W182 1432095-2•BVwG W182 1432095-2
W182 1432095-2Tribunale amministrativo federale13 nov 2015
Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung
W182 1432095-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 821835009/1597722 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist ohne Bekenntnis, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2012 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.12.2012 begründete sie ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie aus Angst vor ihrem Ehemann, von dem sie sich im Jahr 2008 scheiden habe lassen, das Herkunftsland verlassen habe. Die BF gab an, das Herkunftsland glaublich im zweiten Halbjahr 2012 verlassen zu haben.
Der Antrag der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2012, Zl. 12 18.350-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR - China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend ging das Bundesasylamt im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus. Zu ihren persönlichen Verhältnissen im Inland wurde festgestellt, dass sie in Österreich keine Kurse, keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und sonst keine Bildungseinrichtungen besuche. Sie habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Sie gehe auch keiner Arbeit nach. Sie spreche auch nicht die deutsche Sprache.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2015, Zl. L509 1432095-1/10E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. In der Entscheidung wurden umfassende, aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsland getroffen.
Die Entscheidung nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine Gründe erkennbar seien, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden. Dazu wurde weiter ausgeführt: "Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin beträgt ca. 2 Jahre und 8 Monate. Ihr bisheriges Leben hat die Beschwerdeführerin im Herkunftsland Volksrepublik China verbracht, wo sie sozialisiert wurde und dessen Landessprache sie spricht. Sie führt in Österreich kein Familienleben. Ihr Aufenthaltsstatus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unsicher und stützt sich schon bisher nur auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Sie hat in Österreich keinerlei Kurse besucht und spricht auch kaum ein paar Worte Deutsch. In beruflicher Hinsicht wurde sie laut Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien als Prostituierte unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt (OZ 3). Sie ist überdies ohne festen Wohnsitz und lediglich über den Verein "[...]" obdachlos gemeldet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie über ein geregeltes Einkommen verfügt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und die Beschwerdeführerin zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin hier in Österreich zu verbleiben, sprechen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz berechtigt und sie konnte keineswegs von vornherein davon ausgehen, dass dieser ohne weiteres zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen wird. Insofern gehen jedenfalls öffentliche Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen vor. Auch wenn der Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist, sind ihr kaum Integrationsbemühungen zuzugestehen. Besonders integrative Bemühungen der Beschwerdeführerin wurden nicht geltend gemacht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ihre privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich haben daher gemessen an den öffentlichen Interessen eines geordneten Zuzugs- und Fremdenwesen zurückzutreten. Unter Bedachtnahme auf die für die Beschwerdeführerin allein in ihrem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Kriterien kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig angesehen werden."
1.2. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.09.2015 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der BF mitgeteilt, dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Die erstinstanzlich ausgesprochene Ausweisung sei vom Bundesverwaltungsgericht behoben und zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen worden. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Einbeziehung der aktuellen Situation in China sei die Abschiebung nach China für zulässig erklärt worden. Es sei der BF somit zumutbar, in ihre Heimat zurückzukehren. Nach eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei festzustellen, dass die individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Es sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 9 Abs. 2 BVA-VG beabsichtigt. Um den Sachverhalt im Lichte der persönlichen Verhältnisse der BF beurteilen zu können, wurde die BF gebeten, einen detaillierten Fragenkatalog zu ihrer aktuellen Situation in Österreich schriftlich zu beantworten. Die BF wurde weiters darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen würde, das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden würde. Der Bescheid werde auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht die Stellungnahme der BF etwas anderes erfordere.
