bruder und dessen Söhne sowie den Onkel und dessen Söhne beschränkt. In Nord- und Zentralafghanistan fühlen sich die Menschen zur Selbstjustiz verpflichtet, wenn die Zentralregierung zu schwach ist, um den Menschen den notwendigen Schutz zu gewähren und ihre Rechte zu sichern. Somit kann eine Verpflichtung zur Blutrache entstehen. Der Gesellschaftsdruck ist ähnlich groß wie in den paschtunischen Gebieten. Die Pflicht zur Blutrache wird de facto von der Gemeinschaft vorgeschrieben. Gleiches gilt für den Nordosten. Um den Namen und die Ehre der Familie zu schützen, wird die Blutrache verübt und zwar als Pflicht. Es ist in dieser Provinz, die auch teilweise von Paschtunen besiedelt ist, und unter den Paschtunen zum großen Teil üblich, dass, wenn es dem Betroffenen in seinem Leben nicht gelingt, Rache zu nehmen, diese Verpflichtung an seine Kinder übertra-gen wird. Diese sind dann verpflichtet, die Rache, die der Vater zu Lebzeiten nicht nehmen konnte, auszuführen.
Zur Annahme einer Kompensationszahlung ist die Opfer-Familie im Falle einer Tötung meist nur bereit, wenn sie zu schwach ist, um eine legitime Rache mit den daraus folgenden Reaktionen der gegnerischen Gruppe durchzufechten, denn nur dann wäre die Annahme der Zahlung ohne Prestigeverlust möglich. Auch die Täter-Familie wird in der Regel das Zahlen einer Kompensationszahlung weit von sich weisen, um nicht in den Verdacht der Feigheit zu kommen und mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, Angst vor der Badal-Reaktion der Gegner zu haben. Nur im Falle eines offensichtlichen und eindeutigen Unglücksfalles kann Zahlung und Annahme einer Kompensationszahlung auf eine Ersttötung ohne Prestigeverlust für bei-den Seiten erfolgen. Zwischen der letzten Aktion innerhalb der Auseinandersetzung und Konfliktbeilegung vergehen in der Regel mehrere Jahre, denn die Parteien warten auf den richtigen Moment und zeigen meist keine Eile. Nach der Ausübung des Racheaktes, durch den die Ehre wiederhergestellt wird, ist es möglich, dass die Familie wieder an den Geburtsort bzw. Hauptwohnsitz zurückkehrt. Wenn sie aber weiterhin nicht in der Lage ist, neben dem mächtigen Feind zu leben, wird sie die Gegend für immer verlassen. In den Städten wenden sich die Familien auch an die staatlichen Behörden. Wenn ihre Erwartungen nicht erfüllt werden, kommt zum Schutz der Familienehre wieder Selbstjustiz in Betracht. Vor dem Krieg war es dem Staat möglich, sich in diese Konflikte einzumischen und somit die Kämpfe einzudämmen. Nachdem die jeweiligen Zentralregierungen in den letzten drei Jahrzehnten jedoch nicht in der Lage waren, das ganze Land unter ihre Kontrolle zu bringen, sowie aufgrund des andauernden Kriegszustandes und einer nicht funktionierenden Staatsgewalt, kommt es immer öfter zu Fällen von Selbstjustiz und die regionalen Machthaber bzw. Kommandanten haben das Sagen.
Auf das Phänomen der Blutrache geht auch der UNHCR in seinem Update zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Dezember 2007 (Eligibility Guidelines) allgemein ein. Diese bestehe aus einem langfristigen Zyklus von Racheakten. Die Familie eines getöteten oder anderweitig geschädigten oder entehrten Opfers würde versuchen, die Täter beziehungsweise deren Familien oder Stammesangehörigen zu töten, zu verletzen oder öffentlich zu demütigen. Die Tradition der Blutrache habe sich im Zuge jahrzehntelangen Krieges und Konfliktes ausgebreitet und sei jetzt auch unter bewaffneten Gruppen üblich, inklusive solcher nicht-paschtunischer Herkunft wie Tadschiken, Usbeken und Hazaras. Personen, die als Täter einer Handlung betrachtet würden, sind das Hauptziel von Blutrache. Weitere Personengruppen, die von Blutrache betroffen werden könnten, sind unter anderem nahe Verwandte solcher Personen, darunter auch Kinder, sobald sie die Volljährigkeit erreicht haben.
