W138 2115328-1•BVwG W138 2115328-1
W138 2115328-1Tribunale amministrativo federale13 nov 2015
Berichtigung, Grenzkataster, Grenzpunkt, Grenzverhandlung,<br/>Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Umwandlung, Umwandlungsbescheid,<br/>Vermessung, Vertrauensschutz, Willenserklärung,<br/>Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärung
W138 2115328-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 23.03.2015, GFN 376/2014/23 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 23.03.2015, GFN 376/2014/23 wird gem. § 17 Z 3 Vermessungsgesetz (VermG), § 20 VermG, § 39 und § 43 Abs. 6 VermG sowie § 11 Vermessungsverordnung 2010 (VermV) iVm § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben.
Der Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 23.03.2015, GFN 376/2014/23 (mit welchem das Grundstück .XXXX von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wurde) wird aufgehoben, sodass das Grundstück .XXXX im Grundsteuerkataster verbleibt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 23.03.2015, GFN 376/2014/23 wurde das Grundstück .50/5 von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführer) vom 15.04.2015.
In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Plan vom 03.03.2014 mit der GZ 9257/12 falsch sei. Dieser Plan berücksichtige nicht den am 24.10.2012 abgeschlossenen rechtsgültigen Vertrag über den Verlauf der Grundstücksgrenze. Für den 20.11.2012 seien die Beschwerdeführer erneut zu einer Grenzbesprechung eingeladen worden. Im Zuge dieser sei den Beschwerdeführern ein Lageplan mit einer geänderten Grenzführung vorgelegt worden. Die Beschwerdeführer hätten darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Veränderung der Grenzen unzulässig wäre und alle Unterlagen, die nicht bei der Verhandlung am 24.10.2012 vorgelegen seien, nicht rechtsgültig wären. Trotzdem seien diese am 20.11.2012 vorgelegten Vermessungsgrundlagen für die Eingabe beim Grundbuch und beim Katasteramt verwendet worden, obwohl die Beschwerdeführer diesen Änderungen nicht zugestimmt hätten und dazu auch nicht unterschrieben hätten. Vom Ingenieurkonsulenten sei auf dem rechtsgültigen Vertrag vom 24.10.2012 ohne das Wissen der Beschwerdeführer nachträglich das Datum auf 20.11.2012 geändert worden, um dadurch die Zustimmung der Beschwerdeführer zum geänderten Grenzverlauf vorzutäuschen. Bei der ersten Grenzfestlegung am 24.10.2012 sei der Bürgermeister Hofrat XXXX anwesend gewesen. Dieser hätte den Beschwerdeführern in weiterer Folge bestätigt, dass deren Unterschrift am 24.10.2012 abgegeben worden sei. Es sei daher die Grenzvereinbarung vom 24.10.2012 für alle Grenzvermessungstätigkeiten anzuwenden, also auch für die Erstellung eines Vermessungsplanes vom 03.03.2014, GZ 9257/12 der Firma XXXX
Mit Schreiben des Vermessungsamtes Wiener Neustadt (VA) vom 23.04.2015, gerichtet an den Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes .50/5 der Katastralgemeinde XXXX, sowie die betroffenen Nachbarn wurde diesen die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnisnahme übermittelt und diese aufgefordert, sich zur erhobenen Beschwerde zu äußern. Mit E-Mail des VA vom 27.04.2015, gerichtet an die XXXX (im weiteren IKV) wurde dieser die gegenständliche Beschwerde ebenso zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme hiezu ersucht.
Mit Schreiben vom 15.05.2015 des IKV wurde eine Stellungnahme abgegeben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der zeitliche Ablauf wie folgt darstelle:
Am 16.10.2015 sei der IKV im Auftrag von Herrn XXXXmit der Absteckung der Grundgrenzen des Grundstückes .50/5 in der XXXX beauftragt worden. Da es sich um ein Grundstück des Grundsteuerkatasters handle, welches in der digitalen Katastralmappe (DKM) teilweise nur grafisch gegeben gewesen wäre, hätte der IKV darauf hingewiesen, dass eine Grenzverhandlung mit allen betroffenen Anrainern notwendig sei. Auf dem Grundstück des Herrn XXXX solle ein Gesundheitszentrum errichtet werden. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des IKV habe es wahrscheinlich bereits eine Baugenehmigung gegeben. Der Einreichplan sei auf Basis des Grundsteuerkatasters erstellt worden.