1.3. In einer durch den bevollmächtigten Vertreter der BF verfassten Stellungnahme vom 04.10.2015 wurde auf den konkreten Fragenkatalog kaum eingegangen, sondern ausgeführt, dass die BF bereits im Jahr 2012 zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Österreich eingereist sei, sich ungeachtet der ablehnenden Entscheidung des Bundesasylamtes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nach wie vor in ihrer Heimat verfolgt fühle, dass sie in der Zeit ihres Aufenthaltes große Anstrengungen um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen habe, dass sie sich bemühe, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen, wünsche, ihren eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, und unbescholten sei. Den weiteren Aufenthalt in Österreich strebe die BF insbesondere aus dem Grund an, dass sie sich in ihrer Heimat weiterhin asylrelevant verfolgt fühle und Angst habe, ihr Ehegatte würde sie totschlagen, wenn sie zurückkehren würde, andererseits aber auch weil sie Österreich und die österreichische Lebenskultur mittlerweile kennen und lieben gelernt habe. Es werde daher im Hinblick auf die Integration der BF in Österreich, unter den Gefahren, die sie bei einer Abschiebung ausgesetzt wäre, ersucht, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Betreffend des Privat- und Familienlebens sowie des Aufenthaltes in Österreich stellte das Bundesamt fest, dass die BF sich seit 2012 in Österreich aufhalte, wobei sie aufgrund ihres Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sei. Sie sei geschieden und würden keine Sorgepflichten bestehen. Ihren Angaben im Asylverfahren zufolge hätten schon vor ihrer Ausreise keine familiären Bindungen zum Heimatland bestanden. Die BF beziehe seit dem 27.12.2012 keine Grundversorgung und verfüge über keinen Versicherungsschutz. Sie sei am Arbeitsmarkt nicht integriert und wisse seit Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides, dass sie jederzeit des Landes verwiesen werden könne. Zu Österreich würden keine familiären Bindungen bestehen. Sie habe keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Sie habe eine Kontroll-Karte und gehe der Prostitution nach. Die BF habe keinen Nachweis einer tatsächlichen Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegt. Aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer und der Aktenlage sei von keiner nachhaltigen sozialen Integration auszugehen. Hinsichtlich des Herkunftsstaates stellte das Bundesamt fest, dass die BF dort bis zur ihrer Einreise nach Österreich jahrelang in der gleichen Wohnung gelebt habe und einer Beschäftigung nachgegangen sei. Sie sei im arbeitsfähigen Alter, spreche die Landessprache und erscheine eine Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar. Die Behörde sei zu den Feststellungen insbesondere aufgrund der asylrechtlichen und fremdenrechtlichen Unterlagen zur Zl. IFA 821835009 sowie den Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. L509 1432095-1/10E sowie aus der Stellungnahme der BF vom 04.10.2012 gelangt. Weiters seien ein aktueller Versicherungsdatenauszug der BF und eine Anfrage im Betreuungsinformationssystem herangezogen worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF illegal nach Österreich eingereist sei, einen Asylantrag gestellt habe, wobei dieses Verfahren erst durch diesen Bescheid zum Abschluss komme. Sie sei geschieden und hätte keine Sorgepflichten. Es sei kein Nachweis dafür erbracht worden, dass sie tatsächlich selbsterhaltungsfähig sei und würde sie über keinen Versicherungsschutz verfügen. Es bestehe die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Sie sei laut Aktenlage strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer sei von keiner nachhaltigen sozialen Integration auszugehen. Sie habe keine nachgewiesenen Anstrengungen zum Spracherwerb unternommen. Eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet sei unter Zusammenfassung aller relevanten Umstände nicht feststellbar. Sie habe selbst angegeben, dass schon vor ihrer Ausreise keine familiären Bindungen zum Heimatland bestanden hätten. Somit habe ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu keinem Abreißen von Bindungen geführt, da diese schon vorher nicht mehr bestanden hätten. Sie sei im arbeitsfähigen Alter und ihrer Landessprache mächtig. Sie sei von ihrem unsicheren und vorübergehenden aufenthaltsrechtlichen Status in Kenntnis, da über ihren Asylantrag bereits 2012 erstinstanzlich negativ entschieden worden sei, und sie nicht davon ausgehen habe können, dass das Verfahren zu ihren Gunsten entschieden werden würde. Es könne von einer zügigen Erledigung des Verfahrens gesprochen werden. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich. Der Aufenthalt der BF sei nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet gewesen. Ihr Aufenthalt sei nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie sei kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO. Es seien hinsichtlich der Rückkehrentscheidung auch keine Hinderungsgründe gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 3 ersichtlich.
