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W159 1436990-1•BVwG W159 1436990-1
W159 1436990-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>persönlicher Eindruck, Übergangsbestimmungen
W159 1436990-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehöriger von Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 12 14.778-BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Mauretanien und Angehöriger der Volksgruppe Pel, gelangte am 15.10.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag erfolgten Ersteinvernahme durch die Abteilung Fremdenpolizei der Landespolizeidirektion Wien gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Schwester XXXX vor zwei Monaten an einer Magen- bzw. Bauchkrankheit verstorben sei. Er habe sich auch krank gefühlt und im Spital sei festgestellt worden, dass er an der gleichen Krankheit wie seine Schwester leide, aber er nicht genau wisse, an welcher. Sein Freund XXXX , welcher aus Österreich stamme, habe ihm dann zugesichert, ihn nach Europa zu bringen, um seine Krankheit zu behandeln. Laut Auskunft der Ärzte in Mauretanien gebe es nämlich keine Medikamente gegen seine Krankheit und habe aus diesem Grund Mauretanien verlassen, da er in Österreich seine Krankheit behandeln lassen möchte.
Der Antragsteller legte eine mit 29.10.2012 datierte Vollmacht an den XXXX dem Bundesasylamt vor. Nachdem sich keine konkreten Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates ergeben hatten, wurde das Asylverfahren zugelassen.
Daraufhin wurde er am 21.06.2013 vom Bundesasylamt Innsbruck ausgiebig einvernommen. Er gab an, dass er ein gesundheitliches Problem in der Familie habe und es zwei Mal im Jahr vorkommen könne, dass er in Ohnmacht falle und für etwa dreißig Minuten handlungsunfähig sei. Anschließend sei alles wieder normal. Sein Arzt in XXXX habe diesbezüglich nichts feststellen können. Dieser habe ihn an die Klinik in XXXX überwiesen. Dort sei er aber nicht hingegangen. Seit er in Österreich sei, sei ihm das nicht mehr passiert. Die Angaben bei der Erstbefragung seien richtig. Er habe aber bei der Erstbefragung durch die Polizei große Angst gehabt und habe deswegen sein wirkliches Problem nicht erwähnt.
Sein wirkliches Problem sei gewesen, dass seine Schwester schwanger gewesen sei und dass ihr Mann sie so geschlagen habe, dass sie daraufhin verstorben sei. Deswegen habe er seinen Schwager umgebracht. Die Angaben bei der Erstbefragung habe er den Polizisten nur gemacht, damit er nicht ins Gefängnis komme. Der Mord sei im Juni 2012 geschehen. Er habe gerade Kühe auf der Weide gehütet, als ihm sein Halbbruder XXXX gesagt habe, dass sein Schwager XXXX seine Schwester derart geschlagen habe, dass sie an den Folgen der Schläge im Spital verstorben sei. Er sei dann im Krankenhaus in XXXX gewesen und hätten ihm die Ärzte bestätigt, dass seine Schwester an den Folgen der Misshandlungen verstorben sei. Er habe daraufhin seinen Schwager zu Hause aufgesucht. Dieser habe ein Messer genommen und habe auf ihn losgehen wollen. Daraufhin habe er seinen Schwager mit dem Umbringen bedroht. Er habe seine Pistole genommen und habe zweimal auf ihn gefeuert. Wenn man bei ihnen Kühe hüte, brauche man eine Pistole. Es sei jedoch keine Pistole, sondern ein Gewehr gewesen. Sein Schwager sei sofort tot gewesen. Er sei nicht geflüchtet und ein wenig später sei das Militär und die Polizei gekommen. Sie hätten ihn zur Polizeistation gebracht und dann ins Gefängnis gesteckt. Nach 2 bis 3 Wochen sei er krank geworden und sie hätten ihn in ein öffentliches Krankenhaus gebracht. Dort habe er einem Arzt von seiner Situation erzählt. Dieser habe ihm gesagt, dass er ihn nicht gehen lassen könne, aber er habe ihm vorgeschlagen, dass er ihn in das Gefängnis zurückschicke und einen anderen Tag wieder holen lasse. Er habe ihm die Adresse eines Freundes namens XXXX gegeben. Dieser habe Geld bezahlt. Nachdem er noch einmal ins Krankenhaus und wieder zurück ins Gefängnis gebracht worden sei, habe ihn der Arzt ca. eine Woche später wieder holen lassen. Die Polizei habe ihn bei dem Arzt abgeliefert und habe ihn alleingelassen. Sein Freund XXXX habe dann mit ihm das Krankenhaus verlassen, nachdem er Bestechungsgeld bezahlt habe. Dieser habe ihn dann zum Hafen von XXXX gebracht und dort habe er ein Schiff bestiegen. Über Vorhalt, dass es unlogisch sei, dass ihn die Polizei, wenn ihm in Mauretanien die Todesstrafe drohe, mit dem Arzt allein lasse, gab er lediglich an, dass es auch eine Krankenhaus-Security gebe.
