W149 1425161-1•BVwG W149 1425161-1
W149 1425161-1Tribunale amministrativo federale11 nov 2015
Clanzugehörigkeit, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>Zwangsrekrutierung
W149 1425161-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 16.02.2012, Zl. 11 07.514-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF
BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 19.07.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 20.07.2011 wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er angab, von Mogadishu aus über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein.
Am 21.07.2011 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer in Österreich zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters, der ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.08.2011, Zl. 11 07.514-BAT, zur Seite gestellt wurde.
Am 09.09.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.
Mit Datum vom 16.02.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 11 07.514-BAT, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt am 22.02.2012 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Al-Shabaab sei unglaubwürdig und es habe keine Verfolgungen oder Bedrohungen des Beschwerdeführers wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ("Gaaljael"-Clan) festgestellt werden können (Spruchpunkt I.).
Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Somalia eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).
Mit Verfahrensanordnung vom 16.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Mit Fax vom 06.03.2012 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und insbesondere keine ausreichenden Länderberichte herangezogen.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)
Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).
Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
Die Beschwerde langte am 12.03.2012 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.
Mit Fax vom 19.03.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses.
Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.
Am 23.09.2014 langte eine handschriftliche Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 29.07.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt die unter 0 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme in der für 21.08.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer machte von der Akteneinsicht am 18.08.2015 Gebrauch.
Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren.
Am 21.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers statt. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
II. Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Galjecel, welche zum Stamm der Hawiye gehöre, an. Er sei in Afgooye geboren, habe aber seit April 2011 bis zur Verlassen des Landes in Mogadishu gelebt.
In Somalia würden noch sein kranker Vater und ein Onkel in Mogadishu sowie seine Mutter und seine sieben Schwestern in Afgooye leben. Seine Ehefrau habe Somalia mittlerweile ebenfalls verlassen und lebe seit 2013 in Addis Abeba.
Er habe ein Jahr eine private Schule besucht und sonst keine Ausbildung. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer mit Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Familie bestritten. Die Mutter habe die Produkte dann verkauft.
Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein, habe jedoch gelegentlich Rücken- und Kopfschmerzen, und er sei etwas schwerhörig. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann vorgebracht, die Ohrenschmerzen würden von den Misshandlungen der Al-Shabaab stammen, gleichfalls seine Rückenschmerzen und er könne auch "nicht so gut sehen".
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer, erstens, ausgesagt, in seinem Heimatort sei die Al-Shabaab seit 2006 an der Macht gewesen und es sei der Familie des Beschwerdeführers "passiert, was damals allein passiert" sei. Es habe Kampfhandlungen gegeben und die Miliz habe dann 2011 verlangt, dass der Beschwerdeführer sich der Organisation als Kämpfer anschließe.
Am 08.04.2011 hätten fünf unbekannte Männer der Al-Shabaab den Beschwerdeführer gegen seinen Willen mitgenommen und in ein nahegelegenes Camp gebracht, wo man ihn als Kämpfer habe ausbilden wollen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer weitere Details zu seiner Zeit als Gefangener und der Einteilung in die Gruppe der "Kämpfer" (neben der Gruppe der "Bombenbauer" und der Gruppe "Rekrutierer") bekannt gegeben.
Aus dem Camp habe er am fünften Tag nach der Entführung in der Nacht fliehen können. Er habe dann bei einem Onkel in Mogadishu Zuflucht gefunden. Sein Vater drei Tage später ebenfalls nach Mogadishu gekommen, da die Al-Shabaab am Tag seiner Flucht unter Todesdrohung die Herausgabe des Beschwerdeführers verlangt habe. In Mogadishu habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben, der Beschwerdeführer sei aber auch nicht aus dem Haus gegangen.
Die Al-Shabaab habe dann - wie er von seiner Mutter erfahren habe - wenig später, am 15.04.2011, seine damals 16-jährige Schwester entführt. Sie sollte zwangsverheiratet werden, sei sie dann aber verstoßen und freigelassen worden und lebe jetzt wieder bei ihrer Familie. Sie könne jetzt niemanden mehr heiraten.
