BVwG W200 2016245-1

W200 2016245-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W200 2016245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2016245.1.00

Spruch

W200 2016245-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid vom 29.10.2014 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnr. 6588746, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Die beschwerdeführende Partei stellte im Dezember 2011 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und führte als Gesundheitsschädigungen Multiple Sklerose, Osteoporose und Viloeses Adenom im Rectum an.

Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut an Unterlagen.

In weiterer Folge ergab das vom Bundessozialamt eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 (Encephalitis Disseminata, 50 %; Zustand nach Darmoperation 2002, 20 %; Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose, 10 %;). Der Behindertenpass wurde ausgestellt.

Zweitverfahren:

In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 30.05.2014 einen Antrag auf Vorname der Zusatz Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" unter Anschluss von MRT-Befunden des Gehirnschädels und der Halswirbelsäule vom 21.05.2014, eines Arztbriefes einer Fachärztin für Neurologie hinsichtlich ihrer Multiplen Sklerose vom 27.05.2014.

In dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wurde wie folgt ausgeführt:

"Derzeitige Beschwerden:

Das linke Bein gibt nach und ist schwach. Häufiger Stuhl- und Harndrang. Tragt Einlagen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Intratect, Citalopram, Lioresal, Wobenzym, Selen, Lebertran, Oleovit, Bonviva, MaxiCalc, Neurobion forte. Keine Reha, voriges Jahr Physiotherapie nach Schulterfraktur.

Sozialanamnese:

Pensionistin, unbefristet, war Angestellte, sie lebt mit dem Gatten und der Tochter, die wird 20. Kein Pflegegeld, bisher nicht beantragt.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl. 27:

MS, Gnagatxie links. EDSS 5,0 (Laut Definition: gehfähig ohne Hilfe und Ruhepause für etwa 200 m); Behinderung schwer genug, um tägliche Aktivitäten zu beeinträchtigen (Besserung zu Abl. 15).

Untersuchungsbefund:

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

NEUROLOGISCHER STATUS: Sie hat ein Monokelhämatom links nach einem Sturz, blaue Flecken am li Unterarm und Hand. Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE:

keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. gesteigert auslösbar, PyZ pos., VdA und FNV li leichte Dysmetrie, sonst o.B. UE: Lasegue neg., keine Atrophien, Tonus li vor re spastisch, das li Bein durchgetreckt, lasst sich nicht lockern, nicht beugen, daher li KVH 0, rechts intakt, anged. Spitzfußhaltung bds., Spontan- babinski bds., Hinlegen und Aufstehen aus dem Liegen mit Schwung und Krucke, muss sich festhalten, um sich aufzurichten, vom Liegen. Vom Sitzen mit Stütze, sie geht mit einer Krücke, spastisch, circumduziert links, Z+F sind nicht mgl., Einbeinstand nicht mgl., Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Krücke. Der Gang ist storchenartig bei spastischer Streckhaltung in der linken UE.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Das eingestufte Leiden 1 bewirkt keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da Gehfähigkeit unter Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist und die Funktion der oberen Extremitäten gering beeinträchtigt ist, EDSS war bei der Fachärztin 5 (Laut Definition: gehfähig ohne Hilfe und Ruhepause für etwa 200 m). Auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung ist eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung(en) relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpassen und von Parkausweisen vorliegt."

Im Zuge des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Gehfähigkeit ohne Hilfestellung einer Begleitperson und einer Krücke nicht gegeben sei. Sie könne weder mit noch ohne Hilfe 200 Meter gehen, weshalb ihr von der Gebietskrankenkasse ein Rollstuhl zur Verfügung gestellt werde. Die Gehstrecke sei während der Untersuchung nicht getestet worden. Sie hätte nur vom Sessel bis zur Untersuchungsliege gehen müssen, wobei sie auf eine Krücke gestützt gewesen wäre und die Ärztin ihren Arm zusätzlich als Hilfe angeboten hätte. Aufgrund ihrer vielen Stürze - der letzte dokumentierte im August 2103 - sei es für sie unzumutbar öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Weiters sei sie inkontinent - dies auch aufgrund ihrer Operationen am Rectum.

