W189 1421637-1•BVwG W189 1421637-1
W189 1421637-1Tribunale amministrativo federale11 nov 2015
Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsrecht, bestehendes<br/>Familienleben, Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Integration, Interessenabwägung,<br/>Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Rückkehrsituation
W189 1421637-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, Zl. 11 06.126-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und Mariah Muthoni KAMAU gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, reiste am 21.06.2011 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie sogleich einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen wurde, im Zuge der die Beschwerdeführerin erklärte, Christin zu sein und der Volksgruppe der Kikuyu anzugehören.
Ihre Eltern seien bereits verstorben.
Sie sei im Mai 2011 mit einem Schiff von Mombasa in ein ihr unbekanntes Land gereist, wo sie drei Tage lang an einem ihr unbekannten Ort geblieben sei. Sie sei dann mit einem PKW abgeholt und nach Österreich gebracht worden. Die Reise sei von Missionaren organisiert worden, die mit ihr gereist seien. Es habe sich um drei Männer mit weißer Hautfarbe gehandelt. Diese drei Männer hätten am Schiff die Mitfahrgelegenheit für die Beschwerdeführerin nach Österreich besorgt.
Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, gab sie an, Christin zu sein und deshalb viele Probleme gehabt zu haben. Ihre Eltern seien im Jahr 2008 im Zuge der damaligen Regierungswahlen getötet worden. Ihr Haus sei niedergebrannt worden. Ihr sei die Flucht gelungen. Sie habe bei einer muslimischen Familie arbeiten müssen. Anfangs sei die Familie nett gewesen. Ihr sei versprochen worden, sie könne die Schule besuchen. Sie sei jedoch gezwungen worden, zum muslimischen Glauben zu konvertieren, was sie abgelehnt habe, da sie eine gläubige Christin sei. Daraufhin habe sie immer mehr Arbeit bekommen, egal zu welcher Uhrzeit. Auch habe sie kaum Nahrungsmittel erhalten. Sie sei schlecht behandelt worden und habe auch wenig Lohn erhalten, sodass sie sich nichts kaufen habe können. Sie habe auch an keinem anderen Ort arbeiten dürfen, weshalb sie sich schließlich zur Ausreise entschlossen habe.
Für den Fall einer Rückkehr nach Kenia befürchte sie, von dieser Familie umgebracht zu werden.
Sie sei auch bei der Polizei gewesen um Anzeige zu erstatten, wo ihr jedoch gesagt worden sei, ihr nicht helfen zu können.
Das Bundesasylamt veranlasste ein Gutachten zur Altersdiagnose.
Das gerichtsmedizinische Gutachten vom 19.07.2011 bestätigte die Altersangaben der Beschwerdeführerin.
Vor der Gutachterin gab die Beschwerdeführerin an, in Kenia geboren worden zu sein. Sie sei dort aufgewachsen und habe bis zur ihrer Reise nach Österreich dort gelebt. Sie sei mit dem Schiff von Kenia nach Österreich gereist. Ihre Mutter sei 43 Jahre alt, ihr Vater sei im Jahr 2008 verstorben. Geschwister habe sie keine.
Die Beschwerdeführerin wurde am 25.08.2011 in Anwesenheit ihrer gesetzlichen Vertretung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, befragt.
Dabei erklärte sie, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe keine psychischen oder physischen Probleme. Sie sei vielmehr völlig gesund.
Die gesetzliche Vertreterin merkte an, dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Einvernahme eingeschüchtert gewirkt habe. Sie habe eventuell aus Scham nicht alle Fragen offen beantwortet. Es wurde von der Vertretung auch in Aussicht gestellt, die Beschwerdeführerin zur psychologischen Betreuung zu bringen.
Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Dokumente.
Sie erklärte auf Nachfrage, dass ihre in der Erstbefragung gemachten Angaben vollständig seien. Diese würden der Wahrheit entsprechen und gebe es keine anderen Asylgründe.
Zu ihrer Person und ihren Lebensumständen führte die Beschwerdeführerin aus, in XXXX geboren worden zu sein. Sie habe bei ihren Eltern gelebt. Sie habe keine Geschwister. Ihr Vater habe nie gearbeitet. Im Garten seien Lebensmittel für den täglichen Bedarf angebaut worden. Sie habe fünf Jahre die Grundschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Sie habe ihrer Mutter im Haushalt geholfen. Sie hätten ein eigenes Haus gehabt. Das Haus sei niedergebrannt worden, wobei ihre Eltern dabei ums Leben gekommen seien. Sie sei zu diesem Zeitpunkt gerade auf der Toilette gewesen, die sich außerhalb des Hauses befunden habe. Sie sei dort versteckt geblieben und danach ins Zentrum von XXXX gegangen, um Hilfe zu erhalten, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Sie sei einige Zeit dort geblieben, bis sie dann eine Freundin getroffen habe, die ihr geholfen habe, nach Mombasa zu kommen. Ihre Freundin habe gemeint, dass es in Mombasa eine Familie geben würde, die sie aufnehmen könnte. So sei sie zu dieser Familie in Mombasa gekommen, bei der sie bis zur Ausreise gelebt habe. Dort habe sie im Haushalt geholfen und auf die Kinder aufgepasst. Sie habe dort im Kinderzimmer auf dem Boden geschlafen und manchmal Geld bekommen.
Sie sei ledig, gehöre den Kikuyu an und sei christlich.
Sie kenne nur den Vornamen des Vaters dieser Familie. Sie könne weder deren Familiennamen noch deren Adresse oder Telefonnummer angeben.
Auf Nachfrage führte sie den Namen ihrer Freundin in XXXX an, deren Adresse oder Telefonnummer sie jedoch nicht kenne. Diese Freundin arbeite auf dem Markt.
Sie selbst habe keine Adresse in XXXX gehabt.
Nach Verwandten befragt, gab sie an, dass ihre Mutter ihr von einer Tante erzählt habe, die sie jedoch nie kennengelernt habe. Ihre Großeltern seien bereits verstorben gewesen, als sie auf die Welt gekommen sei. Ihre Eltern hätten aber einige Freunde im Dorf gehabt.
Zum Fluchtweg befragt, gab sie an, ihre Heimat im Mai 2011 zusammen mit einem Missionar verlassen zu haben. Sie seien mit dem Schiff gereist. Mithilfe des Missionars und dessen Leute sei sie bis nach Österreich gelangt.
Den Missionar habe sie durch eine Nachbarin in Mombasa kennengelernt. Die Nachbarin habe gemeint, dass sie Leute kennen würde, die einem helfen würden, wenn man keine Eltern habe.
An Dokumenten habe sie eine Geburtsurkunde besessen, die aber im Haus verbrannt sei.
Vorerst wurden der Beschwerdeführerin allgemeine Fragen zum Fluchtgrund gestellt. Dabei antwortete sie, in ihrer Heimat nicht vorbestraft zu sein. Sie werde dort von den staatlichen Behörden nicht gesucht und sei auch niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Sie habe niemals Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt. Sie habe sich nicht politisch betätigt, sei von staatlicher Seite weder wegen ihrer Rasse noch wegen ihrer Religion, ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
Konkret habe sie ihr Heimatland verlassen, da sie nach dem Tod ihrer Eltern Angst gehabt habe, alleine in XXXX zu bleiben, da sie ja nicht gewusst habe, wer diese umgebracht habe. Sie sei - wie schon angegeben - nach Mombasa gegangen, wobei das mit der Familie in Mombasa nicht so funktioniert habe, wie ihr das anfangs mitgeteilt worden sei. Sie habe viel arbeiten müssen und sei schließlich von ihr verlangt worden, zum muslimischen Glauben überzutreten. Nachdem sie sich geweigert habe, sei sie im Haus eingesperrt worden und habe sich nicht mehr frei bewegen dürfen. Sie sei auch aufgefordert worden, niemandem zu sagen, dass man sie überreden habe wollen, zum muslimischen Glauben überzutreten.
Eines Tages sei ihr die Flucht aus dem Haus gelungen. Sie sei zur Polizei gegangen, von wo sie jedoch weggeschickt worden sei. Bei ihrer Rückkehr sei die Familie auch wieder zurückgewesen. Sie habe gelogen und erzählt, eine Freundin getroffen zu haben. Der Vater habe heftig auf sie eingeschlagen, da sie dem Verbot zuwider gehandelt habe. Nach diesem Vorfall habe sie das Haus niemals wieder verlassen, da ihr vom Vater mit dem Umbringen gedroht worden sei. Als die Familie mit ihr zusammen in die Stadt gegangen sei, habe sie flüchten können. Sie sei zu einer Nachbarin gelaufen und habe dieser von ihren Problemen erzählt. Die Nachbarin habe dann ein Treffen mit dem Missionar vereinbart. Sie sei dann nicht mehr zu besagter Familie zurückgekehrt, sondern mit dem Missionar ausgereist.
Nach dieser freien Schilderung wurden der Beschwerdeführerin konkrete Fragen zu ihrem Fluchtvorbringen gestellt.
Zum Tag der Brandstiftung im Jahr 2008 erklärte sie, um 08:00 Uhr auf die Toilette gegangen zu sein. Als sie wieder herausgekommen sei, habe sie Leute herumlaufen gesehen. Da es dunkel gewesen sei, habe sie nichts Genaues sehen können. An diesem Abend seien auch andere Häuser in der Nachbarschaft in Brand gesetzt worden. Als sie gesehen habe, dass ihr Haus gebrannt habe, habe sie nicht nachsehen wollen, was passiert sei. Vielmehr sei sie in den Busch geflüchtet. Mehr habe sie nicht gesehen und sie sei auch nicht mehr zum Haus zurückgekehrt.
Sie sei sich sicher, dass ihre Eltern umgekommen seien. Sie hätten nämlich ein Holzhaus gehabt und die Flammen seien sehr hoch gewesen. Die Brandstifter hätten außerdem die Tür blockiert, sodass ihre Eltern gar nicht flüchten hätten können. Auf Vorhalt, wie die Beschwerdeführerin dies wissen könnte, meinte sie, dass alle Leute gewusst hätten, dass die
Brandstifter so vorgehen würden. Es habe nämlich schon öfter solche Vorfälle gegeben, bei denen die Täter die Türen immer versperrt hätten. Sie persönlich habe mit ihren eigenen Augen jedoch nichts gesehen. Sie vermute es lediglich.
Die Toilette sei ca. 50 m vom Haus entfernt gewesen, wobei sie das nicht so gut schätzen könne. Sie habe viele Schritte gehört. Nachdem sie die Toilette verlassen habe, sei sie schockiert gewesen, weil so viele Leute herumgerannt seien, weshalb sie nicht mehr zurück nachhause sei.
Auf Vorhalt, dass ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, meinte sie, dass sie zusammen mit ihrer Nachbarin in der Zeitung gelesen habe, dass das Haus ihrer Eltern niedergebrannt worden sei. Es sei auch geschrieben gestanden, dass die Leichname von zwei Personen gefunden worden seien. Dies sei in einem Zeitungsartikel der Daily Nation im Jänner 2008 gestanden.
Auf dem Bild in der Zeitung seien verschiedene Häuser gewesen. Unter dem Bild habe sich ein Text befunden, in dem die Namen der Hausbesitzer angeführt gewesen seien.
Befragt, ob in der Zeitung die mutmaßlichen Brandstifter angeführt worden seien, meinte sie, nicht weiter gelesen zu haben.
Die Freundin die ihr geholfen habe bei der Familie unterzukommen, habe sie, als sie sich bei der Familie aufgehalten habe, versucht zu kontaktieren. Sie sei aber nicht bei dieser durchgekommen. Sie habe es jeweils versucht, wenn die Familie das Telefon liegengelassen habe, was glaublich ca. fünf Mal im Monat gewesen sei.
Befragt, ob sie während ihres Aufenthaltes bei dieser Familie jemals in irgendeiner Art und Weise misshandelt oder missbraucht worden sei, meinte sie, dass sie nur vom Vater geschlagen worden sei und zwar immer dann, wenn sie gesagt habe, dass sie gerne nach draußen gehen würde. Sie sei auch an dem Tag geschlagen worden, an dem sie von der Polizei zurückgekommen sei. Konkret sei sie von dem Mann mit der Hand geschlagen worden. Auch habe er sie getreten. Dies sei in Anwesenheit der übrigen Familienmitglieder geschehen. Darüber hinaus habe er ihr nichts angetan.
Sie sei nach der versuchten Anzeige bei der Polizei wieder zur Familie zurückgekehrt, da sie zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst habe, wohin sie sollte. Außerdem habe sie Angst gehabt, dass besagte Familie sie irgendwo finde.
Mit der Familie sei ursprünglich ausgemacht gewesen, dass diese die Beschwerdeführerin in die Schule schicken und für sie sorgen würden. Von der Arbeit im Haushalt sei mit ihr vorerst nicht gesprochen worden. Etwa nach einem Monat habe die schlechte Behandlung angefangen.
Auf Vorhalt, dass ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, zumal sie, trotz der Weigerung Muslima zu werden, von der Familie nicht auf die Straße gesetzt worden sei, meinte sie, dass sie selbst auch nicht wisse, warum sich die Familie so verhalten habe.
