BVwG W217 2106847-1

W217 2106847-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W217 2106847-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2106847.1.00

Spruch

W217 2106847-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 09.12.2014, VN XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 08.09.2015 zugehörig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 05.06.2009, GZ. 41.550/141-9/09, hat die beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz errichtete Bundesberufungskommission die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.09.2009 betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten abgewiesen und den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt.

2. Die Beschwerdeführerin hat einlangend am 29.07.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen

Untersuchung am 27.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

"Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, im Bereich beider Schultergelenke Narben ventral, längsgestellt, etwa 6 cm. Diffus Druckschmerzen, Bewegungsschmerzen in allen Ebenen, keine Krepitation, Painful arc, kein Hinweis für Rotatorenmanschettenruptur, Neer-Test negativ, AC- Gelenke unauffällig. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität des ungestört angegeben. Gelegentliches Einschlafen der Finger I-III morgens wird angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche weiteren Gelenkes in Band fest und klinisch unauffällig. Im Bereich beider Oberarme mediodorsal längsgestellt, nahezu gesamten Oberarmlänge, Narbe nach Weichteilraffung, etwas verbreitert.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F beidseits 0-100, S beidseits 20-0-120, IR/AR beidseits 80-0-50, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff: Beidseits mühsam bis zum Nacken möglich bzw. beidseits bis zum ISG möglich.

Gesamtmobilität- Gangbild:

Fortsetzung Status:

Untere Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Der Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur, mäßig paralumbal. Geringgradig Klopfschmerz im Bereich der unteren BWS, Druckschmerzen im Bereich des lateralen Rippenbogens links, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/14, F 20-0-20, R 60-0-60

BWS/LWS: FBA: 15 cm, Rotation und Seitenneigung jeweils 20° möglich

Lasegue bds negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gangbild

Kommt selbständig gehend in Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und flott.

Dass Aus- und Ankleiden wird selbstständig im Stehen durchgeführt. Das Ausziehen des Pullovers etwas mühsam, aber möglich.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos. Nr

GdB %

1

Chronisch allergisches Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da mäßiggradige Einschränkung der Atemreserven und Remission unter Medikation

06.04. 02

30 %

2

Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke Wahl dieser Position, da Abduktion und Elevation bis 90° möglich bei geringgradig eingeschränkter Rotationsfähigkeit

02.06. 04

30 %

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, der Zustand nach Chemonukleolyse, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen ohne sensomotorisches Defizit

02.01. 01

20 %

4

Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, der Chronifizierung des Cervikothorakalsyndroms und der Spannungskopfschmerzen. Berücksichtigt werden die akute Belastungsreaktion und die chronischen Schlafstörungen

04.11. 01

20 %

5

Zustand nach Gebärmutterentfernung Fixer Richtsatzwert

08.03. 02

10 %

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.

Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Der Gesamt-GdB wird um 1 Stufe angehoben, da eine Verschlimmerung der Schulterleidens (Leiden 2) eingetreten ist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Oberarmstraffungsoperation erreicht keinen GdB, da keine Funktionsstörungen damit verbunden sind.

Euthyreote Struma nodosa erreicht keinen GdB, da suffizient medikamentös behandelt.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Zustand nach CTS-OP wird nicht mehr eingestuft, da keine neurodiagnostische Verifizierung einer Funktionsstörung vorliegt.

Narben nach Mundbodenphlegmone erreichen keinen GdB mehr, da keine Beschwerden mehr angegeben werden."

3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.11.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht, darin ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. bestehe, und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 05.12.2014 Stellung zu nehmen.

4. Im Rahmen des Parteiengehörs brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie unter dauerhaften Schmerzen und Beeinträchtigungen leide und legte weitere Befunde vor. Weiters wies sie darauf hin, dass laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. bestehe.

5. Mit Bescheid vom 09.12.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

6. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 17.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. bestehe. In dieser und in einem Nachtrag zur Beschwerde vom 12.01.2015 hat die Beschwerdeführerin weitere neue Befunde vorgelegt.

7. Im Rahmen eines von der belangten Behörde eingeholten Aktengutachtens der bereits befassten medizinischen Sachverständigen vom 30.01.2015 ist Folgendes festgehalten:

"Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:

AW erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Abl. 137-144 vom 27.10.2014, Gesamt-GdB 40 %, nicht einverstanden.