Eine ärztliche Stellungnahme der das Gutachten erstellende Fachärztin ergab, dass ihre Einschätzung aufrecht bleibe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien auch im Gutachten beschrieben (Gangstörungen, Hilfsmittel) die Einschätzungen seien aus Status- und Befundlage (EDSS 5, laut Definition: Gehfähig oben Hilfe und Ruhepause für etwa 200 Meter) erfolgt.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29 Oktober 2014 wurde der Antrag auf Vorname der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass abgewiesen.

Nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 und des § 45 Abs. 2 BWG wurde aufgeführt, dass ihre Krankengeschichte und auch eine objektive klinische Befunderhebung zur Feststellung der Schwere der Funktionsstörung der unteren Extremitäten beurteilt worden wären. Diese würden keinen Schweregrad erreichen, der zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führe.

Im Rahmen der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin, dass nach Beurteilung ihres Neurologen eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund ihrer Behinderung vorliege. Es läge eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten und eine anhaltende Autoimmunkrankheit vor. Der Beschwerde angeschlossen waren eine fachärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (EDSS Wert: 6,0, Gehfähigkeit ohne Unterbrechung 100 Meter).

In einer Stellungnahme führte die das Gutachten für die belangte Behörde erstellende Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie aus, dass die Gangstörung im Rahmen der Begutachtung nicht bestätigt werden hätte können und auch ein angegebener EDSS 6,0 aus neurologisch-fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei. Die Gehfähigkeit sei unter Anwendung von Hilfsmittel erhalten. Eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens sei nicht nachvollziehbar.

Im Rahmen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör betreffend die neurologische Stellungnahme wiederholte diese, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weder möglich noch zumutbar sei. Sie sei ab dem 21. April 2015 länger als eine Woche im AKH, um sich zusätzlicher neurologischer Untersuchungen zu unterziehen. Auch ihr extremer Harn- und Stuhldrang würden es unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Untersuchung sei in ihren Augen zu oberflächlich durchgeführt worden und hätte hauptsächlich daraus bestanden, Werte in den Computer einzutippen. Der Stellungnahme angeschlossen war eine fachärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.04.2015 (EDSS 6.0/der Gang sei nur unter zur Hilfenahme einer Krücke sehr langsam im Sinne einer paraspastischen Gangstörung möglich).

In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief des AKH Wien über einen stationären Aufenthalt vom 21.-24.04.2015 (EDSS 6, reduzierte Wegstrecke, weniger als 100 Meter mit einer Krücke) vor.

Eine neuerlich dazu eingeholte Stellungnahme der das Gutachten erstellenden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ergab, dass ihrer Ansicht nach keine Änderung der Einschätzung möglich sei.

In einer neuerlichen Stellungnahme im Parteiengehör wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und ersuchte eindrücklich um Einholung eines neutralen Sachverständigengutachtens.

Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbaren Gutachten und Stellungnahmen ein Gutachten nach erfolgter Untersuchung einer bisher nicht mit der Gelegenheit befassten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein. Dieses Gutachten vom 11.09.2015 ergab folgendes:

"Anamnese:

57 Jahre alte Frau, die mit einer Krücke in der rechten Hand zur Untersuchung kommt. Diese benutzt sie, da ihre linke untere Extremität zu schwach ist, und sie durch die Krücke eine Unterstützung erfährt.

Sie sei verheiratet mit einem Engländer. 1 Tochter mit 21 Jahren, die Medizin studiert. Sie selbst hat an der WU studiert und bei der Japan Airline im Verkauf gearbeitet. An Multipler Sklerose leide sie seit 1996, wobei sie sicher schon früher Symptome gehabt habe. Begonnen habe es mit Sehstörungen, dann Knieproblemen. Sie sei bei Prof. XXXX in Behandlung. Pensioniert seit 2001. Pflegestufe 1. Oft verwende sie den Rollstuhl. aber sie versuche es meist noch zu vermeiden.

Frühere Erkrankungen: Darmadenom Operation 7/2002, 6/2006. 5/2008, 5/2009. Osteoporose.