In einem Positionspapier vom Februar 2009 vermerkt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich Personen, denen Blutrache angedroht worden ist: "Die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht wurde, ist nicht gewährleistet. Das -Recht- der Blutrache gilt heute noch vor allem in den ländlichen Stammesgebieten. Es kann über mehrere Generationen vererbt werden und alle männlichen Mitglieder eines Klans betreffen."
Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen. Die Tatsache, dass ein Streit durch formelle Justizmechanismen beigelegt worden ist, führt üblicherweise zu keiner Beendigung einer Blutfehde.
(UNHCR, 24. März 2011, S. 11)
Taliban
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zu-flucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde.
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in der-selben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegen-den.
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten. Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierende Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern. Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt. Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet. Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.05.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht. Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt.
Hizb-e Wahdat
Erst im Widerstand gegen das kommunistische Regime gelang es den Hazara im Hazarajat, wieder eine gewisse Unabhängigkeit von Kabul und eine einheitliche Führung zu erlangen. Im Jahre 1989 wurde die Hizb-e Wahdat gegründet. Dieser Partei gelang es, den Großteil der Hazara hinter sich zu versammeln. Nach dem Fall des kommunistischen Najibullah-Regimes im Jahr 1992 war sie die Vertretung der Hazara gegenüber der als tadschikisch-sunnitisch dominiert wahrgenommenen Regierung. Doch kurz darauf begannen die Kämpfe zwischen der Regierung und der Hizb-e Wahdat in Kabul. Truppen der afghanischen Mujaheddin-Regierung ermordeten Teile der hazarischen Bevölkerung Kabuls.
Der Versuch der Hizb-e Wahdat, durch ein Abkommen mit den Taliban eine gewisse Sicher-heit für die Hazara zu erlangen, scheiterte. Nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban wurde der Führer der Hizb-e Wahdat, Abdul Ali Mazari, von diesen ermordet. Im selben Jahr schloss sich die Hizb-e Wahdat der Koalition gegen die Taliban an. 1998 eroberten die Taliban Mazar-i-Sharif und später auch Bamyan, das Zentrum des Hazarajats, und ermordeten zahlreiche hazarische Zivilisten. Die Kämpfe zwischen Hizb-e Wahdat und den Taliban setz-ten sich bis 2001 fort und führten dazu, dass 90 Prozent der Bevölkerung aus Bamyan flohen.
Der in Kabul lebende Wissenschaftler Niamatullah Ibrahimi vergleicht die Angriffe der Tali-ban mit dem Vorgehen von Abdur Rahman im 19. Jahrhundert: In beiden Fällen sei ein Jihad gegen die schiitische Minderheit ausgerufen worden, der von sunnitischen Geistlichen und einem großen Teil der Paschtunen unterstützt wurde.
(ÖIF-Länderinfo Nr. 5)
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen. Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr ab-wendeten. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren.