In Abl. 107 70-178 wird eingewendet, dass sie massive Probleme mit Händen, Schlaflosigkeit und Psyche habe und trotz regelmäßiger Behandlung der Schulterleiden keine Besserung auftreten würde, die rechte Hand aufgrund der Schmerzen kaum beweglich sei. Es sei nun die 3. Operation der rechten Schulter geplant. Weiters sei von der neurologischen Fachärztin aufgrund starke Schmerzen und Schlaflosigkeit eine Dosisanpassung vorgenommen worden.

In Abl. 179 wird eingewendet, dass im linken Knie Knorpelschäden vorliegen würden, Knorpelspritzen werden derzeit verabreicht. Bei Wetterumschwung habe sie immer noch Schmerzen und Schwellungen im Halsbereich bei Zustand nach Mundbodenphlegmone vor 30 Jahren.

In Abl. 180 wird dokumentiert, dass am 07.01.2015 eine Arthroskopie und Mikrofrakturierung im Bereich des linken Kniegelenkes durchgeführt wurde. Es seien bei der Operation schwere Knorpelschäden festzustellen gewesen, siehe intraoperative Fotos. Derzeit sei eine Belastung für die Dauer von 4 Wochen nicht erlaubt.

Abl. 181-182, Röntgen Lendenwirbelsäule, rechte Schulter und linkes Kniegelenk vom 06.11.2014 (geringgradige Anterolisthese L4/L5 um 3 mm, keine Instabilität, Hüftgelenke unauffällig, Verkalkungen im Ansatzbereich der Sinne des Muskel supraspinatus und im Subacromialraum zu je 5 mm, geringgradige subchondrale Sklerose mediales Tibiaplateau wie bei Varusgonarthrose mit Gelenksspaltsverschmälerung)

Abl. 183-184, MRT der rechten Schulter und des linken Kniegelenkes vom 06.11.2014 (kein Hinweis für Ruptur der Rotatorenmanschette, kein Hinweis für Meniskusriss, geringgradige Knorpelschäden medial und lateral und retropatellar)

Abl. 185, Befund XXXX vom 27.10.2014 (chronische Schmerzkrankheit)

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel

Medikamente: Alprazolam, Seretide, Mirtabene, Euthyrox, Halcion, Briacanyl

Fortsetzung relevante Befunde:

Intraoperative Fotos im Rahmen der Arthroskopie vom 07.01.2015 linkes Kniegelenk (großteils glatte Knorpeloberfläche, an einer Stelle umschriebene Knorpelläsion, mit dem Tasthäkchen wird die Tiefe der Läsion exploriert, soweit erkennbar zumindest Grad III)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos. Nr

GdB %

1

Chronisch allergisches Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da mäßiggradige Einschränkung der Atemreserven und Remission unter Medikation

06.04. 02

30 %

2

Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke Wahl dieser Position, da Abduktion und Elevation bis 90° möglich bei geringgradig eingeschränkter Rotationsfähigkeit

02.06. 04

30 %

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, der Zustand nach Chemonukleolyse, jedoch nur geringgradige Funktionseinschränkungen ohne sensomotorisches Defizit

02.01. 01

20 %

4

Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, der Chronifizierung des Cervikothorakalsyndroms und der Spannungskopfschmerzen. Berücksichtigt werden die akute Belastungsreaktion und die chronischen Schlafstörungen

04.11. 01

20 %

5

Zustand nach Gebärmutterentfernung Fixer Richtsatzwert

08.03. 02

10 %

6

Abnützungserscheinungen linkes Kniegelenk Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Mikrofrakturierung

02.05. 18

20 %

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.

Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Unveränderter Gesamt-GdB.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

///

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinzukommen von Leiden 6, Abnützungserscheinungen linkes Kniegelenk, da dokumentiert. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft.

Die vorgelegten Befunde der bildgebenden Diagnostik hinsichtlich Wirbelsäulenerkrankung und Schulterleiden führen zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung, vielmehr wird die vorgenommene Einschätzung dadurch untermauert. Die regelmäßige Behandlungserfordernis wird in den genannten Richtsatzpositionen und Einstufungen berücksichtigt, keine neuen Erkenntnisse.

Sämtliche relevanten Aspekte hinsichtlich Einstufung des chronischen Schmerzsyndroms wurden bereits berücksichtigt, keine neuen Erkenntnisse durch die nachgereichten Befunde von Frau XXXX.

Der Zustand nach Mundbodenphlegmone vor 30 Jahren erreicht keinen GdB, da keine Behandlungserfordernisse dokumentiert ist.

Der Gesamt GdB bleibt unverändert, da das Hinzukommen von Leiden 6, Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenkes, zu keiner Erhöhung des Gesamt-GdB führt, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt."