Als sie der Familie gesagt habe, nicht mehr bei dieser bleiben zu wollen, sei ihr gesagt worden, dass sie bleiben müsse.
Auf Nachfrage erklärte sie, dem Polizist gesagt zu haben, dass sie von der Familie schlecht behandelt werde und die Familie von ihr verlange, zum Islam zu konvertieren.
Sie habe dem Polizisten alle ihre Probleme erzählt. Dieser habe ihr lediglich mitgeteilt, ihr nicht helfen zu können und sie fortgejagt. In der Folge habe sich nicht versucht, sich an andere Organe, andere Polizisten oder andere Leute zu wenden.
Bis zu den von ihr genannten Vorfällen habe es niemals irgendwelche Übergriffe auf sie gegeben. Auch sei an sie persönlich nie jemand herangetreten. Am Anfang sei sie von besagter Familie im Übrigen gut behandelt worden.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, von besagter Familie umgebracht zu werden.
Auf Vorhalt, dass sie zu besagter Familie nicht zurückkehren müsse, meinte sie, dass sie ja verbotener Weise das Haus verlassen habe und deshalb befürchte, dass ihr etwas angetan werde. Sie sei nicht an einen anderen Ort in Kenia gezogen, da sie Angst gehabt habe, dort zu bleiben. Schließlich habe sie Leute gefunden, die ihr geholfen hätten.
Der gesetzlichen Vertretung wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Kenia sowie Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 27.11.2009 und 16.11.2010 zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt.
Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, seit Juni 2011 ununterbrochen hier aufhältig zu sein. Sie habe in Österreich niemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes gehabt. Sie lebe von der Grundversorgung, lese und gehe spazieren. Sie besuche zurzeit keinen Deutschkurs und sei auch kein Mitglied in einem Verein. Auch sei sie bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Auch habe sie keine nahen Bindungen zu oder Verwandte in Österreich.
Sie kenne hier niemanden.
Sie habe niemanden und kenne ihre weiteren Verwandten im Herkunftsstaat nicht.
Die gesetzliche Vertretung erstattete mit E-Mail vom 26.08.2011 eine schriftliche Stellungnahme. Darin wurden die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen zusammengefasst. Unter Verweis auf Länderberichte im Herkunftsstaat sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft.
Mit Bescheid vom 12.09.2011, Zl. 11 06.126-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt hielt fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe und sie minderjährig sei. Ihre Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kikuyu wurden festgestellt. Ihre Angaben zu sämtlichen Details ihres Vorbringens seien nicht glaubwürdig. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihre Eltern bei einer Brandstiftung verloren habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass sie von ihrem muslimischen Arbeitgeber schlecht behandelt und des Öfteren geschlagen worden sei.
Im Übrigen habe der von ihr zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Kenia einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr von staatlicher oder privater Seite ausgesetzt gewesen sei.
Es sei auch davon auszugehen, dass ihr eine Rückkehr nach Kenia möglich sei, ohne in eine die Existenz bedrohende Lage zu geraten.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin die Grundanforderungen, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht erfülle.
Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, in Kenia nicht von staatlicher Seite verfolgt worden zu sein.
Ihre Behauptung einer Verfolgung durch eine muslimische Familie könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden. Dieses Vorbringen entbehre jeglicher Logik, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Auch sei dieses vage geschildert worden und nicht schlüssig und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.
Vielmehr gehe das Bundesasylamt aufgrund seiner Erfahrungswerte vor einem im Wesentlichen standardisierten Vorbringen aus. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Rahmengeschichte mit einigen Eckpunkten dargelegt, die sie auf nähere Nachfrage nicht konkretisieren habe könne.
Bereits zur Brandstiftung im Jahr 2008, bei der ihre Eltern gestorben sein sollen, sei sie nicht einmal in der Lage gewesen, ein entsprechendes Datum anzugeben.
Auch habe sie vorerst gemeint, dass ihr Wissen hiezu nur auf Vermutungen basieren würde, in der Folge habe sie jedoch angegeben, dass sie in der Zeitung gelesen habe, dass das Haus ihrer Eltern niedergebrannt worden sei und dort zwei Leichname gefunden worden seien.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich infolge der Brandstiftung nicht mehr nach den Überresten ihrer Eltern oder weiteren Umständen in diesem Zusammenhang erkundigt habe. Sie habe auch gemeint, den Artikel über den Vorfall nicht einmal zu Ende gelesen zu haben.
Abgesehen davon hätten sich noch weitere Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen ergeben.
So habe sich die Beschwerdeführerin laut ihren Ausführungen seit dem Jahr 2008 bis zur Ausreise bei einer muslimischen Familie aufgehalten, die sie schlecht behandelt habe und ihre Konversion verlangt habe. Sie habe jedoch weder Familiennamen, Adresse, oder Telefonnummer dieser Familie angeben können. Auch habe sie keine näheren Informationen zur Freundin machen können, die sie an die Familie vermittelt habe und die sie laut ihren eigenen Ausführungen wiederholt via Festnetz versucht habe zu erreichen.
Daraus sei bereits auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen.
Es sei im Lichte des Umstandes, dass 80 % der Bevölkerung von Kenia christlich und nur 20 % muslimisch sei, nicht nachvollziehbar, dass eine muslimische Familie ein christliches Kind in der Hoffnung aufnehme, dieses mit Gewalt konvertieren zu können.
Im Übrigen sei auch das geschilderte Verhalten der Familie bzw. des Vaters nicht nachvollziehbar. Es entbehre jeglicher Logik, dass diese die Beschwerdeführerin trotz ihrer Weigerung zu konvertieren und dem damit verbundenen Unmut der Familie nicht auf die Straße gesetzt habe.
Auch ihr Vorbringen, wonach sie einmal versucht habe, über einen Polizisten Hilfe zu erhalten, sei nicht nachvollziehbar. So habe sie in ihrer Einvernahme vorerst gemeint, dem Polizisten lediglich gesagt zu haben, dass sie von der Familie schlecht behandelt werde. Erst auf Vorhalt, warum sie dem Polizisten nichts von ihren Gewalterfahrungen erzählt habe, meinte sie, dem Polizisten alles erzählt zu haben.
Vollkommen unlogisch sei auch die Rückkehr der Beschwerdeführerin zur Familie nach ihrer erfolgreichen Flucht, habe sie bei dieser doch viele Jahre psychischen Stress und Unzufriedenheit erfahren. Dies sei umso weniger verständlich, als ihre Freundin in derselben Stadt auf dem Markt gearbeitet habe.
Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sie nicht versucht habe, sich an andere Behörden zu wenden.
Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um ein asylzweckbezogenes nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen handle.
Aufgrund der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens werde ihr auch nicht geglaubt, dass sie keine Familienangehörigen im Herkunftsstaat habe. Es sei demnach auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Vielmehr habe sie die Mittel für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich aufbringen können.
Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen jung, gesund, arbeitsfähig und demnächst volljährig und sei trotz der Nichtvergleichbarkeit der allgemeinen Grundversorgung in Kenia mit jener in Österreich nicht von einer ausweglosen Lage für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen.
Auch der Einwand der gesetzlichen Vertretung, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbegleitete Minderjährige handle und sie deshalb zu einer besonders vulnerablen Gruppe in Kenia zähle, gehe fehl, da nicht davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin keinen familiären Anschluss in Kenia habe. Im Übrigen würden die Länderfeststellungen nicht nahelegen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr allein aufgrund der allgemeinen Lage in Kenia einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere dargelegt, dass der vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft gewesen sei und daher nicht Grundlage für eine Asylgewährung habe sein können. Auch aus den Länderinformationen zu Kenia in Zusammenhalt mit den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung von Asyl ergeben.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in ihrer Person gelegenes Merkmal aus welchem die Wahrscheinlichkeit für eine derartige Bedrohung zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihr aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen gehabt hätte.
Für den Fall einer Rückkehr sei jedenfalls der unbedingt notwendige Lebensunterhalt gesichert, zumal in Kenia zahlreiche nationale und internationale NGOs tätig seien und es diverse SOS Einrichtungen gebe, die Kinder, Jugendliche und Familien unterstützen würden. Der Beschwerdeführerin sei es in Kenia zumutbar, sich ein eigenes Leben aufzubauen, auch wenn damit Schwierigkeiten verbunden seien, die jedoch nicht unüberwindbar seien.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Zur Prüfung eines schützenswerten Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK in Österreich kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen zugunsten einer Beendigung des Aufenthaltes im konkreten Fall überwiegen würden und der Beschwerdeführerin auch eine Reintegration in Kenia möglich sei, weshalb die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung am 26.09.2011 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser in vollem Umfang bekämpft wurde.
Darin wurde insbesondere moniert, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt nicht in gehöriger Weise berücksichtigt wurde.
So seien bei Minderjährigen im Zuge der Beweiswürdigung andere Maßstäbe als bei Erwachsenen heranzuziehen. Auch sei es bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderlich, auf den verstrichenen Zeitraum und das Alter von minderjährigen Asylwerbern Bedacht zu nehmen. Im Übrigen seien nach der österreichischen Rechtsprechung neben der speziellen Beweiswürdigung auch andere Maßstäbe an die Asylrelevanz von Verfolgungshandlungen bei Kindern anzulegen. Im Übrigen könne laut der aktuellen österreichischen und internationalen Rechtsprechung häusliche Gewalt gegen Kinder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen.
Schließlich wurde auf die Judikatur verwiesen, wonach ein Konventionsgrund auch gegeben sei, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen würde.
Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin könne im Falle ihrer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden, dass sie verfolgt oder ermordet werden würde.
Sie verfüge auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Die Schilderungen über die Ermordung ihrer Eltern hätten die Beschwerdeführerin emotional schwer mitgenommen. Dies sei bei der Beurteilung ihrer Ausführungen in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, wobei auf das jugendliche Alter von 15 Jahren zum Zeitpunkt der Ermordung der Eltern hingewiesen werde. Auch beim übrigen Vorbringen könne als Maßstab nicht ein erwachsener Westeuropäer herangezogen werden.
Im Übrigen wurde weitere Judikatur im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen zitiert und die besondere Berücksichtigung des Kindeswohles hervorgestrichen.
Betreffend die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wurde wiederum insbesondere auf die von der belangten Behörde unterlassene Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl verwiesen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die UN-Kinderrechtskonvention verwiesen wurde.
Konkret habe es das Bundesasylamt unterlassen, Erhebungen bezüglich der Rückkehr der Beschwerdeführerin bzw. zu den Zuständen in der Heimatstadt durchzuführen. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, was die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr erwarte, da diese in ihr familiäres Umfeld nach der Ermordung der Eltern nicht mehr zurückkehren könne.
Auch die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates sei vom Bundesasylamt nicht geprüft worden.
In diesem Zusammenhang wurden weitere internationale Normen und Judikatur zitiert, nach denen das Bundesasylamt zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass eine Rückverbringung der minderjährigen Beschwerdeführerin im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stehe.
Die Diakonie übermittelte mit Fax vom 26.01.2015 ein Schreiben der Beschwerdeführerin samt Vorlage von Dokumenten. Sie teilte mit, dass sie die B1 Prüfung gut bestanden habe. Außerdem arbeite sie seit August 2011 gemeinnützig in einem näher bezeichneten Altenwohnheim.
Vorgelegt wurden:
Bestätigung des Altenwohnheimes der Stadt XXXX vom 09.01.2015 über die gemeinnützige Hilfstätigkeit der Beschwerdeführerin seit August 2011;
B1 Zertifikat Deutsch vom 30.09.2014;
Bestätigung über den Besuch eines XXXX;
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 vom 15.11.2012.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.02.2015, Zl. Fr2015/20/0005-2 wurde der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht bewilligt.
Am 17.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 21Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.
Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verlesen und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
In der Beschwerdeverhandlung erklärte die Beschwerdeführerin insbesondere im 6. Monat schwanger zu sein. Dahingehend legte sie ihren Mutter-Kind-Pass vor, wo als voraussichtlicher Geburtstermin der 05.06.2015 angeführt ist.
Im Übrigen legte sie die bereits mit der Stellungnahme vom 26.01.2015 übermittelten Dokumente vor.
Nach der Geburt ihrer Tochter am XXXX, wurde die am 03.06.2015 ausgestellte Geburtskurkunde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 11 06.126-BAI, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 21.06.2011 (Erstbefragung AS 09-23), am 25.08.2011 (AS 129-140), das Gutachten vom 19.07.2011 (AS 41-51), die Stellungnahme vom 26.08.2011 (AS 143-144), die Beschwerde vom 26.09.2011 (AS 231-245), sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2015 (OZ 10Z), die vorgelegten Unterlagen im Beschwerdeverfahren sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:
1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kenia vom 12.01.2015,
2. US-DOS 2013 zur Lage der Frauen in Kenia sowie
3. US-DOS 2010 hinsichtlich der Situation von Muslimen in Kenia.
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kenia, Angehörige der Volksgruppe der Kikuyu und der christlichen Glaubensgemeinschaft angehörig.
Ihre Identität steht In Ermangelung der Vorlage von Dokumenten nicht fest.
Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Kenia werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr nach Kenia iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kenia in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in eine ausweglose Situation geraten würde.
Der Beschwerdeführerin ist es für den Fall einer Rückkehr unbenommen, ihren Aufenthalt innerhalb von Kenia frei zu wählen.