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
Zwangsrekrutierung
die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Nicht nur die Sicherheitslage des Landes ist derzeit prekär und nicht günstig für die Rückkehrer aus dem Ausland, sondern auch die Versorgungslage wird immer prekärer. Die Rückkehrer sind in Afghanistan mit enormen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert. Ich habe in Kabul vom 24. August - 3. September 2015 beobachten können, dass dort Tausende Rückkehrer als Arbeitslose und ohne Zukunftsperspektive leben. Ein Teil davon versucht wieder ins Ausland zu gelangen, ein anderer Teil gerät in die Drogenszene und ein anderer Teil schließt sich den bewaffneten Gruppen an. Nur jene Personen, die einen familiären Rückhalt haben, können wirtschaftlich überleben, wenn ihre Familien zur Mittelschicht des Landes gehören. Ich habe beobachten können, dass Tausende Personen in verschiedenen Bezirken von Kabul auf der Straße stehen und warten, dass sie von bestimmten Arbeitgebern für Tageslohnarbeit mitgenommen werden. Damit meine ich, dass diese Menschen für ihr tägliches Brot kämpfen. Auch die afghanische Regierung und UNHCR plädierten dafür, in dieser Situation Afghanen nicht zur Rückkehr zu zwingen, da ihre Rückkehr enorme Schwierigkeiten für Afghanistan bereiten würde und das Land nicht im Stande ist, die Rückkehrer zu versorgen.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , vom 09.09.2015)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der VH am 22.06.2015.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAA und in der VH, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen zur Tatsache der Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung und vor dem BAA.
Die Feststellungen betreffend die Integrationsbemühungen des BF in Österreich ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen und aus den vorgelegten Unterlagen.
Zu den Darlegungen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers im Allgemeinen dann glaubhaft ist, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:
98/20/0505).
Der BF gab in VH an, er sei am 01.01.1983 in Afghanistan geboren worden und zum Zeitpunkt des Todes seines Bruders XXXX vierzehn Jahre alt gewesen. Sein Bruder XXXX sei drei Jahre vor XXXX getötet worden. Dem zufolge müsste sein Bruder XXXX im Jahr 1997 um Leben gekommen sein. Hingegen führte der BF anlässlich der Einvernahme vor dem BAA am 23.09.2009 (folgend: EV) diesbezüglich aus, sein zweiter Bruder sei nach dem Ende der Talibanherrschaft verstorben. Angesichts der Tatsache, dass das Talibanregime in Afghanistan Ende 2001 gestürzt wurde, erweist sich das Vorbringen des BF zum Tod seines Bruders XXXX als widersprüchlich. Der BF führte dazu an anderer Stelle der EV auf die Frage, vor wie vielen Jahren - zurück gerechnet vom Zeitpunkt der EV - XXXX gestorben sei, aus: "Ich weiß
nicht, wie lange die Taliban ... Es war drei Jahre nach dem anderen
Bruder.". Soweit der BF in der EV auf die Frage, wie lange er mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, angab: "Wir haben alle zusammen gelebt, wir drei Brüder. Meine Mutter lebte damals auch mit uns. Mein Vater ist gestorben, als ich ein Kind war.", wich er der Beantwortung dieser Frage aus. Davon abgesehen steht die Aussage, er sei noch ein Kind gewesen, als sein Vater gestorben sei, im Gegensatz zu seiner diesbezüglichen Aussage in der VH, nach welcher er seinen Vater nie gesehen habe, sondern diesen bloß von Fotos kennen würde.
Befragt, ob er einen Beruf erlernt habe, führte der BF in der EV aus, seine Brüder seien Kommandanten gewesen und sie (Anm.: "wir") hätten von ihrem Land gelebt. Davon abweichend gab er in der VH an, er könne sich nicht daran erinnern, wovon seine Familie gelebt habe, sein Vater habe das Geld verdient, wahrscheinlich sei er von der Gruppierung Hezb-e Islami bezahlt worden. Auf die Frage, ob er auch gekämpft habe, sagte der BF anlässlich der EV aus, er sei manchmal dabei gewesen, er habe nicht direkt mitgekämpft, sei aber mit seinen Brüdern zusammen gewesen, er sei zu jung und oft im Gasthaus gewesen. Davon abweichend gab der BF anlässlich der VH an, er habe gelegentlich im Land Ausschau gehalten, was die Bauern gemacht hätten, die Familie habe von den Einkünften seiner Brüder, die Kommandeure der Gruppierung Hezb-e Islami gewesen seien, gelebt, er habe weiters nicht an Kampfeinsätzen teilgenommen, sondern sei mit seinen Brüdern spazieren gegangen und habe zu Hause andere Kommandeure der Gruppierung Hezb-e Islami, die Gäste seiner Brüder gewesen seien, empfangen, falls diese nicht anwesend gewesen wären.