Es ist dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden, dass aktuell keine besondere individuelle Gefährdung - wie beispielsweise ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem Al Shabaab-Führer - des Beschwerdeführers mehr erkennbar sei.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer (erstmals) ausgesagt, ein Cousin habe sich im Oktober 2011 einer Al-Shabaab-Gruppe angeschlossen und habe damals geschworen, den Beschwerdeführer als Ungläubigen zu töten. Er hat den Namen des Cousins genannt und angegeben, dieser habe damals auch gedroht, den Vater des Beschwerdeführers zu töten. Der Cousin wohne in einem näher bezeichneten Ort in der Nähe von Afgooye.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters angegeben, sein Vater sei kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers zwei- oder dreimal telefonisch von der Al-Shabaab bedroht worden. Die Anrufer seien dem Vater nicht bekannt gewesen. Bei einem der Anrufer habe es sich aber um den zuvor erwähnten Cousin des Beschwerdeführers gehandelt.
Befragt, ob er von seiner in Somalia verbliebenen Familie, insbesondere von seinen Eltern, von weiteren Vorfällen seit seiner Ausreise gehört habe, hat der Beschwerdeführer angegeben, er wisse nicht viel über die Lage in Somalia, er sei bereits seit vier Jahren fort. Seine Familie habe ihm jedoch erzählt, dass in Afgooye die Polizeistation am Tage von der Regierung besetzt sei, aber am Abend die Al-Shabaab die Station besetze. Die Miliz würde Leute töten, die mit der Regierung arbeiten, sogar solche, die nur mit Leuten von der Regierung zusammen gesehen würden.
Zu den übermittelten Länderinformationen, insbesondere zur Lage in Afgooye, wo die Al-Shabaab zumindest nicht die volle Kontrolle habe, und zu Mogadischu, wo die Al-Shabaab allenfalls im Untergrund tätig sei, befragt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärt, Afgooye liege in einer ländlichen Gegend, wo die Al-Shabaab präsent sei und sich gut verstecken könne. Er hat ergänzt, dass sich aus diesen Berichten auch ergebe, dass diese Miliz in Afgooye in der Lage sei, gezielte Angriffe zu verüben.
Außerdem ergebe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers aus den Länderinformationen, dass einfache Fußsoldaten, wenn sie desertieren, von der Al-Shabaab ins Visier genommen werden könnten.
Auf Vorhalt, es sei auch vor dem Hintergrund der Länderberichte relativ unrealistisch, dass die Al-Shabaab nach jahrelanger Abwesenheit einen von vielen ehemaligen Zwangsrekrutierten, dh. jemanden ohne besondere Merkmale familiärer, clanspezifischer oder sonstiger individueller Natur, allein aus dem Grunde, dass er damals geflohen sei, in einem Gebiet, in dem sie mittlerweile nicht mehr die Kontrolle habe, systematisch verfolge, hat der Beschwerdeführer gemeint, seine individuelle, besondere Gefährdung ergebe sich daraus, dass seine Schwester damals entführt und zwangsverheiratet worden sei. Zudem habe der besagte Cousin mehrmals geschworen, er werde den Beschwerdeführer und seinen Vater töten.
Auf Vorhalt, dass die nunmehr erstmals vorgebrachte Bedrohung durch einen damals der Al-Shabaab beigetretenen Cousin dem Neuerungsverbot unterliegen könnte, hat der Beschwerdeführer erklärt, der Cousin sei damals erst 16 Jahre alt gewesen und erst 2012 der Al-Shabaab beigetreten, als der Beschwerdeführer schon in Österreich gewesen sei. Auch die telefonischen Todesdrohungen seien erst 2012 und 2014 erfolgt.
Aufgefordert, genau zu beschreiben, wann seines Wissens nach wer bei seinem Vater telefonisch Drohungen ausgesprochen habe, hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe erst später erfahren, dass sein Vater telefonisch von ihm unbekannten Al-Shabaab Leuten bedroht worden sei. Den Cousin habe der Vater aber gekannt und ihn daher er auch am Telefon erkannt.
Auf Vorhalt, warum sein Vater zwei Jahre lang dieselbe Telefonnummer behalten habe, wenn er doch schon 2012 ernsthaft am Telefon mit dem Tode bedroht worden sein soll, hat der Beschwerdeführer erklärt, der Vater habe immer noch dieselbe Nummer und man hätte auch eine neue Nummer hätte man gleich herausfinden können.