Vegetativ: Größe: 164 cm Gewicht: 52 kg Nikotin: 0 Alkohol: 0

Medikamentöse Therapie: Lioresal 10 mg 2x1, Citalopram 10 mg 1. Neurobion forte 1, Maxi Calc 2.

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Extremitäten oben leichte Abschwächung links, an den unteren deutliche Schwache und Spastik links, Reflexe gesteigert links, Babinski beidseits positiv. Sensibilität intakt. Koordination intakt. Fußheber- und senkerschwäche links. Romberg, Unterberger nicht durchfuhrbar. Gangbild ohne Krucke nicht möglich. mit Krucke unsicher spastisch paretisch. verkürzte Wegstrecke. (im Gang der Untersuchungsetage geprüft)

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit ausgeglichen. freundlich, kooperativ. In alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität.

Eingesehene Befunde:

  • Arztbriet AKH Neurologie vom 24.4.2015 + Arztbriet Dr. XXXX vom 25.9.2014 + Arztbriet Dr. XXXX, Neurologe, vom 19.3.2015

Beurteilung und Stellungnahme laut der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:

1. Frau XXXX leidet vor allem an einer chronisch progredient verlautenden Encephalomyelitis disseminata, weiters an Osteoporose und an einem Zustand nach Operation wegen eines villosen Adenoms des Darms mit Inkontinenzbeschwerden.

2. Die Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) hat zu einer weitgehenden Beeinträchtigung der linken unteren Extremität geführt, die es nicht mehr möglich macht, dass Beschwerdeführerin eine übliche kurze Wegstrecke sicher zurücklegen kann, sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen kann und auch der sichere Transport gewährleistet ist.

3. Nein. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

4. Ja. Es liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Bei dem Leiden der Beschwerdeführerin geht es nicht um Schmerzen, sondern um Schwache und Tonuserhöhung und Unsicherheit der linken unteren Extremität auf Grund der Erkrankung Multiple Sklerose.

5. Nein. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer und intellektueller Funktionen vor, wohl aber neurologischer Funktionen, nämlich eine spastische (= Tonuserhöhung) Paraparese (Halbseitenlähmung der unteren Extremität).

6. Der Grund für die abweichende Beurteilung liegt wohl darin, dass es sich bei der Erkrankung um eine fortschreitende Erkrankung (progrediente) Erkrankung handelt und das letzte Gutachten und die Untersuchung vom August 2014 stammt. Seither ist eine deutliche Verschlechterung eingetreten, sodass bei der Untersuchung am 11.9.2015 (also über 1 Jahr nach der letzten Untersuchung) die Paraparese schlechter geworden ist und die Gehstrecke abgenommen hat.

7. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 20.10.2014 wurde der Antrag vom 30.05.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welchem eine Untersuchung mit ordnungsgemäßer Gesprächsbasis vorausgegangen ist. In diesem Gutachten wird der Status der Beschwerdeführerin detailliert und ausführlich beschrieben (vgl. I. Verfahrensgang) und sind diese Beschreibungen auch unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde schlüssig nachvollziehbar. Die Gutachterin setze sich auch nachvollziehbar mit den eingeholten und vorgelegten Befunden auseinander. Diese Unterlagen wurden einer Würdigung unterzogen und diese führte zum entsprechenden Ergebnis.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das vom BVwG eingeholten Gutachten die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen und lässt der Inhalt des Gutachtens für den erkennenden Senat nur einen Schluss zu - nämlich die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin.

Im Gegensatz dazu ist das vom Sozialministeriumservice eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten sowie die danach ergangenen Stellungnahmen für das BVwG nicht schlüssig nachvollziehbar. Diese Meinung wurde auch durch das aus diesem Grund eingeholte fachärztliche Gutachten bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 45 Abs. 2 1. Satz BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird.

Ad A)

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(...) vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung BGBl II Nr. 495/2013 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Im gegenständlichen Fall lässt das Gutachten vom 11.09.2015 nur den Schluss zu, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

Aus den dargelegten Gründen liegen somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vor. Grundlage für die Entscheidung bildet das vom BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten. In diesem Gutachten wird auf die Auswirkungen der Leidenszustände der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend ist der faktische Zustand des Beschwerdeführers.

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