W211 2013127-1•BVwG W211 2013127-1
W211 2013127-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W211 2013127-1/5E
W211 2013129-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) W211 2013127, XXXX und
I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1) Zl. XXXX und 2) Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die erste beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die zweite beschwerdeführende Partei ist ihre Tochter.
Die erste beschwerdeführende Partei stellte am 11.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie stellte für die zweite beschwerdeführende Partei am 19.08.2014 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 03.09.2014 wurde ausgeführt, dass die zweite beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe habe.
2. Die erste beschwerdeführende Partei gab im Rahmen ihrer Erstbefragung am 11.08.2012 an, aus Mogadischu zu kommen und der Volksgruppe der Sheikhal anzugehören. Sie habe Somalia wegen einer drohenden Zwangsheirat mit einem älteren Mann verlassen.
Am 08.11.2012 wurde die erste beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde einvernommen und gab zusammengefasst an, dass sie sich in einen jungen Mann verliebt habe, den sie heimlich geheiratet habe. Ihr Vater sei mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen und habe gewollt, dass die beschwerdeführende Partei einen älteren Mann heirate.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der ersten beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die erste beschwerdeführende Partei somalische Staatsangehörige sei, aus Mogadischu stamme und zur Volksgruppe der Sheikhal gehöre. Sie sei die Mutter der zweiten beschwerdeführenden Partei, mit deren Vater sie jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen Somalias seien unglaubwürdig. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde weiter aus, dass das Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei nicht widerspruchsfrei und nicht plausibel gewesen sei.
5. Auch der Antrag der zweiten beschwerdeführenden Partei wurde bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). In diesem Bescheid wurde soweit wesentlich festgestellt, dass für die zweite beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und auch aus sonstigen Gründen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt worden sei.
6. In der gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide rechtzeitig eingebrachten gemeinsamen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die erste beschwerdeführende Partei von Zwangsheirat bedroht gewesen und Opfer einer schlimmen Beschneidung geworden sei. Bei einer Rückkehr nach Somalia wäre die zweite beschwerdeführende Partei der Gefahr einer weiblichen Genitalbeschneidung ausgesetzt.
7. Den Parteien wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.10.2015 die unten unter 2. angeführten Länderinformationen zur Wahrung des Parteiengehörs zugeschickt. In einer gemeinsamen Stellungnahme vom 30.10.2015 stellten sich die beschwerdeführenden Parteien nicht gegen diese Berichte und führten ergänzend aus, dass der zweiten beschwerdeführenden Partei die Qualen einer weiblichen Genitalbeschneidung nicht zugefügt werden sollen. Die erste beschwerdeführende Partei wie auch der Vater der zweiten beschwerdeführenden Partei würden eine Beschneidung der Tochter strikt ablehnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Asylanträge vom 1) 11.08.2012 und vom 2) 19.08.2014, der Einvernahmen der ersten beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt, der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2014, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Somalias. Die erste beschwerdeführende Partei stellte am 11.08.2012 und die zweite am 19.08.2014 je einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die erste beschwerdeführende Partei ist in Mogadischu geboren und gehört der Volksgruppe der Sheikhal an.
1.1.3. Die zweite beschwerdeführende Partei ist in Österreich geboren.
1.1.4. Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten.
1.1.5. Dem Vater der zweiten beschwerdeführenden Partei wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt. Seit 05.12.2014 sind die beschwerdeführenden Parteien und der Vater der zweiten beschwerdeführenden Partei an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet.
1.2. Festgestellt wird, dass der zweiten beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia
2.1. Frauen und Kinder/ Weibliche Genitalverstümmelung
2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 04.11.2014
FGM ist in ganz Somalia nach wie vor weit verbreitet (UKFCO 10.4.2014). Früher lag die Verbreitung von FGM bei rund 99 Prozent. Diese Rate ist zurückgegangen. In einigen Landesteilen sind FGM bzw. drastische Formen von FGM gesetzlich verboten worden (so etwa in der Übergangsverfassung). Trotzdem werden noch immer die meisten Mädchen diesem Eingriff unterzogen (MV 24.1.2014). 63 Prozent der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). Der Eingriff findet bei mehr als 80 Prozent im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; in 10 Prozent zwischen neun und vierzehn Jahren; und in 7 Prozent zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten und kommt dort auch nicht vor (MV 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014).
Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird (MV 24.1.2014). Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). (Seiten 42ff)
2.1.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014, online abrufbar:
Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (178. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft.