8. Mit Schreiben vom 05.03.2015 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und reichte weitere Befunde eines Facharztes für Orthopädie bzw. für Neurologie vor. Darüber hinaus wurde eine Zuweisung für eine geplante Operation im Bereich der rechten Schulter für 05.05.2015 vorgelegt.

9. In einer weiteren Stellungnahme vom 19.03.2015 führte die bereits befasste medizinische Sachverständige hierzu aus, dass die nachgereichten Befunde zu keiner Änderung der vorgenommenen Einstufung führen würden.

10. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt langten am 05.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses übermittelte der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 27.10.2014 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 19.03.2015 und räumte die Möglichkeit ein, dazu bis zum 03.06.2015 Stellung zu nehmen.

Fristgerecht brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, dass am 20.04.2015 eine Implantation einer Knietotalendoprothese links durchgeführt worden sei, und legte sie hierzu den Befund vor.

11. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung von medizinischen Sachverständigenbeweisen basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, ob sich aus den Einwendungen in der Beschwerde sowie den nun vorgelegten medizinischen Beweismitteln eine abweichende Beurteilung ergebe.

11.1. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 08.09.2015, wird Folgendes ausgeführt:

"VORGUTACHTEN, VORBEFUNDE:

Gutachten 2007 in Abl. 64: 40 v.H. ohne fachbezogene Diagnosen.

2008 in Abl. 93=110 wie Abl. 64.

2009 siehe Gutachten in der Berufung Abl. 118/15 fachbezogen mit einem Carpaltunnelsyndrom mit 10% und einem Schmerzsyndrom mit 0% nach der alten Einschätzung.

Abl. 130=136 Befund XXXX über eine akute Belastungsreaktion 7/2014, chron. Schmerzen, Postzosterneuralgie, neuropath. Schmerz, Spannungskopfschmerz, et al.

Vorgutachten 2014 in Abl. 142=164=171: neue Einschätzung des Schmerzsyndroms nach der EVO ohne Anhebung des gesamt Grades der Behinderung.

Aktengutachten Abl. 194=212=220/5 ff: keine Anhebung des Grades der Behinderung.

Befund XXXX, Neurologin in Abl. 207: aus 2015, inhaltlich wie Abl.

136.

Kein Status, Mirtazapin 45 mg.

Abl. 220/12 gibt die BF Kniebeschwerden an, Schulteroperation, Schlafstörungen wegen der Schmerzen.

AKTUELLE BESCHWERDEN: Sie komme gerade von der Rehabilitation und habe keinen neuen Befund von der Neurologin. Dort sei sie zuletzt im Juni vor der Knieoperation gewesen, mit Mirtabene sie aufgehört, sie habe davon 8 kg zugenommen. Sie habe starke Schlafstörungen und nehme jetzt Zoldem anstelle von Halcion. Trotz Schlafmittel schlafe sie zwar rasch ein, wache aber dann von den Schmerzen auf, wegen der Prothese, sie schlafe schlecht wieder ein, döse nur.

THERAPIE: Seractil forte 400 mg 2x1, Novalgin gtt 3x20, Bricanyl 2x Spray.

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

NEUROLOGISCHER STATUS: Adipös. Der Kopf frei beweglich, kein

Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: Lasegue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER re. mittellebhaft auslösbar, li neue Knieoperation daher nicht prüfbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+F nicht geprüft, im Liegen intakte Kraft. Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: keine.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20%

Oberer Rahmensatz da somatisch multimorbid mit Schmerzen und konsekutiver Beeinträchtigung des Wohlbefindens und des Schlafes, ohne weitere neurologische oder psychiatrische Grunderkrankung, medikamentös kupierbar.

2. Gesamt Grad der Behinderung siehe Orthopädie

3. Zu den Vergleichsgutachten ist keine Änderung festzustellen. Das Leiden wurde in Abl. 197 ausführlich beschrieben, die neurologischen Befunde sind berücksichtigt, es wurde nach der EVO eingeschätzt wie vorgeschrieben.

4. Die BF wendet ein, schmerzbedingt unter Schlafstörungen zu leiden. Die Beschwerden sind nachvollziehbar und durch Befunde dokumentiert. Es wird eine adäquate Behandlung unter fachärztlicher Betreuung eingenommen. Es ergeben sich aus den Einwänden keine zusätzlichen Erkenntnisse, welche eine Änderung in der Einschätzung bewirken. Neue Befunde von XXXX wurden nicht vorgelegt. Alle früheren neurologischen Befunde sind in den Vorgutachten berücksichtigt.