Zur Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gaaljael, einem Unterstamm der Hawiye, hat der Beschwerdeführer vor der Behörde zunächst ausgesagt, dass er in Somalia wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt worden sei. ZB. habe ein größerer Stamm seiner Familie deshalb ihr Lebensmittelgeschäft weggenommen. Dies sei 2005 passiert und nur seiner Familie sei dies geschehen. Es habe auch nachher "immer wieder" Probleme gegeben, er könne sich aber nicht an spezielle Vorfälle erinnern.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann auf Befragen angegeben, er habe keine Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Die Probleme hätten nur mit der Al-Shabaab bestanden. Allerdings habe ein krimineller Stadtverwalter, Mitglied des Clans der Habr Gedir, der im Jahr 2005 - dh. vor der Machtübernahme der Al-Shabaab - die Regierung in Afgooye gehabt habe, der Familie damals ihr Lebensmittelgeschäft weggenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:
Zitiert als
Quelle
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WB
World Bank Somalia Overview (07.04.2014)
Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird
Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.09.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).
Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.
Al-Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Al-Shabaab
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al-Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten.
Al-Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen;
Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen;
Verwandte von Regierungsangestellten. Dabei gibt es auch in Mogadishu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al-Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen zunehmend solche gezielte Attentate vor.
Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Die militärische Hauptmacht der Al-Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der Al-Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al-Schabaab sind. Die Gruppe ist teilweise ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent.
Al-Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Neben den Kernkräften kann Al-Schabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al-Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al-Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al-Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al-Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt.
Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al-Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al-Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al-Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al-Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al-Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al-Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.
Puntland
Insgesamt ist Puntland relativ stabil. Da die Sicherheitskräfte dort über Struktur und Organisation verfügen, ist es unwahrscheinlich, dass al Shabaab hier Erfolge erzielt. Allerdings hat jene militante Gruppe, welche bereits zuvor Teile der Galgala-Berge gehalten hatte, im Jahr 2012 den Anschluss an Al-Shabaab verkündet. Puntländische Sicherheitskräfte sind wiederholt gegen die Gruppe vorgegangen. Ende September 2014 kam es in den Galgala-Bergen wieder zu Kämpfen zwischen den Militanten und puntländischen Truppe. Zwischenfälle mit diesen Militanten gab es auch entlang der Straße von Garoowe nach Bossaso. Insgesamt ist kein Ende der Al-Shabaab-Präsenz in den Galgala-Bergen absehbar und es wird dort auch weiterhin bewaffnete Auseinandersetzungen geben. Puntländische Sicherheitskräfte führen Operationen durch, um einer Infiltration durch Al-Shabaab zu entgegnen, z.B. am 22.9.2014 (Nugaal; 100 Verhaftungen) oder am 28.9.2014 (Garoowe; mehrere Verhaftungen).
Für Puntland kann das Stabilitätsniveau zur Sicherheitssituation als ‚hoch' angegeben werden. Dies gilt selbstverständlich nur für jene Gebiete, die sich unter Kontrolle der Regierung befinden. Ausnahmen sind daher einige Küstengebiete (Piraten, Ras Caseyr) und die Golis-Berge (Galgala-Rebellen). Die Regierung von Puntland verfügt nur über vergleichsweise wenige Sicherheitskräfte. Bisher hat sich deren Anzahl aber als ausreichend erwiesen, um die generellen Sicherheitsbedürfnisse im Land zu erfüllen.
Afgooye
Die westlich von Mogadishu gelegene Stadt Afgooye wurde im Jahr 2012 von Regierungstruppen und AMISOM erobert; bis dahin stand sie unter dem Einfluss der Al Shabaab. Es kommt immer wieder zu Angriffen der Al Shabaab auf die in Afgooye stationierten militärischen und polizeilichen Einrichtungen, die jedoch bisher zurückgeschlagen werden konnten.
Mogadishu 2015 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.
Obwohl die Al-Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte Jahre 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al-Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al-Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al-Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al-Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al-Shabaab entstanden war, nicht schließen.
In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al-Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al-Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.
In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al-Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.
• EASO, IRIN (Mogadishu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadishu), IRBC (Al-Shabaab), DN-NO (Mogadishu), ecoi.net (Zeitachse).