Er sei in XXXX geboren, dort aufgewachsen und habe er dort auch bis zur Ausreise gelebt. Er habe lediglich zwei Jahre lang eine islamische Schule besucht. Seinen Vater habe er nie kennengelernt. Seine Mutter habe dann nochmals geheiratet. Er habe mit seinem Halbbruder und seiner Schwester in einem eigenen Haus gelebt. Sie hätten Viehzucht betrieben und auch Mais angebaut. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Er sei auch niemals ein Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen und sei auch staatlich nicht wegen seiner Nationalität (Volksgruppenzugehörigkeit) verfolgt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er allerdings, dass er entweder von der Familie seines Schwagers getötet werde oder ins Gefängnis komme. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und besuche er derzeit einen Deutschkurs. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Verwandten würden alle in seinem Heimatland leben.
Nach Einräumung des Parteiengehörs zu Länderfeststellungen zu Mauretanien erließ das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX am 16.07.2013 einen Bescheid zur Zahl XXXX , mit dem unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien abgewiesen wurde und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien ausgewiesen wurde. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Länderfeststellungen zu Mauretanien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere dargelegt, dass krasse Widersprüche zwischen den Angaben bei der Erstbefragung und der ausgiebigen Befragung durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX aufgetreten wären und außerdem ein weiterer krasser Widerspruch darin bestehe, dass der Beschwerdeführer nunmehr behaupte, Christ zu sein.
Zu Spruchteil I. werde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller im Verlaufe des Verfahrens eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien ebenso wenig glaubhaft habe machen können wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm, zumal die angegebenen Fluchtgründe in der Beweiswürdigung als unwahr qualifiziert worden seien.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass im konkreten Fall keine Umstände ersichtlich wären, die eine Außerlandesschaffung der Person des Asylwerbers in Hinblick auf die außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden. Im Hinblick auf die derzeitig allgemeine Versorgungssituation wäre ebenfalls eine Rückkehr nicht unmöglich oder unzumutbar. Der Antragsteller habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt. Es würden auch keine individuellen Umstände dafür vorliegen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würden. Eine Abschiebung nach Mauretanien sei daher zum gegenständlichen Zeitpunkt zulässig. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass keine Hinweise auf einen Familienbezug in Österreich vorlägen und dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte auch ein schützenwertes Privatleben nicht entstanden sei und habe er auch keine darauf hindeutenden Umstände behauptet. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um den (nach Abweisung des Asylantrages) illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht durch seine ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen alle drei Spruchteile. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung Pflicht sei. Kritisiert wurde, dass die Behörde sich mit den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. Auch auf das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei unzureichend eingegangen worden und habe die Behörde auch keine fallbezogenen Recherchen vorgenommen. Wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vorhalte, verkenne es den Zweck der Erstbefragung. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Behauptung der Konvertiteneigenschaft finde sich in dem angefochtenen Bescheid überhaupt nichts. Die notwendige Rückkehrprognose sei nicht nur in Bezug auf den Gesundheitszustand mangelhaft, sondern auch in Bezug auf das Vorhandensein sozialer und wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Herkunftsland.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte - nach Richterwechsel - eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.10.2015 an, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung und legte eine Bestätigung der XXXX über eine gemeinnützige Tätigkeit vor und kündigte die Vorlage weiterer Dokumente zur Integration an.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass er viel arbeite. Er gehöre der Volksgruppe XXXX an und sei Moslem. Er habe von seiner Geburt an in XXXX in Mauretanien gelebt, bis zum Jahre 2003. Von 2003 bis 2008 sei er in Europa gewesen und zwar in Frankreich, in Deutschland, wo er um Asyl angesucht habe, sowie in Spanien und in Portugal. Er habe lediglich drei Jahre lang eine Koranschule besucht. Befragt, wovon er in Mauretanien gelebt habe, gab er an, dass er seit seiner Kindheit gefischt habe. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt davon gesprochen habe, Rinder gehütet zu haben, gab er an, dass seine Volksgruppe Rinderzüchter seien und er beides gemacht habe. Gefragt, ob er wirtschaftliche Probleme in Mauretanien gehabt habe, gab er an, dass es dort auch wirtschaftliche Probleme gäbe. Gefragt, ob seine Eltern noch leben würden, gab er an, dass er nur seine Mutter kenne und seinen Vater nicht. Sein Vater sei schon verstorben, bevor er zur Welt gekommen sei. Seine Mutter sei 2012 noch am Leben gewesen. Ob sie jetzt noch lebe, wisse er nicht. Er habe eine Schwester und einen jüngeren Bruder, welche dieselbe Mutter hätten. Sein jüngerer Bruder XXXX habe aber einen anderen Vater. In Mauretanien habe er zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem kleineren Bruder gelebt. Seine Schwester sei nicht mehr am Leben. Sie sei im 5. Monat schwanger gewesen und habe ihr Mann sie geschlagen. Dann sei sie ins Krankenhaus gebracht worden und sei dort verstorben. Über Vorhalt der Ersteinvernahme (AS 33), dass er dort gesagt habe, dass seine Schwester an einer unbekannten Krankheit verstorben sei, gab er an, dass er das erste Mal Angst gehabt habe, als er von der Polizei befragt worden sei. Er habe seinen Schwager gefragt, warum er seine Schwester geschlagen habe. Dieser habe ein Messer gezogen und habe ihn an der Stirn verletzt. Er sei dann zu Boden gefallen. Er habe dann nicht gewusst, was er tun solle und habe nach seinem traditionellen Gewehr gegriffen und zweimal auf ihn geschossen, weil sein Schwager gesagt habe, dass er ihn umbringen werde. Diese stamme aus einer Familie, die viel Geld habe. Dieser Vorfall habe sich 2012 ereignet. Ein genaues Datum zu nennen sei für ihn schwierig. Über Vorhalt, dass er beim BAI (AS 173) gesagt habe, dass dieser Vorfall im Juni 2012 passiert sei, wiederholte er, dass er Probleme mit Datumsangaben habe. Aufgefordert die Waffe, mit der sein Schwager erschossen worden sei, näher zu beschreiben, gab er an, dass dies ein Gewehr sei. Man trage es über die Schulter und sie würden solche Waffen selbst herstellen. Befragt, was in dieser Waffe für eine Munition gewesen sei, gab er an, dass er sich damit nicht auskenne. Die Waffe stamme von seinem Vater. Befragt, ob er diese Waffe, als er Zuhause angekommen sei, nicht abgelegt habe, gab er an, dass diese Waffe immer Zuhause sei. Man nehme sie nur mit, wenn man Rinder hüte. Wenn die Kühe nicht kommen würden, gebe man einen Schuss ab, und dann würden sie kommen. Befragt, ob die Kühe nicht, wenn man in die Luft schießen würde, davon laufen würden, verneinte er dies. Die Auseinandersetzung mit seinem Schwager habe vor dem Haus stattgefunden. Er sei zu Boden gefallen und aufgestanden und habe die Waffe geholt. Diese Waffe sei zu diesem Zeitpunkt im Haus gewesen. Der Schwager sei zunächst ins Haus gekommen und habe ihn auch im Haus verletzt. Dann sei er gegangen und habe draußen herumgeschrien, dass er ihn umbringen werde. Er habe auch noch ein Messer in der Hand gehabt. Die umstehenden Leute hätten ihm das Messer wegnehmen wollen, aber er habe dieses nicht hergegeben. Dann wäre er aus dem Haus hinaus und habe zweimal auf ihn geschossen. Er habe ihn eigentlich nicht töten wollen. Dann sei die Polizei gekommen. Er sei festgenommen worden und hätten sie auch das Gewehr mitgenommen. Sein Schwager sei ins Krankenhaus gebracht worden und habe es geheißen, dass er auch verstorben sei. Er sei dann von der Polizei ins Gefängnis gebracht worden und dort drei Wochen geblieben. Sein Freund habe ihm geholfen, aus dem Gefängnis zu entkommen. Sein Freund namens XXXX habe ihn im Gefängnis besucht. Er sei krank gewesen und sei er dann ins Krankenhaus gebracht worden. XXXX sei dorthin gekommen und habe schon mit dem Arzt und mit der Polizei gesprochen. Er habe dem Arzt ein bisschen Geld gegeben. Dann hat ihm der Arzt eine Arztkleidung gegeben. Er habe diese angezogen und habe ihm die Tür geöffnet und gesagt, wo er hingehen soll. Im Krankenhaus sei er nicht bewacht worden, sondern nur im Gefängnis. Er habe XXXX in Mauretanien kennengelernt. Er sei Schiffskapitän und bringe vielen Leuten etwas mit. Befragt, aus welchem Land dieser stamme, gab er an, dass dieser aus Belgien stamme. Über Vorhalt, bei der Ersteinvernahme behauptet zu haben, dass dieser aus Österreich stamme, räumte er ein, dass er Österreicher sei. Seinen Familiennamen kenne er nicht. XXXX habe das Bestechungsgeld an den Arzt und die Polizisten aus eigener Tasche bezahlt. Der Arzt habe ihm gezeigt, wo er hingehe solle und sei er nicht weit gegangen, dann habe XXXX mit dem Auto auf ihn gewartet und sei er in den Kofferraum eingestiegen. Sie seien dann nach XXXX , Senegal, gefahren und von dort sei er dann mit ihm bis nach Belgien gereist. Über Vorhalt, dass er beim BAA (AS 174) angegeben habe, dass sie über XXXX ausgereist wären, gab er an, dass er in Wahrheit über XXXX ausgereist sei.
