L508 1438635-1•BVwG L508 1438635-1
L508 1438635-1Tribunale amministrativo federale12 nov 2015
Ermittlungsdaten, Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, Identität,<br/>mangelnde Asylrelevanz
L508 1438635-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamts (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 17.10.2013, Zl. 12 10.772-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11, 41).
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er mit drei Freunden nach Swat auf Urlaub gefahren sei. Dort seien sie von den Taliban entführt worden. Am dritten Tag sei der Anführer dieser Gruppe mit bewaffneten Männern erschienen und habe ihm mitgeteilt, dass er ein gutes Leben hätte und in den Heiligen Krieg ziehen sollte. Man habe ihn dann an einen anderen Ort gebracht. Dort hätten er und ein Freund eine Waffe erhalten, um das Schießen zu trainieren. Er sei ca. zwei Monate an diesem Ort gewesen. Die Männer hätten ihn auch einer Gehirnwäsche unterzogen und geschlagen. Während der Fahrt zu einem Training habe er die Gelegenheit zur Flucht genutzt. Sie hätten auch seinen Bruder gefangen und Geldforderungen gestellt. Im Camp hätte er gehört, dass sie verlangen, sich selbst zu töten, andernfalls die Familie getötet werde (AS 25). Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden bzw. eine Gefährdung seiner Familie (AS 27).
3. Am 12.09.2012 wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte für Radiologie Dr. XXXX und Univ.Doz. Dr. XXXX zur Bestimmung des Knochenalters untersucht (AS 45). Demnach seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysenfuge, was ein Skelettalter entsprechend GP 31, Schmeling 4 ergebe.
4. Im Rahmen der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 18.10.2012 (AS 55 - 58) wurde mit dem BF das Ergebnis des Handwurzelröntgens erörtert.
Der BF bekräftigte daraufhin, dass er sein richtiges Geburtsdatum angegeben habe.
In weiterer Folge wurde dem BF mitgeteilt, dass es aufgrund seiner Angaben zum Alter und aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sei, eine genaue Untersuchung zur Feststellung seines Alters bzw. Eingrenzung seines Alters zu veranlassen.
5. Am 15.11.2012 wurde vom Beschwerdeführer zur Alterseingrenzung beim Zahnambulatorium der OÖGKK Linz ein zahnärztlicher Befund inklusive Orthopantomogramm angefertigt. Des Weiteren wurde am 15.11.2012 in der Röntgenordination/ Institut für CT und MRT in Linz
XXXX ein Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion bds angefertigt. Die zur Dokumentation des Knochenreifezustands angefertigten Dünnschicht-CT-Bilder würden ein Verknöcherungsstadium
III und einen knöchernen Durchbau von ca. 10 % rechts und 25 % links zeigen.
Am 15.11.2012 wurde der Beschwerdeführer auch vom medizinischen Sachverständigen XXXX in Linz befragt und untersucht, welcher in seinem Gutachten vom 24.11.2012 (AS 71 - 88 [AS 97 - 131]), welches auch die radiologische und die zahnärztliche Beurteilung berücksichtigt, zu einem nicht unterschreitbaren Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung von 17, 5 Jahren gelangt. Damit befand sich der BF zum Zeitpunkt des Asylantrags vom 16.08.2012 nicht eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres.
6. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BAA am 25.06.2013 (AS
153 - 164) wiederholte der BF zunächst, dass er im Februar 2012 mit
drei Freunden eine Reise in das Swat-Tal unternommen hätte. Dort seien sie an einem Nachmittag entführt worden. Jeweils zwei von ihnen seien in einen Jeep verfrachtet worden. Anschließend habe man ihn und einen seiner Freunde in einem Zimmer eingesperrt. Nach einigen Tagen hätten sie diesen Personen zeigen sollen, wie sie schießen können. Dann hätten sie jeden Tag trainiert. Während eines Trainings sei es schließlich zu einer Diskussion und Handgreiflichkeiten zwischen einem der Burschen und einem Ausbilder gekommen. Aus Unachtsamkeit sei er nach einem Stoß gemeinsam mit diesem Burschen einen Hügel, an dessen Ende ein Gebiet mit einigen Geschäften gewesen sei, hinuntergerollt. Er sei ein bisschen herumgelaufen und dann habe ihm ein LKW-Lenker aus Lahore geholfen. Nachdem er wieder zu Hause gewesen sei, habe seine Familie einen Drohanruf erhalten. Man solle ihn zurückschicken, andernfalls werde man ihn töten.
Bei seinen Entführern habe es sich um spezielle Personen gehandelt, die delegiert worden seien, um für den Islam zu kämpfen. Diese müssten zehn- bis fünfzehnjährige Kinder entführen, trainieren und dafür sorgen, dass die Kinder für den Islam kämpfen. Die Kinder würden einer Gehirnwäsche unterzogen und trainiert.
7. Am 15.07.2013 wurde seitens des BF eine Accord-Anfragebeantwortung zum Thema der Zwangsrekrutierung durch die Taliban im Swat-Tal in Vorlage gebracht (AS 165 - 174).
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2013 (AS 175 - 201) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2014 erteilt.
In der rechtlichen Beurteilung wurde einerseits begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete. Andererseits wurde erörtert weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Als Begründung wurde dargetan, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan tatsächlich mit den Taliban insofern Probleme bekommen könnte, als das er nicht mehr nach Hause zurückkehren könnte und daher die Möglichkeit in einem anderen Teil Pakistans als Jugendlicher eine Lebensgrundlage zu finden sehr schwer sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe, jedoch könnte er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund möglicher Probleme keine vorübergehende Lebensgrundlage mehr haben und sei im Hinblick auf die allgemeine Lage in Pakistan subsidiärer Schutz zu gewähren.
9. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BAA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.11.2013 Beschwerde (AS 227 - 234) an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
9.1. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem BF Asyl zu gewähren (AS 227), wobei zur Frage einer Verhandlungspflicht auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2013, Zl. 2010/15/0196, verwiesen wurde, wonach aus Art. 47 GRC iVm Art. 6 EMRK ein Recht auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Verwaltungsverfahren abgeleitet werden könne (AS 233).
9.2. In weiterer Folge wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass das Bundesasylamt bezüglich der widersprüchlichen Angaben des BF zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA verkenne, dass gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung unzulässig sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der BF am Tag der Einreise nach Österreich gleich einen Asylantrag gestellt habe und somit von seiner langen Reise erschöpft gewesen sei. Dementsprechend habe auch der BF vor dem BAA erklärt, dass er damals während der Erstbefragung Stress gehabt hätte und alles schwierig für ihn gewesen sei. Zudem sei der BF bei der polizeilichen Erstbefragung noch minderjährig gewesen (AS
229 - 231).
9.3. Darüber hinaus wurde argumentiert, dass die Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme darauf zurückzuführen seien, dass im Zuge der Erstbefragung nicht alles genau protokolliert und übersetzt worden sei (AS 230).
9.4. Insoweit das BAA ausführe, dass der BF während der Erstbefragung angegeben habe, dass er einen Hügel hinuntergelaufen sei und dort bei dem einsamen Haus seiner Anhaltung nichts gewesen sei, jedoch vor dem BAA erzählt habe, dass er den Hügel hinuntergerollt und dann zu einer Stelle gekommen sei, wo sich Geschäfte befunden hätten, sei diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar, da im gesamten Protokoll der Erstbefragung nie die Rede von einem Hügel sei und es sich zudem nicht ausschließe, dass sich das Haus in einer einsamen Lage auf einem Hügel befinde und es am Fuße des Hügels Geschäfte gebe. Ferner halte das BAA den Ablauf des Schießtrainings für nicht glaubwürdig ohne dies näher zu begründen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass das BAA den BF auch nicht näher zu dem Schusstraining befragt habe und der BF dazu nur sehr kurze und unkonkrete Angaben gemacht habe (As 230, 231).