Die Beschwerdeführerin entfaltet im Bundesgebiet ein intensives Familienleben mit ihrem Lebensgefährten, der österreichischer Staatsbürger ist. Ausdruck dieses intensiven Familienlebens ist insbesondere die am XXXX geborene gemeinsame Tochter, deren Vaterschaft zu einem österreichischen Staatsbürger feststeht, womit auf jeden Fall von deren österreichischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist.
Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben und hat sich hier seit dem Jahr 2011 in einem Altersheim gemeinnützig engagiert.
Sie ist hier gesellschaftlich und sozial integriert.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und konnten keine Bindungen zum Herkunftsstaat festgestellt werden.
Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Seit dem Ende der britischen Kolonialherrschaft 1963 ist Kenia eine Republik mit weitreichenden Regierungs- und Machtbefugnissen für den vom Volk direkt gewählten Präsidenten, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist (GIZ 1.2015). Nach den gewaltsamen Unruhen die durch die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2007 ausgelöst worden waren, wurden der "National Accord and Reconciliation Act" und das "Comprehensive Reform Framework" verabschiedet. Diese Dokumente bereiteten einen Prozess der Verfassungsreform vor, welcher im August 2010 zu einem Referendum führte. Darin sprachen sich 68% der Wähler für die neue Verfassung aus, welche von einem Expertengremium entworfen wurde. Dieses setzte sich hauptsächlich aus kenianischen Staatsangehörigen, darunter Juristen, zivilgesellschaftliche Führungspersönlichkeiten und religiöse Autoritäten, aber auch aus wenigen internationalen Experten zusammen (KAS 16.9.2014). Im August 2010 trat die neue Verfassung in Kraft, die erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Machtkontrolle, der politischen Partizipation und der Bürgerrechte mit sich bringt (FES, ohne Datum). Nach friedlicher Annahme der neuen Verfassung bahnen sich mit der Umsetzung des Grundrechtekatalogs, den Reformen in den Feldern Sicherheit und Justiz sowie der Einführung einer dezentralen Bezirksverwaltung wichtige Änderungen an. Kenia wird ein dezentral aufgebautes und verwaltetes Land. Einen großen Schritt in diese Richtung hat Kenia mit den Wahlen vom 4.3.2013 gemacht: Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten wurden erstmals Gouverneure und Parlamente auf Bezirksebene gewählt (AA 6.2014a). Ob das neue, erheblich erweiterte Parlament mit 350 Sitzen im Unterhaus sowie 67 Sitzen im Senat seine Funktion von Checks und Balances von Legislative und Exekutive besser erfüllen wird als das alte, ist noch nicht absehbar (GIZ 1.2015).
Quellen:
Durch seinen militärischen Einsatz in Südsomalia im Rahmen von AMISOM (African Union Mission in Somalia) hat Kenia entscheidend zur erfolgreichen Bekämpfung der islamistischen Al Shabaab-Miliz in Kismayo beigetragen. Aktuell engagiert sich Kenia, ebenso wie Äthiopien, im Rahmen der IGAD (Inter-Governmental Authority on Development) für eine politische Lösung der Südsudan-Krise (AA 6.2014b). Die Drohung der somalischen Al-Shabaab-Terrororganisation mit Vergeltungsaktionen in Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia ist ernst zu nehmen. Mehrere Anschläge der jüngeren Vergangenheit und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. Ziele waren bisher v.a. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Busse, Kleinbusse, Fähren) und Flughäfen (AA 12.1.2015). In seiner Rede zur Lage der Nation im März 2014 ging Präsident Uhuru Kenyatta auch auf Kenias ungelöstes Terrorproblem ein. Kenia habe viele Jahre zu wenig Mittel in den Sicherheitsapparat investiert, war Kenyattas Begründung für die chronische Sicherheitskrise im Land. Erst am Sonntag vor seiner Rede waren sechs Gläubige in einer Kirche im Touristenzentrum Mombasa bei einem Terrorangriff erschossen worden. Als Reaktion verhängte die Regierung ein Verbot für alle Flüchtlinge in Kenia, sich außerhalb der Lager Kakuma und Dadaab zu bewegen. Diese Maßnahme stieß international auf Kritik (GIZ 1.2015). Als Konsequenz auf jüngste Ereignisse trat der Polizeichef Kenias, David Kimaiyo, am 2.12.2014 zurück. Zudem entließ Präsident Uhuru Kenyatta am selben Tag Innenminister Ole Lenku und bestimmte den ehemaligen General Joseph Nkaissery zu dessen Nachfolger (BAMF 8.12.2014, vgl. AFP 2.12.2014).
Das Gebiet des heutigen Kenia galt schon lange als multiethnisch geprägt, wobei sowohl kriegerische Konflikte als auch Extremwetterereignisse Wanderungsbewegungen und Dauerfehden um Land, Vieh und Wasser auslösten (GIZ 1.2015). Bei gewaltsamen Konflikten unter Beteiligung von Viehhaltern um Rechte an Land und Wasser, um Viehdiebstähle und um Einfluss in lokalen Verwaltungseinheiten sowie bei Vergeltungsmaßnahmen starben laut Darstellung des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (datiert 4.12.14) zwischen Januar und Ende Oktober 2014 landesweit 310 Menschen, 214 wurden verletzt, 220.177 vertrieben. Besonders betroffen sind das Rift Valley und der Nordosten des Landes (BAMF 8.12.2014).
Quellen:
Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court. Daneben sprechen die Kadhi's Courts Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 6.2014a).
Das Rechtssystem Kenias ist an das britische Rechtssystem angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch 'traditionelle' Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten 'Customary Law' basieren auf afrikanischen Traditionen oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht. Mangelnde Rechtssicherheit - darunter fallen zu lange Gerichtsverfahren, eine generell überlastete Justiz, korrupte Richter, aber auch das kaum zu entwirrende Chaos der Landbesitztitel - schreckt Investoren ab und belastet die einheimische Wirtschaft. Auch die Gefängnisse gelten eines modernen Rechtsstaats weiter als unwürdig und sind überfüllt (GIZ 1.2015).
Wichtige Aspekte der neuen Verfassung sind die Stärkung der Menschenrechte, eine bessere Repräsentanz von Frauen und eine Justizreform. Der wohl wichtigste Aspekt darin ist, dass der Präsident nicht mehr nach Gutdünken Richterposten besetzen kann, sondern dies einer gewählten Kommission überlassen muss. Damit sollen Nepotismus, Korruption und Willkür eingeschränkt werden (GIZ 1.2015).
Wie die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, Fatou Bensouda, am 5.12.14 erklärte, zog die Anklage die Vorwürfe gegen Kenias amtierenden Präsidenten Uhuru Kenyatta mangels stichhaltiger Beweise zurück. Das Verfahren wurde eingestellt. Zeugen der Anklage hatten ihre ursprünglichen Aussagen zurückgezogen oder waren nicht mehr zu einer Aussage bereit. Bensouda warf Kenias Regierung vor, das Verfahren behindert und Zeugen eingeschüchtert zu haben. Kenyatta waren Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit den Wahlen von 2007 vorgeworfen worden. Damals waren mehr als 1.000 Menschen getötet und 600.000 vertrieben worden. Kenyatta war der erste vor dem IStGH angeklagte amtierende Staatschef (BAMF 8.12.2014).
Quellen:
Für die Sicherheit innerhalb des Landes ist die Polizei zuständig, die schlecht ausgerüstet und schlecht bezahlt ist. Gegen die wachsende Gewaltkriminalität gibt sich die Polizei zumeist machtlos. Selbst Morde werden selten aufgeklärt, und wenn, dann fehlen gerichtsfeste Beweismittel (GIZ 1.2015). Die Polizei ist ineffektiv und korrupt. Die Polizei hält oft Bürger an oder verhaftet diese um Bestechungsgelder zu erzwingen. Straffreiheit stellt ein großes Problem dar. Polizisten werden für kriminelle Aktivitäten, Korruption oder Machtmissbrauch nur selten verhaftet und strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014). Eine beschlossene Reform des Polizeiapparats scheint verschleppt zu werden (GIZ 1.2015).
Die kenianische Armee gilt als professionell und schlagkräftig, obwohl sie nur rund 24.000 Soldaten umfasst, darunter eine kleine Air Force. Sie ist innenpolitisch zurückhaltend und in der jüngeren Vergangenheit öffentlich bislang erst zwei Mal im Landesinneren in Erscheinung getreten: 1. Beim Putsch und seiner Niederschlagung 1982, als sich Luftwaffenoffiziere gegen den früheren Präsidenten Daniel arap Moi erhoben hatten. Seitdem waren die Streitkräfte einerseits gegenüber dem alten wie dem neuen Präsidenten loyal, ließen sich aber auch nicht für innenpolitische Machtkämpfe missbrauchen. Und 2. griffen sie 2008 ein, um Barrikaden marodierender Milizen zu beseitigen und die Ordnung wieder herzustellen (GIZ 1.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und Gesetze verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch definiert das Gesetzbuch Folter nicht und sieht keine Richtlinien für Strafen vor, was die Verfolgung von Folter ausschließt. Berichten zufolge wendet die Polizei Gewalt und Folter oft während Befragungen sowie als Bestrafung von Häftlingen an. Körperliche Übergriffe sind gemäß einer Menschenrechtsorganisation die am meisten angewandte Form von Folter durch die Polizei (USDOS 27.2.2014). Es kommt weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen, Schlägen und außergerichtlichen Tötungen (FH 23.1.2014).
Quellen:
Korruption stellt weiterhin ein ernsthaftes Problem dar. Die Polizei ist die korrupteste Institution im Land (FH 23.1.2014). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor. Jedoch werden diese Gesetze von der Regierung nicht effektiv umgesetzt und Beamte gehen für korrupte Praktiken oft straffrei (USDOS 27.2.2014). In der kenianischen Innenpolitik hat die Bekämpfung der Korruption seit April 2008 erhöhte Sichtbarkeit. Während die Ergebnisse der 2002 eingerichteten Kenya Anti-Corruption Commission (KACC) zunächst nicht überzeugten, gehört die Korruptionsbekämpfung seit Annahme der neuen Verfassung zu den aktivsten Politikfeldern (AA 6.2014a).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
In Kenia sind mehr als 2.000 NGOs aktiv, die sich v.a. für Bildungs-, Gesundheits- und Umweltbelange, aber auch in der Politik und für die Menschenrechte engagieren (AA 6.2014a). Lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und reagieren bei einigen Fragen einsichtig; jedoch ignoriert die Regierung Empfehlungen der UN, anderer internationaler Einrichtungen und von NGOs, wenn diese gegen die Regierungspolitik gehen. Es gibt Berichte, dass Beamte NGOs einschüchtern und mit der Störung ihrer Arbeit drohen, sowie darüber, dass Provinzverwalter und Sicherheitskräfte auf weniger etablierte NGOs störend einwirken, insbesondere in ländlichen Gebieten. Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Aktivitäten überwachen (USDOS 27.2.2014). Zu den einflussreichsten Organisationen der so genannten Zivilgesellschaft zählen nach wie vor die Kirchen, die allerdings von Freikirchen und Pfingstkirchen und Sekten bedrängt werden. Durch ihr striktes Nein zur neuen Verfassung, die von der großen Mehrheit der Wähler angenommen wurde, haben sie sich zusätzlich von ihren Schäfchen entfernt. Da Parteien und Gewerkschaften den Interessen der Wananchi (Bürger) nur sehr bedingt Ausdruck verleihen, gibt es traditionell noch aus der Zeit der Moi-Diktatur eine sehr lebendige Szene von nationalen NGOs und Gruppen, die sich thematisch vor allem um Fragen der Demokratie, Korruption, Frauenrechte und Menschenrechte kümmern, gefolgt von Umweltschutz oder kulturellen Anliegen (GIZ 1.2015).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Nach den umstrittenen Wahlen vom 27.12.2007 kam es im Zusammenhang mit den ausbrechenden Unruhen zu einer Vielzahl von schweren Menschenrechtsverletzungen. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag hat sich den im Rahmen der so genannten "post-election violence" verübten Menschenrechtsverletzungen angenommen. Eine wichtige Rolle bei der Bewältigung vergangener Menschenrechtsverletzungen sollte der Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission (Truth, Justice and Reconciliation Commission, TJRC) zukommen. Der von der Kommission im Mai 2013 vorgelegte Bericht ist allerdings bislang ohne jegliche Konsequenzen geblieben. Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 6.2014a). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive Kenya Human Rights Commission versteht sich weiterhin als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch die People against Torture (PAT), die die Folteropfer insbesondere der Moi-Ära vertritt. Von den internationalen Menschenrechtsorganisationen befasst sich Human Rights Watch besonders mit der Frage der Eigentumsrechte der kenianischen Frauen, ein dringendes Problem vor allem für Frauen auf dem Lande (GIZ 1.2015). Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut, bürgerliche und soziale Rechte sind in der Verfassung fest verankert und die Presse- und Versammlungsfreiheit wird weitgehend gewahrt (AA 6.2014a). In den TV- und Printmedien ist grundsätzlich eine freie und regierungskritische Berichterstattung möglich. Dennoch bleibt der Einfluss einzelner Führungspersönlichkeiten des Landes im Medienbereich deutlich sichtbar, was sich beispielsweise bei der Berichterstattung über die Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof oder auch an den jüngsten Versuchen zeigt, die Medienfreiheit gesetzlich einzuschränken (AA 6.2014b). Die Gleichstellung der Frau ist trotz verhältnismäßig starker Repräsentation in Parlament und Regierung ein viel diskutiertes Thema. Die Rechtsstellung von Homo-, Trans- und Bisexuellen bleibt unverändert und wird auch von der neuen Verfassung nicht unmittelbar beeinflusst. Homo-, Trans- und Bisexuelle sind weiterhin Heterosexuellen nicht gleichgestellt; zudem bleiben homosexuelle Akte strafbar und werden gesellschaftlich als "unmoralisch" geächtet. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 6.2014a).
