W212 2015274-1•BVwG W212 2015274-1
W212 2015274-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2015
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Tod, Zwangsehe
W212 2015274-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, ZI. 821090203-2099852, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Somalia, stellte am 19.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag folgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in welcher sie zu ihren Fluchtgründen Probleme mit der Gruppierung Al Shabaab anführte. Diese habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihren Mann zu verlassen und einen Milizen der Al Shabaab zu heiraten. Abgesehen von der beschriebenen Zwangsehe führte die Beschwerdeführerin auch die Bürgerkriegssituation in ihrer Heimat ins Treffen.
3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 10.01.2013 durch das Bundesamt, Außenstelle XXXX, durch einen männlichen Einvernahmeleiter einvernommen. Hinsichtlich ihrer Person und ihren Lebensumständen gab sie im Wesentlichen an, zusammen mit ihren Eltern und acht Geschwistern in XXXX, im Haus ihrer Mutter gelebt zu haben. Im Jahr 2007 habe es einen Konflikt zwischen der Al Shabaab und äthiopischen Soldaten gegeben, im Zuge dessen vier ihrer Geschwister gestorben und ihr Vater verschwunden sei. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Rest der Familie ins Flüchtlingslager
XXXX gezogen, und habe dort - mit einer kurzzeitigen Unterbrechung - bis zu ihrer Ausreise gelebt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe schilderte die Beschwerdeführerin ein Problem mit ihrem Onkel, welcher die Al Shabaab unterstützt habe. Dieser habe die bereits verheiratete Antragstellerin gegen ihren Willen zu einer Ehe mit einem Al Shabaab Kämpfer zwingen wollen. Er habe sie geschlagen, ihr eine Pistole an den Kopf gehalten und sie mit dem Tod bedroht. Bevor sie ihr Onkel erneut habe aufsuchen können, habe die Beschwerdeführerin Somalia verlassen. Seither habe sie auch keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann; sie wisse nicht, was mit ihm passiert sei. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin auch in Somaliland leben könnte, replizierte sie, dass ihr Onkel ihren Aufenthaltsort herausfinden könnte und es erst kürzlich wieder einen Anschlag von Al Shabaab gegeben habe. Sie habe eine Narbe von einem früheren Raketeneinschlag. Damals sei sie noch klein gewesen und könne nicht sagen, wann es genau passiert sei. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls einen Schnitt durch einen Splitter davongetragen. Zudem sei sie in Somalia beschnitten worden.
4. In einem mit 30.01.2013 datierten ärztlichen Kurzbericht wird folgende Diagnose in Hinblick auf die Beschwerdeführerin gestellt:
"Zn exzessiver Beschneidung (Introitus nur für kleinen Finger eingängig); Narben am Unterbauch nach Schussverletzung; AVFL uteri; Adnexe unauffällig; Zyklusstörung" (Aktenseite 73 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).
5. Mit Eingabe vom 20.03.2013 machte die Beschwerdeführerin - unter gleichzeitiger Vorlage des ärztlichen Kurzberichtes vom 30.01.2013 - darauf aufmerksam, in ihrer Heimat Opfer einer Zwangsbeschneidung geworden zu sein. Da sie bisher von einem männlichen Referenten einvernommen worden und dieses Thema äußerst beschämend für sie sei, wolle sie auf den § 20 AsylG verweisen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Folgen der Beschneidung in regelmäßiger medizinischer Behandlung befinde. Zugleich wurde der Antrag auf eine Einvernahme durch einen gleichgeschlechtlichen Referenten gestellt.
6. Am 07.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin durch eine weibliche Referentin des Bundesasylamtes einvernommen und schilderte in diesem Rahmen die an ihr im April 2011 vorgenommene und durch ihren Onkel veranlasste Beschneidung. Sie habe deshalb nun eine unregelmäßige Regel, könne nicht mehr lange gehen und müsse Medikamente nehmen, die jedoch nicht geholfen hätten. Nach der Beschneidung habe die Mutter der Beschwerdeführerin versucht, diese wegzuschicken; dies sei aber aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Erst als die geplante Zwangsverheiratung mit einem 70-jährigen Mann zur Sprache gekommen sei, habe die Mutter ihr Haus verkaufen und so die Ausreise der Beschwerdeführerin finanzieren können. Die Frage der Einvernahmeleiterin, ob die Beschwerdeführerin noch etwas ergänzen wolle, verneinte diese und meinte hiezu, ihre Heimat "wegen dieser zwei Probleme verlassen zu haben" (AS 91).
7. In weiterer Folge wurden dem Bundesasylamt mehrere Integrationsnachweise die Beschwerdeführerin betreffend zur Kenntnis gebracht, darunter eine Deutschkursbestätigung; eine Teilnahmebestätigung an der Ausbildung zur Babysitterin; eine Bestätigung über den Besuch einer Ersten Hilfe Zusatzausbildung für Kindernotfälle sowie eine Bestätigung über eine freiwillige Tätigkeit der Beschwerdeführerin für den Fachbereich "Sozialräumliche Familienarbeit".