1.5. Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass das Bundesamt die Feststellungen im bekämpften Bescheid angeblich auf Basis der Aktenlage, jedoch ohne Einvernahme, ohne erkennbare Beweiswürdigung und ohne adäquate Recherchen bezüglich des konkreten Vorbringens der BF getroffen habe. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration der BF in Österreich widersprochen. Die BF sei bereits seit ca. zweieinhalb Jahren in Österreich aufhältig und wünsche, sich noch besser hier zu integrieren, sich auf legale Weise ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung insbesondere keiner aktuellen Beurteilung unterzogen worden und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar. Das Verfahren sei deshalb im Ergebnis mit Rechts- und Verfassungswidrigkeit belastet. Der Verpflichtung, konkrete Recherchen durchzuführen, abgestellt auf das persönliche Vorbringen, sei das Bundesamt nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, wenn das Bundesamt allgemeine Bemerkungen im Bescheid abdrucke, es sei vielmehr verpflichtet, zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Feststellungen zu treffen. Insbesondere hätten aktuelle Länderberichte bezüglich des Heimatlandes der BF untersucht werden müssen, bzw. auf das konkrete Vorbringen und zu ihren Befürchtungen bezüglich einer Rückkehr hin Recherchen angestellt werden müssen. Aus dem Vorbringen der BF sei durchaus eine Verletzung ihrer Rechte abzuleiten und es hätte dies überprüft werden müssen, anstatt bloß lapidar darauf zu verweisen, der Fall sei ohnehin geklärt. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfülle und insbesondere nicht in sich konsistent sei. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration der BF für unzulässig erklärt werden müssen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der BF auseinander zu setzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies ist in diesem Fall verabsäumt worden.
1.6. Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister zum Stichtag hat ergeben, dass die BF in Österreich nach wie vor als "obdachlos" gemeldet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, ist in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 illegal nach Österreich eingereist und hat hier in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Ihr Asylverfahren wurde sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsland einer individuellen asylrelevanten Bedrohung oder einer Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005. In der Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF auf Dauer unzulässig wäre. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
Es kann keine Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person der BF seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt werden. Die BF ist gesund und arbeitsfähig und konnte auch schon vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt im Herkunftsland selbstständig bestreiten. Die BF ist im Herkunftsland aufgewachsen und hat ihre gesamte Schulbildung dort abgeschlossen. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörige auf. Sie bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und geht einer (legalen) Erwerbstätigkeit als Prostituierte nach. Sie ist als obdachlos gemeldet. Sie ist unbescholten.
Die BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Ihr Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.
2.1. Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom11.08.2015, Zl. L509 1432095-1/10E, sowie den Ausführungen in der Stellungnahme der BF vom 04.10.2015 sowie in der Beschwerdeschrift vom 20.10.2015 sowie einer Auskunft beim Zentralen Melderegister vom 13.11.2015.
2.2. Hinsichtlich des Umstandes, dass die BF beim Bundesamt nicht einvernommen wurde, wird darauf hingewiesen, dass die BF nur wenige Monate zuvor in einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2015 ausführlich zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt wurde und ihr zudem vom Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme vom 04.10.2015 enthielt keine substantiellen Anhaltspunkte dafür, dass in den persönlichen Verhältnissen der BF seither entscheidungswesentliche Änderungen eingetreten wären. Hinzu kommt, dass auch ein diesbezüglicher konkreter Fragenkatalog in der Stellungnahme nahezu völlig ignoriert wurde.