Quellen:
9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert die Versammlungsfreiheit. Alle öffentlichen Versammlungen müssen jedoch im Vorfeld der örtlichen Polizei gemeldet werden, welche solche Treffen auch verbieten kann (FH 23.1.2014).
Am 4.3.2013 wurden in Kenia ein neuer Präsident, eine neue Nationalversammlung, der neu gegründete Senat, Bezirksgouverneure, Bezirksversammlungen und Frauenvertreterinnen gewählt. Die Parteien von Staatspräsident Uhuru Kenyatta (TNA) und Vizepräsident William Ruto (URP) verfügen in der Nationalversammlung und im Senat über eine stabile Mehrheit. Hauptoppositionspartei ist die ODM des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Raila Odinga. Die Parteienlandschaft ist traditionell eher instabil, da Parteien zumeist von Kandidaten gegründet werden, die sich eine Plattform für anstehende Wahlen schaffen möchten. Auch gibt es eine nur sehr gering ausgeprägte Bindung an Parteien. Entscheidend bleibt in Kenia die Stammeszugehörigkeit (AA 6.2014a).
Das neue Parteiengesetz von 2011 schreibt vor, dass nationale Parteien auch national vertreten sein und mindestens 5.000 Unterstützer haben müssen. Das neue Gesetz soll mono-ethnischer Politik, tribalistischer Propaganda und ethnisch definierten Wahlkampfplattformen einen Riegel vorschieben und die ethnische Polarisierung aufheben helfen. Programmatische Unterschiede und ideologische Differenzierungen geraten in Kenias Parteienlandschaft in den Hintergrund, obwohl es sie durchaus gibt. Entsprechende Tendenzen machen sich auch in Wahlkämpfen bemerkbar. Sie sind ein Versuch, die Wählerbasis durch ein ansprechendes Programm über die eigene Ethnie hinaus zu erweitern. Doch ohne multiethnische Personenbündnisse und Koalitionen ist in Kenia ungeachtet aller Programmatik kaum eine Wahl zu gewinnen (GIZ 1.2015).
Quellen:
Kenia wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist in practice" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, in welchen die Todesstrafe zwar verhängt wird, aber in den letzten 10 Jahren nicht vollstreckt wurde (AI 2014).
Quellen:
http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 12.1.2015
Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer. Die Kenianer muslimischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes. Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs (AA 6.2014a). An der Küste stellen die Muslime die Mehrheit, die für einen liberalen Islam steht. Eine Auseinandersetzung zwischen Christen und Muslimen wie in anderen afrikanischen Ländern ist für Kenia undenkbar. Doch die wahabitische Missionierung wirkt auch hier. Terroristische Anschläge, das Problem der Al-Shabab-Milizen in Somalia und die Politisierung der Religion in den Wahlkämpfen und der Verfassungsdebatte 2010 trugen zu einer gewissen Entfremdung bei (GIZ 12.2014). Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Es gibt jedoch Berichte über gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder Religionsausübung. Muslime, vor allem ethnische Somali, beschweren sich über willkürliche Verhaftungen und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte, besonders nach Terroranschlägen innerhalb des Landes, einschließlich im Zusammenhang mit der somalischen Terrororganisation al Shabaab oder ihren Sympathisanten. Christen geben an, dass sie in stark muslimischen Gebieten von muslimischen Regierungsbeamten diskriminiert werden (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Kenia ist ein Vielvölkerstaat und seit Jahrtausenden ein Einwanderungsland. Mehr als 40 unterschiedliche Ethnien leben in Kenia und sprechen mehr als 50 verschiedene Sprachen (AA 6.2014a). Auch wenn junge, gebildete Großstädter heute weniger auf ihre Ethnie als Bezugspunkt rekurrieren als früher, so spielt die Frage der ethnischen Herkunft doch noch immer eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft. Dass beim letzten Census erstmals mehr Kalenjin gezählt wurden als Luo, fließt in die Arithmetik der Wahlprognosen ein. Heiraten unter bestimmten Gruppen - etwa Kikuyu und Luo - bleiben noch immer eher die Ausnahme. Und für viele Kenianer bleibt die Zugehörigkeit zu einer Ethnie Teil ihres sozialen Netzwerkes, wichtig bei Jobsuche und in Krisensituationen. Da keine Ethnie in Kenia von der Zahl her dominant ist (außer in einigen Counties), gab es seit der Staatsgründung politisch immer eine Notwendigkeit, Bündnisse zu schließen, wollte man die Macht erlangen oder halten. Verschiedene Institutionen haben die Aufgabe, Hasstiraden und Milizen-Bildung zu unterbinden und einen nationalen Konsens zu fördern (GIZ 12.2014).
Quellen:
Die Gleichstellung der Frau ist trotz verhältnismäßig starker Repräsentation in Parlament und Regierung ein viel diskutiertes Thema (AA 6.2014a). Das Gesetz sieht für Männer und Frauen gleiche Rechte vor und verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Jedoch sind Frauen von einer Vielzahl von Diskriminierungen bei ehelichen Rechten, Grundbesitz und Erbrecht betroffen. Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung, Schändung und Sextourismus. Jedoch erfolgt die Umsetzung weiterhin nur eingeschränkt, und 95% aller sexuellen Delikte werden nicht bei der Polizei gemeldet. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht spezifisch verboten. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet, wird aber oft von der Gesellschaft gebilligt und selten in Gerichten behandelt. Die Polizei unterlässt im Allgemeinen Untersuchungen bei Fällen häuslicher Gewalt, die als private Familienangelegenheit erachtet wird. NGOs stellen den Opfern kostenlose rechtliche Unterstützung zur Verfügung. Einem Bericht einer Menschenrechtsorganisation 2010 zufolge berichteten 83% aller Frauen und Mädchen, einmal oder öfter physischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein (USDOS 27.2.2014).
Alleinerziehende Mütter sind aufgrund allgegenwärtiger Promiskuität in Kenia, speziell in den städtischen Ballungsräumen, eher die Regel und nicht die Ausnahme. Eine alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind in Kenia, so wie auch in vielen anderen Kulturkreisen, steht unter einem gewissen gesellschaftlichen Druck, vor allem in ländlichen Gebieten. Dieser Umstand steht jedoch der Möglichkeit einer selbständigen Bestreitung des Lebensunterhalts nicht entgegen. Auch von einer generellen Ausgrenzung seitens der Bevölkerung kann in keiner Weise gesprochen werden; es gibt in Kenia genügend Ausweichmöglichkeiten, wenn das Leben einer Person aufgrund der familiären Situation an einem bestimmten Ort mit Problemen verbunden ist (ÖB 4.9.2012). Dazu kann noch gesagt werden, dass es im ganzen Land, vor allem aber in den Städten, zahlreiche Organisationen (NGOs oder kirchliche Stellen) gibt, die durchaus Hilfe für Frauen in derartigen Situationen, aber auch bei Zwangsheirat, Beschneidung oder häuslicher Gewalt, anbieten. Zum Phänomen der Zwangsheirat in Kenia ist zu sagen, dass diese noch weit verbreitet ist, wobei vor allem die Töchter nomadisierender Stämme (Masai, Turkana, Samburu etc.) davon betroffen sind. Dennoch sind Zwangsehen nicht nur auf diese Ethnien beschränkt, sondern kommen im ganzen Land vor. Dieses Problem, welches fast ausschließlich minderjährige Mädchen betrifft, wurde vor Jahren von zahlreichen Hilfsorganisationen und kirchlichen Stellen erkannt, die dagegen vorgehen und den betroffenen Mädchen konkrete Hilfestellung anbieten. Auch muss gesagt werden, dass der Staat selbst zusehends strenger gegen dieses Phänomen vorgeht (ÖB 16.9.2011). Führend im Einsatz für Frauenrechte ist der Zusammenschluss kenianischer Anwältinnen FIDA. Der Nationale Frauenrat und die früher eng mit der Regierungspartei KANU verbundene Maendeleo ya Wanawake (Fortschritt für die Frauen) haben dagegen an Einfluss verloren. Zu den großen Themen der Frauenbewegung gehört seit Jahren das unvorstellbare Ausmaß an sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Mädchen, darunter auch die Frage der Vergewaltigung in der Ehe, die in Kenia nicht strafbar ist. Dass Kenias Parlament sich bis heute weigert, Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen, ist für Kenias politisch bewusste Frauen ebenso ein Unding wie die noch immer praktizierte Genitalverstümmelung oder der Sextourismus (GIZ 12.2014).
Kenia hat die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes (ACRWC) sowie einige andere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, um Kindern maximalen Schutz und maximale Sicherheit zu garantieren. Dennoch bleiben einige Fragen weiterhin ungeklärt; dazu zählen auch klare Richtlinien bezüglich der körperlichen Züchtigung sowohl zuhause als auch in öffentlichen Einrichtungen und das Mindestalter für Heirat und Strafmündigkeit. Tausende kenianischer Kinder leiden unter den Auswirkungen der weit verbreiteten extremen Armut im Land. Obwohl Kenia beträchtliche Anstrengungen unternommen hat, um die Lage der Kinder im Land zu verbessern, ist das Leben für viele von ihnen sehr hart. Eine steigende Zahl von Kindern lebt ohne elterliche Fürsorge oder läuft Gefahr, sie zu verlieren. Schätzungsweise 130.000 Kinder leben in Kenia als Folge von Armut, Vernachlässigung in der Familie und sozialer Diskriminierung auf der Straße. Viele von ihnen werden zur Kinderarbeit und manchmal sogar zu kommerzieller Sexarbeit gezwungen. Derzeit arbeiten ca. 10.000 Kinder im Sexgewerbe, vor allem in den Küstenregionen des Landes. Vielen Kindern bleibt kein anderer Weg als die Prostitution, um überleben zu können. SOS-Kinderdorf Kenia unterstützt Kinder in ihrer familiären Umgebung und in den lokalen Gemeinden (SOS, ohne Datum, vgl. auch: USDOS, 27.2.2014).
Quellen:
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung hält sich im Wesentlichen daran, schränkt aber zunehmend die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen ein. Die Polizei hält regelmäßig Fahrzeuge an und verlangt oft Bestechungsgelder. Ethnische Somali benötigen eine zusätzliche Identifikation (USDOS, 27.2.2014).
Quellen:
15. Grundversorgung/Wirtschaft
Wenngleich Kenia als typisches Entwicklungsland in Sub-Sahara-Afrika gilt, nimmt das Land dennoch eine herausragende Stellung innerhalb von Ost-Afrika ein. Kenia ist die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der EAC (East African Community) mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Höhe von mehr als 44,23 Milliarden US-Dollar (2013). Damit ist seine Volkswirtschaft genauso groß wie die der übrigen EAC-Mitglieder Tansania, Uganda, Burundi und Ruanda zusammen (AA 6.2014c).
Zu den großen Herausforderungen im heutigen Kenia zählen die hohe Arbeitslosenquote, eine erdrückende Armut sowie eine hohe Verbrechensrate. Die Tourismusbranche ist zu einer bedeutenden Einkommensquelle geworden und hat dem Land in den letzten Jahren viele Devisen eingebracht. Die reichhaltige Tierwelt und malerische Landschaften machen Kenia zu einem Ausflugsziel vieler Safaris, die jährlich Tausende ausländischer Besucher anziehen (SOS, ohne Datum). Die Einnahmen, vor allem in der Tourismusbranche, drohen infolge der angespannten Sicherheitslage in 2014 allerdings deutlich zu sinken, die Zahl der Touristen war 2013 mit 1,51 Mio. bereits rückläufig. Rund 50 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 25 Prozent müssen mit weniger als 1 US-Dollar pro Tag auskommen). 60 Prozent der Bevölkerung der Hauptstadt Nairobi leben in Slums (AA 6.2014c). Überflutungen und Dürrekatastrophen haben nach wie vor schwere Auswirkungen auf die Versorgung großer Teile der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die Halbnomaden sind besonders hart getroffen. Im dürregeplagten Norden gibt es nur selten Zugang zu medizinischer Versorgung, und vielen Familien fehlt es an grundlegenden Dingen wie fließendem Wasser, Abwasserkanälen und sanitären Einrichtungen. Im Jahr 2008 wurde Kenia nach den damaligen Wahlen von einer Welle der Gewalt erschüttert. Die Konflikte kosteten mehr als 1.000 Menschen das Leben und führten zu massiven Vertreibungen. Hunderttausende mussten aus ihren Häusern flüchten, und 75.000 Kinder mussten in über 100 Flüchtlingslagern für intern Vertriebene (IDPs) Zuflucht finden (SOS, ohne Datum).
