BVwG L514 1415741-1

L514 1415741-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, soziale Gruppe, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG L514 1415741-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1415741.1.00

Spruch

L514 1415741-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, Zl. 09 11.119-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.11.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige des Irak sowie Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens zu sein. Sie reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 14.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am darauffolgenden Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehegatte und Sohn hochrangige Offiziere beim Militär gewesen seien. Ihr Ehegatte sei weiters ein Freund von Saddam Hussein gewesen, wodurch er von Leuten der neuen Regierung verfolgt bzw. gekidnappt und letztlich auch getötet wurde. Nach zwei Tagen hätte diese Personen die Leiche des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf den Misthaufen vor ihrem Haus abgelegt. Auf seiner Brust sei ein Zettel angebracht gewesen, auf dem gestanden habe, dass dies die Rache von iranischen Gefallenen sei. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin am XXXX 2007 von Soldaten festgenommen und in ein Gefängnis in XXXX gebracht worden. Man habe die Beschwerdeführerin geschlagen und misshandelt, wodurch sie schwerste Verletzungen am Kopf und am Körper erlitten habe. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe das Haus verkauft, um sie aus dem Gefängnis freizukaufen. Die Beschwerdeführerin sei bis XXXX 2009 festgehalten worden. Anschließend sei sie nach Österreich gekommen

Am 17.09.2009, 14.01.2010 sowie am 04.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Dabei wiederholte sie zunächst ihre Angaben aus der Erstbefragung und führte ergänzend aus, dass ein Sohn Offizier im Krieg gewesen und seit 2003 verschwunden sei. Vermutlich sei er gestorben. Nachdem ihr Ehegatte verschleppt bzw. seine Leiche gefunden worden sei, habe die Beschwerdeführerin auch keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern und sei ihr deren Aufenthalt unbekannt. Seit sie in Österreich sei habe sie auch keinerlei Kontakt mehr zu ihren Geschwistern.

Als man die Beschwerdeführerin festgenommen habe, sei sie zunächst auf der Polizeistation einvernommen worden. Dort habe man sie auch gefoltert und geschlagen, woraufhin sie für etwa eine Woche in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Dies sei am XXXX 2007 gewesen. Dabei habe es sich auch um das einzige Mal gehandelt, dass die Beschwerdeführerin misshandelt worden sei. Sie habe mehrere Platzwunden auf ihrer Kopfhaut erlitten, die genäht hätten werden müssen. Zudem würde sie bis heute Geschwülste auf beiden Knien und auf dem linken Oberarm sowie Probleme mit ihrem Auge haben.

Vom Krankenhaus sei sie von der Polizei ins Frauengefängnis XXXX gebracht worden. Im Gefängnis habe die Beschwerdeführerin keine Probleme gehabt und sei sie nie schlecht behandelt worden. Dort sei sie bis zum XXXX 2009, als sie von ihren Geschwistern freigekauft worden sei, geblieben. Bis zu ihrer Ausreise am XXXX 2009 habe sich die Beschwerdeführerin bei Freunden ihrer Schwester versteckt gehalten.

Die Gründe für die Festnahme der Beschwerdeführerin seien zum einen ihre Mitgliedschaft bei der Baath Partei sowie die Position ihres Ehegatten als hochrangiger General unter Saddam Hussein gewesen und zum anderen hauptsächlich der unbekannte Aufenthalt ihrer Kinder, da diese wegen der Mitgliedschaft bei bzw. ihre Arbeit für die Baath Partei getötet hätten werden sollen. Im Gefängnis sei die Beschwerdeführerin alle zwei bis drei Monate nach ihren Kindern befragt worden. Zudem habe die Polizei behauptet, dass sie ihren Kindern zur Flucht verholfen habe.

Die Beschwerdeführerin sei bis zum Sturz von Saddam Hussein Mitglied der Baath Partei gewesen. Sie und ihre Familie seien verfolgt worden, weil sie damals Anhänger von Saddam gewesen seien. Ebenso würde sie von staatlicher Seite verfolgt, weil sie Sunnitin sei.