Das BAA verkenne dabei seine aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg.cit. erfließende und in § 18 AsylG konkretisierte Ermittlungspflicht (AS 231).
9.5. Wenn das BAA daran zweifle, dass der BF die Bilder an der Wand eines Raumes sehen habe können, den er zuvor als dunkel beschrieben habe, da eine Taschenlampe maximal einen Strahl verbreite, so verkenne das BAA, dass der BF nicht in erster Linie von einer Taschenlampe gesprochen, sondern von einer Öllampe bzw. einer Petroleumlampe, die sehr wohl auch einen ganzen Raum erhellen könne. Schließich handle es sich eindeutig, um eine Aktenwidrigkeit des BAA, wenn dem BF vorgehalten werde, dass er keine konkreten Angaben zu der Lage des Hauses oder dessen Räumlichkeiten machen konnte, da der BF das Haus und dessen Räumlichkeiten sehr wohl detailliert geschildert habe (siehe S 7 und 8 des zu behebenden Bescheides) (AS
231 - 233).
10. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2014, Zl. L 508 1438635-1, gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Im wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen, unter näher dar gelegter Gründe, nicht glaubhaft sei. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie der Gewährung staatlichen Schutzes keine Asylrelevanz beizumessen sei.
11. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2014, Zl. L 508 1438635-1 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Zl. Ra 2014/20/0022-10 hat dieser die angefochtene Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass das BVwG von den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abgegangen sei und daher kein Fall iSd § 21 Absatz 7 BFA-VG vorliege, der ein Absehen von der beantragten Verhandlung rechtfertige. Überdies habe sich das BVwG mit der Frage der Asylrelevanz von Zwangsrekrutierungen nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Ferner finde die vom BVwG festgestellte Schutzfähigkeit keine Deckung in den eingeholten Länderfeststellungen und stünde auch das Argument der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zu einer bereits erfolgten subsidiären Schutzgewährung.
12. Nach entsprechender Einholung der Zustimmung des Beschwerdeführers wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen durch einen Vertrauenswalt der österreichischen Botschaft in Islamabad überprüft. Das diesbzgl. Ermittlungsergebnis langte am 02.09.2015 beim BVwG ein.
13. Am 27.10.2015 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in Pakistan, Erörterung des Ermittlungsergebnisses der ÖB Islamabad vom 27.08.2015 sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei. Der Beschwerdeführervertreterin wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis der ÖB Botschaft sowie zu den Länderfeststellungen gewährt.
14. Am 11.11.2015 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführervertretung ein. In dieser wird hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses der ÖB Islamabad ausgeführt, dass sich aus diesem ergäbe, dass das Fluchtvorbringen des BF durch Recherchen im Herkunftsland nur teilweise verifiziert werden habe können und dass die darauf zurückzuführen sei, dass die vom BF angegebene Adresse nicht vollständig wäre. Da der BF als Minderjähriger sein Heimatland verlassen hat, ist es als plausibel anzusehen, dass er sich an seine exakte Adresse nicht mehr erinnern habe können. Nach der mündlichen Verhandlung habe der BF in einem Telefonat mit seinem Vater die exakte Adresse in Erfahrung bringen können. Die Adresse wurde bekanntgeben und würde sich die Straße, in welcher der BF gewohnt habe, in der Nähe der XXXX befinden. Überdies wurde die Telefonnummer des Vaters des BF bekanntgeben und ausgeführt, dass damit eine Verifizierung bzw. Kontaktaufnahme möglich sei. Es werde der Antrag auf neuerliche Recherchen im Heimatland aufgrund der Konkretisierung der Wohnadresse gestellt.
Zu den Länderfeststellungen zu Pakistan wurde ausgeführt, dass sich aus den Länderfeststellungen ergäbe, dass die Taliban noch immer zahlreiche Anschläge verüben würden und die Sicherheitslage des Landes instabil sei. Die Provinz Punjab, aus welcher der BF stamme, sei zunehmend ein Nährboden für terroristische Aktivitäten, was sich aus dem aktuellen Bericht der britischen Organisation Asylum Research Consultancy ergäbe. Der pakistanische Staat sei nicht schutzfähig. Eine Innerstaatliche Fluchtalternative bestünde für den Beschwerdeführer entgegen den Länderberichten des BVwG für den BF nicht, da ihm vom BFA subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Schließlich wurde beantrag, dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie insbesondere dem Ermittlungsergebnis der ÖB Islamabad vom 27.08.2015 sowie der am 27.10.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und ist islamischen Glaubens.
Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.
Aus dem Ermittlungsergebnis eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 27.08.2015 ergibt sich folgendes:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht verifiziert werden, weder der BF noch seine Familie sind an der angeführten (unvollständigen) Adresse den Ortsansässigen bekannt und die Familie des BF konnte nicht lokalisiert werden. Auch eine Kontaktaufnahme mit dem 1. und 2. Sekretär des Unionsrates XXXX verlief negativ und gaben beide Sekretäre, nach durchgeführten Recherchen an, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie bekannt seien und sohin auch das vom BF erstattete Vorbringen nicht bestätigt werden könne. Auch eine Befragung des Registerführers des Unionsrates XXXX verlief negativ und gab dieser an, weder den BF noch seine Familie zu kennen und auch niemals über den vom BF erstatteten Vorfall gehört zu haben.
Ferner ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion keiner Gefährdung ausgesetzt ist und die Taliban in diesem Gebiet keinen Einfluss haben.
Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe (Probleme mit den Taliban wegen der Verweigerung der Zusammenarbeit mit diesen) werden mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban rekrutiert werden sollte. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder einer sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: April 2014
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juli 2015
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/270793/400683_de.html, Zugriff 20.11.2014
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2012): Pakistan Security Report 2011, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 25.11.2014
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2014): Pakistan Security Report 2013
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/267806/395161_de.html, 10.10.2014
AI - Amnesty International (5.2013): Annual Report 2013, The state of the world's human rights, Pakistan, http://www.amnesty.org/en/region/pakistan/report-2013, Zugriff 10.10.2014
Allgemeines und Politik:
Auch sieben Jahre nach der Rückkehr zur Demokratie bleibt die Menschenrechtslage in Pakistan kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert. Grundsätzlich bekennt sich die pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Schwache staatliche Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führen in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird. Führenden Politikern fehlt vielfach das Grundverständnis für die Relevanz menschenrechtlicher und anderer völkerrechtlicher Normen, zu deren Einhaltung Pakistan sich verpflichtet hat.
Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt.
Sicherheitslage:
Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen konfrontiert. Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richteten sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. 2009 war es der Armee gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben. Seit Juni 2014 ist eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) im
Gange, die das Ziel hat, Militanz und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete wiederherzustellen.
Weiterhin verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2014 kamen bei Terroranschlägen landesweit ca.
Karachi bleibt ein lokaler Brennpunkt terroristischer sowie politischer, interethnischer, religiös motivierter und krimineller Gewalt einschließlich sogenannter gezielter Tötungen. Bei terroristischen Anschlägen sowie bei Akten religiös, ethnisch oder politisch motivierter Gewalt kamen 2014 ca. 320 Menschen ums Leben. Seit September 2013 gehen die Sicherheitskräfte, insbesondere die paramilitärischen Rangers, im Rahmen einer
Sonderoperation in Karachi gegen Gewalt und kriminelle Strukturen vor. Bei den Einsätzen der Sicherheitskräfte kommen auffällig häufig die Zielpersonen ums Leben, was von offizieller Seite damit begründet wird, dass diese bewaffneten Widerstand gegen den Zugriff der Sicherheitskräfte geleistet hätten.