Am 18.10.2015 sei der IKV im Auftrag von Herrn XXXX mit der Grenzfestlegung des Grundstückes .50/1 (gemeint wohl .50/5) und einer Umwandlung in den Grenzkataster beauftragt worden.
Am 24.10.2015 sei es zu einer Grenzverhandlung vor Ort gekommen. Bis auf Herrn XXXX (Gst .50/1 und .50/8) seien alle betroffenen Anrainer inklusive der Beschwerdeführer anwesend gewesen. Es seien die Veränderungshinweise (VHW) erläutert und die Stellungnahmen der Anrainer gehört worden. Aufgrund der knappen Vorbereitungszeit sei die Einarbeitung der erhobenen VHWs nicht möglich gewesen. Der IKV hätte darauf hingewiesen und habe sich den Grenzverlauf laut Aussagen der Anrainer zeigen lassen. Die Grenzen seien gemeinsam begangen und teilweise festgelegt worden. Im Grenzbereich zu Grundstück 135/4 sei am 24.10.2012 vor dem bestehenden Zaun entsprechend den Aussagen der Beschwerdeführer eine Rohrmarke südwestlich vom Punkt 68 gesetzt worden. Da die Maße in der Natur von den VHWs 2/1977 und 15/1965 differierten und keine eindeutige Festlegung erfolgen habe können, sei vereinbart worden, die Ergebnisse der Verhandlung vom 24.10.2012 zu vermessen, die Urkunden einzuarbeiten und eine neuerliche Grenzverhandlung auszuschreiben. Am 24.10.2012 habe ausschließlich Herr XXXX die Zustimmungserklärung unterfertigt.
Am 06.11.2012 seien die Vermessungsarbeiten (Aufnahme, Absteckung) durchgeführt worden.
Am 20.11.2012 sei es zu einer zweiten Grenzverhandlung vor Ort gekommen. Anwesend gewesen seien die Beschwerdeführer, Herr Manfred XXXX und Herr Bürgermeister XXXX. Ob Familie XXXX vertreten gewesen sei, könne der IKV nicht mit Sicherheit sagen. Es sei von Familie XXXX bereits im Vorfeld um die Möglichkeit der Zustimmung gegen Planvorlage gebeten worden. Die Urkunde VHW 15/1965 sei über eindeutige Passpunkte transformiert worden und der Grenzverlauf laut VHW 15/1965 sei in der Natur gezeigt worden. Demnach entspreche der in der Natur befindliche Zaun zu Grundstück .135/4 exakt der Urkunde VHW 15/1965. Die Grenzverhandlung sei aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse (November, 17:00 Uhr) in den Vorraum des angrenzenden Gesundheitszentrums verlegt worden. Dort sei die Rekonstruktion der Grenzen nochmals erörtert worden. Der IKV habe das Protokoll vom 24.10.2012 einvernehmlich mit den anwesenden Anrainern in roter Farbe wie folgt ergänzt:
-Datum auf Seite 1
-Anmerkung auf Seite 2, dass die Beschwerdeführer am 20.11.2012 dem Grenzverlauf laut VHW 15/1965 zugestimmt hätten.
-Datum 20.11.2012 neben den Unterschriften der Beschwerdeführer
-Grenzverlauf laut VHW 15/1965 im Lageplan 1:200 mit Datumsangabe (20.01.2012)
-Die Anwesenheit vom 20.11.2012 sei nicht in roter Farbe ergänzt worden.
Am 15.01.2013 seien dem VA nach Vorbesprechung digitale Unterlagen zur Qualitätsverbesserung des Grundstückes .50/5, basierend auf den Ergebnissen der Grenzverhandlung vom 20.11.2012, übermittelt worden.