Am 20.01.2010 wurde vom Bundesasylamt hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und langte eine entsprechende Antwort am 24.06.2010 beim Bundesasylamt ein.

Am 28.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt und ihr dabei auch das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, Zl. 09 11.119-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben zu den Gründen ihrer Ausreise nicht vermocht habe, eine Verfolgungsgefahr in der Heimat glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in ihrer Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der Ausweisung kam das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.09.2010 ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme zugestellt, wogegen am 04.10.2010 von ihrem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben wurde.

Ausgeführt wurde, dass von der Beschwerdeführerin gemachte Angaben teilweise nicht protokolliert, offene Fragen unerörtert gelassen und in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgegangen worden sei, dass ihre Angaben zur Flucht aus dem Irak keine Verfolgung iSd GFK darstellen würden. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft angegeben, dass sie als politisches Mitglied der Baath Partei verfolgt worden und aus diesem Grund ins Ausland geflohen sei.

In der aktuellen Situation könne die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau bei einer Rückkehr in den Irak nicht damit rechnen, ausreichende Unterkunft und Verpflegung zu finden bzw. ihre Existenzgrundlage zu sichern.

4. Am 30.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre ausreisegründe nochmals darzulegen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen übermittelt und ihr eine vierzehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wovon sie auch Gebrach gemacht hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie ist in XXXX geboren und aufgewachsen und besuchte dort auch die Schule bzw. absolvierte ihre Ausbildung in einem Institut für Hauswirtschaft. Insgesamt war die Beschwerdeführerin etwa 33 Jahre lang als Lehrerin in der Grundschule tätig. Nach dem Sturz der Regierung im Jahr 2003 lebte die Beschwerdeführerin in XXXX .

Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und hat drei Söhne. Ein weiterer Sohn ist bereits verstorben.

Im Irak leben noch zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin.

In Österreich ist an derselben Adresse wie die Beschwerdeführerin seit XXXX 2014 eine Person mit denselben Daten wie einer ihrer Söhne gemeldet.

1.2. Zur Lage im Irak ist festzuhalten:

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet.

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (ISIS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die grundlegenden Fragen zwischen XXXX und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbes. die Verteilung der Öl-Einnahmen.

Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von ISIS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Jesiden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von ISIS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.

Staatliche Repressionen

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen einiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie der VN einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession.

Minderheiten

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.

Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle von ISIS standen oder noch stehen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden und Christen, Zwangskonversionen und Massenvertreibungen. Rund 300.000 Jesiden wurden aus ihrem Stammland um Sindschar vertrieben und mussten tagelang ohne Wasser und Lebensmittel im Gebirge ausharren, bis sie gerettet werden konnten. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die

unter Kontrolle der KRG stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt.

Repressionen durch nicht-staatliche Akteure

Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Bereits seit 2013 hat das Erstarken der Terrorgruppe ISIS zu verstärkten Repression gegen die Zivilbevölkerung insbesondere in Ninawa geführt. Mit Ausbruch der Kämpfe in weiten Teilen des Irak seit Juni 2014 wurden auch schiitische Milizen mobilisiert, die Racheakte, einschließlich Vertreibungsaktionen, gegen sunnitische Iraker begehen. Minderheiten geraten oft zwischen die Fronten.

Sicherheitslage

Die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah werden von der verfassungsrechtlich anerkannten kurdischen Regionalregierung Kurdistan Regional Government (KRG) verwaltet. Zudem kontrolliert die KRG seit 2003 de facto Gebiete in den Nachbarprovinzen Diyala, Ninewa und Kirkuk. Die Region wird auch Kurdistan, Irakisch-Kurdistan, Kurdistan-Irak, kurdische Provinzen, Autonome Region Kurdistans oder Kurdische Autonome Region genannt. In der folgenden Auskunft wird die Bezeichnung KRG-Region genutzt.