Die Lebensmittelkosten in Kenia sind landesweit nahezu einheitlich; ihre Besteuerung in den Regionen ist gleich. Die monatlichen Kosten für Lebensmittel, Obst/Gemüse und andere Routineausgaben werden auf rund 10.000 Kes. Geschätzt. Die monatlichen Kosten für Strom (ein Monopol der "Kenya Power and Lighting") liegen bei rund 700 Kes., die Kosten für Wasser werden auf rund 300 Kes. im Monat geschätzt. Die Arbeitslosigkeit in Kenia liegt laut dem Bericht des Kenianischen Büros für Statistik bei etwa 40%. Dies ist u.a. auf die Struktur des Bildungssystems zurückzuführen, dass den Nachwuchs für Arbeitsplätze ausbildet, die es nicht gebe. Zu berücksichtigen sind auch regionale Ungleichheiten. Die unterschiedlichen Entwicklungen in der Stadt und auf dem Land haben zu der Tendenz der Abwanderung vom Land in die Städte geführt (IOM 27.9.2013).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Land ist mit Europa nicht zu vergleichen und entspricht grundsätzlich auch nicht europäischen Standards. Häufig ist sie technisch, apparativ und/oder hygienisch sehr problematisch; vielfach fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte. Die ärztliche Versorgung in Nairobi hingegen ist jedoch ziemlich gut, hier können auch einfache bis mittelschwere Operationen, in ausgewählten aber teuren Privatkrankenhäusern auch komplexe Eingriffe, durchgeführt werden. Laut Schätzungen verfügt rund ein Viertel der Bevölkerung über eine Krankenversicherung, die theoretisch jeder, der eine fixe Anstellung hat, besitzen müsste. Laut Gesetz sollte auch jeder Kenianer in staatlichen Krankenhäusern umsonst bzw. nur um eine geringe Gebühr behandelt werden können, ebenso sollten benötigte Medikamente für solche Personen um vieles billiger als zum Normalpreis zu erhalten sein. Das Kenyatta National Hospital in Nairobi ist dafür die größte und bekannteste Institution, die aber auch immer wieder wegen Finanzierungsproblemen klagt. In der Realität werden diese grundsätzlich positiven Maßnahmen jedoch oft durch Ineffizienz und Korruption konterkariert und viele Menschen werden daher oft nur mangelhaft oder auch gar nicht ärztlich behandelt. Für die Masse der armen Bevölkerung bringen daher die mit einer Behandlung einer Krankheit verbundenen oft hohen Kosten eine (weitere) Verarmung mit sich (ÖB, 19.9.2011).
Von einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung ist Kenia weit entfernt. Auf tausend Bürger kommen gerade mal 0,14 Ärzte. Selbst wenn ein Arzt erreichbar wäre, könnten die meisten ihn nicht bezahlen. Krankenhäuser gibt es nur in den wenigen größeren Städten. In den staatlichen Hospitälern werden Patientinnen und Patienten, die nicht bezahlen können, selbst nach einer Operation kurzerhand vor die Tür gesetzt. In den gut ausgestatteten Privatkrankenhäusern werden Patienten ohne Kreditkarte gar nicht erst zugelassen (GIZ 12.2014).
Die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt ist in Kenia mit 55 Jahren sehr niedrig. Neben der HIV/AIDS-Pandemie, die in Kenia dramatische Ausmaße angenommen hat, sind ansteckende Krankheiten wie Typhus, Hepatitis A und bakterielle Durchfallerkrankungen in Kenia ebenfalls weit verbreitet. Die häufigen Dürreperioden sind die Hauptursache für den ständigen Wassermangel und treiben Millionen Menschen in den Hungertod (SOS, ohne Datum).
Trotz eines robusten Wirtschaftswachstums und der Reformanstrengungen der kenianischen Regierung ist das Gesundheitssystem des Landes nach wie vor unterentwickelt. Die Mehrheit der in Armut lebenden Kenianer ist von einer guten Gesundheitsvorsorge ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die ländlichen Gebiete, in denen es nur wenige Gesundheitseinrichtungen gibt und wo nur wenige Menschen über genügend Geld für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen verfügen. Das soziale Sicherungssystem ist unzureichend, und die vorhandenen Gesundheitsleistungen sind oft von geringer Qualität. Hinzu kommen die schlechte Finanzausstattung des Gesundheitswesens und ein ineffizienter Einsatz der vorhandenen Finanzmittel. Kenia hat im Gesundheitssektor mit etlichen Herausforderungen zu kämpfen. Dazu zählen ein ausgeprägter Fachkräftemangel, die Schwierigkeit, Fachkräfte für die Arbeit in entlegenen Regionen zu gewinnen und sie dort zu halten sowie eine dringend benötigte Verbesserung des Leistungsmanagements. Gleichzeitig treibt das Land die Dezentralisierung des Gesundheitswesens voran. Diese grundlegende Veränderung ist das Ergebnis der neuen Verfassung, die 2010 verabschiedet wurde. Die neue Regierung, die aus den Wahlen 2013 hervorgegangen ist, misst der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger große Bedeutung bei und hat etliche weit reichende Maßnahmen zur Reform des Gesundheitssektors auf den Weg gebracht. Dabei hat sie versprochen, in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen neben kostenlosen Basisleistungen auch kostenlose Gesundheitsleistungen für die Entbindung anzubieten (GIZ, ohne Datum).
Quellen:
Asylwerber, welche nach Kenia zurückkehren, sind aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland um Asyl angesucht haben, nach Wissen und Informationen der Botschaft keinen Repressionen des Staates ausgesetzt (ÖB, 12.9.2011).
Es gibt in Kenia kein zentrales Melderegister und auch keine Meldepflicht. Es bestehen durchaus Ausweichmöglichkeiten im eigenen Land. Nairobi ist eine Stadt von ca. 6 Mio. Einwohnern, in der es jedem möglich sein sollte, in Anonymität zu leben, sofern dies gewünscht wird (ÖB, 4.9.2012). Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Menschen in einer anderen Region des Landes, wo ihre jeweilige ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederlassen können. Nach wie vor leben tausende von intern Vertriebenen in Flüchtlingslagern, was vor allem dadurch bedingt ist, dass diese Familien während der Gewalt alles verloren haben und nun warten, von der Regierung Land zu erhalten. Auch gibt es immer wieder Berichte, dass sich Betrüger als IDPs ausgeben, um so zu einem Stück Land zu kommen. Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden von der Botschaft weiterhin bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (ÖB, 12.9.2011).
Quellen:
US-DOS 2013 zur Lage der Frauen in Kenia
Rape and Domestic Violence:
The law criminalizes rape, defilement, and sex tourism; however, enforcement remained limited, and as many as 95 percent of sexual offenses were not reported to the police. The law does not specifically prohibit spousal rape.
The law provides a maximum penalty of life imprisonment for rape, although sentences usually were no longer than the minimum of 10 years. Traditional dispute mechanisms frequently were used to address sexual offenses in rural areas, with village elders assessing financial compensation for the victims' families. NGOs reported difficulties in obtaining evidence and the unwillingness of witnesses to testify in sexual assault cases in areas where traditional dispute mechanisms were employed.
Police statistics for 2011 indicated 4,517 reported cases of gender-based violence, including 934 rapes. In 2010 police reported 4,551 cases of gender- based violence, including 922 rapes. Human rights groups, however, estimated that the actual number of rapes and other cases of gender-based violence was much higher. The rate of reporting and prosecution of rape remained low because of the police practice requiring that victims be examined by a police physician; cultural inhibitions against publicly discussing sex, particularly sexual violence; the stigma attached to rape victims;
survivors' fear of retribution; police reluctance to intervene, especially in cases where family members, friends, or acquaintances were accused of committing the rape; poor training of prosecutors;
and the unavailability of doctors who might provide the evidence necessary for conviction.
National guidelines on the management of sexual violence, including the handling of forensic evidence, post-rape care, and victim support, were promulgated in 2009, but implementation mechanisms remained weak.
Police procedures for handling cases of rape and sexual assault created substantial barriers to the investigation and prosecution of suspected perpetrators. In addition to requiring those who allegedly experienced sexual assault to be examined by a police physician prior to the initiation of an investigation, police prosecutors also required the same physician to testify during trial. At the beginning of the year there was only one police physician in Nairobi, and human rights groups noted that the physician was often unavailable to conduct exams, frequently failed to appear in court, and issued examination reports that conflicted with the findings of other medical professionals. Following reports by human groups criticizing the physician's unavailability, the police hired an additional physician for Nairobi. Police physicians generally were not present in rural areas.
During the year police approved a change in procedure to allow clinical officers, in addition to police physicians, to examine victims of sexual violence; however, authorities did not implement the change by year's end, and the new forms used to report sexual assaults were not available at most police stations. Police also lacked the facilities to preserve forensic evidence. As a result numerous alleged cases of sexual violence were not investigated by the police and numerous cases were dismissed from court due to lack of evidence.
The final report of the Commission of Inquiry on Postelection Violence included a chapter on the widespread sexual and gender-based violence following the disputed election in 2007-08. There was no government effort to prosecute anyone in connection with the reported abuses.
Domestic violence against women was widespread but often condoned by society and seldom addressed in the courts. According to the 2009 Kenya Demographic and Health Survey (KDHS), 53 percent of women and 44 percent of men agreed that there exists sufficient justification for wife beating.
The penal code does not contain specific provisions against domestic violence but treats it as assault. Police generally refrained from investigating cases of domestic violence, which they considered a private family matter. NGOs, including the Law Society of Kenya and FIDA, provided free legal assistance to some victims of domestic violence. In 2010 FIDA reported that 83 percent of women and girls in the country reported one or more episodes of physical abuse.
Harmful Traditional Practices: Certain communities commonly practiced wife inheritance, in which a man inherits the widow of his brother or other close relative, regardless of her wishes. Other forced marriages were also common. Poor and uneducated women living outside major cities were more likely to be inherited.
Female Genital Mutilation/Cutting:
In September 2011 the government passed a law making it illegal to practice FGM/C, procure the services of someone who practices FGM/C, or send a person out of the country to undergo the procedure. The new law also makes it illegal to make derogatory remarks about a woman who has not undergone FGM/C. Although the new law was praised by NGOs and others opposed to FGM/C, FGM/C was practiced widely, particularly in rural areas. FGM/C usually was performed at an early age. According to UNICEF, one-third of girls and women between the ages of 15 and 49 had undergone FGM/C. Of the country's 42 ethnic groups, only four (the Luo, Luhya, Teso, and Turkana, who together constituted approximately 25 percent of the population) did not traditionally practice FGM. In 2008 the Ministry of Gender and Children's Affairs reported that 90 percent of girls among Somali, Kisii, Kuria, and Maasai communities had undergone the procedure. The rates among other communities included Taita Taveta (62 percent); Kalenjin (48 percent); Embu (44 percent); Meru (42 percent); Kamba (37 percent); and Kikuyu (34 percent). Government officials often participated in public awareness programs to prevent the practice.
Some churches and NGOs provided shelter to girls who fled their homes to avoid FGM/C, but community elders frequently interfered with attempts to stop the practice. Various communities and NGOs instituted "no cut" initiation rites for girls as an alternative to FGM/C; however, in some communities some girls continued to insist on undergoing the practice.
Media reports indicated that discrimination against uncircumcised boys continued.
Sexual Harassment:
The law prohibits sexual harassment; however, sexual harassment continued to be a problem. It was often not reported and rarely resulted in charges being filed.
Reproductive Rights:
Subsidized contraception options, including condoms, birth control pills, and long-acting or permanent methods, were widely available to both men and women throughout the country, although access was more difficult in rural areas. An estimated 30 percent of girls and women between the ages of 15 and 49 used a modern method of contraception. Skilled obstetric, prenatal, and postpartum care was available in major hospitals, but many women were unable to access or afford these services. In 2009 skilled health personnel attended an estimated 44 percent of births. According to KDHS and UN estimates, the maternal mortality ratio in 2009 was 488 deaths per 100,000 live births, up from 414 in 2004. Access to family planning and reproductive health services was impeded by sociocultural beliefs and practices, lack of female empowerment, lack of male involvement, poverty, and poor health management systems.
The government and private organizations supported a network of more than 8,000 counseling and testing centers providing free HIV/AIDS diagnosis. Diagnosis of other sexually transmitted infections was available through hospitals and clinics throughout the country. HIV/AIDS carried social stigma and many citizens avoided testing due to social pressure.
Discrimination:
The law provides equal rights to men and women and specifically prohibits discrimination on grounds of gender; however, women experienced a wide range of discrimination in matrimonial rights, property ownership, and inheritance rights. The average monthly income of women was approximately two-thirds that of men. Women held only 6 percent of land titles. Under traditional law women in many ethnic groups could not own land. Women had difficulty moving into nontraditional fields, were promoted more slowly, and were more likely to be laid off. Societal discrimination was most apparent in rural areas. Women also faced discrimination in access to employment and to credit. The justice system--particularly customary law--often discriminated against women, limiting their political and economic rights and relegating them to second-class citizenship.