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.
Bei den Hawiye handelt es sich um einen Haupt-Clan, der vor allem in Süd- und Zentralsomalia angesiedelt ist. Die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.
• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans.
Bewegungsfreiheit
Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al-Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.
In den Gebieten der Al-Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al-Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.
• ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).
Kurzbrief und Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses, Abteilung Pulmologie, wonach der Beschwerdeführer dort vom 03.02.2012 bis 24.02.2012 wegen Tuberkulose der Atemorgane stationär behandelt wurde.
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, geboren XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehört der Volksgruppe der der Galjecel (Haupt-Clan: Hawiye) an. Er stammt aus Afgooye, wo er auch bis kurz vor seiner Ausreise gelebt hat. In Somalia leben noch sein Vater und ein Onkel in Mogadishu sowie seine Mutter und seine sieben Schwestern in Afgooye. Seine Ehefrau hält sich seit 2013 in Addis Abeba (Äthiopien) auf.
Er besuchte in Somalia ein Jahr lang die Schule und hat sonst keine Ausbildung.
Er ist im Wesentlichen gesund.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt. Seine Clanzugehörigkeit ergibt sich aus seinem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, das sich auch mit den Länderfeststellungen deckt (0).
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren außer einem Hinweis auf gelegentliche Rücken- und Kopfschmerzen und eine leichte Schwerhörigkeit keine schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat selbst solche auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht. Die Tuberkulose-Erkrankung sieht das Bundesverwaltungsgericht mangels Hinweisen auf über die stationäre Behandlung hinausgehende Therapien als ausgeheilt an (0).
Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat von Anhängern der Al-Shabaab im Jahr 2011 entführt und in ein Trainingscamp gebracht, wo er an der Waffe ausgebildet und dazu gezwungen werden sollte, sich dieser Miliz als Kämpfer anzuschließen. Der Beschwerdeführer konnte fünf Tage später fliehen.
Kurz danach wurde seine damals 16-jährige Schwester entführt und sollte (oder wurde) zwangsverheiratet (werden). Kurze Zeit später wurde die Schwester verstoßen und freigelassen. Sie kehrte zu ihrer Familie zurück.
Nicht festgestellt werden kann, dass der nach Mogadishu geflohene und noch immer dort aufhältige Vater von einem Cousin, der sich später als Jugendlicher der Al-Shabaab angeschlossen haben soll, nach dem Verlassen des Landes, dh. von 2012 bis 2014, mit dem Tode bedroht wurde, weil er aus dem Camp der Miliz geflohen war.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer oder Angehörige seiner Familie in der Vergangenheit wegen seiner Clan-Zugehörigkeit verfolgt wurden.
Zu den Feststellungen betreffend, erstens, die frühere Verfolgung durch die Al-Shabaab kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die im gesamten Verfahren zwar in Bezug auf die 2010 erfolgte Entführung in ein Ausbildungs-Camp der Al-Shabaab im Wesentlichen gleichlautend waren und keine wesentlichen Widersprüche erkennen ließen. Betreffend die nach der Flucht erfolgte Bedrohungen, insbesondere durch einen der Al-Shabaab angehörenden Cousin des Beschwerdeführers erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht glaubwürdig:
Hinsichtlich der Verfolgung durch die Al-Shabaab hat der Beschwerdeführer zwar seine im April 2011 erfolgte Entführung und fünftägige Anhaltung in einem Ausbildungslager der Al-Shabaab bei Afgooye widerspruchsfrei und ausreichend detailliert geschildert. Insofern die Behörde im angefochtenen Bescheid Widersprüche hinsichtlich der Zeitangaben zu erkennen glaubte, hat der Beschwerdeführer diese nachvollziehbar entkräftet, indem er dargelegt hat, dass das Morgengebet, bei dem er habe fliehen können, entgegen der Annahme des Bundesasylamts vor Sonnenaufgang, somit entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sehr wohl noch in der Nacht stattgefunden hatte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich insoweit auch mit den Ergebnissen der Länderberichte (0), wonach seine Heimatregion (insbesondere die Stadt Afgooye) bis zum Jahr 2012 unter der Kontrolle der Al-Shabaab stand und die Miliz dort ein Terrorregime führte, zudem es gehörte, junge kampffähige Männer wie den Beschwerdeführer zu entführen und zu Kämpfern auszubilden.