Bereits im Januar 2014 eroberten IS-Kämpfer Gebiete in der Provinz Anbar, darunter auch Teile von Falluja. Im Juni 2014 startete die IS die Blitzoffensive im Nordirak und eroberte zuerst Mossul. Die irakischen Streitkräfte leisteten nur geringen Widerstand, viele irakische Soldaten desertierten und das irakische Militär zog sich vielerorts kampflos zurück. 500'000 Menschen flohen innerhalb von nur wenigen Tagen. Am 11. Juni 2014 eroberte die IS Tikrit in der Provinz Salah id-Din. Anfangs Juli 2014 beherrschte die IS Gebiete in den Provinzen Anbar, Ninewa, Salah id-Din, Kirkuk und Diyala. Den IS-Gruppen fielen grosse Mengen Kriegsmaterial in die Hände, das von den irakischen Streitkräften zurück gelassen wurde. Die irakische Armee zog sich aus dem Nordirak zurück und die kurdischen Peschmerga, die Streitkräfte des Kurdistan Regional Government (KRG), nutzten die Gunst der Stunde und übernahmen im Juli 2014 Kirkuk und die umliegenden Ölfelder. Heute kämpfen PUK-Peschmerga vor allem in den umstrittenen Gebieten in Diyala und Kirkuk, während die KDP-Peschmerga hauptsächlich in der Gegend von Mossul aktiv ist.

Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum XXXX und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, Baghdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

Nach wie vor wird täglich von Anschlägen und Kampfhandlungen berichtet. So kamen am 09.02.15 bei einem Selbstmordanschlag in XXXX mindestens zwölf Menschen ums Leben, mehr als 40 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich in dem mehrheitlich von Schiiten bewohnten Stadtviertel Kadhimiya. Zu dem Anschlag bekannte sich bisher niemand. Am 07.02.15 wurden bei Anschlägen in XXXX mehr als 30 Menschen getötet, mehr als 70 wurden verletzt. Opfer sollen überwiegend Schiiten und Sicherheitskräfte gewesen sein. In XXXX wurde mit Wirkung zum 07.02.15 die nächtliche Ausgangssperre aufgehoben.

Der Islamische Staat (IS) soll in Irak in seinen Gebieten seit Jahresbeginn 48 Menschen getötet haben, die meisten in der Stadt Mosul (Provinz Ninive) und im Umkreis von Mosul.

Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen.

Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien.

Menschenrechte

Die Menschenrechtsverhältnisse im Irak verschlechterten sich im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr erheblich. Selbstmordattentate, Autobomben und Mordanschläge wurden häufiger. Der Konflikt breitete sich nach Norden aus, nachdem der IS Mossul eroberte. Besonders der IS beging im Irak zahlreiche Gräueltaten, einschließlich Autobomben, Selbstmordattentate, Massenexekutionen, Folter in Gefangenschaft, Diskriminierungen von Frauen, erzwungene Heirat, [...], Zerstörung religiöser Stätten und Ermordung und Entführung von Mitgliedern bestimmter religiöser und ethnischer Minderheiten - insbesondere von Schiiten und Jesiden in der Provinz Nineveh (HRW 29.1.2015).

Die Menschenrechtsverletzungen des IS kommen laut den Vereinten Nationen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit, womöglich auch einem Genozid, gleich. Im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen hat der IS mehrfach gezielt Zivilisten ins Visier genommen und dabei keinerlei Sinn für Proportionalität gezeigt: viele Zivilisten wurden getötet, teilweise sogar hingerichtet. Weiters kam es zu Entführungen, auch von AusländerInnen. Kinder sind Opfer von Gewalt bis hin zur Tötung geworden und viele wurden vom IS als Kindersoldaten rekrutiert - zudem sollen Kinder immer wieder als menschliche Schutzschilder für die Kämpfer des IS dienen. Mehrfach wurden Massengräber in vom IS-befreiten Gebieten gefunden - u.a. im Bezirk Saadiya, in der Region Albu Ajil und im Dorf Shamsa (südlich von Kirkuk). In ihrem Herrschaftsgebiet stellten die sunnitischen IS-Kämpfer die Anhänger anderer Religionen bzw. Konfessionen vor die Wahl, sich entweder zum Islam zu bekehren, Strafzahlungen zu leisten oder "dem Schwert entgegenzusehen" (ÖB Amman 5.2105).