Er habe mit niemandem mehr in Mauretanien Kontakt, seit er in Österreich sei. In Mauretanien habe er noch keine Kontakte zu christlichen Gruppierungen gehabt. Er sei mit dem Christentum erst hier in Innsbruck in Kontakt gekommen. Gefragt, ob er mittlerweile getauft sei, gab er an, dass es nur darum gehe, ob man die christliche Religion gern habe. Gefragt, ob er in Österreich mit irgendwelchen christlichen Gruppierungen in Kontakt sei, gab er an, dass, wenn ihn sein Anwalt nicht erst um 12:00 Uhr angerufen hätte, dass er heute das Interview habe, dann hätte er alle Papiere mitgenommen. Er besuche regelmäßig in Innsbruck eine katholische Kirche. Wie diese heiße, wisse er nicht. Sie sei nicht weit von ihm weg. Er habe sich näher mit dem Christentum beschäftigt, weil ihm das gefalle. Er müsse beim Vergleich zwischen Christen und Moslems feststellen, dass die Christen sehr hilfsbereit seien. Über Vorhalt, dass es auch im Koran ein Gebot der Nächstenhilfe gebe, räumte er dies ein, entgegnete aber, dass die Menschen das nicht machen würden. Gefragt, welche christlichen Feste er kenne, gab er an, dass sein Pastor ihm versuche das zu erklären.
Er habe im Moment keine aktuellen gesundheitlichen Probleme und sei seit 2012 nicht im Krankenhaus gewesen. In Österreich arbeite er, lerne ein bisschen die Sprache und spiele mit Freunden Fußball. Er helfe alten Leuten in einem Altenheim. Über Vorhalt, dass er nach der vorgelegten Bestätigung im Rahmen der XXXX tätig sei, gab er an, dass er auch dort helfe und putze. Er lebe weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft, habe aber eine Freundin, welche Österreicherin sei und in XXXX wohne. Sie heiße XXXX . Den Familiennamen wisse er nicht. Sie sei XXXX Jahre alt, studiere an der Universität und arbeite. Er spreche mit ihr Englisch und Deutsch. In Europa habe er Englisch gelernt. Eigene Kinder habe er noch nicht. In Österreich habe er nur gearbeitet und einen Deutschkurs gemacht, aber noch kein Deutschdiplom erworben. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied. Er habe aber viele österreichische Freunde. Wenn er in Österreich bleiben könne, würde er gerne weiter dort arbeiten, wo er jetzt arbeite. Er mache diese Arbeit gerne.
Wenn er nach Mauretanien zurückkehren würde, würde er entweder durch die Scharia getötet oder durch die Verwandten seines Schwagers.
Der Beschwerdeführervertreter ersuchte um Einräumung einer Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen zur Integration. Verlesen wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Mauretanien gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass innerhalb dieser Frist auch weitere Unterlagen zur Integration vorgelegt werden könnten.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit zur Vorlage weiterer Integrationsunterlagen Gebrauch, erstattete zu dem vorgehaltenen Länderinformationsblatt jedoch keine Stellungnahme und zwar legte er eine Bestätigung der XXXX XXXX über seine Tätigkeit im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit im XXXX vor, sowie Unterstützungsschreiben in Österreich lebender Bürger sowie seiner Flüchtlingsunterkunft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger von Mauretanien und Angehöriger der Volksgruppe Pel bzw. XXXX (Pulaar) und Moslem. Er besuchte lediglich drei Jahre lang eine Koranschule. Zu seiner Berufstätigkeit könne ebenso wenig wie zu seinen Fluchtgründen - in Ermangelung widerspruchsfreier und glaubhafter Angaben - Feststellungen getroffen werden.
Er gelangte am 15.10.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen Problemen. Er arbeitet in Österreich ehrenamtlich in einem Altersheim und im Rahmen der XXXX und hat schon Deutschkurse besucht, aber noch kein Deutschdiplom im Niveau A2 oder höher abgelegt. Er lebt in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft, hat aber eine österreichische Freundin namens XXXX , den Familiennamen kann er nicht angeben. Er hat (lose) Kontakte zur katholischen Kirche, ist aber nicht konvertiert bzw. getauft und hat auch kein fundiertes Wissen über den christlichen Glauben. Er führt in Österreich kein Familienleben und hat auch keine Kinder. Er ist unbescholten.
Zu Mauretanien wird Folgendes festgestellt:
Mauretanien ist eine Präsidialrepublik. Die Verfassung garantiert Volkssouveränität, Gewaltenteilung und Grundrechte. Der Präsident ist alleiniger Träger der exekutiven Gewalt (fünfjähriges Mandat, eine Wiederwahl möglich). Er bestellt die Regierung und kann sie jederzeit entlassen. Die Regierung kann durch das Parlament gestürzt werden. Regierungsmitglieder müssen nicht dem Parlament angehören. Abgelöst werden kann der Präsident nur durch eine Verurteilung des in der Verfassung vorgesehenen Hohen Gerichtshofs wegen Hochverrats (AA 11.2014a).