Am 21.02.2013 sei es zu einer dritten Grenzverhandlung vor Ort gekommen. Die schriftliche Verständigung sei allen Anrainern am 08.02.2013 übermittelt worden. Das Protokoll würde dem VA vorliegen. Die Qualitätsverbesserung sei im Lageplan 1:200 als Beilage zum Protokoll bereits eingearbeitet. Die Beschwerdeführer seien ebenfalls anwesend gewesen. Es sei der Grenzabschnitt zu den Grundstücken .50/8 und .50/1 behandelt worden. Der bevollmächtigte Vertreter (Architekt XXXX) des Herrn XXXX habe dem festgelegten Grenzverlauf inkl. jenem zu Grundstück .135/4 laut VHW 15/1965 und dem Ergebnis der Grenzverhandlung vom 20.11.2012 zugestimmt. Der IKV habe darauf hingewiesen, dass die Zustimmungserklärung zu .135/4 bereits am 20.11.2012 gegeben worden sei und eine Zurückziehung eben dieser nicht möglich wäre. Die Beschwerdeführer hätten keine weiteren Dokumente vorlegen können, die einen anderen Grenzverlauf als jenen zu VHW 15/1965 zeigen würden. Der Beschwerdeführer habe sich mehrmals auf die ursprüngliche Katastralmappe berufen und glaublich auch auf den Einreichplan. Der IKV habe den Beschwerdeführer auf das Wesen des Grundsteuerkatasters und über die qualitätsverbessernde Maßnahme des VA aufgeklärt.
Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der IKV nicht wisse, welcher rechtsgültige Vertrag am 24.10.2012 abgeschlossen worden wäre. Falls damit die Zustimmung gem. § 43 VermG gemeint wäre, so sei diese eben nicht, mit Ausnahme von Herrn XXXX unter Hinweis auf eine weitere Grenzverhandlung unterfertigt worden. Es habe somit keine Vertragsunterfertigung stattgefunden. Im Lageplan sei in roter Farbe ein geänderter Grenzverlauf dargestellt worden, da sich dieser nach dem Ergebnis der Grenzverhandlung vom 24.10.2012, der Vermessung und der Einarbeitung der erhobenen Urkunden technisch ergeben habe. Die erste Grenzverhandlung sei aufgrund der Erkenntnis, dass Pläne zur Rekonstruktion der Grenzen existieren würden, auf einen neuen Termin verschoben worden. Die Beschwerdeführer hätten vor Zeugen dem Grenzverlauf wie im Protokoll angeführt und dargestellt und in der Natur übergeben am 20.11.2012 zugestimmt. Bei der ersten Grenzverhandlung am 24.10.2014 (gemeint wohl 2012) sei die Rekonstruktion nicht möglich gewesen. Daher sei auch, bis auf Herrn XXXX keine Zustimmungserklärung unterfertigt worden. Bei der zweiten Grenzverhandlung am 20.11.2014 (gemeint wohl 2012) seien die Grenzpunkte gemäß den eingearbeiteten Urkunden in der Natur gezeigt und verhandelt worden. Die Beschwerdeführer hätten vor mehreren Zeugen die Zustimmungserklärung gem. § 43 VermG frei von Zwängen unterfertigt. Der VHW 15/1965 sei vom VA als qualitätsverbessernde Maßnahme eingearbeitet worden und die verbesserte DKM sei der dritten Grenzverhandlung am 21.02.2013 zugrunde gelegt worden.
Mit E-Mail vom 27.05.2015 nahm Herr XXXX zum Beschwerdevorbringen Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er bei der ersten Grenzverhandlung am 24.10.2012 anwesend gewesen sei, aus Termingründen diese jedoch vorzeitig verlassen habe müssen, ohne eine Zustimmungserklärung unterschrieben zu haben. Bei der zweiten Grenzverhandlung am 20.11.2012 sei er ebenfalls anwesend gewesen. Nach der Besichtigung hätten die Beschwerdeführer dem Grenzverlauf durch Unterschrift zugestimmt. Er selbst habe die Zustimmungserklärung gegen Planvorlage erteilt. Auf den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne nicht bestätigen, dass seine Unterschrift auf der Beilage zur Beschwerde als Bestätigung dahingehend zu verstehen wäre, dass die Unterschrift der Beschwerdeführer auf der Urkunde am 24.10.2012 erfolgt sei.
