I403 1409696-2•BVwG I403 1409696-2
I403 1409696-2Tribunale amministrativo federale12 nov 2015
familiäre Situation, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
I403 1409696-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zl. 790828805-1169933, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und § 46, 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste am 14.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Zugleich hatte das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria verfügt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde unter GZ I409 1409696 - 1 verkündet, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen werde. Der Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des volljährigen und ledigen Beschwerdeführers nicht als auf Dauer unzulässig angesehen werde und dass daher der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sei.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Schreibens Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich schriftlich zu beantworten.
3. Am 26.08.2015 wurde gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer Herrn Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Es wurde zudem mit Schriftsatz vom 07.09.2015 ein Antrag auf Erstreckung der Frist zur Vorlage von Integrationsnachweisen bis zum 21.09.2015 erbeten.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015 wurde mit Spruchpunkt I dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II). Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass er in Österreich keine lebenden Verwandten habe. Er habe keinerlei relevante soziale Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person würde nicht bestehen. Er sei in Österreich bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich seit dem 19.06.2014 in Haft. Bereits im Jahr 2010 sei gegen ihn ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen worden. Er sei gesund und arbeitsfähig. Nach der Wiedergabe von aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria wurde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine fristgerechte Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben vorgelegt habe. Auch wenn die rechtsfreundliche Vertretung um eine Fristerstreckung ersucht habe, sei festzuhalten, dass bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren am 18.08.2015 auf sein Privat- und Familienleben in Österreich ausreichend eingegangen worden sei. Es sei bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2015, GZ I409 1409696 - 1 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch keine maßgebliche Integration festgestellt.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen den am 14.09.2015 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 28.09.2015 im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit angefochten. Unter Hinweis auf § 75 Abs. 20 AsylG wurde festgehalten, dass im Falle einer Zurückverweisung nach dieser Übergangsbestimmung die Abwägung eines Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sei. Im konkreten Fall habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.08.2015, Zl. I409 1409696-1/27E allerdings nicht nur eine Begründung formuliert, sondern explizit an das Bundesamt den Auftrag erteilt, umgehend aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu treffen. Durch diese Weisung des dafür unzuständigen Verwaltungsgerichtes sei dem Beschwerdeführer de facto eine Instanz verlorengegangen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dadurch eine unzulässige Weisung getroffen und hätte das Bundesamt in diesem Fall eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beantragen müssen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit sechs Jahren in Österreich sei und davon länger als drei Jahre rechtmäßig, sodass für ihn die formalen Voraussetzungen zur Aufenthaltsbewilligung nach § 56 AsylG zutreffen würden. Dem könne auch nicht das gegen ihn erlassene Rückkehrverbot entgegengehalten werden, weil dieses keine Ausreiseverpflichtung beinhalte und im derzeitigen System der aufenthaltsbeenden Maßnahmen nicht mehr durchgesetzt werden könne. Auch die Straffälligkeit sei kein Indiz für seine besondere Gefährlichkeit, seien doch Asylwerber vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Im Rahmen des Strafvollzugs gehe er im landwirtschaftlichen Betrieb fleißig der Arbeit nach. Darüber hinaus sei er Vater eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft, das derzeit mit seiner Mutter in Deutschland lebe. Dieses Kind würde durch eine Abschiebung nach Nigeria den Vater de facto verlieren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer einen humanitären Aufenthaltstitel nach § 55 oder § 56 AsylG unter gleichzeitiger Feststellung der auf Dauer unzulässigen Rückkehr erteilen oder aber den hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zur Neudurchführung des Verfahrens beheben und dort ausdrücklich die Weisung, aufenthaltsbeende Maßnahmen zu erlassen, aufheben.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2015 zur Behandlung vorgelegt.
8. Am 05.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Zertifikat über die bestandene A2-Prüfung des Beschwerdeführers vorgelegt.