Aber auch die irakische Armee und ihre Verbündeten, v.a. die schiitischen Milizen, haben sich schwerer Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht. Ihnen wird vorgeworfen, Massenerschießungen und Tötungen ohne Gerichtsverfahren von Gefangenen und Festgenommenen durchgeführt zu haben. Nach der Vertreibung des IS aus der Stadt Amerli und ihrer Umgebung plünderten die Milizen demnach das Eigentum sunnitischer ZivilistInnen, die vor den Kämpfen geflüchtet waren, brannten ihre Häuser und Geschäfte nieder und zerstörten mindestens zwei Dörfer vollständig. Zudem liegen Menschenrechtsorganisationen zahlreiche Berichte über mutmaßliche Tötungen und andere Kriegsverbrechen in weiteren Regionen des Irak vor (ÖB Amman 5.2105).

Es gab im gesamten Irak beträchtliche systemische Probleme in der Justiz, z.B. bezüglich des Vertrauens auf Verurteilungen, die auf Grund von Geständnissen zustande kamen, bezüglich Folterungen, die durchgeführt wurden, um Geständnisse zu erlangen, bezüglich der schlechten Zustände in Gefängnissen, und bezüglich des Festhaltens an der Todesstrafe insbesondere bei terroristischen Vergehen (FCO 12.3.2015). Die irakischen Behörden hielten Tausende Menschen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in Haft, denen Verstöße gegen die Antiterrorgesetze vorgeworfen wurden (AI 25.2.2015).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

Geschlechtsspezifische Verfolgung

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Region Kurdistan: 30 %) verankert. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 Frauen vertreten (von insgesamt 328 Abgeordneten). Allerdings sind Frauen in den bedeutenden Ausschüssen wie dem für Verteidigung und Sicherheit oder dem Komitee für Nationale Versöhnung nicht vertreten. Die geschätzte Erwerbsquote unter Frauen lag 2013 bei nur 11 Prozent.

Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker die Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, 20 % der Frauen wurden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet.

Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken.

Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Im August 2011 trat das kurdische Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden.

Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist tolerant. Ob und inwieweit die partielle Islamisierung der Gesellschaft diese Akzeptanz der Ehescheidungen beeinträchtigt hat, ist nicht bekannt. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert.

Unter besondere Kritik geriet im Berichtszeitraum die Praxis der Sicherheitskräfte, Frauen statt ihrer Familienmitglieder zu inhaftieren, derer man nicht habhaft werden konnte ("proxy prisoners"), und unter Gewaltanwendung bzw. -androhung Aussagen gegen ihre Familienmitglieder zu erwirken.

NROs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion. Im Zuge des ISIS-Vormarschs auf Sindschar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als Trophäen an ISIS-Kämpfer gegeben oder nach Syrien verkauft wurden.

Ausweichmöglichkeiten

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach

Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

Arabische Iraker und auch Araber aus anderen Ländern haben Schwierigkeiten beim Erlangen von Einreisevisa in die Autonomieregion bzw. ist es für diese noch schwerer geworden, ein Einreisevisum in die kurdische Autonomieregion zu erhalten, wenn auch zeitweise arabische SunnitInnen (vor allem Familien) aufgenommen wurden.

Seit Jänner 2015, als der IS erstmals Anbar betrat, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Mit der letzten Flüchtlingswelle, ausgelöst durch Offensiven der irakischen Regierung auf IS-kontrollierte Gebiete, hat dieses Problem ein kritisches Ausmaß erreicht. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Region Kurdistan-Irak stehende Gebiete. Zahlreiche Checkpoints sind für IDPs geschlossen. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen, das betrifft viele Familien aus Anbar. Im Norden sind die kurdischen Behörden in Bezug auf den Zugang von arabischen IDPs inzwischen restriktiver geworden, verglichen mit Zugang vo nJesiden, Christen und Kurden. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen , insbesondere in XXXX und Salah al-Din.

Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion ( XXXX ). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran, Ägypten, Libanon und die arabischen

Golfstaaten. Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück.

Grundversorgung

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In XXXX arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdeschriftsatz.

  • Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014; BFA Information, Aktuelle Situation im Irak, 15.06.2015).

  • Einsicht in die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen.

  • Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.10.2014.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin

Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt aus, dass es die Beschwerdeführerin nicht vermochte, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Zusammengefasst behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Baath Partei bzw. jener ihrer Familie verfolgt werde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei aufgrund seiner Nähe zu Saddam Hussein ermordet worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei festgenommen, gefoltert und über zwei Jahre im Gefängnis festgehalten worden.

Zudem sei sie als Sunnitin und (alleinstehende) Frau ebenfalls Verfolgung ausgesetzt.

2.3.1. Was die Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin für die irakische Armee sowie dessen behauptete Nähe zu Saddam Hussein betrifft, ist, wie auch bereits vom Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde, auf das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation zu verweisen, wonach bei entsprechenden Erhebungen im Irak keinerlei Informationen zum Ehegatten der Beschwerdeführerin gefunden hätten werden können, sodass erhebliche Zweifel an dessen beruflicher bzw. politischen Tätigkeit, wie sie von der Beschwerdeführerin behauptet wurde, bestehen.

Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos, welche ihren Ehegatten unter anderem neben Saddam Hussein zeigen sollen, nichts zu ändern, zumal, sofern es sich bei der markierten Person tatsächlich um den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin handelt, die Fotos nichts über dessen berufliche Position bzw. eine darauf basierende (asylrelevante) Verfolgung aussagen. Ebenso wenig konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund dieser politischen bzw. beruflichen Vergangenheit ermordet wurde.

Zur eigenen behaupteten Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der Baath Partei ist zunächst allgemein festzuhalten, dass es zu Zeiten des früheren irakischen Regimes unter der Bevölkerung weit verbreitet war, dieser Staatspartei anzugehören bzw. mit dieser zusammenzuarbeiten. Eine allfällige individuelle Verfolgung stellt sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen auch nur dann als plausibel dar, wenn Betroffene angesichts einer ehemals herausgehobenen Stellung oder einer Verwicklung in gravierende Menschenrechtsverletzungen allenfalls späteren Rachehandlungen oder behördlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Dies wurde jedoch von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dargelegt.

Somit kam weder hervor, dass sie selbst politisch in Erscheinung getreten oder in einer leitenden oder sonst hervorgehobenen politischen Funktion in der Partei tätig gewesen sei und ist insofern die auf diese Parteimitgliedschaft gestützte Verfolgungsbehauptung der Beschwerdeführerin nicht schlüssig nachvollziehbar.

Schon allein aus diesem Grund ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen ihrer Parteimitgliedschaft bzw. jener ihres verstorbenen Ehegatten (sowie dessen beruflicher Position) selbst asylrelevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt, nicht nachvollziehbar.

2.3.2. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin noch behauptet, dass sie selbst aufgrund der Nähe ihrer Familie zur Baath Partei, insbesondere auch ihrer Kinder bzw. weil deren Aufenthaltsort unbekannt gewesen sei, festgenommen und über zwei Jahre lang festgehalten worden sei. Sie sei auch geschlagen bzw. gefoltert worden.

Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin im Laufe des (Beschwerde)Verfahrens unterschiedliche Varianten dazu vorgebracht, wann bzw. wie oft sie missbraucht worden sein soll und wie es ihr während ihrer Haft ergangen sei, geschildert.

Vor dem Bundesasylamt etwa gab sie hinsichtlich der Haft an (AS 109): "Ich wurde von den Wächtern immer zu den Toiletten und Duschen gebracht. Ich konnte jederzeit wann ich wollte auf die Toilette und duschen gehen. Essen und zu trinken bekam ich dreimal am Tag. Die Wächter waren alles Männer und ich habe keine Probleme im Gefängnis gehabt. Ich wurde nie schlecht behandelt".