5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

11.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.09.2015 vonXXXX FA für Unfallchirurgie, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.09.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Vorgeschichte:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 27.10.2014 und 30.01.2015. Zwischenanamnese:

04/2015 Knietotalendoprothese links, 06/2015 Synovektomie am linken Knie jeweils im San. Hera. Rehab v. 12.08. bis 02.09.2015 in Baumgarten.

Derzeitige Beschwerden:

Das linke Knie schmerzt nach wie vor. Das Knie hitzt, schmerzt auch in Ruhe. Beim Gehen sackt das Knie immer wieder ein. Aufgrund der Schmerzen kann ich nicht schlafen, benötige Schlafmittel. Ich habe stechende Schmerzen in der rechten Schulter. Ich habe zeitweilig Kopfschmerzen. Ich kann nicht nach hinten greifen. Ich kann auch nicht in die Höhe greifen, wenn, dann nur mit Schmerzen. Ich bekomme oft keine Luft, auch bei großer Hitze.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Bricanyl, Novalgin, Seractil, Zoldem

Laufende Therapie: Rehab in Baumgarten bis 02.09.2015

Hilfemittel: keine

Sozialanamnese: Beamtin

Objektiver Untersuchungsbefund

Größe 159 cm, Gewicht ca. 88 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös

Kommt in niedrigen Stöckelschuhen (ca. 5cm Absätze) zur Untersuchung, das Gangbild ist mäßig links hinkend, insgesamt behäbig. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz, am rechten Rippenbogen etwas hypertrophe Narbe nach CHE, Fettschürze

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel ist horizontal. Mäßig Verschmächtigung der rechten Ober- und Unterarmmuskulatur. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen seitengleich.

Rechte Schulter: Blasse Narbe vorne am Gelenk. Weiters etwas hypertrophe Narben nach Arthroskopie. Deutlich Druckschmerz am Eckgelenk, am großen und kleinen Rollhöcker, sowie über der Bizepssehne. 0°-Abduktionstest positiv.

Linke Schulter: Blasse Narbe vorne am Gelenk. Kein wesentlicher lokaler Druckschmerz.

An beiden Oberarmen innseitig Narben nach Straffung.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 15/0/95, links 20/0/140, F rechts 90/0/30, links 130/0/30, R (F 90°) rechts 60/0/0, links 70/0/40, beim Nackengriff reichen rechts die Fingerkuppen zum Hinterhaupt, links Daumenkuppe bis C6, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L4, links bis TH9. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang zeigt ein mäßiges Linkshinken. Zehenballengang links mit einsinken, Fersengang links stark eingeschränkt, rechts jeweils gut möglich. Einbeinstand ist gut möglich. Anhocken ist nur ansatzweise möglich. Rechts mehr als links X- Beinstellung. Beinlänge rechts -0,5cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Narbenbereich am linken Knie als bamstig. sonst als ungestört angegeben. Fußsohlenbeschwielung links herabgesetzt.

Linkes Knie: Hypertrophe Narbe streckseitig. Das Knie ist insgesamt verschwollen, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Minimal überwärmt. Das Gelenk ist soweit bandfest.

Rechtes Knie: Ergussfrei und bandfest

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften S 0/0/100 beidseits, R (S 90°) 10/0/30 beidseits, Knie S rechts 0/0/120, links 0/0/85, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Die Achse ist auf Grund der Adipositas nicht exakt beurteilbar. Etwas verstärkte Brustkyphose. Klopfschmerz paravertebral links am thorakolumbalen Übergang (NL?). Kein auffälliger Hartspann. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30cm, Seitwärtsneigen 15/0/15, Rotation 30/0/30

Beantwortung der Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung

Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist

Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.

1 Knietotalendoprothese links 02.05.20 30%

Fixer Rahmensatz

2 Chronisches allergisches Asthma bronchiale 06.04.02 30%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Einschränkung der Atemreserve und Remission unter Medikation

3 Funktionsbehinderung an beiden Schultern 02.06.04 30%

Wahl dieser Position, da Armheben bis 90° möglich ist und eingeschränkte Drehfähigkeit.

4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 20%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach Chemonukleolyse, bei nur geringer Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit

5 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da somatisch multimorbid mit Schmerzen und konsekutiver Beeinträchtigung des Wohlbefindens und des Schlafes, ohne weitere neurologische oder psychiatrische Grunderkrankung, medikamentös kupierbar.