Bei der Präsidentschaftswahl am 21.6.2014 wurde der bisherige Amtsinhaber, Präsident Abdel Aziz für eine zweite Amtszeit mit 81,94 Prozent der Stimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung lag bei 56,55 Prozent. Die anderen vier Kandidaten erreichten nur einstellige Ergebnisse. Die meisten Oppositionsparteien haben diese Wahl - wie bereits die Parlaments- und Kommunalwahlen Ende 2013 - boykottiert (AA 11.2014a). Erklärte Ziele seiner Präsidentschaft sind die Bekämpfung der Armut und der Kampf gegen Korruption (BMZ 4.2015).
Im November und Dezember 2013 fand die Wahl für die Nationalversammlung statt, bei der die Regierungspartei U.P.R. die absolute Mehrheit der Sitze erhielt. Die in dem Bündnis C.O.D. organisierten Oppositionsparteien haben bis auf die islamistische Partei Tawassul die Wahlen boykottiert (AA 11.2014a).
Mauretanien wird von einem politischen und militärischen Block regiert, wobei sich politische Organisationen gegenüber dem Militär nicht durchsetzen können. Wahlen sind vorwiegend eine Farce und dienen nur zur Bestätigung des derzeitigen Regimes. Die Opposition spielt kaum eine Rolle (AJCS 27.1.2015).
Quellen:
Gemäß französischem Außenministerium gelten die Grenzgebiete zur Westsahara, Algerien und Mali sowie der gesamte Osten bzw. Nordosten des Landes mit Ausnahme der Agglomeration Zouérate/Fdêrik als unsicher (rote Zone, von Reisen dorthin wird abgeraten). Nouakchott, der Westen des Landes inklusive der Atlantikküste und die Grenze zum Senegal sind als orange Zone (Reisen bzw. geschäftliche Aufenthalte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen möglich) eingestuft (FD 27.4.2015). Seitens des BMEIA besteht eine Reisewarnung für das gesamte Land (BMEIA 27.4.2015), seitens des deutschen Auswärtigen Amtes eine Teilreisewarnung (Saharagebiete und Grenzgebiete zu Algerien und Mali) (AA 27.4.2015). Die unsichere Lage im Norden Malis strahlt auch nach Mauretanien aus (BMEIA 27.4.2015). Die Sicherheitslage wird - neben den Aktivitäten der Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM) - auch durch grenzüberschreitend operierende Banden erheblich gefährdet. Zwischen diesen Banden und Sicherheitskräften kann es zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommen. Mit terroristischen Anschlägen muss in Nouakchott und im ganzen Land gerechnet werden (AA 27.4.2015). Die AQIM hat in Mauretanien mehrere Anschläge mit zahlreichen Todesopfern verübt und gezielt europäische Staatsbürger entführt (BMZ 4.2015). Neben der AQIM ist Ansar al-Scharia seit 2013 im Land aktiv (TRAC 2015).
Quellen:
Die Justiz gliedert sich in Zivil- und Strafjustiz. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nicht. Die Einhaltung der Verfassung überwacht der Verfassungsrat. Er kann nur von Staatsorganen befasst werden (AA 11.2014a). Die Verfassung und das Gesetz gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis ist sie nicht unabhängig. Die Exekutive übt weiterhin durch ihre Kompetenz, Richter zu ernennen oder abzusetzen, signifikanten Einfluss auf die Justiz aus. Internationale Geber finanzierten im Laufe des Jahres 2013 die Ausbildung von Staatsanwälten und Richtern, um die Effizienz der Justiz zu erhöhen. Die Scharia ist die rechtliche Basis für Gesetze und Gerichtsverfahren. Gleichbehandlung von Frauen wird von Gerichten nicht immer praktiziert. Es gibt ein spezielles Gericht, das Fälle, in denen Minderjährige unter 18 Jahren involviert sind, anhört. Kinder, die vor Gericht stehen, erhalten mildere Strafen als Erwachsene und mildernde Umstände werden tendenziell eher beachtet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in städtischen Gebieten zuständig. Die Nationalgarde, ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, übt beschränkte Polizeifunktionen aus, indem sie in Friedenszeiten als Sicherheitsunterstützung für Regierungseinrichtungen dient. Die Nationalgarde kann auch von den Regionalbehörden angefordert werden, um im Fall von bedeutenden Vorfällen (wie etwa Aufständen) die öffentliche Ordnung wieder herzustellen. Die Gendarmerie ist eine spezialisierte paramilitärische Einheit des Verteidigungsministeriums, die für die Aufrechterhaltung der zivilen Ordnung außerhalb der Ballungsgebiete sowie für den Gesetzesvollzug in ländlichen Gebieten zuständig ist. Die neueste Einheit des Innenministeriums (General Group for Road Safety) ist für die Sicherheit auf Straßen zuständig und verfügt im ganzen Land über Checkpoints (USDOS 27.2.2014).
