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W122 2103532-1•BVwG W122 2103532-1
W122 2103532-1Tribunale amministrativo federale11 nov 2015
Arbeitsplatzbewertung, Bescheiderlassung, besoldungsrechtliche<br/>Stellung, Feststellungsinteresse, Parteistellung, subjektive Rechte
W122 2103532-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 18.11.2014, Zl. P665370/243-PersB/2014 betreffend Aufwertung des Arbeitsplatzes zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF abgewiesen
und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
Der Beschwerdeführer wurde mehrmals Dienstfähigkeitsuntersuchungen unterzogen. Neben der Feststellung einer psychischen Erkrankung erfolgte die Bescheinigung der Dienstfähigkeit und überdurchschnittlichen Leistungsbereitschaft bei adäquater, der Ausbildung entsprechender Tätigkeit und Einhaltung einer vorgegebenen Laufbahn.
Mit 01.11.2008 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen zur Dienststelle XXXX auf einen Arbeitsplatz der Reihe 977, Wertigkeit M BO2, Grundlaufbahn versetzt und bei einem Zieltruppenkörper ( XXXX amt, ab 01.07.2010 " XXXX ) zur Einarbeitung eingeteilt. Der Beschwerdeführer hatte die maßgebenden Gründe für die Versetzung nicht selbst zu vertreten.
Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.2010 von Amts wegen zur Dienststelle XXXX , versetzt und auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971 ("über den Stand"), Organisationsplannummer G47, Truppennummer 8767, Wertigkeit MBO 2, Funktionsgruppe GL, unter § 113h des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG 1956), dauernd diensteingeteilt. Der Beschwerdeführer hatte die maßgebenden Gründe für die Versetzung nicht selbst zu vertreten.
Mit Erkenntnis vom 29.10.2010 hob die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt diesen Versetzungsbescheid auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde. Begründend führte die Berufungskommission an:
"Die belangte Behörde ging vom Vorliegen eines Abzugsinteresses des BW von seiner bis-herigen Verwendung aus und begründete dieses damit, dass ‚mit der Versetzung in die Nähe des familiären Umfeldes dem BW die Möglichkeit geboten werden solle, zu genesen und ein psychisch stabile Lage wieder zu erlangen.' Die Behörde sah ‚jedenfalls die Versetzung eines Bediensteten zu dessen Wohnort bzw. in die Nähe des Wohnortes, um mit dieser Maßnahme somit auch dienstlich für ein stabiles familiäres und soziales Umfeld zu sorgen und damit den notwendigen psychischen Heilungsprozess zu unterstützen, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber einem suizidgefährdeten Bediensteten als wichtiges dienstliches Interesse an.'
Grundsätzlich ist auch hier der belangten Behörde zu folgen, wenn sie die Ansicht vertritt, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Personalmaßnahme darin liegen kann, einen gesundheitlich angeschlagenen Beamten auf einen Arbeitsplatz zu versetzen, der geeignet ist, den Heilungsprozess positiv zu beeinflussen. Voraussetzung für eine solche dienstliche Maßnahme ist aber, dass der Beamte gesundheitlich in der Lage ist, die Auf-gaben des ihm neu zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen.
In diesem Zusammenhang sind die ärztlichen Sachverständigenbeweise zu würdigen, welche eine volle Dienstfähigkeit des BW attestieren, jedoch nur für den Fall, dass dieser die ‚derzeitige Verwendung auf dem Arbeitsplatz im XXXX , Position Nr. 104, Referat XXXX ' weiterhin ausübt. Eine neuerliche berufliche Veränderung/Versetzung wäre nach den Angaben des Gutachtens vom 16. Februar 2010 hingegen zu vermeiden.
Nun geht es aber im gegenständlichen Verfahren gerade darum, den BW einer anderen Verwendung zuzuführen. Die ärztlichen Gutachten, insbesondere das Gutachten vom 16. Februar 2010, weisen aber in die Richtung, dass eine volle Dienstfähigkeit des BW auf anderen Arbeitplätzen außer auf dem von ihm im Februar 2010 innegehabten Arbeitsplatz nicht gegeben wäre. Gerade das von der belangten Behörde als dienstliches Interesse an der Versetzung des BW ins Treffen geführte Argument seiner gesundheitlichen Stabilisierung erscheint daher - zumindest ohne weitere Ermittlungen - nicht gegeben.