Im Gefolge des Terroranschlags auf eine von der Armee betriebene Schule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem ca. 150 Menschen, überwiegend minderjährige Schüler, ums Leben kamen, hat die Regierung einen Anti-Terror-Aktionsplan verabschiedet, auf dessen Grundlage u.a. im Januar 2015 Militärgerichte zur Aburteilung ziviler Terrorverdächtiger eingeführt wurden. Da über den Ablauf der Verfahren vor diesen Gerichten so gut wie nichts an die Öffentlichkeit dringt, befürchten Menschenrechtler und Juristen, dass vor den Militärgerichten die Rechte der Angeklagten erheblich eingeschränkt werden. Bereits am 15.07.2014 waren durch Verabschiedung des Protection of Pakistan Act die Rechte der Sicherheitskräfte im Kontext der Bekämpfung des Terrorismus erweitert worden. U.a. dürfen bestimmte Kategorien des Terrorismus Verdächtiger nunmehr bis zu 90 Tage ohne richterlichen Beschluss festgehalten werden. Für Gerichtsverfahren gegen bestimmte Kategorien Beschuldigter wurde die Beweislastumkehr eingeführt.
Ebenfalls im Kontext des Anti-Terror-Kampfs hat die Regierung das 2008 von der Vorgängerregierung verfügte Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe zunächst am 17.12.2014 für wegen terroristischer Straftaten Verurteilte und am 03.03.2015 umfassend aufgehoben. Im Zeitraum 17.12.2014 bis 23.04.2015 wurden 97 Personen hingerichtet. Insgesamt sitzen über 8000 zum Tode Verurteilte in pakistanischen Gefängnissen ein. Die Todesstrafe kann in Pakistan für 27 strafrechtliche Tatbestände verhängt werden, u.a. für Drogenschmuggel, Entführung, Ehebruch, Blasphemie und Terrorismus, wobei letzterer Tatbestand sehr weit ausgelegt wird.
Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (USDOS 27.2.2014). 60 operative Militärschläge wurden im Jahr 2013 in dieser Region durchgeführt. 3.390 mutmaßliche Militante und Mitglieder radikaler Organisationen wurden 2013 verhaftet. Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt.
Sicherheitsbehörden:
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen. In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2012 wurden bei 350 Polizeieinsätzen 403 Verdächtige getötet und 26 verletzt) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam - 2012 wurden 87 Fälle bekannt- und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt. Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". In den Stammesgebieten im Nordwesten des Landes beugen Sicherheitskräfte Gesetze um Gerichte zu umgehen. Bei Anti-Terror-Operationen verletzen Sicherheitskräfte regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden.
Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen werden in der Praxis auch manchmal eingesetzt. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch.
Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechtseinheit ein, um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten (persönlich, per Telefon-Hotline oder Email). Außerdem wurden in allen Polizeistationen Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinde postiert. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Schulungen zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Zwischen 2008 und 2010 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2.000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet. Ein "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei, selbst einen FIR zu initiieren, ist begrenzt. Oft muss eine andere Person dies tun. Dabei ist es gleichgültig, ob plausible Beweise vorliegen. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einen Polizeirichter möglich, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Einige halten sich nicht an diese Beschränkung. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld.
Pressefreiheit
Schriftpresse, Radio und Fernsehen berichten durchaus kritisch; jedoch hat der Druck auf die Medien zuletzt zugenommen. In den vergangenen Jahren kam es mehrfach zu Übergriffen, vermutlich auch durch Sicherheitsbehörden, gegen kritisch berichtende Journalisten. Insbesondere Kritik am Militär und an dessen Geheimdienst kann empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. Kritische und "moralisch verwerfliche"
Publikationen im Internet werden durch ein zentrales Sicherungssystem ("Firewall") weitgehend zensiert. Journalisten beklagen ungenügenden Schutz vor von extremistischen Gruppen ausgehender Terrorgefahr, die in vielen Fällen mit konkreten Drohungen einhergeht. Insgesamt hat die Angst vor Repressalien und Anschlägen bei Medienhäusern und Journalisten zuletzt zu größerer Vorsicht und Selbstzensur geführt. 2014 wurden nach
Angaben der NRO "Human Rights Commission of Pakistan" 14 Journalisten getötet.
Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit, aber gelegentlich kommt es zu Zensur.
Religion und Minderheiten:
Religiös motivierte bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen ("sectarian violence") führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten sowie Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. 2014 starben bei religiös motivierten Anschlägen 253 Menschen, 297 Personen wurden verletzt, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen.
Die schiitische Minderheit, darunter insbesondere die Hazara in Belutschistan, ist seit 2001 regelmäßig Ziel schwerer Anschläge. 2014 kamen bei sektiererisch motivierten Angriffen 210 Menschen ums Leben, In Belutschistan starben durch sektiererische Gewalt 86 Menschen, die meisten davon Hazara.
Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis, weniger durch aktives staatliches Handeln als durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, setzte sich auch 2014 fort. Bei einem Doppel-Anschlag auf zwei Ahmadi-Moscheen waren am 28. Mai 2010 in Lahore 86 Ahmadis getötet worden. 2014 verloren insgesamt 11 Ahmadis bei gezielten Angriffen ihr Leben.
Die meist der sozialen Unterschicht angehörende christliche Minderheit, mit geschätzten 2,8 Millionen Menschen nach den Hindus ( drei Mio.) die zweitgrößte nicht-muslimische Minderheit in Pakistan, wird nicht durch staatliche Gesetze, sondern durch das Verhalten von Teilen der Gesellschaft weiter diskriminiert und ist dabei auch Opfer religiös motivierter Gewalt. Zuletzt kamen am 22.09.2013 bei einem Selbstmordanschlag auf die Allerheiligen-Kirche in Peshawar über 80 und am 15.03.2015 bei dem Doppelanschlag auf zwei Kirchen im überwiegend von Christen bewohnten Stadtteil Yohanabad von Lahore mind. 20 Menschen ums Leben. Der Staat kommt seiner Schutzpflicht nicht ausreichend nach. Gleiches gilt für Hindus und Sikhs, die in besonderem Maße unter Zwangskonvertierungen zu leiden haben und in großer Zahl nach Indien auswandern. Oftmals arbeiten Angehörige von Minderheiten in sklaven-artigen Arbeitsverhältnissen, die als Schuldknechtschaft zu bezeichnen sind (bonded labour).
2014 wurden 105 Personen wegen Blasphemie angeklagt: 93 Muslime (einschl. 11 Ahmadis), 7 Christen und 5 Hindus. Im November 2010 wurde zum ersten Mal in der Geschichte Pakistans eine Christin (der Fall "Asia Bibi") wegen angeblicher blasphemischer Äußerungen gegen den Islam zum Tod durch den Strang verurteilt. Gegen das Urteil wurde ein Berufungsverfahren eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen ist. Im
gegenwärtigen politischen Klima ist nicht mit einer baldigen Initiative zur Änderung der Blasphemie-Gesetzgebung zu rechnen. Weiterhin sind Blasphemie-Vorwürfe auch Anlass oder Vorwand für gezielte Tötungen oder Mob-Gewalt gegen Personen, die der Blasphemie oder der Verteidigung von Personen unter Blasphemie-Vorwurf bezichtigt werden.