In der Beschwerdeschrift wurde den Feststellungen des Bundesamtes inhaltlich nicht konkret entgegen getreten. Weder wurden diesbezüglich Änderungen hinsichtlich des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts dargetan, noch ausgeführt, welche Behauptungen bzw. Feststellungen des Bundesamtes im Bescheid konkret "unrichtig" wären. Die Ausführungen, wonach die BF seit ca. zweieinhalb Jahren in Österreich aufhältig sei und wünsche, sich noch besser hier zu integrieren, sich auf legale Weise ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen, steht der vom Bundesamt getroffenen Einschätzung substantiell nicht entgegen, zumal dieses Vorbringen angesichts des noch relativ kurzen Aufenthaltes der BF nicht geeignet ist, ein anderes Verfahrensergebnis zu erwirken. Dies gilt umso mehr, als seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seitens der BF weder in der Stellungnahme vom 04.10.2015 noch in der Beschwerde hinsichtlich ihrer Integration konkrete Anhaltspunkte für eine in der Zwischenzeit eingetretene, "außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation" (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. Ra 2014/22/0055) auch nur dargetan wurden.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2.1.2. verwiesen.
Was die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Erörterung aktueller Länderfeststellungen betrifft, ist anzumerken, dass bereits mit der Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichtes vom 11.08.2015 unter Würdigung aktueller Länderfeststellungen zur Volksrepublik China festgestellt wurde, dass eine Gefährdung der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland auch im Hinblick auf Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe unwahrscheinlich ist. Im Hinblick auf § 51 FPG wurde - kaum drei Monate danach - von der BF, die keiner ethnischen Minderheit angehört und keiner Religionsgemeinschaft zugehört, weder eine zwischenzeitlich eingetretene drastische Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsland noch sonst in diesem Zusammenhang eine neu hinzugetretene konkrete Gefährdung behauptet, wobei die Volksrepublik China auch nicht zu jenen Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage zu zählen ist (Vgl. VfGH 11.03.2015, Zl. E1542/2014). Die Einschätzung, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage für Rückkehrer in die Volksrepublik China seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungswesentlich verschlechtert hat, deckt sich im Übrigen aber auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. dazu etwa BVwG 30.10.2015, Zl. L512 1428783-2/43E; BVwG 28.10.2015, Zl. L509 1433015-1/5E).
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (BlgNR 2144, S 18, 14. GP) wurde zu §75 Abs. 20 AsylG lediglich angemerkt: "Abs. 20 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht in Fällen in denen Entscheidungen des Bundesasylamtes bestätigt werden (Z 1 bis 6), in jedem Verfahren darüber zu entscheiden hat, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird."
3.2.1.2. Wenn in der Beschwerdeschrift bemängelt wird, dass die BF beim Bundesamt nicht einvernommen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem AsylG noch dem BFA-VG eine zwingende gesetzliche Verpflichtung ergibt, Asylwerber im Falle einer Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 erneut einzuvernehmen. Auch § 75 Abs. 20 AsylG selbst sieht keine zwingende Einvernahme vor.
§ 75 Abs. 20 AsylG sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden "hat", ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, was wiederum eine entsprechende Überprüfung zwingend voraussetzt. Dies geht auch aus § 75 Abs. 20 zweiter Satz hervor, wonach bei der Zurückverweisung des Verfahrens die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des "Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit" für das Bundesamt nicht bindend sind. Es stand dem Bundesamt sohin offen, den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen oder nicht.
Das Bundesamt räumte - wie bereits ausgeführt - der BF im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit ein, zum Verfahrensergebnis schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige neu hinzugetretene Umstände hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse in Österreich geltend zu machen. In diesem Zusammenhang wurde die BF auch konkret aufgefordert, einen entsprechenden Fragenkatalog zu beantworten, wobei der BF auch zu verstehen gegeben wurde, dass je nach Ergebnis der Befragung sich eine Einvernahme als erforderlich erweisen werde oder nicht.