The new constitution eliminates gender discrimination in relation to land and property and gives women equal rights to inheritance and unbiased access to land. The constitution also provides for the enactment of legislation for the protection of matrimonial property during and upon the termination of the marriage, and it affirms that parties to a marriage are entitled to equal rights at the time of marriage, during the marriage, and at its dissolution.
US DOS 2010 hinsichtlich der Situation von Muslimen in Kenia
The constitution provides for freedom of religion, and other laws and policies contributed to the generally free practice of religion.
The government generally respected religious freedom in practice. There was no change in the status of respect for religious freedom by the government during the reporting period; however, some Muslim leaders continued to charge that the government is hostile toward Muslims.
While there were few reports of societal abuse or discrimination based on religious affiliation, belief, or practice, some Muslims perceived themselves as treated as second-class citizens in the predominantly Christian country. Christian leaders also complained of perceived discrimination in the historically Muslim areas of Coast and North Eastern Province.
The U.S. government discusses religious freedom with the government as part of its overall policy to promote human rights.
Section I. Religious Demography
The country has an area of 225,000 square miles and a population of 39 million. Approximately 80 percent of the population is Christian and 10 percent is Muslim. Groups that constitute less than 1 percent of the population include Hindus, Sikhs, and Baha'is. The remainder follows various indigenous religions. Protestants are 58 percent of Christians, with 42 percent Roman Catholics.
North Eastern Province, where the population is predominantly ethnic Somali, is home to 15 percent of the Muslim population. Sixty percent of the Muslim population lives in eastern Coast Province, making up 50 percent of the population there. Western areas of Coast Province are mostly Christian. The upper part of Eastern Province is home to 10 percent of the country's Muslims, mostly ethnic Borana but also some Somalis, where they are the majority religious group. Apart from a small ethnic Somali Muslim population in Nairobi, the rest of the country is largely Christian.
Upper Eastern, North Eastern, and Coast provinces, which together are home to approximately 75 percent of the Muslim population, were less developed than other parts of the country.
Section II. Status of Government Respect for Religious Freedom
Legal Policy/Framework
The constitution provides for freedom of religion, and other laws and policies contributed to the generally free practice of religion.
The constitution and the 1967 Kadhis' Courts Act establish a venue for the adjudication of certain types of civil cases based on Islamic law. The constitution provides for Kadhi courts in situations where "all the parties profess the Muslim religion" in suits addressing "questions of Muslim law relating to personal status, marriage, divorce, or inheritance." However, the secular high court has jurisdiction over civil or criminal proceedings, including those in the Kadhi courts; any decision can be directly appealed to the high court. In May 2010 the constitutional court ruled that the inclusion of Kadhi courts in the constitution and the use of state funds in support of the Kadhi court system, is illegal. The attorney general immediately appealed the ruling, and the case continued at the end of the reporting period.
Some Christian groups argued that the constitution's inclusion of the federally funded Kadhi courts gave preferential treatment to Muslims. The National Council of Churches Kenya filed a 2004 lawsuit contesting the legality of the Kadhi courts, which was upheld by the constitutional court in a May 2010 ruling. The ruling was immediately appealed; the case continued at the end of the reporting period.
The government observes the following religious holidays as national holidays: Good Friday, Easter Monday, Eid al-Fitr, Christmas, and Diwali. Although Eid al-Adha was observed as a national holiday before the 2007 election, the government subsequently did not take the necessary steps to make the holiday permanent.
The Ministry of Information and Communications routinely approved regional radio and television broadcast licenses for Christian and Muslim groups. The ministry has not granted the petition of the Catholic Church for a national frequency; however, the ministry has not granted a national frequency to any media organization except the government owned Kenya Broadcasting Corporation
The government required new religious organizations to register with the Registrar of Societies, which reported to the Office of the Attorney General. The government allowed indigenous religious organizations to register, although many chose not to do so. After registration, religious organizations may apply for tax exempt status, including exemption from paying duty on imported goods. Religious organizations generally received equal treatment from the government; however, some small splinter groups found it difficult to register when the government viewed them as an offshoot of a larger religious organization. The government outlawed and refused to register the Mungiki sect as a quasireligious criminal organization.
Practicing witchcraft with intent to cause fear, annoyance, or injury in mind, person, or property is a criminal offense under colonial era laws; however, persons generally were prosecuted for this offense only in conjunction with some other charge, such as murder, or to preempt vigilante action against them.
Restrictions on Religious Freedom
The government generally respected religious freedom in practice. There was no change in the status of respect for religious freedom by the government during the reporting period.
Some Muslim leaders charged that the government was hostile toward Muslims. According to Muslim leaders, authorities rigorously scrutinized the identification cards of persons with Muslim surnames, particularly ethnic Somalis, and sometimes required additional documentation of citizenship, such as birth certificates of parents and even grandparents. The government stated that the heightened scrutiny was an attempt to deter illegal immigration rather than to discriminate against ethnic Somalis or their religion; however, there were reports that the government arbitrarily arrested Muslim men as terrorist suspects. For example, in September 2009 the Muslim Human Rights Forum (MHRF) alleged that five Muslims suspected by the government of involvement in terrorist activity were abducted by the Anti-Terrorist Police Unit and subsequently disappeared; however, the MHRF provided no further proof of the alleged abductions.
Muslim leaders also accused the government of using the pretense of fighting terrorism to arrest and deport Muslim scholars to curtail Muslim proselytizing. In January 2010 the government deported Sheikh Abdullah al Faisal, a Jamaican-born Muslim cleric, for preaching sermons advocating violence.
In July 2009 President Kibaki received a report prepared by the Presidential Action Committee to Address Specific Concerns of the Muslim Community in Regard to Alleged Harassment and/or Discrimination in the Application/Enforcement of the Law. The report supported the claims of discrimination in the issuance of identity documents and passports to Muslims and found that counterterror operations violated existing national laws. The report also found that Muslims were unlawfully deported to foreign countries, Muslim communities did not have fair access for obtaining land title deeds, and that the Kadhi courts were inadequately funded.
Abuses of Religious Freedom
In January 2010 demonstrations by Muslims protesting the detention of Sheikh Abdullah al Faisal turned violent when protesters clashed with onlookers and street merchants. Police fired upon the protesters, killing two, while one police officer was shot and wounded by protesters. The government charged Al-Amin Kimathi, chairman of the MHRF, with incitement to violence for his role in organizing the protests.
The government continued to restrict the religious activities of Mungiki. In March 2009 unidentified gunmen, reportedly acting on orders from the commissioner of police, shot and killed Oscar Kamau King'ara, the executive director of the local nongovernmental organization (NGO) Oscar Foundation Free Legal Aid Clinic Kenya (OFFLACK), and Paul Oulu, OFFLACK's program coordinator. On the day of the killings, government spokesman Alfred Mutua accused OFFLACK of being a front for Mungiki, the country's largest criminal organization, and criticized OFFLACK's role in providing information on extrajudicial killings of Mungiki members to the UN special rapporteur. In 2008 OFFLACK reported that police were linked with the continued disappearance and deaths of suspected Mungiki members. Police threatened and intimidated witnesses to the killings, and four witnesses went into exile. The prime minister requested international assistance to investigate the killings, but the minister for foreign affairs subsequently rejected such assistance, and no credible investigation had been conducted at the end of the reporting period.
Local Christian organizations reported that individuals who converted to Christianity from Islam, particularly individuals of Somali ethnic origin, were often threatened with violence or death by Muslim religious leaders and their families. These threats prompted some individuals to go into hiding.
Muslim human rights activists continued to call for the disbandment of the Anti-Terrorism Prevention Unit, alleging that it was engaging in a systematic campaign of harassment that specifically targeted Muslims, including extortion of businessmen and theft during raids.
There were no reports of religious prisoners or detainees in the country, although the government detained youth suspected of being members of the Mungiki sect. These individuals were detained for suspected criminal activity and not religious belief.
Forced Religious Conversion
There were no reports of forced religious conversion.
Section III. Status of Societal Respect for Religious Freedom
There were few reports of societal abuses or discrimination based on religious affiliation, belief, or practice. Intermarriage between members of Christian denominations is common, and interfaith prayer services occurred frequently. Intermarriage between Muslims and Christians, although less frequent, was also socially acceptable; however, some spouses were asked to convert to Islam as a precondition for the marriage. Some Muslims perceived themselves to be treated as second-class citizens in a predominantly Christian country and believed that the government and business communities deliberately impeded development in predominantly Muslim areas.
There were multiple reports from Kisii District and in Nyanza and Western provinces of abuse and killings of persons suspected of practicing "witchcraft." (Witchcraft in this context refers to a range of traditional practices that may have a religious component.) Local authorities sometimes responded by making arrests after killings of suspected witches or by placing those suspected of witchcraft in protective custody to prevent lynching. Government officials routinely denounced vigilantism against suspected witches but also claimed to initiate crackdowns against those practicing traditional medicine. Victims of these crimes were often elderly; perpetrators were often youth and were sometimes related to the victims. Many of these incidents, which perpetrators claimed were aimed at suppressing the practice of witchcraft, appeared to have been efforts to pursue other agendas, such as obtaining access to property
Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende
Beweiswürdigung:
Zur Person:
Die Feststellung, wonach die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie keine entsprechenden Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt hat. Ihre Staatszugehörigkeit zu Kenia sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus ihren dahingehenden nachvollziehbaren, gleichbleibenden Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Zum Fluchtgrund:
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der Verhandlung vom 17.03.2015 in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung bzw. nicht aus den von ihr genannten Gründen verlassen hat.
Ihr Fluchtvorbringen stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Die Eltern der Beschwerdeführerin sollen im Jahr 2008 bei einem Brandanschlag auf ihr Haus getötet worden sein. In der Folge soll die Beschwerdeführerin über eine Freundin an eine muslimische Familie vermittelt worden sein, für die sie im Haushalt gearbeitet und bei der Erziehung der Kinder geholfen habe. Nach nur kurzer Zeit sei die Beschwerdeführerin von besagter Familie aufgefordert worden, zum Islam überzutreten, wozu die Beschwerdeführerin sich jedoch geweigert habe. In der Folge sei sie von der Familie über Jahre im Haus eingesperrt und vom Vater der Familie geschlagen worden. Ihr sei letztlich die Flucht gelungen und fürchte sie nunmehr für den Fall einer Rückkehr von besagter Familie getötet zu werden, da sie seinerzeit von dieser geflohen sei.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Verlassen des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin soll in der Angst vor jener muslimischen Familie begründet liegen, bei der sie sich mehrere Jahre aufgehalten haben will. Zu dieser Familie sei sie überhaupt erst gekommen, nachdem sie ihre Eltern im Zuge eines Brandanschlages auf das Elternhaus und die umliegenden Häuser verloren habe.
Zu beiden Themenkomplexen konnte die Beschwerdeführerin kein nachvollziehbares und in sich schlüssiges Vorbringen erstatten, was im Folgenden konkret darzulegen sein wird.
Zum primären Einwand in der Beschwerde, wonach das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin stärker im Zuge der Entscheidungsbegründung Berücksichtigung finden hätte müssen, war festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise 17 Jahre alt gewesen und somit kurz vor der Volljährigkeit gestanden ist. Von einer 17 Jahre alten Person kann durchaus erwartet werden, selbst erlebte Vorfälle, die noch nicht weit zurückliegen bzw. einschneidend gewesen sind - wie zB der Tod der eigenen Eltern -, entsprechend konkret und nachvollziehbar darzulegen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung war die Beschwerdeführerin volljährig. Durch den Erwerb von Deutschkenntnissen und dem Bestehen der entsprechenden Prüfungen hat sie auch gezeigt, dass es sich bei ihr um eine lernfähige und an Bildung interessierte Person handelt. Von einer derartigen Person ist durchaus zu erwarten, einen durchlebten Sachverhalt - allenfalls durch entsprechende Vorbereitung vor der Verhandlung - konkret und detailliert darlegen zu können. Der Beschwerdeführerin ist es aber auch in der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, der von ihr vorgetragenen Geschichte Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Besonders augenfällig im vorliegenden Beschwerdefall ist, dass ihr Vorbringen jegliche konkrete Angaben zur zeitlichen Einordnung und Identifizierung der handelnden Person vermissen lässt, womit auch eine allfällige Überprüfbarkeit ihres Vorbringens im Rahmen einer Recherche im Herkunftsstaat verunmöglicht wird.
Zum Themenkomplex rund um den Tod ihrer Eltern, der jedoch nicht fluchtrelevant war, fehlt jegliche zeitliche Einordnung.
Sie beschränkte sich darauf, dass der Brandanschlag in XXXX im Jahr 2008 gewesen sei. Auf nähere Nachfrage meinte sie, dass es im November, Dezember oder Jänner gewesen sei. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Der Mangel einer genaueren zeitlichen Einordnung kann einerseits nicht nachvollzogen werden, da es sich dabei doch um ein ganz wesentliches und einschneidendes Erlebnis gehandelt hat, andererseits soll darüber in der Zeitung berichtet worden sein.
Abgesehen davon, dass der Vorfall vollkommen oberflächlich und detailarm geschildert wurde, entbehrt das Vorbringen bzw. das geschilderte Vorgehen der Beschwerdeführerin auch eine gewisse Logik und kann letztlich nicht als plausibel bezeichnet werden.