Frauen werden in Pakistan auch weiterhin gesellschaftlich und rechtlich diskriminiert. Sie unterliegen religiösen und kulturell bedingten Zwängen sowie Benachteiligungen in Ausbildung und Beruf, im Erbrecht und im politischen Leben. Die Bemühungen um die Stärkung der Stellung der Frau durch entsprechende Gesetzesvorhaben kommen nur schleppend voran. Die "National Commission on the Status of Women", eine nationale Behörde, die zur Stärkung der Rechte sowie des Schutzes der Frauen beitragen soll, wurde zwar Ende 2012 per Gesetz gestärkt. Sie bleibt in der Praxis jedoch auch weiterhin meist wirkungslos.
Folter ist im Polizeigewahrsam und in den Gefängnissen weit verbreitet. Sie wird zwar von der Regierung offiziell verurteilt, es kommt jedoch selten zu einer Strafverfolgung.
Ausweichmöglichkeiten:
In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
Grundversorgung:
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. In Pakistan ist die Grundversorgung jedoch grundsätzlich gewährleistet.
Medizinische Versorgung:
In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.
In einer Reihe von Fällen, in denen eine Abschiebung droht, wird von den Betroffenen geltend gemacht, sie litten an Krankheiten, die sich nur in Deutschland erfolgreich behandeln ließen. Die Deutsche Botschaft Islamabad kann in der Regel fundierte Auskunft zu den jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan geben. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.
Dokumente und Fälschungen:
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, bei Frauen auch ein angeblicher Verstoß gegen islamische Moralvorschriften, hielten i.d.R. einer Nachforschung vor Ort nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen.
Behandlung von Rückkehrern:
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundeasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie insbesondere dem Ermittlungsergebnis der ÖB Islamabad vom 27.08.2015 sowie der am 27.10.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie dem Ermittlungsergebnis der ÖB Islamabad.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Pakistans. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit ihren Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.
Selbst durch Erhebungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dem Ermittlungsergebnis der ÖB Islamabad sowie den getroffenen Länderfeststellungen.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus dem Ermittlungsergebnis der ÖB Islamabad und den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan.
Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.
2.2.4.1. Das Vorbringen des BF - er habe seine Heimat verlassen, da er bei einem Urlaubsaufenthalt im Swat-Tal von Taliban festgenommen, zur Zusammenarbeit aufgefordert und ausgebildet worden sei und die Taliban nach seiner Flucht in seiner Heimatregion dem Punjab nach ihm suchten und er auch nach wie vor einer Gefährdung durch die Taliban im Falle einer Rückkehr nach Pakistan ausgesetzt sei - wird als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der BF wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Befragt zu seinen Fluchtgründen schilderte der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht eine Bedrohungssituation, die im Detail betrachtet, teilweise widersprüchlich, unschlüssig und in sich nicht nachvollziehbar ist und sind auch die Angaben des Beschwerdeführers mit dem beauftragten Erhebungsergebnis vor Ort nicht in Einklang zu bringen.
2.2.4.1.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zwischen dem Bundesasylamt und dem BVwG, aber auch zwischen den einzelnen Vernehmungen durch das Bundesasylamt, erweist sich als widersprüchlich und erweckte der Beschwerdeführer während der Verhandlung den Eindruck, dass er die von ihm geschilderten Vorfälle nicht tatsächlich erlebt hat.
So erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den einzelnen Vorfällen als grob widersprüchlich:
Beispielsweise führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 17.08.2012 aus, dass er während einer Fahrt zu einem Training die Gelegenheit zur Flucht ergriffen habe. Zudem gab der BF an, dass er ca. zwei Monate an dem Ort gewesen sei (AS 25).
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 25.06.2013 gab der Beschwerdeführer hingegen zu seinen Fluchtgründen befragt unter anderem an, dass er im Zuge des Trainings bei einer Auseinandersetzung zwischen dem Ausbilder und einem anderen Burschen einen Hügel hinuntergestoßen worden sei. Diese Situation habe er zur Flucht genutzt (AS 155). Im Übrigen kann den Aussagen des BF auch entnommen werden, dass die Anhaltung und Ausbildung durch die Taliban im Februar 2012 lediglich einige Tage angedauert habe (AS 153, 155).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt sohin die Auffassung des Bundesasylamtes, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zwischen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.06.2013 und der Erstbefragung unterschiedlich darstellt. Nun ist zwar grundsätzlich - wie in der Beschwerde ausgeführt - eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nur bedingt geeignet zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers herangezogen zu werden (vgl. dazu VfGH U98/12 vom 27.06.2012), zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der damals bereits mündige - 17jährige - Beschwerdeführer wies jedoch bei der Erstbefragung keine Einschränkungen seiner Aufnahme- oder Einvernahmefähigkeit auf, die ihn gehindert hätten, seine Fluchtgründe in den wesentlichen Punkten, wenn auch nur kurz, aber doch vollständig und korrekt darzustellen. Im gegenständlichen Fall stellt sich das Vorbringen anlässlich der asylbehördlichen Einvernahme im Verhältnis zur Erstbefragung ein in einem nicht unwesentlichen Teilbereich völlig anderes dar, als in der Erstbefragung.
Wenngleich die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet und die Angaben dort nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen, so hat der Beschwerdeführer - selbst unter Berücksichtigung des Alters und der psychischen und körperlichen Situation des BF - sein Fluchtvorbringen in wesentlichen Teilen unterschiedlich geschildert.
Einen denkmöglichen Erklärungsversuch für diese unterschiedlichen Angaben im Fluchtvorbringen konnte der Beschwerdeführer nicht dartun. Der BF hat hierzu weder in der Einvernahme vor dem BAA am 25.06.2013 noch im Zuge der Beschwerde eine plausible Erklärung erbringen konnte (siehe unten 2.7. und 2.8.). Der BF behauptete zwar auf einen entsprechenden Vorhalt in der Einvernahme vor dem BAA bezüglich der Dauer seiner Anhaltung (AS 162), dass er damit gemeint habe, vor seiner Ausreise noch zwei Monate zu Hause gewesen zu sein. Diesem Erklärungsversuch kann aber nicht beigepflichtet werden, zumal sich bei der Betrachtung der Niederschrift zweifelsfrei erkennen lässt, dass sich die Aussagen des BF auf den Ort seiner Anhaltung bezogen. Dies zeigt sich vor allem auch an der unmittelbar folgenden Aussage des BF, wonach die Männer dort auch eine Gehirnwäsche bei ihm durchgeführt und ihn geschlagen hätten (AS 25).
Ferner gab der BF in der Erstbefragung zu Protokoll, dass die Taliban seinen Bruder gefangen genommen und Geldforderungen gestellt hätten (AS 25). Vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer demgegenüber lediglich aus, dass die Gruppe nach seiner Flucht seine Familie telefonisch aufgefordert habe, ihn zurückzuschicken (AS 155). Sonst sei alles in Ordnung gewesen. Davor und danach - habe es außer dem Telefonanruf - keine Probleme gegeben (AS 162). Auf einen entsprechenden Vorhalt verneinte der BF sogar ausdrücklich, dass sein Bruder entführt worden sei. Es müsse sich um ein Missverständnis handeln. Man habe lediglich gedroht, seinen Bruder zu entführen (AS 163). Diese Erklärung steht aber nunmehr wiederum mit den Ausführungen in Widerspruch, wonach - außer dem Telefonanruf bezüglich seiner Person - alles in Ordnung gewesen sei.