Die Polizei ist schlecht bezahlt, ausgebildet und ausgerüstet. Korruption und Straffreiheit sind ernste Probleme. Die Regierung zieht Sicherheitsbeamte kaum zur Rechenschaft oder verfolgt sie wegen Misshandlungen oder Missbrauch der Amtsgewalt - außer es handelt sich um Vorwürfe wegen Terrorismus. Die "Ethics Police" ist eine Einheit für innere Angelegenheiten und untersucht Missbrauchsfälle, begangen durch Sicherheitskräfte. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden jedoch nicht veröffentlicht (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Das "Commissariat for Human Rights, Humanitarian Action, and Relations with Civil Society" der Regierung berichtete jedoch über einen Fall von Folter während des Jahres 2013. Unabhängige Menschenrechtsbeobachter und die nationale Kommission für Menschenrechte (CNDH) berichten von Fällen von Folter durch die Sicherheitskräfte und Wachpersonal (USDOS 27.2.2014). Gefangene sind dem Risiko der Folter und der Misshandlung ausgesetzt. Hauptsächlich angewendet um Geständnisse zu erlangen wird Folter auch als Bestrafung in Gefängnissen angewendet. Wenn Anwendung von Folter angezeigt wird, werden keine Maßnahmen zur Untersuchung der Vorwürfe eingeleitet (AI 25.2.2015).
Quellen:
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und Beamte sind oft ungestraft in Korruption verwickelt. Es wird weithin angenommen, dass Korruption auf allen Ebenen der Regierung existiert und die letzten weltweiten Governance-Indikatoren der Weltbank zeigen, dass Korruption ein schweres Problem ist. Die Brigade für Wirtschaftsverbrechen des Innenministeriums, die Kriminalabteilung für Wirtschafts- und Finanzverbrechen des Justizrates sowie das Büro des Generalinspektors sind für die Untersuchung von Korruption verantwortlich. Auch in den Polizeikräften sind Korruption und Straffreiheit ernste Probleme und die Regierung zieht Sicherheitsbeamte kaum zur Verantwortung oder verfolgt sie aufgrund von begangenen Misshandlungen. Auch Korruption in der Justiz ist ein Problem (USDOS 27.2.2014). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nahm Mauretanien 2014 den 124. von 174 Plätzen ein (TI 2014).
Quellen:
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juli 2009 punktuell verbessert. Verfassung und Gesetze enthalten Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte. Die Bestimmungen werden allerdings nicht konsequent angewandt. Defizite sind sowohl Regierung und Verwaltung als auch der nicht unabhängigen Justiz anzulasten. Mauretanien ist dem Zivilpakt, dem Sozialpakt und der VN-Antifolterkonvention beigetreten und wurde im Mai 2010 in den VN-Menschenrechtsrat gewählt. Im Oktober 2012 ratifizierte das Land das VN-Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (AA 11.2014a). Die gröbsten Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung von Folter durch die Polizei, Sklaverei und Menschenhandel (USDOS 27.2.2914).
Quellen:
8. Meinungs- und Pressefreiheit
In der Verfassung sind Meinungs- und Pressefreiheit verankert, und die Regierung respektiert diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis. Bürger können Kritik an der Regierung privat und auch öffentlich äußern, selten kommt es zu Repressalien. Es gibt einige dokumentierte Fälle, bei denen Journalisten eingeschüchtert oder bedroht wurden (USDOS 27.2.2014). Einige Journalisten praktizieren Selbstzensur (FH 23.1.2014).
Zwei Tageszeitungen und die meisten Fernsehanstalten sind im Regierungsbesitz. Es gibt jedoch fünf private Radiosender und fünf private Fernsehsender. In einigen täglich erscheinenden Publikationen wird ein breites Spektrum an Ansichten - mit gewissen Einschränkungen - ausgedrückt (USDOS 27.2.2014). Mauretanien hat eine vergleichsweise freie und auch kritische Presse, die aber weitgehend nur in den Städten gelesen wird. Es gibt rund 20 Tages- und Wochenzeitungen, die auf dem Land aber kaum verbreitet sind. Das staatliche Fernsehen sendet auf zwei Kanälen. Zwischen 2011 und 2013 haben fünf private Radiostationen und fünf private Fernsehsender Sendelizenzen erhalten. Der Medienmarkt wird mit großer Geschwindigkeit zunehmend vom frei zugänglichen Internet beeinflusst, in dem sich alle politischen Kräfte des Landes frei äußern können (AA 11.2014b).
