BVwG W227 2105429-1

W227 2105429-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, illegale Ausreise, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung,<br/>Verfolgungsgefahr, Wehrdienstverweigerung

Testo completo

BVwG W227 2105429-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2105429.1.00

Spruch

W227 2105429-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. März 2015, Zl. 1045595504/140182155/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am 18. November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung gab er dazu u.a. an, er stamme aus XXXX , Bezirk Homs, und habe Syrien am 18. September 2014 wegen des Krieges illegal Richtung Türkei verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 20. März 2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst Folgendes an:

Von 3. April 2012 bis 10. Juni 2012 sei der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in seinem Heimatort inhaftiert gewesen. Am 15. März 2013 sei die Heimatstadt des Beschwerdeführers vom "Befreiungsmilitär" und am 24. Dezember 2013 vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) eingenommen worden. Männer zwischen 18 und 40 Jahren hätten die Stadt nicht verlassen dürfen. Da die Universitäten zugesperrt worden seien, habe der Beschwerdeführer keinen weiteren Aufschub zum Militärdienst für sein Studium erhalten. Er werde vom syrischen Regime gesucht, weil er zum Militär müsse.

Weiters legte der Beschwerdeführer seinen am 5. Juni 2012 ausgestellten syrischen Personalausweis, seinen am 1. Oktober 2011 ausgestellten und bis 1. Oktober 2015 gültigen syrischen Studentenausweis, seinen syrischen Führerschein und sein Wehrdienstbuch, "erhalten am 5. Juli 2009, Aufschub bis 12. Februar 2013", vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21. März 2016 (Spruchteil III.).

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers führte das BFA Folgendes aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Gründe vorgebracht und Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen.

Das BFA traf weder Feststellungen zum Wehrdienst, noch zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können bzw. nicht vorgebracht habe. Hingegen sei ihm aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

4. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sowie in einer ergänzenden Stellungnahme zusammengefasst Folgendes vorbrachte:

Er habe Syrien nicht nur aufgrund des Krieges verlassen, sondern auch aus Angst vor der Einberufung zum Militär. "Nicht umsonst" habe er vor dem BFA sein Wehrdienstbuch vorgelegt. Wegen seines jungen Alters könne er überall in Syrien jederzeit einberufen werden; ein Aufschub sei nicht mehr möglich. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe und er aus Syrien illegal ausgereist sei, werde ihm vom syrischen Regime eine nicht-regimekonforme Gesinnung unterstellt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aufgrund des Machtzuwachses von radikal-islamischen Rebellengruppen gefährdet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.F. BGBl. I Nr. 84/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.3.1. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Das BFA setzte sich mit dem - u.a. durch das vorgelegte Wehrdienstbuch untermauerte -Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er werde vom syrischen Regime gesucht, weil er zum Militär müsse, nicht auseinander, obwohl für Wehrpflichtige laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Weiters fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insbes. VwGH 22. 5 2003, 2001/20/0268 m.w.N).

Sollten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung (vgl. dazu VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N; 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).

2.3.2. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

2.3.3. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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