Wie bereits vor dem Bundesasylamt erklärte sie auch in der Beschwerdeverhandlung am Abend aus dem Haus in die Toilette gegangen zu sein. Sie habe Schritte gehört. Als sie hinausgesehen habe, habe sie gesehen, wie Benzin vergossen worden und das Haus niedergebrannt worden sei. Auf Nachfrage, was sie gesehen habe, meinte sie, dass Kanister getragen worden seien. Die eine Seite des Hauses habe gebrannt. Sie sei davongerannt und habe sich im Busch versteckt. Sie habe Angst gehabt, auch gesucht zu werden. Sie sei dann ins Zentrum von XXXX gerannt und dort zwei bis drei Tage geblieben, bis ihre Freundin ihr geholfen habe, nach Mombasa zu gelangen. (S. 11 Verhandlungsprotokoll)
Zu besagter hilfsbereiten Freundin konnte sie keine genauen Daten nennen und meinte sie, deren Nummer verloren zu haben, als sie nach Österreich gekommen sei (S. 11 Verhandlungsprotokoll).
Nicht nachvollziehbar ist bereits, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr zum Haus ihrer Eltern zurückgegangen sein will, zumal sie ja nicht gewusst haben will, was mit diesen passiert sei. Sie meinte, dass sie Angst gehabt habe und berief sich auf ihre Freundin, die ihr erzählt habe, dass die "Leute" gestorben seien. Sie präzisierte, dass nicht nur das eigene Haus sondern auch die angrenzenden Häuser verbrannt seien. In der Zeitung sei konkret gestanden, dass die Häuser abgebrannt und die Leute gestorben seien. Sie habe die Zeitung gemeinsam mit ihrer Freundin gelesen, wobei die Zeitung aus 2008 gestammt habe, sie könne jedoch nicht exakt angeben, wann der Zeitungsartikel erschienen sei. Auf Nachfrage meinte sie, dass beide Eltern beim Brand verstorben seien. (S. 11 Verhandlungsprotokoll)
Es muss bereits festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in ihrer freien Erzählung überhaupt nichts davon erzählt hat, dass sie die Informationen zum Tod ihrer Eltern aus der Zeitung bezogen habe, sondern vorerst meinte, der Tod ihrer Eltern beruhe auf bloßen Vermutungen.
Nach Dafürhalten der erkennenden Richterin muss auch äußerst kritisch gesehen werden, dass die Beschwerdeführerin, die sogar über den Tod ihrer Eltern in einer Zeitung gelesen haben will, keine genauen Daten über das Ableben ihrer Eltern angeben kann, zumal ein dermaßen entscheidender Tag - auch bei einem 15 Jahre alten Jugendlichen - im Gedächtnis bleiben muss.
Es mutet auch vollkommen unlogisch an, dass die Beschwerdeführerin, diesen Artikel nicht einmal fertig gelesen haben will. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte sie auch, den Zeitungsartikel nicht aufgehoben zu haben und begründete dies damit, es nicht für wichtig gehalten zu haben. Ihre Freundin habe die Zeitung gekauft und diese auch behalten (S. 12 und 13 Verhandlungsprotokoll). Diese Ausführungen erscheinen vollkommen lebensfremd, stellt der Zeitungsartikel doch den einzigen Hinweis dar, um ungefähr ihre Herkunft und ihr Schicksal zu beweisen. Ihre Geburtsurkunde soll doch im Haus verbrannt sein. Sie will sich auch in der Folge im Herkunftsstaat nie für das Schicksal ihrer Eltern interessiert haben und dies obwohl sie erst Jahre später nach dem behaupteten Vorfall aus dem Herkunftsstaat ausgereist sein will.
Betrachtet man schließlich ihre Ausführung im Rahmen ihrer Untersuchung beim Ludwig-Bolzmann-Institut im Juli 2011 runden diese das Bild ab, dass die Beschwerdeführer keine wahrheitsgemäßen Angaben über das Schicksal ihrer Eltern getätigt hat. Dort hat sie sich mit einer Ärztin in Anwesenheit einer Dolmetscherin unterhalten und der Ärztin erzählt, dass ihr Vater im Jahr 2008 im Alter von 53 Jahren verstorben sei. Dann hat sie noch gesagt, sie habe eine 43jährige Mutter. Sie hat insbesondere nicht gesagt, dass ihre Mutter auch verstorben ist, weshalb diesen Angaben zufolge, ihre Mutter noch leben müsste. Sie hat auch im Rahmen der Untersuchung erzählt, in XXXX aufgewachsen zu sein und dort bis zur Ausreise gelebt zu haben (AS 43). Völlig unnachvollziehbar und demnach offenbar eine Schutzbehauptung waren auch ihre Beteuerungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Ärztin sie gar nicht zu den im Gutachten angeführten Dingen gefragt habe (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Dies macht schlichtweg keinen Sinn, dass im Gutachten derartige Grundinformationen über ihr Leben im Herkunftsstaat angeführt werden, wenn über diese gar nicht gesprochen wurde.
Bereits dieses Vorbringen enthält zahlreiche Indizien, dass die Eltern, nicht wie von ihr behauptet, bei einem Brandanschlag ums Leben gekommen sind und ihr Vorbringen demnach bereits vom Grunde auf nicht den Tatsachen entspricht.
Zu ihrem eigentlichen Fluchtvorbringen, wonach sie nach dem Ableben ihrer Eltern über Jahre von einer muslimischen Familie eingesperrt und vom Oberhaupt der Familie misshandelt worden sei, war Folgendes festzuhalten:
Sie meinte bereits, keine genaue Adresse betreffend ihr Elternhaus angeben zu können, ebenso konnte sie keine Daten zu ihrer Freundin angeben und schließlich war es ihr auch nicht möglich, von der Familie, bei der sie sich in Mombasa mehrere Jahre aufgehalten haben will, die Adresse, eine Telefonnummer oder den Familiennamen anzuführen.
Es ist demnach hinreichend erwiesen, dass die Beschwerdeführerin darauf bedacht ist, keine Informationen preiszugeben, die eine Überprüfung ihres Vorbringens im Herkunftsstaat ermöglichen würden, was gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens darstellt.
Wie schon vor dem Bundesasylamt konnte sie auch in der Beschwerdeverhandlung lediglich den Vornamen des Vaters der Familie nennen. Auf Vorhalt nannte sie dann erstmals auch den Vornamen der Mutter, den sie vor dem Bundesasylamt noch nicht nennen konnte. Auf Vorhalt meinte sie, beim Bundesasylamt nur nach dem Familiennamen befragt worden zu sein (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Dies trifft aber nicht zu. Sie wurde nämlich auch nach der Telefonnummer und der Adresse befragt.
Zur Adresse meinte sie, dass es in Kenia nur in den ganz großen Städten Straßen gebe, was aber wiederum für das Vorhandensein einer Adresse spricht, ist Mombasa doch eine große Stadt und muten ihre weiteren Ausführungen, wonach sie nicht in der Stadt gelebt hätten und es keine Nummer gegeben habe, nicht nachvollziehbar an. (S. 6 und 7 Verhandlungsprotokoll)
Auch ihr Vorbringen, wonach sie die Telefonnummer nicht weiß, ist im Lichte ihres Vorbringens nicht nachvollziehbar, will sie doch zweieinhalb Jahre bei dieser Familie gelebt haben und will versucht haben von dieser Familie ihre Freundin telefonisch zu erreichen.
Zumal sie sich dort zweieinhalb Jahre aufgehalten haben will, mutet es absolut lebensfremd an, dass sie keinerlei Informationen zur Familie liefern kann. Muslimische Familien verfügen - wie allgemein bekannt - über weitere Namensbestandteile außer dem Vornamen und hätte sie demnach schon aufgrund herumliegender Dokumente und Notizzetteln über entsprechende Informationen verfügen müssen. Hier geht auch die Behauptung völlig fehl, dass sie nichts angreifen und nicht in alle Räume gehen habe dürfen (S. 7 Verhandlungsprotokoll), zumal sie meinte, als Haushälterin gearbeitet zu haben. Sie schränkte auf diesen Vorhalt ein, dass dies zwar zutreffe und sie vor allem nicht ins Schlafzimmer dürfen habe (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Auch aufgrund des Umstandes, dass dort zwei acht bzw. neun und sechs Jahre alte Kinder zum Aufpassen gewesen sein sollen, ist eigentlich schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von diesen keine entsprechenden Informationen bezogen haben will. Sie meinte schließlich, dass sie natürlich deren Namen gewusst habe, da sie in deren Zimmer geschlafen habe. Die Kinder seien nicht gut zu ihr gewesen und sie habe kein Interesse gehabt, mehr über die Familie zu erfahren (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Auch dieses Vorbringen mutet vollkommen lebensfremd an, lag es doch im Interesse der Beschwerdeführerin Informationen über diese Familie zu haben bzw. ergibt sich ein derartiger Informationsaustausch bei einem gemeinsamen Zusammenleben über Jahre von selbst.
Die Familie soll, wenn sie nicht da gewesen sei, das Haus verschlossen haben. Es habe ein Mobiltelefon gegeben, das nur der Mann gehabt habe. Am Anfang - im ersten Monat als alles in Ordnung gewesen sei - habe sie ihre Freundin in XXXX anrufen können, aber danach habe sie nicht mehr die Möglichkeit gehabt, das Telefon zu bekommen. Auf Nachfrage meinte sie, dass sie genau in diesem ersten Monat ihre Freundin angerufen habe und danach nicht mehr. Dies stimmt nicht mit ihrem Vorbringen im Asylverfahren überein, wo sie meinte, ihre Freundin immer dann angerufen zu haben, wenn die Familie das Telefon liegengelassen habe, was jeden Monat aber nicht jeden Tag gewesen sein soll.
Vollkommen lebensfremd muten schließlich auch ihre Schilderungen über eine Flucht von der Familie an, im Zuge derer sie bei der Polizei gewesen sein will.
Dabei soll es sich um die einzige Flucht der Beschwerdeführerin gehandelt haben, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass sie diese in keiner Weise zeitlich einordnen konnte. Auf Nachfrage konnte sie nicht einmal sagen wie lange danach sie ungefähr noch bei der Familie gewesen sei und meinte schließlich, dass es keine Jahreszeiten gebe und sie die meiste Zeit im Haus gewesen sei (S. 8 und 9 Verhandlungsprotokoll), was als Schutzbewertung gewertet werden muss, hätte sie doch über ein dermaßen hervorstechendes Ereignis zumindest eine ungefähre zeitliche Einordnung treffen können müssen.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin überhaupt nach ihrem missglückten Versuch zur Anzeige zur Familie zurückgekehrt ist, ist vollkommen unplausibel und meinte die Beschwerdeführerin vollkommen unverständlich, dass sie nicht oft draußen gewesen sei und sie Angst gehabt habe, dass sie auf die Familie treffen würde (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Die Beschwerdeführer fürchte für den Fall einer Rückkehr von besagter Familie umgebracht zu werden, weshalb schlicht unbegreiflich ist, nach einer erfolgreichen Flucht zu dieser zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen über ihre Freundin verfügt und erscheint es nicht sehr wahrscheinlich in einer Metropole wie Mombasa einer Familie zufällig über den Weg zu laufen.
Betreffend ihre Anzeigenerstattung vor der Polizei hat sie bereits vor dem Bundesasylamt widersprüchlich geschildert, was sie dort erzählt habe. In der Beschwerdeverhandlung gab sie an, dem Polizisten erzählt zu haben, dass die Familie muslimisch sei und sie geschlagen werde. Auch habe sie erzählt, dass die Familie gewollt habe, dass sie Muslimin werde, aber Christin sei. Der Polizist habe gemeint, man könne ihr nicht helfen und sie solle gehen. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Hier muss eingewandt werden, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Ausführungen keine Informationen - wie beispielsweise eine Adresse - von der Familie preisgeben habe können, weshalb es für die Polizei wohl schwer gewesen wäre, etwas für sie zu tun.
Die Beschwerdeführerin will in der Folge einen weiteren - den erfolgreichen - Fluchtversuch getätigt haben. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, wieso sie nicht schon beim ersten Fluchtversuch die Nachbarin um Rat und Hilfe gefragt hat. Ihr Vorbringen, wonach sie nach der verweigerten Hilfe durch die Polizei unter Schock gestanden sei (S. 9 Verhandlungsprotokoll), leuchtet nicht ein, zumal sie sich vor der Familie und dem eingesperrten Leben viel mehr gefürchtet habe.
Selbst ihre erfolgreiche Flucht konnte sie zeitlich kaum einordnen. So meinte sie, dass sie mit der Familie unterwegs gewesen sei und dort viele Leute gewesen seien. Sie habe entkommen können. Dies sei nicht lange vor dem Zeitpunkt gewesen, zu dem sie nach Österreich gekommen sei. Vielleicht sei es Mai oder Juni gewesen, sie wisse es aber nicht genau (S. 9 Verhandlungsprotokoll)
Im Vergleich zu ihrem ersten Fluchtversuch, wo sie zur Polizei gegangen sein will, will sie nunmehr eine Frau um Hilfe gebeten haben, die sie an drei Missionare vermittelt habe, die sie in einem Boot nach Europa mitgenommen hätten, wobei sie in der ausführlichen Befragung vor dem Bundesasylamt von einem Missionar gesprochen hat, womit ein weiterer Widerspruch besteht.