Quellen:
9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit. Das Gesetz erfordert, dass NGO Organisatoren beim örtlichen Präfekten (Hakim) um eine Erlaubnis für die Abhaltung großer Treffen oder Versammlungen ansuchen (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Generell wird die Erlaubnis erteilt, aber bei manchen Gelegenheiten verweigern die Behörden die Erlaubnis Demonstrationen abzuhalten. Das Gesetz gewährt Vereinigungsfreiheit und üblicherweise respektiert die Regierung dieses Recht. Alle lokalen NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren. Die Regierung ermutigt NGOs sich der von der Regierung finanzierten Plattform Civil Society anzuschließen. Die ca. 6.000 lokalen NGOs, die sich dieser Plattform anschlossen, erhalten von der Regierung keine finanzielle Unterstützung. Die Regierung hindert nicht registrierte NGOs üblicherweise nicht am Arbeiten (USDOS 27.2.2014).
Die Opposition setzt sich aus 15 Parteien in der Coordination de l'opposition Démocratique (C.O.D.) um den Oppositionsführer Ahmed Ould Daddah des Rassemblement des Forces Démocratiques (R.F.D.) zusammen. Weitere starke Oppositionspartei ist die Alliance Populaire Progressive (A.P.P.) des früheren Präsidenten der Nationalversammlung, Messaoud Ould Boulkheir (AA 11.2014a).
Quellen:
Die Haftbedingungen sind hart - es gibt Berichte, dass Gefangene (besonders Terrorverdächtige) Opfer von Folter durch die Behörden wurden (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Kapazität der Regierung zur Verwaltung der Hafteinrichtungen und die Reaktion auf Misshandlungsvorwürfe haben sich verbessert. Überbelegung, Gewalt unter den Insassen und schlechte medizinischer Versorgung in den Gefängnissen bleiben dennoch weiterhin Problemfelder. Untersuchungshäftlinge werden oft zusammen mit verurteilten und gefährlichen Gefangenen untergebracht. Die Regierung erlaubte NGOs, Diplomaten und internationalen Menschenrechtsbeobachtern die Gefängnisse zu besuchen. Das IKRK hatte unbeschränkten Zugang zu Gefängnissen und führte mehrere Besuche durch (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
In den letzten Jahren wurden von Gerichten in Mauretanien vereinzelt Todesurteile ausgesprochen, diese sind aber stets in Haftstrafen umgewandelt worden. Trotzdem ist es in diesem Land theoretisch noch heute möglich, bei der Abkehr vom islamischen Glauben mit der Todesstrafe belegt zu werden. Der bestehende Artikel 306 des mauretanischen Strafrechts bedroht zum Christentum konvertierte Muslime mit der Todesstrafe (TS k.D.). Die Todesstrafe wird nicht mehr vollstreckt, seit 1987 besteht ein Moratorium (AA 11.2014).
Quellen:
Der Islam ist Staatsreligion (AA 11.2014a). Die Regierung bezeichnet Mauretanien als Islamische Republik und der Islam wird als einzige Religion der Bürger betrachtet. Nur Muslime können Staatsbürger sein. Personen die vom Islam konvertieren, können zum Tod verurteilt werden (USDOS 28.7.2014) bzw. die Staatsbürgerschaft verlieren (FH 23.1.2014). Die Todesstrafe wurde in der Vergangenheit für dieses Vergehen jedoch niemals angewendet. Die Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis werden diese Einschränkungen von der Regierung üblicherweise auch durchgesetzt (USDOS 28.7.2014). In der Praxis sind nicht-muslimische Glaubensgemeinschaften jedoch keiner expliziten Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt (FH 23.1.2014).
In Mauretanien wird der im Maghreb dominierende sunnitische Ritus der Malikiten praktiziert. Die Gesellschaft verhält sich Andersgläubigen gegenüber weitgehend tolerant (AA 11.2014a). Es gibt dennoch Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund des Glaubens und der religiösen Zugehörigkeit (USDOS 28.7.2014).
Islamistischen Strömungen standen die bisherigen Regierungen ablehnend gegenüber. 2007 wurde erstmals eine islamistische Partei unter dem Namen "Tawassul" zugelassen (AA 11.2014a).
Quellen:
Die Verfassung und das Gesetz gewähren Gleichheit für alle Staatsbürger, unabhängig von Rasse, nationalem Ursprung, Geschlecht oder sozialem Status und verbieten rassische oder ethnische Propaganda. Ethnische Minderheiten sind jedoch Diskriminierungen seitens der Regierung ausgesetzt. Ethnische Gruppen in Mauretanien sind weiße und schwarze Mauren und Afro-Mauretanier (vorwiegend im Süden ansässig). Die weißen Mauren dominieren in Wirtschaft und Regierung, Diskriminierung besteht gegenüber schwarzen Mauren und Afro-Mauretaniern. Die inkonsistente Ausstellung von Personalausweisen, die zum Wählen benötigt werden, entrechtet viele Angehörige südlicher Minderheitengruppen effektiv. Es gab zahlreiche Berichte über Landstreitigkeiten zwischen ehemaligen Sklaven, Afro-Mauretaniern und Mauren (USDOS 27.2.2014).