9. Am 11.11.2015 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu der der Beschwerdeführer aus der Haft vorgeführt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte mit Schreiben vom 12.10.2015 erklärt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum Christentum.
1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und arbeitsfähig. Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und er ist am Arbeitsmarkt nicht tiefergehend integriert. Er befindet sich aktuell in Haft.
1.3. Der Beschwerdeführer erklärt, gemeinsam mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Tochter zu haben. Er hat allerdings seit vielen Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter, die seinen Angaben nach in Deutschland lebt. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft auch nicht anerkannt und konnte keine Dokumente in Bezug auf seine Tochter vorlegen. Er hat seine Tochter auch erst einmal gesehen.
1.4. Folgende strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers scheinen im Strafregister der Republik Österreich auf:
1. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 35 Wochen, davon 29 Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.03.2010, rechtskräftig am 23.03.2010, wegen § 27 Abs. 1/1 (achter Fall), § 3 SMG. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.05.2011 widerrufen.
2. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 18.05.2011 wegen § 27 Abs. 1/1 erster Fall, § 27 Abs. 1/1 zweiter Fall, § 27 Abs. 2, § 28a/1 fünfter Fall, § 28a/1 sechster Fall SMG und § 15, 269/1 erster Fall, §§ 83/1 und 84 Abs. 2/4 StGB. Der Beschwerdeführer wurde bedingt am 23.12.2012 aus der Freiheitsstrafe entlassen, wobei diese bedingte Entlassung mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2014 widerrufen wurde.
3. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2014 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, § 27 Abs. 2 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG.
1.5. Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria. Er unterhält eigenen Angaben nach allerdings keine Kontakte mehr zu Nigeria bzw. zu seiner dort lebenden Familie.
1.6. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2015, Zl. I409 140696-1/2E gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hatte und das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft war. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.7. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer berücksichtigungswürdigen und nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung (A2) erfolgreich absolviert hat ebenso nichts zu ändern wie seine Aussage, dass er im Falle einer Beschäftigungsbewilligung bei einem Freund zu arbeiten beginnen könne.
1.8. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Haft, Misshandlung oder Tod drohen. Dies wurde auch nicht im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht.
1.9. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, der Grundversorgung sowie dem Integrierten Zentralen Fremdenregister eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.3. In der mündlichen Verhandlung am 11.11.2015 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der erkennenden Richterin, dass er regelmäßig zum Psychologen gehen würde, dass er ansonsten aber gesund sei und keine Medikamente nehmen würde. Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung kann daraus nicht geschlossen werden und ist auch sonst nicht aus dem Akt ersichtlich. So hatte der Beschwerdeführer auch im August 2015 im Rahmen seiner Verhandlung in Bezug auf das Asylverfahren, erklärt gesund zu sein. Daher kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche Einfluss auf das Verfahren bzw. dessen Ausgang hätten.
2.2.4. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung (A2) abgelegt und erklärt, dass er im Falle einer Arbeitsbewilligung bei einem Freund zu arbeiten beginnen könne. Er habe einen österreichischen Freund und einen Freund aus Costa Rica. In der Justizanstalt arbeitet der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft, in der Wäscherei und in der Küche. Weitere zu berücksichtigende Integrationsaspekte, wie enge soziale Bindungen an Personen in Österreich, eine tiefere Integration am Arbeitsmarkt sowie weitere integrationsbegründende Aspekte kamen im Verfahren nicht hervor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daraus nicht das Bild einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung in Österreich.
2.2.5. Der Beschwerdeführer behauptet eine Tochter mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu haben. Er konnte allerdings keine entsprechenden Dokumente vorlegen und gab in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2015 an, dass er die Vaterschaft nie anerkannt habe. Er erklärte zudem, seine Tochter erst einmal gesehen zu haben, vermochte ihr Geburtsdatum nicht zu nennen und hat seit sieben Monaten keinen Kontakt mehr zu ihr bzw. der Kindsmutter.