Die belangte Behörde wird daher weitere Ermittlungen in Bezug auf die Dienstfähigkeit des BW, insbesondere in Bezug auf die von der belangten Behörde ins Auge gefasste neue Verwendung, anzustellen haben. Fehlte diesbezüglich die Dienstfähigkeit, so er-wiese sich diese Personalmaßnahme als rechtswidrig."
Mit 01.07.2012 wurde der Beschwerdeführer auf einen Arbeitsplatz der XXXX in die Verwendungsgruppe A1, Grundlaufbahn überstellt. Innerhalb offener Berufungsfrist ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Übermittlung des Ergebnisses einer weiteren durchgeführten Begutachtung seines psychischen Gesundheitszustandes, aber er hat diese Personalmaßnahme nicht bekämpft.
Mit E-Mail vom 20.02.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um einen Termin für ein Mitarbeitergespräch und gab bekannt, dass er nicht vorhätte, in der Verwendungsgruppe A1, Grundlaufbahn zu bleiben. Weiters wurden die dienstrechtlichen Modalitäten für Therapiebesuche thematisiert. Unter anderem erinnerte der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten, dem Gutachten Folge zu leisten und hielt seinem Vorgesetzten vor, er wolle zum Leiter bestellt werden. Seit über vier Jahren hätte kein Mitarbeitergespräch stattgefunden. Die Laufbahn des Beschwerdeführers müsse eingeplant sein. Der Beschwerdeführer ersuchte um ein schriftliches Festhalten seiner Laufbahn, man wolle nicht, dass er wieder erkranke.
Mit Säumnisbeschwerde vom 21.08.2014 verweist der Beschwerdeführer auf die Säumnis der Behörde betreffend seines Arbeitsplatzes und weiteren Anträgen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 20.02.2013 um bescheidmäßige Absprache in Bezug auf die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, vom 15.05.2013 auf Anpassung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes sowie die dazu ergänzenden Anträge vom 28.05.2013 auf Aufwertung, Organisationsplanänderung, in eventu Einteilung auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 104 Referatsleiter zurückgewiesen. Das Säumnisverfahren wurde eingestellt.
Begründend angeführt wurden § 8 AVG und § 16 VwGVG.
Ergänzend zum oben angeführten Sachverhalt gab die Behörde an, dass der Behörde aus damaliger Sicht ein bestimmter Antrag nicht erkennbar gewesen wäre.
Mit Antrag vom 15.05.2013 hätte der Beschwerdeführer begehrt, die Anpassung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes an die übrigen Referate mit einer Wertigkeit der Funktionsgruppe zwei durchzuführen. Am 28.05.2013 hätte der Beschwerdeführer neuerlich die Aufwertung seines Arbeitsplatzes begehrt. Der Beschwerdeführer hätte das Begehren auf Aufwertung seines Arbeitsplatzes mit der durch die nachträgliche Implementierung seines Arbeitsplatzes ungleichmäßige "Bewertung der Planstelle" im Vergleich zu den anderen Referaten begründet.
Das Begehren auf Einteilung auf einem bestimmten Arbeitsplatz hätte der Beschwerdeführer mit dem baldigen Freiwerden und den dadurch erzielbaren Einsparungen begründet. Das Gutachten vom 07.11.2011 könne somit umgesetzt werden.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass nach ständiger Judikatur aus dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kein subjektives Recht auf Ernennung und damit auch kein subjektives Recht auf Einteilung auf einen bestimmten Arbeitsplatz bestehen würde. Daraus ergebe sich, dass es kein subjektives Recht des Bediensteten auf einen Arbeitsplatz einer bestimmten Wertigkeit gebe. Wenngleich der Beschwerdeführer derartige Ansprüche nicht unmittelbar auf das Beamtendienstrechtsgesetz sondern auf ein medizinisches Gutachten stütze, demgemäß der Dienstgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht gehalten wäre, den Beschwerdeführer einen seinen Wünschen entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen, wäre dieser Schluss unzulässig.
