W117 2116516-1•BVwG W117 2116516-1
W117 2116516-1Tribunale amministrativo federale13 nov 2015
Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen, Zurückweisung
W117 2116516-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. Art. 28 Abs. 2 Dublin-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6a FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
III. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, IFA 1053113310 VZ:
151605159, vom 22.10.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:
"Sie wurden am 20.10.2015 festgenommen, da durch das BFA EAST-Ost gegen Ihre Person zum Zwecke der Abschiebung nach Bulgarien ein Festnahmeauftrag erlassen worden war. Sie haben am 07.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 25.06.2015 wurde Ihr Asylverfahren gem. § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gem. § 61 FPG ist Ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig. Sie brachten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Der BVwG hat Ihnen nicht innerhalb der einwöchigen Frist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb Ihr Verfahren seit dem 25.07.2015 durchführbar ist und fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt werden können. Am 22.10.2015 hätten Sie nach Bulgarien überstellt werden sollen. Eine Überstellung konnte nicht durchgeführt werden, da Sie sich weigerten indem Sie sich unmittelbar vor der Sicherheitskontrolle am Flughafen Ihrer gesamten Kleidung entledigten. Es ist aufgrund Ihres Verhaltens in weiterer Folge unweigerlich anzunehmen, dass, würde über Ihre Person nicht die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt werden, Sie in die Anonymität untertauchen, um somit eine Überstellung nach Bulgarien zu vereiteln. [...]
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie reisten alleine illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie gehen keiner Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Seit dem 25.07.2015 ist Ihr Verfahren durchführbar. [...] Sie haben am 07.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mittels Zustimmung durch Fristablauf (Verfristung) mit Wirkung vom 22.05.2015 stimmte Bulgarien einer Übernahme Ihrer Person gemäß Art. 25 (2) iVm. Art. 18.1.b Dublin III-VO zu. Ein neuerlicher Überstellungstermin ist bereits für den 02.11.2015 fixiert. Seit dem 25.07.2015 ist Ihr Asylverfahren durchführbar. Der BVwG hat Ihnen nicht innerhalb der offenen Frist eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb fremdenpolizeiliche bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig sind und Sie somit nach Bulgarien abgeschoben werden können. [...] Am 20.10.2015 wurden Sie aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen, um die Abschiebung nach Bulgarien, welche am 22.10.2015 stattfinden sollte, zu sichern. Sie weigerten sich bei der Sicherheitskontrolle, indem Sie sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht wieder anzogen und Ihre Hose in der Hand trugen. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihre Überstellung verhinderten. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. [...] Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehen auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Von einer Integration kann aufgrund der relativ kurzen Gesamt-aufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden. [...] Ihr bisheriges an den Tag gelegtes Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie - würde über Ihre Person nicht die Schubhaft verhängt werden - in die Illegalität untertauchen werden, um somit eine Überstellung nach Bulgarien weiter zu vereiteln. Sie verfügen weder über Familienangehörige im Bundesgebiet, welche auf Dauer aufenthaltsberechtigt sind, noch über ausreichend Barmittel, um sich selbst zu erhalten. Während Ihres bisherigen Aufenthalts waren Sie auf die Unterstützung des Staates und der Caritas angewiesen.
Für die Behörde steht nach wie vor fest, dass Bulgarien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Bulgarien hat sich nachweislich mittels Zustimmung durch Fristablauf (Verfristung) dazu bereit erklärt, Ihr Verfahren in Bulgarien weiter zu führen und stimmte einer Überstellung Ihrer Person zu. Ihr bisheriges an den Tag gelegtes Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie - würde über Ihre Person nicht die Schubhaft verhängt werden - in die Illegalität untertauchen werden, um somit eine Überstellung nach Bulgarien weiter zu vereiteln. Sie verfügen weder über Familienangehörige im Bundesgebiet, welche auf Dauer aufenthaltsberechtigt sind, noch über ausreichend Barmittel, um sich selbst zu erhalten. Während Ihres bisherigen Aufenthalts waren Sie auf die Unterstützung des Staates und der Caritas angewiesen.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
[...]