Mit E-Mail vom 08.06.2015 nahm Herr XXXX zur Beschwerde Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die Grenzen am 24.10.2012 vor Ort begangen worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei vom IKV darauf hingewiesen worden, dass nicht alle notwendigen Unterlagen vorliegen würden und daher eine weitere Verhandlung stattfinden müsse. Er selbst habe vor Ort die Zustimmungserklärung im Wissen unterfertigt, dass es nach Vorliegen der Unterlagen Änderungen geben könne. Sonst habe seines Wissens nach niemand unterschrieben. Soweit er sich erinnern könne, habe er bei der Grenzverhandlung am 20.11.2012 nach Vorlage der Unterlagen und Begehung in der Natur neuerlich das Protokoll unterfertigt. Ebenso hätten die Beschwerdeführer nach ausführlicher Besprechung unterschrieben. Ob Herr Bürgermeister XXXX vor Ort unterschrieben habe, könne er nicht mehr sagen. Er sei auf jeden Fall anwesend gewesen.
Vom BVwG wurden die jeweiligen Stellungnahmen mit GZ W138 2115328-1/2Z den anderen Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Es langten keine weiteren Stellungnahmen der Parteien ein.
Am 12.11.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, wie folgt:
"Einvernahme Herr XXXX:
R: Es gab eine Grenzverhandlung am 24.10.2012 gegeben. Haben Sie zum Zeitpunkt dieser Grenzverhandlung Ihre Zustimmungserklärung abgegeben?
Herr XXXX: Ja.
R: Unter Vorhalt der Skizze vom 24.10.2012 welche dem Protokoll angeschlossen ist wird Herr XXXX gefragt, ob sich seine Zustimmung auf die in dieser Skizze ersichtliche Grenze welche in blauer Farbe eingezeichnet um mit dem Datum 24.10.2012 versehen ist und durch zwei rote Doppelstriche gekennzeichnet ist bezieht.
Herr XXXX: Ja, meine Zustimmungserklärung bezieht sich auf diese Grenze.
R: Ist es richtig, dass sich ihre Zustimmungserklärung somit nicht auf jene Grenze bezieht welche auf der Skizze mit dem Datum 20.11.2012 (VHW 2/1965) bezieht?
Herr XXXX: Ja.
Frage an Herr XXXX:
R: Haben Sie die Zustimmungserklärung zu der Grenze 20.11.2012 laut diesem Verhandlungsprotokoll abgegeben? (R tritt zum Tisch Herr XXXX)
Herr XXXX: Nein, am 24.10.2012.
Frage an BB:
R: Welche Grenze ist Grundlage für den Umwandlungsbescheid? Ist es die Grenze lt. Skizze 24.10.2012 oder 20.11.2012?
BB: Grundlage ist die Urkunde des XXXX mit der GZ 9257/12 vom 03.03.2014. Welche die Grenze vom 20.11.2012 wiedergibt.
R: Auf Basis der Aussage des Herrn XXXX, dass dieser der Grenze vom 24.10.2012 seine Zustimmung erteilt hat, kann die Umwandlung in der Gestalt aufrechterhalten werden?
BB: Nein.
R: Wie ist jetzt in weiterer Folge vom Vermessungsamt vorzugehen?
BB: Nach Zustellung des Erkenntnisses des BVwG wird das Verfahren wiedereröffnet und das Grundstück .50/5 im nicht verbindlichen Grundsteuerkataster verbleiben.
R: Herr XXXX möchten Sie noch etwas sagen?
Herr XXXX führ aus, dass die Unterschriften der BF nicht am 20.11.2012 geleistet wurden, sondern am 24.10.2012.
Herr DI Zeisler führt aus, dass seiner Ansicht nach die Zustimmungserklärung der Fam. XXXX zum Grenzverlauf lt. Protokoll vom 20.11.2012 abgegeben wurde.
R: Herr XXXX möchten Sie noch etwas sagen?
Herr XXXX: Nein.
R: Möchte die BB noch etwas sagen?
BB: Nein.