Schließlich behauptete der BF im Zuge der Erstbefragung, dass der Raum seiner Anhaltung zwar sehr dunkel gewesen sei, es habe sich darin aber eine kleine Öllampe befunden (AS 25). Im Widerspruch hierzu erläuterte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA, dass es im Raum keine Lichtmöglichkeit gegeben habe. Am Tag sei durch ein Loch in der Tür ein wenig Licht in den Raum gedrungen (AS 159). Eine ständig im Raum befindliche Öllampe wurde vom BF hingegen nicht erwähnt. Stattdessen schilderte der BF, dass wenn jemand in den Raum gekommen sei, diese Person eine Taschenlampe oder eine Öllampe mitgehabt habe (AS 159).
2.2.4.1.2. Ferner ergaben sich weitere Widersprüche zwischen dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt und jenem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG:
Während der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA unterschiedliche Angaben zur Dauer der Anhaltung tätigte, erweisen sich auch die diesbzgl. Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als widersprüchlich: So gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass er die genaue Anhaltedauer nicht sagen könne. Er wisse nur, dass er am 6. oder 7. März 2012 wieder zu Hause gewesen sei. Im Feber 2012 habe er die Reise in das Swat-Tal angetreten und ca. einen Monat sei er festgehalten worden (vgl. VS Seite 10). Während der BF nun vor dem Bundesasylamt bereits unterschiedliche Zeitangaben zu seiner Festnahme tätigte und widersprüchlich einmal von zwei Monaten und dann wieder von einigen wenigen Tagen sprach, stellen sich seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung wiederum abweichend von seinen ursprünglichen Angaben im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt dar, was ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit darstellt. Wäre der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich festgenommen worden, so müsste wohl erwartet werden können, dass er annähernd gleichbleibende Angaben zur Dauer seiner Anhaltung machen hätte können.
Überdies stellt sich sein Vorbringen hinsichtlich der Häufigkeit des Schießtrainings divergierend dar. Während der BF nämlich im Rahmen der Einvernahme durch das BAA angab, dass es ein Schießtraining ca. 10mal gegeben habe (AS 159), gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass ein Schießtraining lediglich 4mal stattgefunden habe. Befragt zu diesem Widerspruch führte er lediglich aus, dass er sich nur an vier Trainings erinnern könne (vgl. VS Seite 9 und 10).
Auch die Angaben zur Anzahl der Personen in seiner Unterkunft, stellen sich als widersprüchlich dar: Während der BF nämlich im Rahmen der Einvernahme durch das BFA angab, dass sie vier Burschen in einem Zimmer gewesen wären (AS 159) gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dem widersprechend an, dass mit ihm insgesamt 7 Personen in dem Raum festgehalten worden wären (vgl. VS Seite 10).
Insofern der Beschwerdeführer versucht seine widersprüchlichen Angaben zu Anhaltedauer dahingehend zu rechtfertigen, dass er mit zwei Monaten die Zeit zwischen seiner Heimkehr zu den Eltern bis zum Verlassen Pakistans gemeint habe, so ist auch darin kein tauglicher Rechtfertigungsgrund erkennbar: So gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass er am 6. Oder 7. März 2012 freigekommen sei. Die Frage, wann er Pakistan verlassen habe, beantwortete er dahingehend, dass dies in der ersten oder zweiten Aprilwoche geschehen sei. Folglich war der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seit seiner Flucht bis zum Verlassen Pakistans nur rund einen Monat in seinem Heimatort aufhältig und steht auch diese Aussage im Widerspruch zu seinen erstinstanzlichen Angaben, wo er vorbrachte noch zwei Monate bis zum Verlassen Pakistans in seinem Heimatort aufhältig gewesen zu sein.
Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen ist darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA angab, dass er ungefähr 4 Tage zu Haus gewesen sei sein Vater den Drohanruf erhalten habe(AS 162). Dem entgegenstehend gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er es nicht genau wisse, aber es müsste irgendwann in der Mitte zwischen seiner Rückkehr zu seinen Eltern und dem Verlassen Pakistans passiert sein. Nach Erörterung seiner zeitlichen Angaben zur Rückkehr und dem Verlassen Pakistans, gab er sodann an, dass Zeitpunkt des Drohanrufes die letzte Woche im März gewesen sein könne (vgl. VS 10). Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, dass er nämlich am
6. oder 7. März wieder nach Hause zurückgekehrt ist, so hätte der Drohanruf am 10. oder 11. März erfolgen müssen und nicht wie vom BF angegeben, in der letzten Märzwoche. Dieses Vorbringen steht sohin abermals in Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA, wo doch der Drohanruf bereits vier Tage nach seiner Rückkehr zu seinen Eltern erfolgt wäre.
Eine weitere Diskrepanz in den Angaben des Beschwerdeführers ist auch darin zu erkennen, dass er unterschiedliche Angaben zur Fluchtsituation tätigte. Während der BF nämlich vor dem BFA angab, dass ihm die Flucht von den Taliban dadurch gelungen sei, dass ein Ausbilder einen Burschen gestoßen und gleich mit dem Erschießen bedroht habe, da sich dieser der Ausbildung widersetzt habe und er dadurch auch mitgestoßen worden wäre und so den Hügel hinuntergerollt wäre (AS 155), gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass ein Bursche das Training verweigert habe und habe dieser dann unabsichtlich mit der Waffe geschossen. Eine Person die neben dem BF gestanden sei habe sich erschrocken und den BF gestoßen, sodass er den Berg hinuntergerollt sei (vgl. VS 5). Auch diese Diskrepanz im Vorbringen ist ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.
Auch aufgrund dieser Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers war dessen Glaubwürdigkeit massiv in Zweifel zu ziehen und konnte nicht vom Wahrheitsgehalt seines Vorbringens sowie davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban in einem Ausbildungscamp für Terroristen angehalten worden ist. Ein Sachverhalt kann grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkannt werden, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen gleich bleibende Angaben macht (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Die widersprüchlichen Angaben wurden dem Beschwerdeführer zum überwiegenden Teil im Zuge der Verhandlung vorgehalten, jedoch gelang es ihm nicht einen plausiblen Grund dafür darzutun.
Zusammenfassend ist jedenfalls festzustellen, dass wenn für eine Person Ereignisse so "furchtbar" sind, dass sie deswegen zu solch gravierenden Schritten, wie die plötzliche Flucht aus dem Heimatland und das Verlassen der Familie greift, so müsste es sich idR zweifellos um "einprägsame" Erlebnisse handelt, die -so man sie tatsächlich erlebt hat- man innerhalb relativ kurzer Zeit nicht so widersprüchlich darstellt.
2.2.4.1.3. Ferner erweist sich das Fluchtvorbringen auch als unplausibel. So erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, ein damals Jugendlicher aus dem relativ friedlichem Punjab, in eine Krisenregion wie dem Swat-Tal, über welches bekannt ist, dass dort der Einfluss der Taliban sehr groß ist und auch Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen vorkommen können, mit drei Freunden auf Urlaub fährt, einfach weil es dort schön sein soll. Es wäre wohl eine logische Konsequenz sich vor Urlaubsantritt über das Reiseziel zu informieren und ist es auch naheliegend, dass dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen aus Pakistan, die Krisenregionen seines Heimatlandes bekannt sind und dass derartige Gebiete prinzipiell gemieden werden und nicht als Urlaubsdestination auserkoren wird.