Zur Misshandlung wird auf folgende Passage der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwiesen (AS 109f): "Die Polizei hat mit einem Gummischlauch auf meinen Körper geschlagen. Ich wurde mit dem Gewehr öfters am Kopf und am Körper geschlagen. Ich wurde mit den Füßen voran auf den Ventilator an die Decke gehängt und wurde am ganzen

Körper geschlagen. F: Wie lange wurden sie geschlagen und gefoltert?

A: Am XXXX 2007 haben sie mich ca. drei Stunden lang befragt, geschlagen und gefoltert. Ich habe mein Bewusstsein verloren und bin erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Das war das einzige Mal, dass ich misshandelt wurde".

Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zum selben Sachverhalt befragt, Folgendes aus (S. 9f der Verhandlungsschrift):

"RI: Beschreiben Sie die Zeit Ihres Aufenthaltes. [...] was ist in dieser Zeit passiert? P: Ab und zu haben sie mich geholt, einvernommen, beschimpft und geschlagen. Dann brachten sie mich wieder ins Zimmer zurück. Dann vergingen die Tage und sie machten es wieder. RI: Wie hat Ihr Gefängnisalltag ausgesehen? P: Es war ein schlimmes Leben. Es war der langsame Tod. [...] RI: Wie wurden Sie im Gefängnis behandelt? Beschreiben Sie das. P: Ich wurde schlecht behandelt, hauptsächlich weil ich bei der Baath Partei war und mein Mann gegen sie gekämpft hat. RI: Wie hat diese schlechte Behandlung genau ausgesehen? P: Sie haben mich geschlagen, beschimpft und gefoltert. RI: Was meinen Sie damit, Sie wurden gefoltert? P:

Manchmal haben Sie mich aufgehängt auf der Decke und manchmal mit einem "Panschi" geschlagen [...]".

Darin kann lediglich ein gesteigertes Vorbringen gesehen werden, welches einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhält, zumal auch schon der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um jene wesentlichen Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Es wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an keine Möglichkeit zu einem solchen Vorbringen, nämlich mehrfache Folter bzw. Missbrauch, also einen massiven Eingriff in ihre persönliche Sphäre, der eine wesentliche Bedeutung für ihr Schutzbegehren haben würde, ungenützt vorübergehen lassen würde. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0356).

Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin die "schlechte Behandlung" im Gefängnis vor dem Bundesasylamt nicht erwähnte, sondern führte sie sogar völlig gegensätzlich zu den nunmehrigen Schilderungen aus, dass sie im Gefängnis nie schlecht behandelt worden sei und keine Probleme gehabt habe.

Sofern die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich erlittenen Folterhandlungen behauptet, dass davon noch immer Spuren sichtbar seien, ist auszuführen, dass das Vorhandensein von Narben bzw. Verletzungsspuren nichts darüber aussagt, unter welchen Umständen diese entstanden sind bzw. kann darin auch kein Beweis hinsichtlich des behaupteten Übergriffes erkannt werden.

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche bzw. Steigerungen im Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihre Festnahme und Inhaftierung tatsächlich so zugetragen haben, wie von ihr geschildert und ist ihrem Vorbringen daher die Glaubwürdigkeit zu versagen.

2.3.3. Wenn die Beschwerdeführerin eine Verfolgung ihrer Person auch aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau behauptet und vermeint, ihr müsse daher aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frau die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, ist auszuführen wie folgt:

Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).

Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse:

Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).

Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Neufassung der "Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt:

"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;"

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen im Irak angehört. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie eine alleinstehende Frau ist, einer sozialen Gruppe zugehörig ist. Es ist zwar richtig, dass Frauen im Irak im Allgemeinen einer Diskriminierung bzw. Schlechterstellung gegenüber Männern ausgesetzt sind und dass für alleinstehende Frauen im Irak auch schwierige Lebensbedingungen herrschen. Frauen werden aber nicht allgemein als inferior angesehen. Aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe und der unterschiedlichen Situation im Einzelfall kann von einer sozialen Gruppe der wegen ihres Geschlechts im Irak diskriminierten Frauen nicht gesprochen werden.