Von Herrn XXXX und seiner Gattin wird ausgeführt, dass der Grenzverlauf zum Grundstück .50/5 entlang des Zaunes der Fam. XXXX entlang der Grenzpunkte 10579, 10578, 10577 und 10576 akzeptiert wird.
Herr XXXX äußert seine Rechtsansicht, dass die Grundstücksfläche im nördlichen Bereich zwischen dem Grundstück des BF und des Herrn XXXX zwischen Zaun und Mauer im Eigentum bzw. Besitz der Ehegatten XXXX steht.
Dies wird von Herrn XXXX bestritten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde das Grundstück .50/5 von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan der XXXX vom 03.03.2014 mit der GZ 9257/12.
Das Grundstück der Beschwerdeführer .135/4 grenzt an das umzuwandelnde Grundstück an.
Es hat drei Termine einer Grenzzusammenkunft gegeben. Nämlich am 24.10.2012, 20.11.2012 und am 21.02.2013. Der der Umwandlung zu Grunde liegende Plan der XXXX vom 03.03.2014 mit der GZ 9257/12, basiert auf der Grenzverhandlungsskizze vom 20.11.2012.
Der Eigentümer des Grundstückes .50/5 hat anlässlich der Grenzzusammenkunft am 24.10.2012 vorbehaltlos den Grenzverlauf laut Grenzverhandlungsskizze vom 24.10.2012 durch Unterfertigung der Zustimmungserklärung anerkannt. Dieser vom Eigentümer des Grundstückes .50/5 anerkannte Grenzverlauf entspricht jedoch nicht jenem, welcher in dem der Umwandlung zu Grunde liegenden Plan der XXXX vom 03.03.2014 mit der GZ 9257/12 zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer .135/4 und dem Grundstück .50/5 dargestellt ist. Da der im Plan der XXXX vom 03.03.2014 mit der GZ 9257/12 dargestellte Grenzverlauf zwischen dem Grundstück .135/ 4 und .50/5 nicht durch die Zustimmungserklärung des Eigentümers des Grundstückes .50/5 gedeckt ist, ist die Bescheinigung des Planes der XXXX vom 03.03.2014 mit der GZ 9257/12 entgegen der Bestimmung des § 39 abs. 3 Z 1 VermG erteilt worden und erfolgte daher die Umwandlung des Grundstückes .50/5 nicht rechtskonform. Die anlässlich der Grenzzusammenkunft am 21.02.2013 vom Bevollmächtigten des Eigentümers des Grundstückes .50/5 abgegeben Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf laut Skizze vom 20.11.2012 vermag daran nichts zu ändern, da Zustimmungserklärungen Willenserklärungen darstellen, welche nicht einseitig zurückgenommen werden können.
Die Feststellungen gründen auf den beim Vermessungsamt Wiener Neustadt aufliegenden Unterlagen, insbesondere die Protokolle über die Grenzzusammenkünfte und deren Beilagen. Der Umstand, dass der Eigentümer des Gst. .50/5 dem Grenzverlauf laut Skizze vom 24.10.2012 zugestimmt hat und nicht jenem laut Skizze vom 20.11.2012 wurde von diesem in der mündlichen Verhandlung nach Vorhalt der Urkunden bestätigt. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde aus vermessungstechnischer Sicht auch bestätigt, dass auf Basis der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung die Umwandlung nicht zu verfügen gewesen wäre.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.
Zu A)
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Umwandlung ist insb. eine "Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze". Unzweifelhaft grenzt das Grundstück der Beschwerdeführer .135/4 an das umzuwandelnde Grundstück .50/5 an, sodass eine Zustimmungserklärung derselben für die Umwandlung nötig ist.
Anm. 5 zu § 17 VermG in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 2. Auflage verweist zutreffender Weise betreff näherer Ausführung zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des § 43 Abs 6 VermG.
Dort wird in Anm. 25 zu § 43 VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das VermA [Vermessungsamt] hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde."
Im Beschwerdeverfahren tritt an Stelle des Vermessungsamtes das BVwG.