Insofern der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Verbindung eines Cousins zur Al-Shabaab behauptet hat, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass er dies weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift erwähnt hatte.
Erst auf Vorhalt, dass nicht ersichtlich sei, welches besondere Interesse die Al-Shabaab heute, dh. nach dem Machtverlust in Afgooye und Mogadishu, noch gerade am Beschwerdeführer haben sollte, hat er (erstmals im gesamten Verfahren) ausgesagt, ein Cousin habe sich im Oktober 2011 als 16-Jähriger einer Al Shabaab-Gruppe angeschlossen und wolle ihn nun wegen seiner damaligen Flucht töten.
Diese Behauptung hat der Beschwerdeführer jedoch unsubstantiiert in den Raum gestellt. Hinzu kommen die nicht stimmigen Zeitangaben. Auf Vorhalt, dass die Angaben zu dem Cousin möglicherweise dem Neuerungsverbot unterliegen könnten, hat der Beschwerdeführer nämlich erklärt, die Drohungen des Cousins und anderer Al-Shabaab-Leute gegen seinen Vater in Mogadishu hätten erst von 2012 bis 2014 (also offenbar nach der Beschwerdeerhebung) stattgefunden. Auf Ersuchen, die Umstände dieser Drohanrufe näher zu schildern, hat der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben machen können. Der Beschwerdeführer vermochte schließlich nicht überzeugend zu erklären, warum sein Vater, wenn er tatsächlich über mehrere Jahre (ausschließlich) telefonische Todesdrohungen erhalten haben sollte, die Telefonnummer nicht geändert hat.
Was, zweitens, die im behördlichen Verfahren noch als Fluchtgrund vorgebrachte frühere Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit anbelangt, hat der Beschwerdeführer eine solche in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann ausdrücklich verneint.
Insbesondere hat er sich hinsichtlich des Diebstahls des familieneigenen Geschäfts im Jahr 2005 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend ausgebessert, dass dieser aus rein kriminellen Gründen vom damaligen Machthaber Afgooyes geschehen sei. Dieser habe sich nach Gutdünken fremden Eigentums bemächtigt.
Gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers oder seiner Familie aus aus ethnischen Gründen spricht auch, dass der besagte Machthaber nach der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Habr Gedir war und somit demselben Haupt-Clan (Hawiye) wie der Beschwerdeführer angehörte.
2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia
Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.
Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Obwohl die Al Shabaab keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Rückkehrer und Zivilisten bilden keine spezifischen Ziele für Attentate der Al Shabaab.
Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer sind in Mogadishu besonders von Menschenrechtsverletzungen bedroht. In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung siedelt Binnenvertriebene zwangsweise aus dem Stadtzentrum in die Randgebiete ab. Es finden auch Vertreibungen durch private Landeigentümer und die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge statt.
Die westlich von Mogadishu gelegene Stadt Afgooye wurde im Jahr 2012 von Regierungstruppen und AMISOM erobert; bis dahin stand sie vollständig unter dem Einfluss der Al-Shabaab. Derzeit kommt es in der Region immer wieder zu Angriffen der Al-Shabaab auf die in Afgooye stationierten militärischen und polizeilichen Einrichtungen, die jedoch bisher zurückgeschlagen werden konnten.
In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht. In den Gebieten der Al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich und es werden strenge Strafen auch für kleine Vergehen verhängt. Todesurteile werden auch von der somalischen Regierung verhängt.
Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Haftbedingungen sind zum Teil lebensbedrohlich. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. In Mogadishu und den von AMISOM kontrollierten Städten sind Zwangsrekrutierungen durch die Al Shahaab sehr unwahrscheinlich.
Der Islam ist Staatsreligion, die Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens und hängt dem Sufismus an. Konversion vom Islam ist gesellschaftlich nicht akzeptiert und bereits der Verdacht wird von Al Shabaab mit dem Tod geahndet. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen drastische Strafen.
Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadishu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Die Hawiye, zu denen unter anderem die Subclans Habr Gedir und Galjecel gehören, sind einer dieser Haupt-Clans.
Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.
Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge vor allem in den Nordteilen von Mogadishu ist denkbar schlecht. In den Lagern ist Gewalt weit verbreitet und es kommt tw. auch zu Rekrutierungen durch Al-Shabaab-Anhänger.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).
Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim damals zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I
4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.
Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).
Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).
Einer versuchten Zwangsrekrutierung kann Asylrelevanz zukommen, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Al-Shabaab-Miliz aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalte ein - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0090 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (2011) einer Verfolgung durch die damals in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers herrschenden Al-Shabaab ausgesetzt war, weil die Miliz den Beschwerdeführer entführte und ihn unter Drohungen zwang, sich in einem Camp an der Waffe auszubilden, um für die Al-Shabaab zu kämpfen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor erneuter Bedrohung durch die Al-Shabaab in seiner Herkunftsregion Afgooye ist daher individuell nachvollziehbar, beachtet jedoch zum einen nicht die aktuelle Lage im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der damaligen Flucht vor dem Einfluss der Al-Shabaab heute noch damit rechnen müsste, von der Miliz etwa wegen einer unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung, systematisch verfolgt würde.
Wie nämlich oben (0) ebenfalls festgestellt wurde, ist zum einen die Herkunftsregion Afgooyw bereits 2012 von den Regierungstruppen zurückerobert und die Al-Shabaab von dort vertrieben worden. Selbiges gilt für Mogadishu, wo der Vater und ein Onkel des Beschwerdeführers leben und wo er daher über ein soziales Netzwerk männlicher Verwandter verfügen würde.
Zum anderen fand die seinerzeitige Gefangenahme und Zwangsrekrutierung (April 2011) auf dem Höhepunkt des Machteinflusses der Al-Shabaab in der Region und zu Zeiten gewaltsamer kriegerischer Auseinandersetzungen statt. In dieser Zeit waren Rekrutierungen von kampffähigen Männern an der Tagesordnung. Aus der als erwiesen erachteten Zwangsrekrutierung und Flucht vor mehr als vier Jahren kann für sich genommen - also ohne weitere Hinweise auf besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von der Al-Shabaab, etwa wegen einer höheren Position in der Miliz, auch heute noch als Deserteur gesucht und systematisch verfolgt werden würde.
Dies ergibt sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes auch daraus, dass zum Zeitpunkt des Höhepunktes der Al-Shabaab-Macht in der Region eine Unzahl von kampffähigen Männern zwangsrekrutiert worden waren und sich aus keiner der unter 0 angeführten Quellen nachgewiesene Fälle von systematischen Verfolgung solcher "einfacher" Kämpfer, die seinerzeit geflohen waren, durch die Al-Shabaab-Miliz ergeben.
An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass ein Cousin, der damals erst 16 Jahre alt war, sich - anders als der Beschwerdeführer - freiwillig der Al-Shabaab angeschlossen haben soll. Ausweislich der Sachverhaltsfeststellung unter 0 konnte nämlich nicht als erwiesen angesehen werden, dass dieser Cousin (und andere unbekannte Al-Shabaab-Mitglieder) den Beschwerdeführer tatsächlich auch noch nach seiner Flucht aus Somalia gesucht und seine Vater bedroht hätten. Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa behauptet, der besagte Cousin sei ein besonderes hochrangiges Mitglied der Al-Shabaab geworden, sodass daraus auf eine besondere Gefährdung eines ehemals flüchtigen Familienmitgliedes geschlossen werden könnte.
Es kann also im vorliegenden Fall - mangels jedweden Hinweises auf ein besonderes Interesse der Al-Shabaab am Beschwerdeführer und mangels Einfluss der Miliz in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und in Mogadishu, wo er über ein männliches Netzwerk verfügen würde - nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr bei einer Rückkehr eine aktuelle Verfolgung durch diese Gruppe zu befürchten ist. Dies gilt vor allem deshalb, weil solche Rekrutierungen ausweislich der oa. Feststellungen von der Al-Shabaab nicht auf Feindesgebiet erfolgen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.
Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte - dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst einem "noblen" Clan (Hawiye) angehört (siehe 0 und 0) und er - wie unter 0 festgehalten - auch in der Vergangenheit keiner Verfolgung der besagten Art ausgesetzt war.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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