6 Zustand nach Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10%

Fixer Rahmensatz

2. Gesamtgrad der Behinderung

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt fünfzig vom Hundert (50 v.H), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung.

Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

3. Ist eine Veränderung zu den Vergleichsgutachten (Abl. 118/13-16, 109-112, 90-95, 61-66, 36-41,20-11) objektivierbar?

Zwischenzeitlich wurde eine Knietotalendoprothese links implantiert, mit derzeit noch nicht zufriedenstellendem Ausheilungszustand Daher wird das Knieleiden links heute mit 30% berücksichtigt.

Mit dem Vergleichsgutachten ist ein Vergleich nur bedingt möglich, da damals die Richtsatzverordnung gekommen ist, heute die Einschätzungsverordnung Grundlage der Beurteilung ist.

Die Schulterleiden werden gemeinsam als 1 Leiden berücksichtigt. Leiden 5 wird von neurologischer Seite nicht weiter berücksichtigt, Narben ohne Funktionsbehinderung werden nach der Einschätzungsverordnung nicht eingeschätzt.

4. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen und med. Beweismitteln.

a) Beschwerdevorbringungen Abl. 177-180, 220/12

b) Befunde: Abl. 220/10-11, 218, 190-191,201, 205-208, 210

ad a) Das Schulterleiden beidseits wurde unter Berücksichtigung aller Befunde und Operationen entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Ebenso das Wirbelsäulenleiden. Röntgenbefunde dienen als Hilfe für die Einschätzung, Grundlage der Beurteilung ist aber das aktuelle Funktionsdefizit bei der klinischen Untersuchung.

Die Einwendungen bezüglich des linken Kniegelenks sind nicht mehr aktuell, da zwischenzeitlich eine Knietotalendoprothese implantiert wurde.

ad b) Die Befunde bezüglich Knietotalendoprothese links sind berücksichtigt. Das Knieleiden wird heute, entsprechend dem klinischen Befund mit 30% berücksichtigt. Der Befund bezüglich Kniearthroskopie 01/2015 ist durch die Knietotalendoprothese überholt. Ein Schilddrüsenbefund kann fachbezogen nicht beurteilt werden. MR- Befund des linken Kniegelenks ist nicht mehr aktuell.

5. Begründung zu einer allf. erstinstanzlichen SV-GA abweichenden Beurteilung. (Abl. 193-199, 213-216)

Zwischenzeitlich wurde eine Knietotalendoprothese links implantiert, mit derzeit noch nicht zufriedenstellendem Ausheilungszustand Daher wird das Knieleiden links heute mit 30% berücksichtigt.

7. Feststellung, ob bzw. wann eine NU erforderlich ist.

Dauerzustand"

12. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.10.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurden Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Die Beschwerdeführerin steht seit 01.01.2002 in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX MA 2.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 29.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Mit medizinischem Gutachten vom 08.09.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag 29.10.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H beträgt, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.09.2015 eines Facharztes für Unfallchirurgie. Darin wird ausgeführt, dass zwischenzeitlich eine Knietotalendoprothese links implantiert worden sei, mit derzeit noch nicht zufriedenstellendem Ausheilungszustand. Daher werde das Knieleiden links heute mit 30 % berücksichtigt. Zu den Vergleichsgutachten Stellung nehmend wird weiters ausgeführt, dass die Leidensposition 1 ("Knietotalendoprothese links") durch Leiden 2 (chronisches allergisches Asthma bronchiale) und 3 (Funktionsbehinderung an beiden Schultern) wegen relevanter Zusatzbehinderung um zwei Stufen erhöht werde und eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. bewirke.

In diesem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 08.09.2015 wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 08.09.2015; es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Der Grad der Behinderung von 50 v.H. liegt bei der Beschwerdeführerin entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.09.2015 des Facharztes für Unfallchirurgie zum Untersuchungszeitpunkt 08.09.2015 vor. Die zur Erhöhung des Grades der Behinderung von 50 v.H. entscheidungserhebliche Anhebung wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert. Die Begünstigungen des Behinderteneinstellungsgesetzes können daher nicht bereits mit dem Tag des Einlangens des Antrages auf Feststellung der begünstigten Eigenschaft wirksam werden.

Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

Bei Beschwerdefall maßgeblichen Sachverhalt ergibt sich aus den nach dem Bundesbehindertengesetz und Behinderteneinstellungsgesetz geführten Akten der belangten Behörde betreffend die Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.09.2015, der weder die Beschwerdeführerin auf die belangte Behörde entgegen getreten sind. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ist und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlungen Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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