Neben weiteren Voraussetzungen wird insbesondere auf Basis der (mittels Zustimmungserklärung der Nachbarn) festgelegten Grenzen der Grenzkataster angelegt. Somit erlangen diese Grenzen Rechtsverbindlichkeit. Dies hat mit Rechtskraft der Grenzkatasteranlegung u.a. zur Folge, dass allfällige Grenzzeichen in der Natur ihre Rechtsverbindlichkeit verlieren, der Grenzkataster einen "Vertrauensschutz" genießt und auch Teile von Grenzkatastergrundstücken von der Ersitzung ausgeschlossen sind (vgl. §§ 49, 50 VermG). Ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bezüglich einer strittigen Grundstücksgrenze ist mit Rechtskraft der Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster ebenfalls nicht mehr möglich (vgl. § 853a ABGB). Damit ist auch die Wichtigkeit und Bedeutung des Grenzkatasters als Teil des Systems der Eigentumssicherung an Grund und Boden in Österreich ausgedrückt. Daher ist bei Anlegung desselben auch eine Überprüfung, ob eine zweifelsfreie Zustimmung zum Grenzverlauf vorliegt, nötig.
Gegenständlichem Plan der XXXX vom 03.03.2014 mit der GZ 9257/12 waren "Protokolle mit Zustimmungserklärung zur Grenzfestlegung gemäß § 43 Abs 6 VermG" beigelegt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam hervor, dass sich die Zustimmungserklärung des Eigentümers des Gst. .50/5 nicht auf den im Umwandlungsplan dargestellten Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Gst. .50/5 bezieht.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine zweifelsfreie Zustimmung zum Grenzverlauf gerade nicht festgestellt werden kann.
Damit kann aber jedenfalls nicht mehr von einer zweifelsfrei vorliegenden Zustimmung zum gegenständlichen Grenzverlauf der Grundstücke .135/4 und .50/5 zueinander ausgegangen werden. Diese zweifelsfreie Zustimmung ist jedoch, aufgrund der Bedeutung des Grenzkatasters, für dessen Anlegung nötig.
Diese für das Umwandlungsverfahren des Gst. .50/5 nicht heranziehbare, weil inhaltlich unklare Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf ist somit mangels Sonderregelung wie eine fehlende Zustimmungserklärung zu behandeln.
Somit hätte vom Vermessungsamt richtigerweise eine Verständigung nach § 18a VermG an die beteiligten Nachbarn ergehen müssen. In dieser hätten die betroffenen Nachbarn vor Bescheiderlassung allfällige Einwendungen gegen die Umwandlung bzw. den ihr zu Grunde liegenden Grenzverlauf vorbringen können.
Das Vorbringen im Zuge der nunmehrigen Beschwerde richtet sich erkennbar gegen die Umwandlung des Grundstückes .50/5 und auch gegen den im zu Grunde liegenden Plan dargestellten Grenzverlauf.
Insofern ist unter Berücksichtigung des Zweckes eines Ermittlungsverfahrens, nämlich den Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu ermöglichen, es in diesem Zusammenhang entbehrlich, den Beschwerdeführern eine gesonderte Verständigung nach § 18a VermG zum Ermöglichen des Vorbringens von Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung bzw. den Grenzverlauf zu übermitteln. Diese Einwendungen wurden bereits dargetan.
Gemäß § 18a Abs 3 Z 2 VermG ist im Falle von Einwendungen die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer nicht näher einzugehen.
Im Ergebnis führt dies zunächst dazu, dass die Grenzen gemäß des Planes der XXXX vom 03.03.2014 mit der GZ 9257/12 Bestandteil des (nicht rechtsverbindlichen) Grundsteuerkatasters sind. Dieser Grundsteuerkataster allerdings baut offensichtlich wiederum auf einer vom VA durchgeführten Qualitätsverbesserung auf. Das Vermessungsamt wird sich daher überdies damit auseinanderzusetzen haben, ob der Grundsteuerkataster (wie im Plan der XXXX vom 03.03.2014 mit der GZ 9257/12 dargestellt) nicht insofern wieder einer Berichtigung bedarf, als diese Qualitätsverbesserung im erforderlichen Umfang zurückzunehmen ist bzw. das Vermessungsamt durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren (§ 52 Z 5 VermG) selbst die Richtigkeit der Mappe zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen haben wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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