Es mutet auch lebensfremd an, weshalb sie die Missionare nicht gebeten hat, sie vor Ort in Kenia zu unterstützen, sondern diese sie ad hoc nach Europa mitgenommen haben sollen. Abgesehen von der Unterstützung bei einer Anzeigenerstattung bei der Polizei hätten die Missionare bei der Herstellung von Kontakten mit Kinderdörfern behilflich sein können.
Das Vorbringen muss auch vor dem Hintergrund in Zweifel gezogen werden, dass es laut den Länderfeststellungen ein eklatantes Ungleichgewicht zu Gunsten von Christen in Kenia gibt. Muslime sind dort in der Unterzahl. Diese fühlen sich nach den Länderfeststellungen aufgrund ihres Glaubens diskriminiert. Hingegen ist die Beschwerdeführerin ethnische Kikuyu, Christin und gehört der in Kenia der vorherrschenden Bevölkerungsgruppe an. Es mutet demnach nicht nachvollziehbar an, dass man ihr aufgrund der behaupteten Übergriffe der Familie nicht helfen hätte können.
In seiner Gesamtheit gesehen kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin demnach überhaupt nicht gefolgt werden. Es haben sich die aufgezählten Widersprüche, Unplausibilitäten und Ungereimtheiten ergeben. All diese Indizien, die gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen in ihrer Gesamtheit lassen nur den Schluss auf ein frei erfundenes Vorbringen zu, wobei hier insbesondere noch einmal hervorgehoben werden muss, dass die Beschwerdeführerin offenbar bewusst ihr Vorbringen derart detailarm und oberflächlich - ohne Angaben zu den handelnden Personen und ohne Zeitangaben - geschildert hat, dass eine Recherche im Herkunftsstaat unmöglich ist.
Es bleibt demnach selbst im Dunkeln, ob die Beschwerdeführerin noch familiären Anschluss im Herkunftsstaat hat, konnte doch nicht geklärt werden, ob ihre Mutter noch am Leben ist. Aber auch das Vorbringen über ihre Verwandten, von denen ihr ihre Mutter erzählt haben soll, die sie aber nie gesehen habe (S. 5 Verhandlungsprotokoll), mutet schwer nachvollziehbar an.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit einzelne Quellen älteren Datums sind, hat sich in diesem Zusammenhang keine Änderung der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Den in der Beschwerdeverhandlung zitierten Länderfeststellungen wurde auch nicht entgegengetreten.
In den Länderfeststellungen wird im Übrigen ausgeführt, dass alleinerziehende Mütter aufgrund allgegenwärtiger Promiskuität in Kenia, speziell in den städtischen Ballungsräumen, eher die Regel und nicht die Ausnahme sind. Eine alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind in Kenia, so wie auch in vielen anderen Kulturkreisen, steht unter einem gewissen gesellschaftlichen Druck, vor allem in ländlichen Gebieten. Dieser Umstand steht jedoch der Möglichkeit einer selbständigen Bestreitung des Lebensunterhalts nicht entgegen. Auch von einer generellen Ausgrenzung seitens der Bevölkerung kann in keiner Weise gesprochen werden; es gibt in Kenia genügend Ausweichmöglichkeiten, wenn das Leben einer Person aufgrund der familiären Situation an einem bestimmten Ort mit Problemen verbunden ist. Dazu kann noch gesagt werden, dass es im ganzen Land, vor allem aber in den Städten, zahlreiche Organisationen (NGOs oder kirchliche Stellen) gibt, die durchaus Hilfe für Frauen in derartigen Situationen, aber auch bei Zwangsheirat, Beschneidung oder häuslicher Gewalt, anbieten.
Es kann nach diesen Berichten nicht erkannt werden, inwieweit die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, wobei hier insbesondere zu beachten ist, dass finanzielle Unterstützung auch durch den in Österreich lebenden Lebensgefährten, der im Übrigen für die minderjährige Tochter sorgepflichtig ist, erfolgen kann.
Aus den Länderinformationen ergibt sich jedenfalls die Möglichkeit der Erwirtschaftung der Lebensgrundlage für Frauen in der Situation der Beschwerdeführerin. Führt man sich die erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vor Augen, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ein selbständiges und unabhängiges Leben auch im Herkunftsstaat führen kann, zumal die Beschwerdeführerin nunmehr auch über weitere Sprachkenntnisse (Deutsch) verfügt, die sie auch im Herkunftsstaat Kenia, welche die leistungsfähigste Volkswirtschaft im Ostafrikanischen Raum einnimmt, bei der Arbeitsplatzsuche zusätzlich qualifizieren.
In den Länderfeststellungen wird schließlich ausgeführt, dass die Verfassung und die Gesetze Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr gewähren. Die Regierung hält sich im Wesentlichen daran, schränkt aber zunehmend die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen ein.
Der Beschwerdeführerin ist es für den Fall einer Rückkehr demnach unbenommen, in einen beliebigen Teil des Herkunftsstaates zurückzukehren, um sich dort eine Existenz aufzubauen.
Die Bewegungsfreiheit in Kenia entfaltet auch Bedeutung für die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin. Es wurde zwar die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens dargelegt, selbst wenn jedoch ihrem Vorbringen gefolgt werden würde, könnte die Beschwerdeführerin den sehr lokal begrenzten Probleme durch die muslimische Familie - Privatpersonen - durch die Rückkehr in einen beliebigen Teils Kenia entgehen, wobei festzuhalten ist, dass die von ihr geschilderten Vorfälle über vier Jahre zurückliegen und im Übrigen nicht erkannt werden kann, welches Interesse noch an der Beschwerdeführerin bestehen soll. Noch einmal wird an dieser Stelle jedoch die absolute Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens hervorgehoben.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis für das Vorliegen einer akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zu Kenia für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; diese Voraussetzungen treffen auf die vorliegenden Verfahren zu.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.
Ihr Fluchtvorbringen hat sich als nicht relevant iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.
Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.
Die Beschwerdeführerin wäre selbst bei angenommener Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens - wovon die erkennende Richterin jedoch nicht ausgeht - eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb des Einflussbereiches der muslimischen Familie bzw. dem Familienoberhaupt dieser Familie - allesamt Privatpersonen - möglich. Hier wird auf die entsprechenden beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den herangezogenen Länderberichten zu Kenia besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Kenia einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Weiters ist diesbezüglich auf die bereits in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführerin als alleinerziehender Mutter im Lichte der Länderinformationen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich ist, ohne in eine ihre Existenz bedrohende Situation zu geraten.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Kenia sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten.
Es kann für Kenia schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Im vorliegenden Fall haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Kenia in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.
Somit war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
5. Die Bindungen zum Heimatstaat
6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:
265/07).
In diesem Zusammenhang ist auch besonders das Kindeswohl (vgl. auch Urteil des EGMR v. 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw Nr. 55-597/09) zu berücksichtigen, das in diesem Zusammenhang auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird (vgl. z. B. auch AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl.: D3 414251-2/2011/5E u.a.).
Die Beschwerdeführerin führt in Österreich ein "Familienleben" im obgenannten Sinn, lebt sie hier doch mit ihrem Lebensgefährten und der gemeinsamen Tochter, die österreichische Staatsbürger sind, zumal der österreichische Vater als leiblicher Vater unzweifelhaft seit der Geburt feststeht.
Dem bloßen Umstand, dass sie aufgrund von widrigen Umständen im Moment nicht mit dem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt, kann im vorliegenden Fall keine hervorgehobene Bedeutung zugedacht werden, ist die Beziehung doch auf Dauer und vor allem auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin steht im engen Kontakt mit der Familie - die Eltern und die Schwester - ihres Lebensgefährten. Von dieser ist sie gut aufgenommen worden und verbringe sie dort ihre Wochenenden und darüber hinaus wenn es ihr zeitlich möglich ist (S. 14 Verhandlungsprotokoll).
So erklärte sie, dass die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten auf Dauer ausgerichtet ist, sie aufgrund des jungen Alters noch nicht heiraten würden. Dennoch planen sie, in Zukunft zu heiraten. Der Grund warum sie noch nicht mit ihrem Lebensgefährten zusammengezogen ist, liegt in ihrem Wunsch nach einer Ausbildung begründet, da sich an ihrem Aufenthaltsort ein Berufsförderungsinstitut befindet. Im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Kind ist jedoch ein gemeinsamer Wohnsitz geplant, um das Kind gemeinsam aufzuziehen. (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll)
Im Übrigen lebt sie mit ihrer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt, mit der sie ein intensives Familienleben führt und die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Obzwar die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit etwas mehr als vier Jahre von nicht allzu langer Dauer ist, war im Fall der Beschwerdeführerin dennoch von bestehenden erheblichen privaten Interessen im Bundesgebiet auszugehen. Wie aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) abgeleitet werden kann, ist die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend und stellt lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten dar, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind.
Für die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie sich in Österreich im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausgesprochen gut integriert hat. Sie hat mehrere Deutschkurse besucht und bewegen sich ihre Deutschkenntnisse auf gehobenem Niveau, wie sich die erkennende Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen konnte. Die Beschwerdeführerin legte auch ein entsprechendes Deutschzertifikat auf dem Niveau B1 vor. Hier war hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin als unbegleitete Minderjährige eingereist ist und trotz ihrer schwierigen Situation sich um Deutschkenntnisse bemüht hat. Bereits wenige Monate nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin begonnen, in einem Altersheim als Hilfskraft gemeinnützige Arbeit zu tätigen. Diese Tätigkeit hat sie bis zur schwangerschaftsbedingten Unterbrechung ausgeübt.
Die Aufnahme einer legalen Beschäftigung scheiterte bislang an ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung als Asylwerberin. Die Beschwerdeführerin zeigt sich jedoch an einer Arbeitsaufnahme sehr bemüht, was auch an ihrer jahrelangen gemeinnützigen Tätigkeit ersichtlich ist und im Lichte ihrer fortgeschrittenen Deutschkenntnisse auch realistisch ist. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin auch Interesse an einer weiteren Ausbildung und möchte den Hauptschulabschluss machen.
Im Bundesgebiet hat sie sich durch ihren Lebensgefährten und dessen Familie sowie die Kontakte, die sie in den Deutschkursen und während ihrer gemeinnützigen Tätigkeit geknüpft hat, ein soziales Umfeld aufgebaut. (S. 14 und 15 Verhandlungsprotokoll)
Zumal die Beschwerdeführerin über einen arbeitsfähigen Lebensgefährten und dessen Familie verfügt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe dieses sozialen Umfeldes in naher Zukunft für ihren Unterhalt entsprechend selbst aufkommen können wird und auch einen Beitrag zum Unterhalt ihres Kindes leisten bzw. zum Familieneinkommen beitragen können wird.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten.
Auch wenn ihr Vorbringen rund um den Verlust ihrer Eltern nicht glaubwürdig war bzw. der Verbleib von Angehörigen im Herkunftsstaat im Dunkeln geblieben ist, war festzuhalten, dass nennenswerte Bindungen an den Herkunftsstaates nicht festgestellt werden konnten bzw. die Bindungen bzw. das mittlerweile entfaltete Familien- und Privatleben in Österreich bei Weitem allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen.
Im vorliegenden Fall überwiegen demnach die privaten Interessen der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat sich die Beschwerdeführerin in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass sie weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit ihrem Kind und der nunmehrigen Lebenssituation gegeben. Sie hat hier eine Familie gegründet, wobei sie mit ihrem Lebensgefährten in einer aufrechten Beziehung lebt und überwiegen ihre privaten und familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einhaltung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, und auch der weiteren Einhaltung der Gesetze und dem Schutz der Bevölkerung dienen.
Da der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürger ist, ebenso die gemeinsame Tochter, welche alle niemals in Afrika gelebt haben, stellt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin keine realistische Alternative dar (in diesem Sinne auch EGMR in seinem Urteil vom 16.04.2013, Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09, wo dieser ausgesprochen hat, dass es für seine in der Schweiz geborenen Töchter nicht zumutbar sei, ihrem Vater nach Nigeria zu folgen).
Eine Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin würde aber unzweifelhaft nicht nur zu einer Trennung von ihrem Lebensgefährten, sondern auch insbesondere von ihrem minderjährigen Kind führen. Auch hier gilt das Kindeswohl besonders in die Entscheidung einfließen zu lassen. Aufgrund des Kindeswohles besteht aber ein hohes Interesse, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen und auch deren körperliche Nähe und nonverbale Interaktion zu erhalten (vgl. neben der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2013, U 2241/12-12, ua auch die jüngste Entscheidung des EGMR vom 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09).
Schließlich ist im vorliegenden Fall noch auf das Urteil des EuGH vom 08.03.2011 - C-34/09 (Zembrano) hinzuweisen.
Darin wurde im Wesentlichen judiziert, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.
Eine Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin würde dementsprechend auch einen Eingriff in die Rechte des Kindes der Beschwerdeführerin infolge seiner Unionsbürgerschaft bedeuten.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 - also über dem Niveau A2 - iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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