Überdies hat der Beschwerdeführer auch keinen plausiblen Grund darzutun vermocht, warum gerade er ins Blickfeld der Taliban geraden sein soll und warum diese gerade ihn, einen Jugendlichen aus dem Punjab, zur Zusammenarbeit gewinnen wollten. Weder weißt der Beschwerdeführer besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse hinsichtlich militärischer Angelegenheiten aus noch verfügt er über Kontakte zum Polizei- oder Militärapparat, weswegen auch nicht erkennbar ist, weswegen die Taliban gerade ihn zur Zusammenarbeit gewinne wollten. Der Beschwerdeführer hat auch keine plausible Antwort auf diese Frage gewusst, sondern gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung stets an, dass man die Taliban fragen müsste, warum sie ihn rekrutieren wollten. Er selbst wüsste die Antwort nicht (vgl. VS Seite 7).
2.2.4.1.4. Insofern der Beschwerdeführer seine Flucht folglich im Kern mit einer drohenden Verfolgung durch die Taliban infolge eines Versuches einer Zwangsrekrutierung begründete, so lässt sich auch hieraus keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell vorhandene Gefahr einer Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive ableiten.
Einerseits ist es dem Beschwerdeführer - wie zuvor umfassend dargetan - aufgrund seines widersprüchlichen und teilweise unplausiblen Vorbringens nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Andererseits ist in Bezug auf eine weiterhin bestehende Bedrohung durch die Taliban festzuhalten, dass ein auch pro futuro bestehendes besonderes Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers, in dem Sinne, dass die Taliban selbst in einem Gebieten, in welchem sich deren Einfluss als gering erweist, nach ihm suchen würde, vor dem Hintergrund seines Vorbringens auch im Falle einer Wahrunterstellung desselben nicht nachvollziehbar ist. Dies auch insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer keine besondere Stellung in der Hierarchie der Taliban eingenommen hat und er auch nicht über besondere Kenntnisse hinsichtlich militärischer Angelegenheiten noch über Kontakte zum Polizei- oder Militärapparat verfügt. Es entspricht somit nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung anzunehmen, dass ein dermaßen starkes Interesse seitens der Taliban an dem Beschwerdeführer selbst bestehen würde, sodass diese nach dem Verstreichen eines mehr als dreieinhalbjährigen Zeitraumes noch immer bzw. nach Rückkehr wieder erwartbar und konkret nach ihm suchen würde.
In einer Gesamtschau erweist sich das Fluchtvorbringen sohin insbesondere aufgrund widersprüchlicher aber auch aufgrund unplausibler wenig nachvollziehbarer Angaben als unglaubwürdig.
2.2.4.1.4. Ferner kommt im gegenständlichen Fall auch den durchgeführten Recherchen vor Ort eine entsprechende Gewichtung zu.
Im gegenständlichen Fall wurden Recherchen vor Ort durchgeführt. Hierzu bediente man sich eines Vertrauensanwalts, welcher in einem schlüssigen und nachvollziehbaren Bericht das dem BF zur Kenntnis gebrachte Rechercheergebnis lieferte. In Zusammenhang mit den Recherchen vor Ort und dem daraus resultierenden Ermittlungsergebnis geht das ho. Gericht davon aus, dass dies kein Gutachten darstellt und somit der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die Angaben stammen jedoch von einem Vertrauensanwalt, welcher von der ÖB Islamabad ausgewählt wurde und sich diese sichtlich vor Ort ein Bild über dessen Verlässlichkeit und persönliche, sowie fachliche Eignung zur Durchführung solcher Recherchen machte.
Beim Vertrauensanwalt handelt es sich um eine in Pakistan aufhältige Person, welche mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und daher auch davon auszugehen ist, dass dieser in der Lage ist, die Aussage- bzw. Beweiskraft der von ihm herangezogenen Quellen entsprechend einzuschätzen. Ebenso hat der Vertrauensanwalt sichtlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer im Gegensatz zum BF, welcher ein veritables Interesse am Ausgang des Verfahrens in seinem Sinne hat.
Es ist letztlich dem schlüssigen Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwalts, dem weder auf dem gleichen fachlichem Niveau entgegen getreten wurde, noch darin Ungereimtheiten aufgezeigt wurden bzw. die fachliche Qualifikation des Vertrauensanwalt auch vom BF nicht begründet und substantiiert angezweifelt wurde, höherer Beweiswert zuzumessen, als den Ausführungen des BF, auch wenn es mit dem Ermittlungsergebnis im Widerspruch steht.
Für die inhaltliche Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses spricht auch dessen Differenziertheit, indem es sich nicht auf eine einzige Quelle stützt, sondern der Vertrauensanwalt mit verschiedenen Personen in Kontakt trat.
Aus dem Ermittlungsergebnis eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 27.08.2015 ergibt sich folgendes:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht verifiziert werden, weder der BF noch seine Familie sind an der angeführten (unvollständigen) Adresse den Ortsansässigen bekannt und die Familie des BF konnte nicht lokalisiert werden. Auch eine Kontaktaufnahme mit dem 1. und 2. Sekretär des Unionsrates XXXX verlief negativ und gaben beide Sekretäre, nach durchgeführten Recherchen an, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie bekannt seien und sohin auch das vom BF erstattete Vorbringen nicht bestätigt werden könne. Auch eine Befragung des Registerführers des Unionsrates XXXX verlief negativ und gab dieser an, weder den BF noch seine Familie zu kennen und auch niemals über den vom BF erstatteten Vorfall gehört zu haben.
Ferner ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion keiner Gefährdung ausgesetzt ist und die Taliban in diesem Gebiet keinen Einfluss haben.
Besonders ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Ortsansässige sowie ortsansässige Staatsbedienstete angaben, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie an der von ihm genannten Adresse bzw. in der XXXX bekannt seien. Besonders zu beachten gilt auch die Ausführung im Ermittlungsergebnis, dass eine allgemeine Analyse des Gebietes ergeben habe, dass es absolut keinen Beweis dafür gebe, dass irgendeine Person bzw. ein Familienmitglied einer Gefährdung im Heimatort bzw. Provinz ausgesetzt sein würde, außer wenn es speziell gegen ihn gerichtet wäre. Außerdem hätten die Taliban in diesem Gebiet keinen Einfluss. Dem Beschwerdeführer ist es aber nicht gelungen ein glaubwürdiges Vorbringen, welches für eine Gefährdung des Beschwerdeführers sprechen würde, zu erstatten.
2.2.4.1.5. Wenn nun in der Stellungnahme zum Ermittlungsergebnisses der ÖB Islamabad ausgeführt wird, dass der BF nach Rücksprache mit seinem Vater die konkrete Adresse erfahren habe, ferner er die Telefonnummer seines Vaters zur Verfügung stellt und der Antrag auf neuerliche Recherchen im Heimatland aufgrund der Konkretisierung der Wohnadresse gestellt wird, ist wie folgt auszuführen:
Hierzu ist auszuführen, dass weitere Ermittlungsschritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der von Seiten der erkennenden Richterin getroffenen Beweiswürdigung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich der entscheidungswesentlichen Fragen ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Ferner ist zum Vorbringen in der Stellungnahme festzuhalten, dass sich aus dem Ermittlungsergebnis ergibt, dass mehrere Ortsansässige sowie ortsansässige Staatsbedienstete angaben, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie an der von ihm genannten Adresse bzw. in der XXXX bekannt seien. Die vom Beschwerdeführer nunmehr angegebene Straße befindet sich in der Näher der XXXX und wäre, bei tatsächlichem Zutreffen des Vorbringens des BF, wohl zu erwarten, dass dem 1. und 2. Sekretär des XXXX sowie dem Registerführer des XXXX, , welche Recherchen durchführten, der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie wie auch der von ihm geschilderte Vorfall, welcher zum Verlassen Pakistans geführt hat, bekannt sein hätte müssen, befindet sich die konkret genannte Adresse doch in der Nähe der XXXX.