In der VH gab der BF an, von den Taliban nicht bedroht worden zu sein. Dagegen brachte er in der EV vor, er sei wegen der Taliban geflüchtet.
In der EV führte der BF aus, er werde seit dem Tod seiner Brüder von zwei Männern, nämlich XXXX und XXXX , gesucht und verfolgt, weil seine Familie (Anm.: "wir") deren Väter im Krieg getötet habe. In der VH brachte der BF vor, sein Vater habe als Mitglied der Gruppierung Hezb-e Islami gegen die XXXX gekämpft und dabei einen Mann umgebracht, dessen Söhne nach einem ca. zwölf Jahre dauernden Aufenthalt in Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt seien, um sich an ihm für diese Tat zu rächen. Aus der Beschwerde des BF ist hingegen zu entnehmen, dass sein älterer Bruder den Vater dieser beiden Verfolger getötet habe und diese daher an ihm Rache nehmen wollten, weil sein Bruder als eigentlicher Täter von den Taliban getötet worden sei. Sohin erweist sich dieses Vorbringen sowohl in Bezug auf den angeblichen Täter als auch hinsichtlich der Opfer der behaupteten Tötung insofern als widersprüchlich, als einerseits von Vätern (Mehrzahl) bzw. nur vom Vater (Einzahl) der beiden Verfolger und andererseits vom Vater bzw. vom Bruder des BF als Täter die Rede ist. In der VH gelang es dem BF nicht, diesen - einen zentralen Teil seiner Fluchtgeschichte anbetreffenden - Widerspruch aufzuklären, zumal er dazu lediglich ausführte, er habe immer seinen Vater gemeint. Davon abgesehen vermochte sich der BF erst auf die Frage seiner Rechtsvertreterin, ob die behauptete bewaffnete Gruppierung mit vollständigem Namen XXXX oder XXXX hieße, auf die Bezeichnung XXXX festzulegen. Ferner handelt es sich bei den Aussagen des BF in der VH, die beiden Verfolger hätten sich auch bei einer Person namens XXXX nach seinem Verbleib erkundigt, bzw. er habe nach ca. fünfundzwanzig Tagen in XXXX in einer Moschee von einem Mullah erfahren, dass zwei Leute nach ihm gesucht hätten, um ein gesteigertes Vorbringen.
Im Weiteren erweist sich die in der VH gegebene Antwort des BF auf die Frage, wie er sich erkläre, dass in einem Krieg zwischen Paschtunen und Hazara die Paschtunen auf der Seite der Hazara kämpfen würden: "Weil die beiden meine Feinde sind.", als unplausibel.
Soweit der BF auf die Frage, woran sein Bruder XXXX gestorben sei, in der VH aussagte, dieser sei erschossen worden, und auf die anschließende Frage, ob er die Verletzungen gesehen habe, davon sprach, dass dieser am ganzen Körper Bombensplitter gehabt habe, so ist dieses Vorbringen als inkonsistent zu qualifizeiren.
Soweit der BF in der VH auf den Vorhalt, wie er behaupten könne, dass seine beiden angeblichen Verfolger mit der derzeitigen afghanischen Regierung zusammenarbeiten würden, da er nunmehr schon seit sechs Jahren in Österreich sei und bloß Kontakt zu seinen in Pakistan lebenden Familienangehörigen habe, erwiderte, das sei keine konkrete Information, sondern eine Vermutung, so relativiert er damit grundlegend seine für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ventilierte Befürchtung, wonach er von diesen Männern gesucht und getötet werden würde.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vagen, widersprüchlichen, teilweise nicht plausiblen und eines hinreichend nachvollziehbaren Substrates entbehrenden Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermochten und daher nicht den Eindruck vermittelten, dass er das von ihm hinsichtlich der seiner beiden Verfolger Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei einer behaupteten Verfolgung um ein Ereignis handeln müsste, hinsichtlich dessen einzelner Umstände sich jemand, der ein solches tatsächlich wahrgenommen hätte, entsprechend konkret und detailliert erinnern können und daher auch in der Lage müsste, dieses schlüssig und in sich stimmig darzutun. Im Gegensatz dazu erwiesen sich die Angaben des BF als nicht geeignet, ein abgerundetes, konkretes, kohärentes und plausibles Bild seiner Verfolgung durch die erwähnten Brüder zu zeichnen. Zudem handelte es sich bei den oben im Einzelnen aufgezeigten Angaben des BF zum Teil um ein spätes und gesteigertes Vorbringen, welches als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (siehe VwGH 07.06.2000, Zahl: 2000/01/0250). Von weiteren Ermittlungen konnte daher Abstand genommen werden.