Am heutigen Tag hätten Sie nach Bulgarien überstellt werden sollen. Die Abschiebung musste abgebrochen werden, da Sie sich nackt auszogen und auch verbal weigerten, den Flug anzutreten. In weiterer Folge ist anzunehmen, dass Sie in die Anonoymität untertauchen werden, zumal Sie selbst angegeben haben, nicht fliegen zu wollen. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sei sind nicht selbsterhaltungsfähig und waren während Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich auf staatliche Unterstützung angewiesen.
[...]
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, zumal ansonsten nicht für den heutigen Tag ein Überstellungstermin fixiert wurde, den Sie allerdings durch Ihr Verhalten vereitelt haben.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung
Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus.
"Der BF erachtet sich durch oben bezeichneten Bescheid in subjektiven Rechten verletzt und bekämpft diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.
Beim BF handelt es sich um einen Flüchtling, die Staatsangehörigkeit ist strittig. Die belBeh behauptet eine Dublin-Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, nämlich Bulgarien.
Die Verwaltungsbehörde hat eine negative, zurückweisende Entscheidung gemäß §5 AsylG erlassen. Die zweitinstanzliche Entscheidung war ebenfalls negativ. Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe - zur Erhebung einer außerordentlichen Revision - in vollem Umfang gewährt. Der BF wurde soweit erinnerlich am 22. Oktober 2015 festgenommen und in Schubhaft genommen. [...] Der Zweck des Mandatsbescheids ist die Sicherung der Abschiebung nach Bulgarien. Genau gegen diese Abschiebung nach Bulgarien, die der zentrale Zweck der Anhaltung in Schubhaft ist, hegt der Verwaltungsgerichtshof bedenken. Die Verfahrenshilfe wurde im vollen Umfang gewährt, was deutlich macht, dass die Abschiebung nach Bulgarien mit einiger Wahrscheinlichkeit endgültig als rechtswidrig erkannt wird. Es widerstrebt der Rechstaatlichkeit, während des beim VwGH offenen Verfahrens eine Abschiebung durchzuführen. Die Effizienz des VwGH würde dadurch vereitelt. Der Sicherung in Schubhaft fehlt es daher an einem gesetzlich zulässigen Zweck. Die gesetzlichen Bestimmungen auf die sich der bekämpfte Mandatsbescheid stützt sind verfassungswidrig. Diese widersprechen den europäischen Richtlinien. Eine gebotene Unverhältnismäßigkeitsprüfung wurde von der belangten Behörde unterlassen. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen. Das von der belangten Behörde regelmäßig vorgebrachte Argument, der BF hätte nicht die erforderlichen Geldmittel, um die Lebensbedürfnisse decken zu können, ist im Lichte der Grundversorgungsvereinbarung nicht stichhaltig. Der BF hat Anspruch auf die Grundversorgung, solange er de facto im Bundesgebiet ist. Mittellosigkeit ist allenfalls ein Grund für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, kann aber keinen Bedarf anzeigen. Der regelmäßige Vorhalt, der BF wäre bisher trotz Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieben, ist im Hinblick auf einen erhöhten Sicherungsbedarf kein brauchbares Argument, da der BF ohne Reisedokumente selbständig gar nicht nach Bulgarien (oder sonst wohin) ausreißen kann. Der Gesundheitszustand des BF ist so schlecht, dass eine Anhaltung nicht (mehr) verhältnismäßig ist. Der Schubhaftbescheid wurde dem Rechtsvertreter, auf den sich der BF, bis jetzt nicht zugestellt. Auch das macht die Anhaltung rechtswidrig. Die Schubhaftnahme und die gesamte Anhaltung in Schubhaft ist daher rechtswidrig. Aufgrund der bulgarischen Verhältnisse ist eine Abschiebung dorthin derzeit gar nicht möglich. Die belangte Behörde kalkulierte schon bei der Schubhaftnahme, den Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit in Haft festzuhalten. Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.
Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, eventuell die ordentliche Revision zulassen, sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Beantragt wird auch, den BF von der Eingabegebühr aufgrund seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel) zu befreien. Die Eingabegebühr widerstrebt der garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel."
Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine Stellungnahme und beantragte auch keine Kosten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer hatte bereits am 24.03.2013 in Bulgarien, wo er sich fünf Monate aufhielt, einen Asylantrag gestellt und begab sich in der Folge nach Griechenland, wo er am 23.08.2015 einen (weiteren) Asylantrag stellte. Nach weiterem zweiwöchigen Zwischenaufenthalt in Ungarn reiste er am 06.03.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Dieser Antrag wurde aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2015, ZI.:
1053113310/150243186, gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Bulgarien hatte sich mit Schreiben vom 28.05.2015 bereit erklärt, den Beschwerdeführer rückzuübernehmen.
Mit Erkenntnis Zl. 2110823-1/3E, vom 07.08.2015, zugestellt am 13.08.2015, wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. In diesem Erkenntnis wurde die Situation von Dublin-Rückkehrern umfassend dargelegt.
Mit Beschluss vom 20.10.2015, zugestellt am 27.10.2015, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab.
Mit Beschluss vom 12.10.2015, Zl. Ra 2015/19/0226-2, zugestellt am 29.10.2015, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revision die Verfahrenshilfe.
Die aufschiebende Wirkung wurde bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Schubhaft am 03.11.2015 nicht zuerkannt.
Am 23.09.2015 hätte der Beschwerdeführer mit einem Charterflug nach Bulgarien überstellt werden sollen. Am 22.09.2015 wurde der Beschwerdeführer an dessen Meldeadresse nicht von den hiezu beauftragten Sicherheitsorganen angetroffen und diesen von der für die Betreuungsstelle zuständigen Sicherheitswache mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer laut Computeraufzeichnungen die Unterkunft vor eineinhalb Tagen verlassen habe und seither nicht zurückgekehrt sei. Der gebuchte Flug musste storniert werden.
Am 20.10.2015 wurde der Beschwerdeführer in Ausführung eines von der Verwaltungsbehörde am 08.10.2015 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, da eine neuerliche unbegleitete Überstellung (nach Bulgarien) für den 22.10.2015 geplant war. Der Beschwerdeführer wurde gegen 16:00 Uhr, von Organen der PI Juchgasse (unbekleidet) ins hiesige PAZ eingeliefert; er hatte sich bereits in der PI Juchgasse entkleidet und weigerte sich trotz mehrmaliger Aufforderung, seine Bekleidung anzulegen. Auch im. PAZ wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, sich zu bekleiden. Dies verlief jedoch negativ.
Am 22.10.2015 wurde der Beschwerdeführer um 04.45. Uhr vom Polizeianhaltezentrum zum Terminal 240 verbracht, wobei er zu diesem Zeitpunkt bereits nackt erschien und sich weigerte, seine Hose anzuziehen. Er gab an, auf keinen Fall "flugwillig" zu sein. Aufgrund dieser Umstände musste die Überstellung abgebrochen werden.
Nach diesem gescheiterten Abschiebeversuch wurde mit im Verfahrensgang angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde die Schubhaft angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.10.2015 um 15.20 Uhr zusammen mit der in englicher Sprache abgefassten Verfahrensanordnung, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, ausgefolgt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde am 30.10.2015. Das Vollmachtsverhältnis wurde am 01.07.2015 begründet und der Verwaltungsbehörde am selben Tag angezeigt.
Von 21.10.-30.10.2015 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik. Am 30.10.2015 wurde er deswegen heilbehandelt Am 31.10.2015 um 09:30 Uhr, wurde er von der JA Wien Josefstadt (Krankenabteilung) nach freiwilliger Beendigung (Essenseinnahme in der JA Wien Josefstadt) der Heilbehandlung, wieder ins hiesige PAZ rücküberstellt.