Ferner erachtet das BVwG auch eine Kontaktaufnahme mit dem Vater des Beschwerdeführers als nicht zielführend, ist doch davon auszugehen, dass der BF seinen Vater mittlerweile dahingehend instruiert hat, seine Angaben zum Fluchtvorbringen zu bestätigen, somit auch der Vater aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses nicht geeignet ist, unbefangen Zeugnis über die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe abzulegen.
Letztlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargetan, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund grober Widersprüche, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten aus unglaubwürdig erachtet wurde, weswegen sich auch bei neuerlicher Recherche im Herkunftsland des Beschwerdeführer kein anderes Bild, als die festgestellte Unglaubwürdigkeit, abzeichnen würde. Auch wenn es sich bei der nunmehr genannten Adresse tatsächlich um den früheren Wohnsitz des Beschwerdeführers handeln sollte, so ließe sich diesfalls, aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, nichts für den Beschwerdeführer gewinnen, weswegen der Antrag auf neuerliche Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers jedenfalls abzuweisen war.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.2.4.1.6. Auch der Beschwerdeführer selbst hat das Bedrohungspotential offenbar nicht sehr hoch eingeschätzt, zumal er Pakistan, nur auf Anraten seines Vaters (AS 155) bzw. seiner Familie hin (AS 25), verlassen hat.
In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Familie des BF immer noch ohne irgendwelche Einschränkungen in Pakistan lebt (AS 154). Insbesondere war der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht in der Lage eine plausible Erklärung dafür zu erbringen, weshalb ausgerechnet er und nicht etwa auch die anderen Familienmitglieder Pakistan verlassen mussten.
2.2.4.1.7. Einen weiteren Grund für die mangelnde Glaubwürdigkeit seines Vorbringens stellt auch der Umstand dar, dass sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers, insbesondere auch sein Vater und seine zwei Brüder, welche gemäß den Angaben des Beschwerdeführers im Falle dessen Weigerung mit den Taliban zusammenzuarbeiten, mit Konsequenzen bedroht wurden, nach wie vor unbehelligt in Pakistan aufhalten. Es ist anzunehmen, dass im Falle einer tatsächlichen Bedrohung, wohl auch die gesamte Familie davon mehr oder minder betroffen wären. Auch der Umstand, dass sich seine Familie ohne Probleme in Pakistan aufhalten kann, spricht sohin für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder einer asylrelevanten noch einer anderen Gefährdung ausgesetzt ist.
2.2.4.1.8. Letztlich ist bezüglich der Schilderungen des BF anzumerken, dass diese vor dem Hintergrund der von ihm selbst in das Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht objektivierbar ist. Diese Quellen gehen davon aus, dass es zwar in dem vom BF angesprochenen Gebiet zu "Zwangsrekrutierungen" in Madrasas gekommen sei, diese aber im Jahr 2008 vor der Militäroperation im Swat-Tal im Jahr 2009 stattgefunden hätten. Ferner habe es sich bei den rekrutierten Jugendlichen um einheimische Paschtunen und nicht um Punjabis gehandelt. Die Taliban in Swat seien Paschtunen und sei es schwer vorstellbar, dass ein punjabischer Junge im Swat-Tal von diesen Taliban entführt werde (AS 168). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Entführung und Anhaltung des Beschwerdeführers durch die Taliban daher höchst unwahrscheinlich.
2.2.4.1.9. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BAA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des gegenständlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden, zumal die Protokolle der Einvernahmen den Eindruck vermitteln, dass der jeweils zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahme seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF am Ende der Einvernahme vor dem BAA am 25.06.2013 im Zuge der Rückübersetzung der Niederschrift keine Einwendungen vorzubringen hatte. Im Übrigen bestätigte der BF mit seiner Unterschrift, dass seine Angaben richtig, vollständig und verständlich wiedergegeben wurden.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei er speziell in der Einvernahme am 25.06.2013 die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
2.2.4.1.10. Sofern in der Beschwerde implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 25.06.2013 ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Dem BF wurde diesbezüglich etwa drei Stunden Zeit geboten, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die entscheidende Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung des BAA konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der BF auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ.
2.2.4.1.11. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG Missverständnisse mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung am 17.08.2012 ins Treffen geführt werden, ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme keine Anzeichen dafür ergeben, dass es zwischen dem BF und dem Dolmetsch zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Auch wurde derartiges seitens des Leiters der Amtshandlung nicht dokumentiert. Vielmehr erweckt dieses Protokoll den Eindruck, dass die niederschriftliche Einvernahme ohne irgendwelche Probleme von statten ging. Auch decken sich die dortigen Angaben des BF hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Gegebenheiten mit den Angaben, welche er im Zuge des weiteren Verfahrens vor dem BAA tätigte, was auf eine ordnungsgemäße Protokollierung hinweist. Die Fragen zum Fluchtgrund und zur Reiseroute wurden vom BF in Eigenerzählung beantwortet, ohne dass diese unterbrochen worden wäre, oder es zu Unstimmigkeiten oder weiteren Fragen seitens des Verhandlungsleiters gekommen wäre. Auch bestätigte der BF seine Angaben auf jeder einzelnen Seite durch seine Unterschrift. Ebenfalls bestätigte dieser separat durch seine Unterschrift, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde und es keine Verständigungsprobleme gegeben hätte. Auch aus der zeitlichen Dauer der erfolgten Einvernahme ergibt sich keine andere Beurteilung, weshalb insgesamt festzustellen ist, dass die Behauptungen des BF hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten im Zuge dieser Niederschrift nicht glaubwürdig sind. Es ist somit festzustellen, dass der BF dies offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen im Asylverfahren ins Spiel bringt, zumal häufig der Versuch unternommen wird, beispielsweise Widersprüche im Vorbringen, auf die Übersetzungstätigkeit des Dolmetsch zu überwälzen.
Soweit der Beschwerdeführer damit die Richtigkeit der mit ihm aufgenommenen Protokolle bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 15 AVG eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift über eine Einvernahme nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.03.2011, 2009/07/0160 mwN). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205 mwN). Diesen Beweis hat der Beschwerdeführer mit seinem oben angeführten Vorbringen nicht erbracht; insbesondere wurden ihm seine Niederschriften immer rückübersetzt und er bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift. Desweiteren ergaben sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG weitere Widersprüche zu den Angaben, welche er vor der belangten Behörde tätigte, weswegen der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, seine unwahren Angaben auf die Dolmetschertätigkeit zu überwälzen, jedenfalls ins Leere gehen muss.
2.2.4.1.12. Ähnliches gilt für den Erklärungsversuch des BF, wonach er aufgrund der Strapazen seiner Reise erschöpft gewesen und daher nicht in der Lage gewesen sei, alles Wesentliche korrekt zu Protokoll zu geben. Insoweit wird von Seiten der erkennenden Richterin zunächst darauf hingewiesen, dass der BF seinen Antrag bereits am 16.08.2012 um 19.30 Uhr stellte. Die Erstbefragung erfolgte allerdings erst am folgenden Tag um 12.20 Uhr. Selbst wenn man dem BF trotzdem unter Umständen eine gewisse Müdigkeit zugestehen will, so vermag dies aus mehreren Gründen seine Widersprüche nicht aufzuklären, zumal derartig gravierende Divergenzen in den Ausführungen nicht mit bloßer Müdigkeit oder Konzentrationsschwäche erklärt werden können. Es ist jedoch Aufgabe eines Beschwerdeführers, durch stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 30.11.2000, 2000/01/0356).