Vor diesem Hintergrund ist somit festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, nicht geschlossen werden kann, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde oder ihr deswegen Schutz verweigert würde.

2.3.4. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass, soweit sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Verfolgung ihrer Person auch auf ihre sunnitische Religionszugehörigkeit stützt, die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.

Die Beschwerdeführerin vermochte keine glaubwürdigen Ausführungen über konkrete und aktuelle Vorfälle in diesem Zusammenhang zu machen, die eine Verfolgung aus religiösen Gründen plausibel erscheinen lassen würde. Vielmehr zog sie sich auf Allgemeinplätze zurück und führte pauschal ihre Religionszugehörigkeit ins Treffen.

Dies

2.3.5. Abschließend ist generell zur (mangelnden) Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin noch auszuführen, dass diese angab, seit dem Auffinden der Leiche ihres Ehegatten keinen Kontakt mehr zu ihren Söhnen zu haben und nicht zu wissen, wo sich diese aufhalten würden.

Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass sich XXXX seit XXXX 2014 in Österreich aufhalten würde und an der gleichen Adresse wie die Beschwerdeführerin gemeldet sei. Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestritten und ausgeführt, dass sie ihren Sohn nicht gesehen habe und es eine Namensverwechselung sei. Dies ist angesichts des Umstandes, dass es nicht als Zufall angesehen werden kann, dass eine männliche Person mit demselben Namen und Geburtsdatum wie der Sohn der Beschwerdeführerin an derselben Adresse wie diese gemeldet ist und es sich dabei nicht um den Sohn der Beschwerdeführerin handeln soll, als reine Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin zu werten.

Auch angesichts dieses Umstandes wird daher der im Verfahren zu Tage getretene Eindruck der mangelnden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin weiter verstärkt.

2.3.6. In einer Gesamtschau erstattete die Beschwerdeführerin somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Verfolgung ihrer Person abgeleitet werden konnte.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für die Beschwerdeführerin aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

2.3.7. Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon sie auch Gebrauch machte, diesen dabei jedoch nicht (substantiiert) entgegen trat. Es wurden somit keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete individuelle Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG2005 gegeben sind.

3.3.2.1. Bei einer Rückkehr in den Irak erwartet die Beschwerdeführerin eine prekäre und fragile Sicherheitslage. Dies ergibt sich zum einen aus der laufenden aktuellen Medienberichterstattung und insbesondere aus den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen, denen zu entnehmen ist, dass sich die Sicherheitslage im Irak Mitte 2014 dramatisch verschlechtert hat. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung.

Die Opferzahlen im Irak haben sich im Jahr 2014, verglichen zu 2013, mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 erneut einen Höhepunkt. Ebenso verschlechterten sich im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr die Menschenrechtsverhältnisse im Irak erheblich.

Daher kann im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei einer Rückführung nach XXXX , wo sie zuletzt lebte, als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588).

Dazu kommt, dass zwar Familienmitglieder der Beschwerdeführerin (vermutlich) nach wie vor im Irak leben, jedoch besteht zu diesen bereits seit längerer Zeit kein Kontakt mehr und hat sie somit auch nicht die Möglichkeit, sich in einen bestehenden Familienverband einzugliedern bzw. auf fremde Unterstützung zu bauen.

3.3.2.2. Aus den in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen ergibt sich sohin, dass insbesondere auch die Heimatregion der Beschwerdeführerin als derzeit unsicher einzustufen ist. Unter Berücksichtigung der Situation in den übrigen Regionen ihres Herkunftsstaates bzw. ihrer persönlichen Verhältnisse ist der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in den Irak derzeit nicht zumutbar, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie diesfalls in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder reale Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.

3.3.2.3. Da der Beschwerdeführerin bereits aus den oben dargelegten Gründen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war auch nicht mehr näher auf den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Untersuchung ihrer Person zur Abklärung ihres aktuellen Gesundheitszustandes einzugehen.

3.3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff bzw. zum Refoulementschutz, abgeht.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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