Dort setzte er jedoch seinen Hungerstreik bis zur Entlassung am 03.11.2015 fort. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht haftunfähig.
In der Folge wurde die Planung für eine eskortierte Überstellung durchgeführt und hierfür der Termin am 02.11.2015 avisiert. Auch diese Überstellung konnte nicht durchgeführt werden: Bereits beim Öffnen der Zelle durch Cobra Beamte konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine Kleider trug. Der Beschwerdeführer wurde aus der Zelle begleitet und fing im Gangbereich zu schreien an und wehrte sich. Aufgrund der heftigen Gegenwehr wurde die Überstellung (neuerlich) abgebrochen.
Nach Rücksprache mit den Eskortbeamten (vom 03.11.2015), wonach ein weiterer Überstellungsversuch auf einem Linienflug derzeit nicht zielführend wäre, wurde die Schubhaft am 03.11.2015 aufgehoben und der Beschwerdeführer am selben Tag entlassen.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell nicht in Schubhaft.
Der Beschwerdeführer ist mittellos und geht keiner Arbeit nach. Eine soziale Verankerung liegt nicht vor.
Die Abschiebung nach Bulgarien bedurfte im Zeitraum seiner Anhaltung der Sicherung mittels Schubhaft.
Die Abschiebung nach Bulgarien ist rechtlich und faktisch möglich.
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise im Bundesgebiet, den Asylantragstellungen in Österreich bzw. Bulgarien und Griechenland, dem Asylverfahren, der Wiederaufnahmebereitschaft Bulgariens, zum Nichtantreffen des Beschwerdeführers in der Betreuungsstelle am 20.09.2015 sind unzweideutig schriftlich dokumentiert - sie basieren bereits auf dem in Österreich rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht, Zl. 2110823-1/3E, vom 07.08.2015, zugestellt am 13.08.2015, abgeschlossenen Dublinverfahren. Unzweifelhaft wurde in diesem Erkenntnis umfassend die Situation von Dublin-Rückkehrern umfassend dargelegt, die keinen Anlass gibt, die Sicherheitsvermutung hinsichtlich Bulgariens in Zweifel zu ziehen; daraus resultiert die Feststellung, dass "die Abschiebung nach Bulgarien rechtlich und faktisch möglich ist".
Der Verfassungsgerichtshof teilte ausdrücklich auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 20.10.2015, zugestellt am 27.10.2015, abgewiesen wurde.
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss, Zl. Ra 2015/19/0226-2, vom 12.10.2015 gewährten Verfahrenshilfe und dem damit im Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringen, dass dies
"deutlich macht, dass die Abschiebung nach Bulgarien mit einiger Wahrscheinlichkeit endgültig als rechtswidrig erkannt wird,
der Rechtsstaatlichkeit widerstrebt, während des beim VwGH offenen verfahrens eine Abschiebung durchzuführen; die Effizienz des VwGH würde dadurch vereitelt
siehe rechtliche Beurteilung; die aufschiebende Wirkung wurde jedenfalls bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 03.11.2015 weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumt; auch dies ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage.
In Bezug auf den während der Anhaltung begonnenen, zwischenzeitlich am 31.10.2015 nach Heilbehandlung beendeten und unmittelbar bis zur Entlassung aus der Schubhaft wieder fortgesetzten Hungerstreik ist auf die ausführliche Dokumentation in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres - Abfrage vom 04.11.2015 - zu verweisen.