8. Im Rahmen der Einvernahme vom 08.05.2014 gab die Beschwerdeführerin an, neben den Schmerzen aufgrund der Beschneidung unter Schlafstörungen und psychischen Problemen zu leiden. Zudem wiederholte sie ihre Fluchtgründe sowie ihre Angst vor Al Shabaab und dem Mann, den sie hätte heiraten sollen. Sie habe nämlich erfahren, dass ihr Onkel und die Angehörigen dieses Mannes, mit dem sie hätte zwangsverheiratet werden sollen, am 06.04.2014 in XXXX ihren Ehemann getötet hätten.
9. Mit Eingabe vom 01.08.2014 wurde weitere Deutschkursbestätigungen die Beschwerdeführerin betreffend in Vorlage gebracht.
10. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.11.2014, Zl. 821090203-2099852, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt, ihr eine Aufenthaltsbestätigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt; gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. Im Bescheid finden sich Feststellungen zur politischen Lage; zur Sicherheitslage (v.a. in XXXX und in Hinblick auf die Al Shabaab); zum Rechtsschutz/Justizwesen; zu den Sicherheitsbehörden; zu Folter und unmenschlicher Behandlung; zur Korruption; zu NGOs; zum Ombudsmann; zur allgemeinen Menschenrechtslage; Meinungs- und Pressefreiheit; Religionsfreiheit; zu (ethnischen) Minderheiten und Clanstrukturen; Frauen/Kinder; zur Bewegungsfreiheit; Grundversorgung/Wirtschaft; zur medizinischen Versorgung und Rückkehr. Das Bundesamt stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat beschnitten worden sei, was sich aus dem von ihr vorgelegten ärztlichen Kurzbericht vom 30.01.2013 ergebe. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass sie von ihrem Onkel zu einer Eheschließung gezwungen worden sei. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei, sei davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege. Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, da die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge und im Jahr 2013 tausende somalische Flüchtlinge aus dem Ausland wieder nach Somalia zurückgekehrt seien und sich dort mit Hilfe eines Familienverbandes eine neue Existenz hätten aufbauen können. Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben der Antragstellerin in Österreich bejaht.
11. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen kritisiert, dass sich im bekämpften Bescheid zwar Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Somalia sowie rudimentäre Feststellungen zur Situation von Frauen finden würden, jedoch dafür keinerlei fundierte Angaben über das Frauen betreffende Risiko, Opfer einer Zwangsverheiratung zu werden. Die Behörde hätte sich jedenfalls im Detail mit der Lage der sozialen Gruppe der Frauen in Somalia und dem damit einhergehenden Risiko der Beschwerdeführerin, Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung zu werden, auseinandersetzen müssen. Die somalischen Sicherheitsbehörden seien nicht imstande, der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht. Vor dem Hintergrund der besonders hervorzuhebenden Integrationsbemühungen der Antragstellerin in Österreich wäre die Behörde auch zu eingehenden Ermittlungen hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführerin angehalten gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Obwohl die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall vorgebracht hat, dass sie von ihrem Onkel zu einer Heirat mit einem Al Shabaab Milizen gezwungen worden sei, hat es das Bundesamt unterlassen, die Problematik der Zwangsverheiratung in Somalia näher zu beleuchten. Es fehlen sowohl Feststellungen zur allgemeinen Problematik der Zwangsehe, zur Vorgehensweise von Al Shabaab in Bezug auf Zwangsverheiratungen sowie zur Frage der Schutzmöglichkeiten von Betroffenen. Infolge mangelnder Feststellungen kann auch nicht abschließend beurteilt werden, mit welchen Folgen Betroffene zu rechnen haben, die sich einer Zwangsheirat entgegen stellen.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin auch angegeben hat, dass ihr Mann von ihrem Onkel und den Angehörigen jenes Mannes, den sie hätte heiraten sollen, getötet worden sei, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, ausführlichere Informationen zu den Auswirkungen der Verweigerung einer Zwangsheirat zu treffen und mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Relation zu setzen.
Immerhin hat die belangte Behörde auf Seite 14 ihrer Entscheidung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin beschnitten ist, hat sodann aber das Fluchtvorbringen der Genannten - nämlich die ihr drohende Zwangsehe - als unglaubwürdig qualifiziert, ohne sich mit den realen Gegebenheiten vor Ort auseinanderzusetzen und diese in Verbindung zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu bringen.
Ohne konkrete Bezugnahme auf die diesbezüglichen Verhältnisse in Somalia kann nicht beurteilt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Ebenso wenig ist es dem Bundesverwaltungsgericht auf Basis dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens möglich, die Frage des subsidiären Schutzes, resultierend aus fehlenden entscheidungsrelevanten Länderinformationen sowie aus der fraglichen Schutzmöglichkeit junger Frauen vor Zwangsverheiratungen - sei es mit Al Shabaab Mitgliedern oder anderen privaten Personen - im konkreten Fall der Beschwerdeführerin abschließend zu beurteilen.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 2.) hat das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.
4. Da die Beschwerdeführerin zwischenzeitig auch integrationsbestätigende Unterlagen in Vorlage gebracht hat, wird die belangte Behörde erneut auf das Privat- und Familienleben der Genannten einzugehen und dieses zu berücksichtigen haben. Nachdem aufgrund der nicht zu leugnenden Beschneidung auch Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden vorliegen, erscheint es zudem sinnvoll, den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären.
5. In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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