2.2.6. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte (vgl. Bescheid des BFA Seite 4 bis 42) auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen im Rahmen der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten. Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass trotz des soliden Wirtschaftswachstums der letzten Jahre eine ungerechte Einkommensverteilung und hohe Arbeitslosigkeit vorherrschen. Wirtschaftsreformen wurden allerdings eingeleitet und es gibt auch Programme zu Armutsbekämpfung. Heimkehrer können eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten und es gibt Reintegrationshilfen sowie ein Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM. Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Falle einer Rückkehr nicht generell von einer realen Gefahr der Verletzung von in den Art. 2 und 3 EMRK garantieren Rechten ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung ist speziell in den Städten gewährleistet. Es liegen keine Erkenntnisse über etwaigen Repressionen bei der Rückführung abgelehnter Asylwerber alleine aufgrund der Beantragung von Asyl vor. Verhaftungen bei Rückkehr, etwa aufgrund politischer Gründe, sind nicht bekannt. Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. In der Beschwerde wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 55 oder § 56 Asylgesetz zuerkannt werde oder den Bescheid beheben und an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
3.3. Zur Frage der behaupteten "unzulässigen Weisung"
In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 18.08.2015, GZ I409 1409696 - 1 (zum vorangegangenen Asylverfahren) eine "unzulässige Weisung" ausgesprochen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 erster Satz Asylgesetz 2005 zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen ist. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kam im obengenannten Erkenntnis zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei und verwies daher im Sinne des Gesetzes diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Den Ausführungen im Erkenntnis ist zu entnehmen, dass aus Sicht des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes keine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich erkennbar sei und dass insbesondere das strafgesetzwidrige Fehlverhalten diesbezüglich zu berücksichtigen sei. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers sei daher dringend geboten und werde die belangte Behörde entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen haben. Diese Ausführungen wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als "Weisung" interpretiert, ohne zu berücksichtigen, dass eine entsprechende "Weisungskette" zwischen Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsbehörden nicht vorgesehen ist bzw. im konkreten Falle des § 75 Abs. 20 vorletzter Satz Asylgesetz sogar explizit ausgeschlossen wird, wenn es dort heißt: "Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend." Auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dies deutlich gemacht und die oben erwähnten Ausführungen klar als "obiter dictum" (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung von "obiter dicta" des VwGH das hg. E 17. September 1997, 93/13/0064 oder auch Beschluss des VwGH vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022) gekennzeichnet, indem die Ausführungen folgendermaßen eingeleitet wurden: "Auch wenn die belangte Behörde nach § 75 Abs. 20 zweiter Satz Asylgesetz 2005 nicht an die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gebunden ist, wird zum vorliegenden Beschwerdefall Folgendes angemerkt. [...]"
Aus Sicht der erkennenden Richterin wird mit dem Vorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 18.08.2015, GZ I409 1409696 - 1 (zum vorangegangenen Asylverfahren) dem Bundesamt eine "Weisung" erteilt habe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
3.4. Zur Frage eines Aufenthaltstitels nach § 56 Asylgesetz:
Im Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit sechs Jahren in Österreich sei und davon länger als drei Jahre rechtmäßig, sodass für ihn die formalen Voraussetzungen zur Aufenthaltsbewilligung nach § 56 AsylG zutreffen würden. Eine Aufenthaltsbewilligung nach § 56 Asylgesetz ist nur auf begründeten Antrag zu erteilen und dieser ist an das Bundesamt zu richten. Ein solcher Antrag ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens.
Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (B des VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Im angefochtenen Bescheid wurde aber nicht über einen Antrag gemäß § 56 Asylgesetz abgesprochen, daher kann diese Frage auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein.