Da der Beschwerdeführer nach entsprechender Heilbehandlung am 30.10.2015 und freiwilliger Essensaufnahme am 31.10.2015 wieder in den normalen Schubhaftvollzug überstellt werden konnte, kann auch nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei bis zum Entlassungszeitpunkt haftunfähig gewesen; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entlassung aus der Schubhaft nicht in diesem Zusammenhang erfolgte, sondern nach Rücksprache mit den Eskortbeamten (vom 03.11.2015), welche ergab, dass ein weiterer Überstellungsversuch auf einem Linienflug derzeit nicht zielführend wäre; dies insofern, als sich der Beschwerdeführer den bisherigen Zugriffsversuchen der Verwaltungsbehörde, wie umfassend aktenmäßig dokumentiert, massiv entgegenstellte:
Versuch der Ver-/Behinderung der Festnahme am 20.10.2015 durch Entkleidung und Weigerung, sich wieder anzukleiden;
Vereitelung der Abschiebung am 22.10.2015 durch Entkleidung, Schreien, Niederwerfen auf den Boden;
Hungerstreik.
All diese Sachverhaltselemente können auch als unstrittig angesehen werden, wurden sie in der Beschwerde nicht thematisiert. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe rechtliche Beurteilung.
Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Bulgarien jedenfalls im Zeitrahmen seiner Anhaltung in Schubhaft der Sicherung durch dieselbe bedurfte.
Die Feststellung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer sozialen Verankerung ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge des mit ihm durchgeführten Dublin-Verfahrens und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde selbst:
So räumte er in der Schubhaftbeschwerde selbst seine Mittellosigkeit ein; bereits im Rahmen seiner Erstbefragung vom 08.03.2015 als auch in der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme vom 10.06.2015 gab er an, über keine familiären oder sonstigen sozialen Bezugspunkte in Österreich zu verfügen.
Das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses ist (gleichermaßen) unstrittig - zur Problematik der (behaupteten) Nichtzustellung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides siehe rechtliche Beurteilung.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In diesem Sinne hat/hatte die Verwaltungsbehörde gemäß § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) dieses Bundesgesetz, welches "die allgemeinen Bestimmungen regelt, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten", anzuwenden.
Der für die Zustellung maßgebliche § 11. (8) BFA-VG lautet:
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung wird die Schubhaft durch bloße Zustellung des Schubhaftbescheides an den in Schubhaft Anzuhaltenden rechtswirksam angeordnet. Auch die Materialien zu dieser Bestimmung, welche auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt, lässt diesbezüglich keine Zweifel aufkommen:
"Durch Abs. 8 kann anders als nach geltendem Zustellrecht, nämlich unabhängig von der Zustellbevollmächtigung, der Bescheid dem Betroffenen selbst rechtsverbindlich zugestellt werden. Freilich besteht die Verpflichtung, in diesen Fällen dem Zustellbevollmächtigten unverzüglich eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides zu übermitteln. Ausschlaggebend für eine rechtsverbindliche Zustellung ist jener Zeitpunkt, "indem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist". So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgestellt, dass die Zustellung der Ausfertigung des Schubhaftbescheides an einen Zustellbevollmächtigten eine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht (vgl. VwGH vom 5.7.1996, Zl. 96/02/0292 sowie 20.12.1996, Zl. 94/02/0525)."
Die Verwaltungsbehörde hat demnach gegenständlich den Schubhaftbescheid wirksam zugestellt; die entsprechende Beschwerderüge geht ins Leere.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Bulgarien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Bulgarien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen. Die Annahme eines solchen wäre lediglich dann zu verneinen gewesen, wenn der im Dublin-Verfahren erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, was aber zumindest für den Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft nicht der Fall war.
Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen, dass die durch den Verwaltungsgerichtshof gewährte Verfahrenshilfe
dass es
vermag nicht zu überzeugen:
Nach der Judikatur des OGH zu § 63 Abs. 1 ZPO (z.B. 4Ob68/14z, 17.09.2014), anwendbar für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 VwGG, ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, "und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (7 Ob 83/06s mwN)."
Nur weil die außerordentliche Revision (im Dublin-Verfahren) nicht "schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann", kann daraus nicht der vom Beschwerdeführer insofern (denklogisch) unzulässige Schluss gezogen werden, dass "die Abschiebung nach Bulgarien mit einiger Wahrscheinlichkeit endgültig als rechtswidrig erkannt wird".