Resümierend ist daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF als konstruiert darstellt und einer Entsprechung in der Realität entbehrt, mithin nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit an.
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder der Schweizerische Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität dieser Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die in der VH erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht übergeben, für ihn durch einen Dolmetscher übersetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Rechtsvertretung auch Gebrauch machte, indem die oben erwähnte Stellungnahme vom 26.06.2015 erstattet wurde.
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 30.10.2009 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 04.11.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, regelt die allgemeinen Be-stimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN.; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl:
94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite aus-gehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Um-stand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Um-stände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunfts-staates nicht glaubhaft ist und daher nicht als asylrelevant zu beurteilen ist:
Das Vorbringen des BF, welches auch in der Beschwerde nicht schlüssig aufgelöst werden konnte, erweist sich in seiner Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die augenscheinlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin anwendbaren Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB.
VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH Zahl: 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN., 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588, mwN.). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wie folgt gegeben sind:
Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde voraussetzen, dass der Antragsteller an einem Ort (bei dem es sich nicht unbedingt und dessen Heimatort handeln müsste) im Herkunftsstaat sicher leben könnte, das heißt, ihm dürfte an diesem Ort weder eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen noch als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort müsste der Asylwerber - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, und zwar auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort müsste für ihn auch hinreichend sicher erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der BF hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort sicher erreichen kann.
Der BF stammt aus der Provinz Baghlan. Den herangezogenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen.
Die Provinz Baghlan wird zwar zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt, jedoch ist als maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt haben. Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentralbaghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Auf-ständische getötet und 9 verhaftet. Gleichzeitig führten Sicherheitskräfte Operationen in Gegenden, in denen sich die Sicherheitsbedrohung erhöht hat, durch. Es wird erwartet, dass ein Großteil der Sicherheitsverantwortung in Baghlan an die afghanischen Truppen übergeben wird. Aus diesem Grund werden, laut offiziellen Vertretern, massive militärische Operationen geführt, um die Aufständischen zu eliminieren oder sie zu veranlassen ihren Aufstand aufzugeben. Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 120% gestiegen. 2013 wurden 180 Vorfälle registriert.
Den Länderfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Erreichbarkeit des Heimatortes des BF mit ausreichender Sicherheit möglich wäre. Nachdem der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte zu seiner Heimatprovinz verfügt, ist es ihm auch nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr würde sohin nur dann in Betracht kommen, wenn der Asylwerber in der Lage wäre, sich umgehend und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Nachdem der BF in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich. Daher gehört der BF zu den "entwurzelten Personen", die sich im Falle ihrer Rückkehr kaum in Afghanistan zurechtfinden können.
Zufolge der oben erwähnten Berichte des UNHCR besteht in umkämpften Gebieten Afghanistans keine interne Fluchtmöglichkeit. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder in anderen Provinzen, steht dem BF nicht zur Verfügung.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände, insbesondere mangels hinreichend sicherer Erreichbarkeit seines Heimatortes und eines familiären oder sozialen Netzwerkes sowie Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraus-setzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Vor-aussetzungen für die Effektuierung der mit dem angefochten Bescheid angeordneten Aus-weisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatz-los zu beheben.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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