3.5. Zur Frage eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz war von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verneint worden. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, da die Voraussetzungen des § 55 Asylgesetz nicht erfüllt sind.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen, widersprechen würden. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Straffälligkeit kein Indiz für die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sei, seien doch Asylwerber vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Im Rahmen des Strafvollzugs gehe er im landwirtschaftlichen Betrieb fleißig der Arbeit nach. Darüber hinaus sei er Vater eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft, das derzeit mit seiner Mutter in Deutschland lebe. Dieses Kind würde durch eine Abschiebung nach Nigeria den Vater de facto verlieren.
Dieses Vorbringen vermag aber aus den folgenden Gründen nicht zu überzeugen:
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar schon seit sechs Jahren in Österreich, doch hat er diese Zeit nicht dazu genützt, sich im Bundesgebiet zu integrieren, sondern hat er vielmehr durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die Art der begangenen Straftat sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kommt der Anzahl der begangenen Straftat weniger Bedeutung zu als der Dauer der strafbaren Phase und der insgesamt verhängten Strafe. Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Der Beschwerdeführer hat insgesamt dreimal gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen. Bei seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX am 16.07.2014 wurde er für schuldig befunden, vorschriftswidrig einem anderen am 18.06.2014 Kokain verkauft zu haben und darüber hinaus zwischen Juni 2013 und Juni 2014 Marihuana und Kokain zum Eigenkonsum erworben und besessen zu haben. Mildernd wurde das Geständnis in Bezug auf den Eigenkonsum, erschwerend dagegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, die zwei einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen und der baldige Rückfall gewertet. Wenn in der Beschwerde argumentiert wird, dass die Straftaten dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen seien, da er vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es neben der Grundversorgung auch als Asylwerber Möglichkeiten - wenn auch eingeschränkt - gibt, ein gewisses zusätzliches Einkommen zu erzielen und dass der Asylwerberstatus nicht automatisch zur Kriminalität führen muss, wie viele Beispiele unbescholtener Asylwerber zeigen. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer in seinen sechs Jahren Aufenthalt in Österreich dreimal strafrechtlich verurteilt wurde, stets wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und dass er auch durch das Haftübel anscheinend nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten war. Eine längere Phase des Wohlverhaltens sucht man während seines Aufenthaltes in Österreich vergeblich.
Von einer Aufenthaltsverfestigung alleine aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers kann auch keine Rede sein, weil sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag basierte, den der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründete, sodass dieser letztlich als unbegründet abgewiesen worden war. Würde sich nun ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Außerdem würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Ausreisebestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde.
Im gegenständlichen Fall liegen zudem keine Anzeichen einer besonderen Integrationsverfestigung vor: Der Beschwerdeführer legte ein Deutsch-Diplom (A2) vor und verwies darauf, dass ihn ein Freund einstellen würde, wenn er eine Arbeitsbewilligung hätte, doch kann dies nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht als besondere Integrationsverfestigung gewertet werden, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber dem Bundesamt um eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ersucht, um Integrationsnachweise vorlegen zu können. Diese Fristverlängerung wurde vom Bundesamt nicht gewährt, doch hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, im Beschwerdeschriftsatz oder auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung derartige Nachwiese vorzulegen. Abgesehen von dem Zeugnis über die Deutschprüfung wurden aber keine Unterlagen ins Verfahren eingebracht.
Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben nach über Familie im Raum der Europäischen Union. Er habe gemeinsam mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Tochter, die Anfang 2014 geboren worden sei. Er habe sie allerdings nur einmal gesehen, sie sei dann mit ihrer Mutter nach Deutschland gezogen und der Kontakt abgebrochen. Aus diesen Schilderungen ergibt sich kein schützenswertes Familienleben hoher Intensität, in das durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eingegriffen würde. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft nicht anerkannt, diese muss daher dahingestellt bleiben. Festgestellt werden kann allerdings, dass nie ein gemeinsames Familienleben bestanden hatte, der Beschwerdeführer als Vater im Leben der bald Zweijährigen keine Rolle spielt und er auch keine finanziellen Pflichten übernommen hat. Zudem wäre das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9). Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte auch der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Diese Rechtsprechung verfolgte er auch in jüngerer Zeit (etwa Nunez v. Norway, Nr. 55597/09, 28.Juni 2011 oder auch Bolek ua v.Schweden, Nr. 48205/13, 28.Jänner 2014). Zudem befindet sich das Kind laut Aussage des Beschwerdeführers aktuell gar nicht in Österreich. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls stellt eine Aufenthaltsbeendigung in Österreich keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar.