Indem die BF in ihrer Stellungnahme vom 04.10.2015 den Fragenkatalog ohne nachvollziehbare Begründung weitgehend unbeantwortet ließ (vgl. dazu auch die Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG) und auch sonst keine konkreten Gründe dargetan hat, die in ihrem Fall gegen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechen würden, somit auch keine konkreten Gründe dargetan hat, die die Erforderlichkeit einer Einvernahme aufgezeigt hätten, kann dem Bundesamt in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf § 18 Abs. 1 AsylG kein Vorwurf gemacht werden, dass es auf Grundlage der bisherigen Angaben der BF entschieden hat und den Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des "Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit" gefolgt ist (vgl. dazu auch VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Dies gilt umso mehr, als die BF vertreten war, sie sich kaum mehr als drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch keine vier Monate zurückgelegen ist.
3.2.2.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
3.2.2.2. Die BF befindet sich seit dem zweiten Halbjahr 2012 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.2.2.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.2.2.4. Die BF ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.
3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
3.2.3.3. Solche Gründe sind nicht hervorgekommen. Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Was die Dauer des Asylverfahrens von nicht ganz drei Jahren betrifft, ist hervorzuheben, dass diesbezüglich keine der Behörde zurechenbare überlange Verzögerung feststellbar ist (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).
Darüber hinaus liegen nach wie vor keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihr sonst besonders nahestehenden Personen vor. Derartiges wurde nicht einmal angedeutet. Auch wurden kein ausgeprägter inländischer Freundes- und Bekanntenkreis oder gute Deutschkenntnisse geltend gemacht. Es wurden auch keine Dokumente, Unterstützungsschreiben oder sonstige Schreiben, die integrative Erfolge der BF dokumentieren würden, vorgelegt.
Auch kann nicht angenommen werden, dass die BF ihren Bezug zum Herkunftsland, wo sie die deutlich überwiegende Zeit ihres Lebens verbracht hat, aufgewachsen ist und ihre gesamte Schulbildung absolviert hat, innerhalb von knapp drei Jahren verloren hätte.
Der BF ist zwar zugute zu halten, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, wobei sie einer (legalen) Erwerbstätigkeit als Prostituierte nachgeht (vgl. dazu VfGH 19.09.2014, U2377/2012). Den Richtsätzen des § 293 ASVG (vgl. dazu auch § 11 Abs. 5 NAG) entsprechende regelmäßige Einkünfte wurden jedoch trotz entsprechender Aufforderung seitens Bundesamte im Schreiben vom 18.09.2015 bis dato weder dargetan noch behauptet. Das Bundesamt konnte sohin zurecht von keiner hinreichenden Selbsterhaltungsfähigkeit der BF ausgehen.
Aber selbst wenn die BF eine gute soziale Integration samt guter Deutschkenntnisse und einem großen inländischen Bekannten- und Freundeskreis nachweisen könnte, würde dies angesichts eines lediglich knapp dreijährigen Aufenthaltes in Summe keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).
Sieht man von der Unbescholtenheit und ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit ab, wurden - wie bereits ausgeführt - substantielle Anhaltspunkte für Integrationsschritte aber weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerdeschrift dargetan. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist
3.2.3.4. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.3. 1 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.3.2. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3.3. Die BF wurde am 29.07.2015 - also vor nicht ganz vier Monaten - vom Bundesverwaltungsgericht zu dem auch für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt befragt, wobei sie ausführlich zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt wurde. Auch im Verfahren beim Bundesamt erhielt sie erneut die Möglichkeit, zu der beabsichtigten Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme vom 04.10.2015 enthielt keine substantiellen Anhaltspunkte dafür, dass in den persönlichen Verhältnissen des BF seither entscheidungswesentliche Änderungen eingetreten wären. Auch die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor. Es wurden auch keine Dokumente vorgelegt. Seit der Erhebung der Beschwerde ist kaum ein Monat vergangen. Der maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, weshalb von einer Verhandlung abgesehen wurde (vgl. dazu auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11, diesem folgend VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017; VwGH 21.08.2014, Zl. 2014/21/0039).
Zu Spruchteil B):
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den Punkten II.3.2.1.2., II.3.2.3.2. f. und II.3.3.3.1 ff. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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