BVwG W142 2004761-1

W142 2004761-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2015

Regest

Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht, Vorfrage

Testo completo

BVwG W142 2004761-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2004761.1.00

Spruch

W142 2004761-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, 29.10.2013 gegen den Bescheid der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse vom 02.10.2013, XXXX, betreffend Beitragszuschlag wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1. Anlässlich einer Kontrolle nach dem AuslBG und ASVG am 17.04.2013 in XXXX, XXXX, seien die rumänischen Staatsangehörigen Herr XXXX, XXXX, und Herr XXXX, XXXX, bei Bauarbeiten im Bereich des Swimmingpools angetroffen worden. Weiters sei die türkische Staatsangehörige Frau XXXX, XXXX, beim Fensterreinigen im Hausinneren angetroffen worden. Die beiden rumänischen Staatsangehörigen hätten keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorweisen können und seien nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Die türkische Staatsangehörige sei im Besitz eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EG mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, sei aber ebenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.

2. Daraufhin erhob die Finanzpolizei am 15.05.2013 einen Strafantrag wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG. Darin wurde eine Strafhöhe von insgesamt € 2.190,-- für angemessen bzw. in Anbetracht der Gesamtumstände als gebotenes Minimum erachtet.

3. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) hat mit dem angefochtenen Bescheid am 02.10.2013 festgestellt, dass Frau XXXX (im Folgenden BF) wegen Nichtanmeldung von Frau XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- zu entrichten hat. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung durch die Finanzpolizei am 17.04.2013, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX arbeitend angetroffen wurden, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. Dienstgeber seien gemäß § 33 Abs. 1 und 1a ASVG verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. In diesem Fall setze sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 1.500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,00. Da im vorliegenden Fall drei Personen, XXXX, XXXX und XXXX, betreten wurden und vor Arbeitsantritt nicht gemeldet waren, ergibt sich ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 2 ASVG.

4. Dagegen erhob die BF fristgerecht einen mit 29.10.2013 datierten Einspruch (nun Beschwerde). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Unterstützung von Frau XXXX um einen reinen Freundschaftsdienst handle, den die BF aufgrund ihrer Schwangerschaft in Anspruch genommen habe. Die BF habe Frau XXXX jeweils ca. € 30,-- gegeben, als Dank für die Hilfe. Die BF habe ihr das Geld regelrecht aufdrängen müssen. Die Finanzpolizei habe in der Stellungnahme vom 08.08.2013 die Ausführungen der BF als glaubwürdig angesehen und habe von einer weiteren Stellungnahme diesbezüglich abgesehen habe.

Hinsichtlich der beiden rumänischen Staatsangehörigen gab die BF an, dass eine Vorbesprechung stattgefunden habe, in der Herr XXXX angegeben habe, in nächster Zeit eine Firma in Ungarn zu gründen. Es sei geplant gewesen, dass bis zum Arbeitsbeginn beim Pool der BF entweder die Firmengründung abgeschlossen sei oder eine Anmeldung erfolgen würde. Zu diesem Zweck sei für den 22.04.2013 ein Termin bei der Steuerberaterin Dr. PILSBACHER vereinbart gewesen. Aufgrund schönen Wetters hätten die Arbeiten spontan eine Woche früher als geplant begonnen. Erst anlässlich der Kontrolle am 17.04.2013 sei der BF bekannt geworden, dass die beiden Herren nicht ungarische, sondern rumänische Staatsbürger seien. Beim Termin bei der Steuerberaterin habe die BF dann erfahren, dass eine Anmeldung überhaupt nicht möglich gewesen wäre, da die beiden Herren rumänische Reisepässe haben.

Weiters brachte die BF vor, dass der Verstoß nicht vorsätzlich stattgefunden habe. Da es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handle, beantrage sie die ersatzlose Aufhebung des Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu den Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Prüfeinsatzes auf € 400,--.

5. Mit Schreiben vom 20.11.2013 legte die NÖGKK den Akt dem Landeshauptmann von Niederösterreich vor und führte darin aus, dass es sich bei allen 3 angetroffenen Personen nach Prüfung um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG handle. Frau

XXXX sei laut Grundbuch Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem die gegenständliche Kontrolle durchgeführt worden sei, womit die BF als Dienstgeberin anzusehen sei. Sohin sei es für die Kasse erwiesen, dass Frau XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt und somit als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG tätig geworden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.

6. Mit Schreiben vom 03.01.2014 erfolgte die Aktenvorlage durch den Landeshauptmann von Niederösterreich an das Bundesverwaltungsgericht, wo der Akt am 14.01.2014 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).

In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid der NÖGKK findet sich nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine dreizeilige "Begründung", dass im Rahmen der am 17.04.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Amstetten-Melk-Scheibbs/Team Finanzpolizei in XXXX festgestellt worden sei, dass Frau XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Hierbei verließ sich die belangte Behörde, ohne selbst einen einzigen Ermittlungsschritt zu setzen, zur Gänze auf die ihr von der Finanzpolizei übermittelten Unterlagen.

Konkrete Ausführungen zur Versicherungspflicht finden sich erst in der Stellungnahme der NÖGKK an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, welche jedoch ausschließlich auf den Erhebungen der Finanzpolizei beruhen, nicht Bestandteil des in Beschwerde gezogenen Bescheides waren und zudem dem Beschwerdeführer auch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sind.

Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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