Zusammenfassend kann sohin im Lichte des § 9 BFA-VG festgestellt und hervorgestrichen werden: Der Beschwerdeführer hielt sich aufgrund seines Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich auf (§ 9 Abs. 2 Z.1 BFA-VG), unterhält in Österreich aber weder ein schützenswertes Familienleben (§ 9 Abs. 2 Z.2 BFA-VG) noch ein schützenswertes Privatleben (§ 9 Abs. 2 Z.3 BFA-VG) und kann auf keine besondere Integrationsverfestigung (§ 9 Abs. 2 Z.4 BFA-VG) verwiesen werden. Daran vermögen weder ein Arbeitsvorvertrag noch eine A2-Deutschprüfung oder auch sein Wille, ein eigenes Einkommen zu erzielen, etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht. Mögen die Bindungen zu seinem Heimatstaat derzeit nicht so intensiv wie vor seiner Ausreise sein, so steht dem dennoch keine engere Bindung zu Österreich gegenüber. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2, Englisch und Agbor jedoch auf Mutterspracheniveau. Die nigerianische Gesellschaft ist ihm vertraut. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sich sowohl in die nigerianische Gesellschaft als auch in die dortige Arbeitswelt integrieren bzw. reintegrieren kann (§ 9 Abs. 2 Z.5 BFA-VG). Strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z.6 BFA-VG) liegt nicht vor. Die Einreise erfolgte illegal, damit verletzte der Beschwerdeführer Normen des Fremdenpolizeirechts (§ 9 Abs. 2 Z.7 BFA-VG). Wenn von privaten bzw. engen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen wäre, so wären diese in einem Zeitpunkt begründet worden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (§ 9 Abs. 2 Z.8 BFA-VG). Allerdings wurden keine Unterlagen über die angebliche Vaterschaft vorgelegt bzw. besteht kein Kontakt mehr zu dem Kind, das sich nach den Angaben des Beschwerdeführers in Deutschland aufhält.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Festzuhalten ist, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht.
Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen in Nigeria - keine Umstände amtsbekannt, dass dort eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht nicht im gesamten Staatsgebiet und auch nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.
Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen.
Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.
Auch aus dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hindernis gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und Gegenteiliges wurde von ihm nie behauptet. Wenn er vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2015 erklärt, dass er alle zwei Wochen einen Psychologen sehen würde, da er schlecht schlafe, unter Stress stehe und schlechte Träume habe, reicht dies unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR nicht aus, um ein Abschiebehindernis anzunehmen. Es besteht daher keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zur Frage eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz
In der Beschwerde wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz beantragt; da dieser von Amts wegen zu prüfen ist, wird vom Bundesverwaltungsgericht aber festgestellt, dass die Voraussetzungen vom Bundesamt ordnungsgemäß geprüft worden waren und die Zuerkennung mangels Vorliegen der Voraussetzungen zu Recht verwehrt wurde. Es wurde keiner der unter § 57 Asylgesetz fallenden Sachverhalte vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
3.7. Zur Frist für die freiwillige Rückkehr:
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurde von der beschwerdeführenden Partei - über die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung hinaus - nicht vorgebracht.
Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.8. Zum Antrag auf Zurückverweisung:
In der Beschwerde wurde beantragt, entweder einen Aufenthaltstitel zu erteilen oder die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Abgesehen davon, dass kein Rechtsanspruch der Partei auf Zurückverweisung besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs.2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist gegenständlich der Fall, daher ergeht eine meritorische Entscheidung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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