Das weitere Argument, dass es der Rechtsstaatlichkeit widerstrebt, während des beim VwGH offenen Verfahrens eine Abschiebung durchzuführen; die Effizienz des VwGH würde dadurch vereitelt, erscheint ohne rechtlichen Substanzgehalt.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
"Fluchtgefahr" ist jedenfalls bereits im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer die "Abschiebung" am 22.10.2015 aufgrund der im, (Asyl)Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 25.06.2015, ZI.: 1053113310/150243186, verfügten Außerlandesbringung, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. 2110823-1/3E, vom 07.08.2015, nicht bloß "umging" oder "behinderte", sondern überhaupt mit massivster Gegenwehr vereitelte.
Diese Bestimmung ist aber auch insofern als erfüllt anzusehen, als sich der Beschwerdeführer bereits seiner Festnahme durch das im Sachverhalt angeführte Verhalten - Entkleidung etc. - zu entziehen versuchte und letztlich auch damit danach trachtete, die "Abschiebung" zu "umgehen"; dasselbe gilt durch die Maßnahme des Hungerstreiks.
Da aufgrund "der Befragung" und "der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen" war, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", und der Beschwerdeführer "bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat", nämlich in Österreich, in Bulgarien und auch in Griechenland, ist auch §76 Abs. 3 Z 6a leg. cit als erfüllt anzunehmen.
Zwar vermögen mangelnde soziale Verankerung, Mittellosigkeit etc. für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, es kommt diesen persönlichen Umständen aber insofern Bedeutung zu, als sie (gegenständlich) nicht in der Lage sind, die anzunehmende Fluchtgefahr zu relativieren:
Das offensichtliche Fehlen einer ausreichenden sozialen Verankerung zeigt die Angewiesenheit auf den Staat auf.
Da sohin keinerlei in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen können, ist diese als "erheblich" im Sinne des Art 28 Dublin-III-VO anzunehmen. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer nicht bloß ausreiseunwillig ist, sondern jedenfalls nicht nach Bulgarien zurückkehren will und die mangelnde (aktuelle) Kooperationsbereitschaft mehr als deutlich mit seinem Verhalten unterstrich.
Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen; dies insbesondere auch insofern, als das Beschwerdevorbringen "Der Gesundheitszustand des BF ist so schlecht" keine Stütze in der Aktenlage fand - nochmals sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach kürzester Heilbehandlung wieder in den normalen Vollzug überstellt wurde und die Schubhaftanordnung nicht wegen mangelnder Haftfähigkeit, sondern wegen in der Person des Beschwerdeführers gelegener Weigerung, sich nach Bulgarien rücküberstellen zu lassen, aufgehoben wurde -. sodass der daraus in der Beschwerde gezogenen Schlussfolgerung "dass eine Anhaltung nicht (mehr) verhältnismäßig ist" der Boden entzogen ist.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten
Versuch der Ver-/Behinderung der Festnahme am 20.10.2015 durch Entkleidung und Weigerung, sich wieder anzukleiden;
Vereitelung der Abschiebung am 22.10.2015 durch Entkleidung, Schreien, Niederwerfen auf den Boden;
Hungerstreik.
drängte sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".
Im Ergebnis hatte daher die Verwaltungsbehörde aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltensweisen zu Recht angenommen, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.
Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - lediglich der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da der Beschwerdeführer vollständig unterlag, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz seiner Aufwendungen zu.
Es war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG spruchgemäß auf der Grundlage des Abs. 1 leg. cit zu verwerfen .
Zu Spruchpunkt III. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen trifft auch das vom Beschwerdeführer relevierte Bedenken "Die Eingabegebühr widerstrebt der garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel" nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Zu Spruchpunkt IV. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt II. - nicht zuzulassen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt III. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.