Der Dienstgeber wäre nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und rechtlichen Möglichkeiten gehalten, die gesundheitlichen Einschränkungen und Bedürfnisse von Bediensteten zu beachten, die sich aus medizinischen Gutachten ergeben würden.
Die Zuordnung eines Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe und einer Funktionsgruppe würde dem Bundeskanzler obliegen. Dem Bundesminister stünde es nicht frei, einen Arbeitsplatz aufzuwerten, umzuwerten oder mit einem anderen zusammenzulegen. Ein diesbezüglicher Antrag könne nur als Anregung gewertet werden, die einer bescheidmäßigen Erledigung in der Sache nicht zugänglich wäre.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle aus dem Gutachten betreffend einer vorgegebenen Laufbahn verweist die Behörde auf das Ausschreibungsgesetz.
Weiters verweist die Behörde auf das vorhandene Recht auf Ernennung.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit dieser Beschwerde vom 17.12.2014 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht wolle die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dahingehend abändern, dass auf Grundlage der GU (gemeint wohl: Gutachten) die belangte Behörde im Konsens mit dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Arbeitsplatz mit der Wertigkeit von A1/2 im Sinne der Gutachten erhalten werde, der Beschwerdeführer den entstandenen vermögensrechtlichen Schaden ersetzt bekomme; das Bundesverwaltungsgericht wolle absprechen, welchen Stellenwert die eingeholten Gutachten von Sachverständigen im Rahmen eines fortgesetzten Dienstrechtsverfahren darstellen würden und die Bescheide aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Begründend führte der Beschwerdeführer die Fürsorgepflicht des Dienstgebers an.
Der Beschwerdeführer sei nicht entsprechend des elektronischen Personaleinsatzplanes auf einen Arbeitsplatz A1/2 versetzt worden. Der Beschwerdeführer hätte im Frühjahr 2009 ein Burn-Out erlitten und es sei ein bestimmter Dienstort mündlich vereinbart worden.
Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die verschiedenen Gutachten betreffend seines psychischen Gesundheitszustandes und seiner eingeschränkten bzw. nur unter bestimmten Bedingungen erachteten Dienstfähigkeit nicht ausreichend gewürdigt und ihm nicht ausreichend vorgehalten worden wären.
Im Rahmen der offenen Berufungsfrist der letzten Versetzung mit 01.07.2012 habe der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde telefoniert und ersucht, man möge ihm das neue Gutachten übermitteln.
Der Beschwerdeführer habe ersucht, mit einem unbesetzten Arbeitsplatz betraut zu werden.
Weiters beanstandet der Beschwerdeführer die Vorgangsweise, unterschiedliche Gutachter zu betrauen.
Die Behörde wäre von falschen Informationen ausgegangen.
Zur Arbeitsplatzwertigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass diese an die übrigen Referate im österreichischen Bundesheer angepasst werden solle.
Dem Beschwerdeführer sei ein Mitarbeitergespräch jahrelang versagt worden. Weiters habe er keine Arbeitsplatzbeschreibung erhalten und auf die Einhaltung einer vorgegebenen beruflichen Laufbahn hingewiesen.
Der Beschwerdeführer habe am 15.05.2013 eine neue Bewertung seines Arbeitsplatzes beantragt. Der Beschwerdeführer wäre als Referatsleiter in der Wertigkeit A1/Grundlaufbahn. Die grundsätzliche Wertigkeit von Arbeitsplätzen im österreichischen Bundesheer in A1 wären für Referatsleiter A1/2.
Der Beschwerdeführer habe kein Wissen über die Wertigkeit der Arbeitsplätze der anderen Referatsleiter gehabt. Deshalb habe er nicht das Rechtsmittel der Berufung in offener Frist eingebracht.
Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der amtswegigen Versetzung nicht gewusst, was seine Aufgaben wären und wie die Wertigkeit im Kontext zu den anderen Referaten zu sehen wäre. Im Ermittlungsverfahren hätten Rechtswidrigkeiten stattgefunden. Verfahrensvorschriften und weitere gesetzliche Vorschriften seien verletzt worden.
Am 05.10.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Darin moniert er hauptsächlich, dass ihm ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vor der zuletzt erfolgten Versetzung nicht übermittelt wurde. Das Parteiengehör sei nicht eingehalten worden. Der Beschwerdeführer begehrte [gemeint wohl: den Ersatz von] vermögensrechtlichen Schaden in der Höhe von ca. € 73.000.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 17.03.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit XXXX auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe H2 ernannt. Am 01.05.1999 wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe M BO2 übergeleitet. Der Beschwerdeführer absolvierte die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A1, rechtskundiger Dienst.
Nach der im Verfahrensgang angeführten Aufhebung einer Versetzung wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A1 überstellt und wird auf einem Arbeitsplatz der XXXX eingesetzt. Diese besser stellende Überstellung bekämpfte der Beschwerdeführer nicht. Die Anträge des Beschwerdeführers waren auf dessen höherwertige Verwendung auf einem anderen als dem zugewiesenen Arbeitsplatz gerichtet.
Der Beschwerdeführer beantragte weder die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung noch die Feststellung der Wertigkeit des von ihm ausgeübten Arbeitsplatzes.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Anpassung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes an die übrigen - jedoch unterschiedlichen - Arbeitsplätze der Dienststelle verlangt habe, zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer bezweifelt nicht, dass er auf einem Referentenarbeitsplatz und nicht auf einem Referatsleiterarbeitsplatz eingeteilt ist.
Die Wertigkeit des von ihm ausgeübten Arbeitsplatzes hat der Beschwerdeführer nicht angezweifelt. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass ihm ein höherwertiger Arbeitsplatz zustehen würde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 sieht im Fall der Arbeitsplatzwertigkeit keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 lautet:
"Beteiligte; Parteien
§ 8 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
§ 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 lautet:
"§ 3 Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind."
Weder aus dem Antrag noch aus der Beschwerde ist ein substantiierbares Recht des Beschwerdeführers auf eine materielle Entscheidung durch die Behörde abzuleiten.
Die gegenwärtige besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers und deren Grundlagen sind unstrittig und wurden nicht angezweifelt. Die gewünschte Aufwertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers kann in diesem Zusammenhang nicht Gegenstand des Verfahrens werden. Ein darüber hinausgehender Antrag auf Feststellung erfolgte nicht.
Der bloße Antrag auf Aufwertung bewirkt keinen Anspruch des Beamten, darüber eine inhaltliche bescheidmäßige Erledigung zu erhalten (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 27.09.2005, 2000/12/0294).
Da der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes vorbringen konnte, er keinen Rechtsanspruch auf einen solchen hat und keine subjektiven Rechte geltend machen konnte, erfolgte die Zurückweisung und Verfahrenseinstellung durch die belangte Behörde zu Recht.
Darüber hinaus wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer bemängelte Berücksichtigung des Gutachtens allenfalls dazu führen hätte können, dass eine Dienstfähigkeit für die Verwendungsgruppe A1 zu verneinen gewesen sein könnte. Die Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 erfolgte ohne Berücksichtigung dieses Gutachtens. Die Notwendigkeit einer höherwertigen Verwendung ist aus dem Gutachten keineswegs abzuleiten.
Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, aus dem ursprünglich avisierten Zielarbeitsplatz Rechte ableiten zu können, hätte er bereits die rechtskräftige Überstellung und Zuweisung auf einen Arbeitsplatz der Grundlaufbahn bekämpfen müssen.
Auf den begehrten Ersatz des Vermögensschadens war mangels jeglicher Begründung und mangels Bezug zum Verwaltungsverfahren nicht weiter einzugehen.
Die vorgebrachte Unkenntnis über die Wertigkeit anderer Arbeitsplätze lässt keine Vermutung einer ungerechtfertigten Vorgangsweise der Behörde aufkommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich des Rechts auf Aufwertung von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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