Es wird auch nicht verkannt, dass sich Asylwerber nicht mehr an einzelne detaillierte Gegebenheiten erinnern können und daher unstimmige Angaben nicht völlig ausgeschlossen sind. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um dermaßen gravierende Widersprüche, welche noch dazu großteils die unmittelbaren fluchtauslösenden Geschehnisse und nicht nur Nebensächlichkeiten betreffen, und kann wohl vorausgesetzt werden, dass derartige einschneidende Erlebnisse sofern sie tatsächlich stattgefunden haben auch noch einige Monate nach dem Erlebten annähernd widerspruchsfrei wiedergegeben werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht hält ferner fest, dass wenn für eine Person Ereignisse so "furchtbar" sind, dass sie zu solch gravierenden Schritten, wie der Flucht aus dem Heimatland, greift, so müsste es sich idR zweifellos um "einprägsame" Erlebnisse handeln, die man - so man diese tatsächlich erlebt hat - innerhalb relativ kurzer Zeit nicht so widersprüchlich darstellt.
Im Übrigen zeigt auch die Niederschrift der Einvernahme vom 17.08.2012 keinerlei Hinweise auf etwaige Konzentrationsschwierigkeiten oder sonstige Anzeichen einer Müdigkeit seitens des BF. Vielmehr ist das entsprechende Protokoll klar strukturiert und wurden die an den BF gerichteten Fragen von diesem auch in unbedenklicher Weise - der jeweiligen gestellten Frage entsprechend - beantwortet.
2.2.4.1.13. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass im Rahmen der Beweiswürdigung und bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Umstand der Minderjährigkeit entsprechend zu würdigen ist und dass im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions -und Sorgfaltspflichten zu beachten sind, diese zum Schutz von Minderjährigen zu beachtenden Kriterien sind jedoch altersadäquat anzuwenden. Je älter der Minderjährige ist, desto mehr Einsichtsfähigkeit ist ihm zuzuerkennen und spielt die Minderjährigkeit damit bei der Glaubwürdigkeitsprüfung eines bei der Erstbefragung bereits 17jährigen und mittlerweile Volljährigen nur noch eine untergeordnete Rolle. Von einer Person dieses Alters kann wohl verlangt werden, dass sie zumindest in Grundzügen ihr Vorbringen konsistent schildert, anders als dies von einem Kind oder unmündigen Minderjährigen im frühen Lebensalter verlangt werden könnte. Festgehalten wird ferner, dass hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und in der Folge seitens des Bundesasylamtes in Anwesenheit des Vertreters einvernommen wurde sowie die Einvernahmen unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. von Österreichs Verpflichtung aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann (vgl. AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E).
2.2.4.1.14. In einer Gesamtschau war dem Beschwerdeführer aufgrund des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich nunmehr auf die, im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
2.2.5.2. Wenn in der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Pakistan ausgeführt wird, dass sich aus den Länderfeststellungen ergäbe, dass die Taliban noch immer zahlreiche Anschläge verüben würden und die Sicherheitslage des Landes instabil sei. Dass die Provinz Punjab, aus welcher der BF stamme, zunehmend ein Nährboden für terroristische Aktivitäten sei, was sich aus dem aktuellen Bericht der britischen Organisation Asylum Research Consultancy ergäbe. Dass der pakistanische Staat nicht schutzfähig sei und dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer entgegen den Länderberichten des BVwG nicht bestünde, da ihm vom BFA subsidiärer Schutz gewährt worden sei, so ist diesbzgl. wie folgt auszuführen:
Im Hinblick auf den in der Stellungnahme vom 09.11.2015 zitierten Berichten zur allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan sowie zum gewaltsame Vorgehen der Taliban ist auszuführen, dass sich aus diesen Unterlagen kein anderes Bild der Sicherheitslage in Pakistan ergibt, als aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär bzw. instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt zurückgegangen ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist daher nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher.
Ebenso wird von Seiten der erkennenden Richterin die schwierige Situation der Binnenflüchtlinge, vor allem auf Grund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, anerkannt. Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargetan, inwiefern er aktuell von der prekären Sicherheitslage, der schlechten Menschenrechtssituation bzw. der humanitären Situation der Binnenflüchtlinge betroffen ist.
Insoweit von Seiten des BF - unter Zitierung verschiedener Länderberichte - auf die Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei und Justiz Bezug genommen wird, ist auszuführen, dass sich dies auch aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen ergibt. Den Länderberichten zu Folge ist Korruption auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet und ein ernstzunehmendes Problem, welches alle Einwohner Pakistans unabhängig von ihrer Abstammung gleich trifft. Eine individuelle Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Korruption keine.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Ausführungen zu den in der Stellungnahme getätigten Ausführungen zum Nichtbestehen einer IFA erübrigen sich im gegenständlichen Fall, da - wie auch der VwGH im Erkenntnis vom 25.03.2015, Zl. Ra 2014/20/0022-10 festgestellt hat - die Inanspruchnahme einer IFA im Fall der subsidiären Schutzgewährung ausscheidet.
2.2.5.3. Wenn von Seiten des BF in der Stellungnahme und der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass das BAA selbst festgestellt habe, dass nicht auszuschließen sei, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Pakistan nicht tatsächlich Probleme mit den Taliban bekommen könnte (AS 233), so ist hierzu wie folgt festzuhalten: Hierbei handelt es sich allerdings um eine verkürzte Wiedergabe der Ausführungen des BAA, die sich im Ergebnis lediglich auf die Refoulementprüfung bezogen. Vollständig lautet die Passage folgendermaßen (AS 198): "Da aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Pakistan tatsächlich mit den Taliban insofern Probleme bekommen könnten, als das Sie nicht mehr [nach] Hause zurückkehren könnten und daher die Möglichkeit in einem anderen Teil Pakistans als Jugendlicher eine Lebensgrundlage zu finden sehr schwer ist, war die Refoulementprüfung dahingehend auch ausgelegt." Dass BAA wollte hiermit aber lediglich zum Ausdruck bringen, dass für den BF als damals Minderjährigen aufgrund der Sicherheitslage in Pakistan im Falle der Unmöglichkeit der Rückkehr in sein ursprüngliches Wohngebiet die Gefahr bestehen könnte, nur schwer eine Lebensgrundlage zu finden. In diesem Zusammenhang erlaubt sich die erkennende Richterin aber auch darauf hinzuweisen, dass zwar auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei aber die Zahl der Anschläge zuletzt zurückgegangen ist. Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen.
2.2.5.4. Ferner ist bezüglich der Schilderungen des BF anzumerken, dass diese vor dem Hintergrund der von ihm selbst in das Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht objektivierbar ist. Diese Quellen gehen davon aus, dass es zwar in dem vom BF angesprochenen Gebiet zu "Zwangsrekrutierungen" in Madrasas gekommen sei, diese aber im Jahr 2008 vor der Militäroperation im Swat-Tal im Jahr 2009 stattgefunden hätten. Ferner habe es sich bei den rekrutierten Jugendlichen um einheimische Paschtunen und nicht um Punjabis gehandelt. Die Taliban in Swat seien Paschtunen und sei es schwer vorstellbar, dass ein punjabischer Junge im Swat-Tal von diesen Taliban entführt werde (AS 168). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Entführung und Anhaltung des Beschwerdeführers durch die Taliban daher höchst unwahrscheinlich.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.2.ff dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkte I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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