Auch dieser Bericht führt aus, dass die weibliche Beschneidung in der Verfassung verboten sei. Dennoch werde diese Bestimmung nicht umgesetzt. Nach UNICEF Daten aus 2013 seien 98% der Frauen und Mädchen in Somalia beschnitten, wobei eine Mehrheit von 63% der Infibulation unterworfen gewesen seien, die die weitreichendste Form der FGM (Female Genital Mutilation) darstelle. In 80% der Fälle werde die Beschneidung bei Mädchen zwischen fünf und neun Jahren vorgenommen, in 10% der Fälle im Alter zwischen 9 und 14 und bei 7% der Mädchen, wenn sie 0 bis 4 Jahre alt seien. (Seiten 110, 111).
2.1.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)
Es gebe eine weite Verbreitung von FGM in ganz Somalia und einen starken kulturellen Rückhalt dieser Praxis in der Bevölkerung. Frauen jünger als 39 Jahre, die nicht beschnitten seien, die ein Risiko einer Beschneidung nachweisen können und keine interne Fluchtalternative haben, sollten auf Basis ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl erhalten. (Seite 55)
2.1.4. United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, Februar 2015
In den aktuellen Policy Summeries des Berichts wird zusammengefasst ausgeführt, dass es eine sehr weite Verbreitung von FGM in ganz Somalia gebe und einen starken kulturellen Rückhalt dieser Praxis. Unverheiratete Frauen jünger als 39 Jahre, die nicht beschnitten sind, die ein Risiko nachweisen können, Opfer dieser Praxis zu werden und die der Bedrohung nicht durch eine innerstaatliche Fluchtalternative entfliehen können, soll auf der Basis ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl gewährt werden. Die Praxis der FGM ist in Somaliland und Puntland rückläufig; eine Frau könnte dort einem weniger großen Risiko ausgesetzt sein, einer solchen Praxis ausgesetzt zu werden.
United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance,
Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, Februar 2015
In Süd- und Zentralsomalia, einschließlich Mogadischu, ist effektiver staatlicher Schutz für Frauen, die geschlechtsspezifische und/oder sexuelle Gewalt fürchten, nicht zugänglich.
3.1. Die Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der ersten beschwerdeführenden Parteien sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der ersten beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der ersten beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Zugehörigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei zu den Sheikhal und ihre Herkunft aus Mogadischu stellte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen zur zweiten beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der ersten beschwerdeführenden Partei fußt auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 20.10.2015.
Die Feststellungen betreffend den Vater der zweiten beschwerdeführenden Partei und den aktuellen Wohnsitz der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den Auszügen aus dem Melderegister vom 20.10.2015 und aus dem den Vater der zweiten beschwerdeführenden Partei betreffenden Erkenntnis des BVwG.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Lage von Frauen und Mädchen in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
4.1. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
4.1.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede_r Asylwerber_in erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer Asylwerberin oder einer Fremden ist, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten oder der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie die gesetzliche Vertreterin der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
4.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.2.1. Die aktuellen Länderinformationen stellen fest, dass 98% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sind, wobei 63% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen werden.
Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Somalia aktuell und landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (siehe VwGH, 24.06.2010, 2007/01/1199) die Gefahr für unbeschnittene Mädchen und Frauen gegeben ist, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden.
Dass weibliche Genitalverstümmelungen an Mädchen in Somalia sogar ohne Einverständnis der Eltern vorgenommen werden kann, wurde in der mündlichen Verhandlung in einem hg. anhängigen Verfahren bestätigt (siehe BVwG, 05.06.2015, Zl. W221 1425725-1).
Erst kürzlich führte der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, in einem Aufruf zur Unterzeichnung und Ratifizierung der sog. "Istanbul Konvention" ("The Council of Europe's Convention on Preventing and Combatting Violence Against Women and Domestic Violence") an, dass "harming girls in the way of FGM is an act of terrible violence and a serious abuse of a child¿s right to control her own body" (30.07.2015, http://www.coe.int/en/web/portal/-/thorbj-rn-jagland-women-s-safety-in-europe-has-been-strengthened-by-the-success-of-the-istanbul-convention-).
Die erkennende Richterin wertet eine FGM als eine schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen.
4.2.2. Die zweite beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich geboren wurde. Sie fällt daher in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer dieser Misshandlung zu werden.
4.2.3. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland weniger weit verbreitet sei, geht aus den Berichten nicht ausreichend klar hervor, dass die zweite beschwerdeführende Partei dort tatsächlich keinem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer solchen Misshandlung zu werden.
4.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte.
4.2.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der zweiten beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.2.6. Im Einklang mit der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG ist der ersten beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auch für diese auszusprechen, dass ihr damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der zweiten beschwerdeführenden Partei, ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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