Trotz einem Gesetz zur Abschaffung der Sklaverei aus dem Jahr 1981 sollen etwa eine halbe Million schwarze Mauren von Sklaverei betroffen sein (FH 23.1.2014). Gemäß einem Gesetz aus dem Jahr 2007 stehen auf Sklaverei 5 bis 10 Jahre Haft, jedoch muss der Betroffene selbst Anzeige erstatten. Sklavenhalter, die verhaftet werden, kommen oft ohne Strafe frei (FH 23.1.2014; vgl. OFPRA 6.2014). Bei Eigentumsstreitigkeiten zwischen Sklaven bzw. ehemaligen Sklaven und deren ehemaligen Besitzern werden seitens der Behörden häufig letztere bevorzugt. Im Jahr 2013 wurde eine neue Antisklaverei-Behörde eingerichtet, um diese Probleme anzugehen (FH 23.1.2014).
Quellen:
Das Gesetz gewährt Reisefreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr. Generell respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch Ausnahmen. Menschen ohne Identitätsdokumente können nicht ungehindert in manchen Regionen reisen. Die Regierung setzt als Antwort auf die erhöhte Bedrohung durch den Terrorismus mobile Straßensperren ein, an denen Gendarmerie, Polizei oder Zollbeamte die Papiere der Reisenden kontrollieren und oft Bestechungsgelder verlangen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
15. Grundversorgung/Wirtschaft
Im Zeitraum von 2006 bis 2012 wuchs das Bruttoinlandsprodukt Mauretaniens durchschnittlich um jährlich 4,1%. Allerdings zeigt der Weltentwicklungsbericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (Human Development Index), bei dem Mauretanien 2012 an 155. Stelle von 187 Ländern lag, dass das Wirtschaftswachstum weite Teile der Bevölkerung nicht erreicht hat. Grundlegende Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit, fehlende Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Korruption, mangelnde Diversifizierung der Wirtschaft sowie Defizite in der Basisversorgung und staatlichen Infrastruktur auf dem Land bestehen weiterhin. Neben dem Export von Energie erzielt Mauretanien seine Haupteinnahmen aus dem Export v.a. von Eisenerz und der Fischerei. Mit zahlreichen Staaten (u.a. der EU) hat Mauretanien Fischereiabkommen abgeschlossen. Es gibt umfangreiche Phosphatvorkommen, die aber zum größten Teil noch nicht erschlossen sind. Über 80 Prozent des Landes besteht aus Wüste, bewässerbare Ackerflächen werden unzureichend genutzt. Mauretanien ist zu 70 Prozent von der Einfuhr von Nahrungsmitteln abhängig. Kaum vorhanden ist verarbeitendes Gewerbe (AA 11.2014c).
Die soziale Lage der Mauretanier hat sich trotz der Reformprozesse in den vergangenen Jahren kaum verbessert. Die Armut konnte zwar seit 1990 um 15 Prozent verringert werden. 2008 (neuere Daten liegen nicht vor) lebten jedoch immer noch 42 Prozent der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Die mauretanische Regierung hat 2001 unter Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen eine Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) erarbeitet, die kontinuierlich weiterentwickelt wird. Ihre Umsetzung scheitert jedoch vor allem an einem ausgeprägten Fachkräftemangel. Gut ausgebildete Bürger wandern oft aus, weil sie im Ausland bessere berufliche Chancen für sich sehen. Auch eine verfehlte Bildungspolitik hat zum Mangel an Fach- und Führungskräften beigetragen (BMZ k.D.).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Nouakchott ist begrenzt (AA 27.4.2015). Vor allem außerhalb von Nouakchott und XXXX , wo der Mangel an Kommunikation es sehr schwierig macht, mit Notfällen umzugehen, ist die medizinische Versorgung eingeschränkt (UK FCO 30.1.2013). Einrichtungen der Gesundheitsversorgung existieren im ganzen Land, ihre Qualität und Kapazität ist allerdings eingeschränkt. In einem Land mit mehr als 3 Millionen Einwohnern gibt es nur etwas mehr als 300 Ärzte und 2.400 Spitalsbetten. Es gibt nur ein großes Spital in Nouakchott. In anderen Städten und Gemeinden gibt es 25 Gesundheitszentren, von denen 15 Geburtszentren sind. Die Gesundheitsversorgung ist für Bürger mit geringem Einkommen kostenlos (LE k.D.).
Die Kindersterblichkeit war mit 11 Prozent im Jahr 2010 weiterhin extrem hoch und auch bei der medizinischen Versorgung der Mütter sind keine entscheidenden Fortschritte zu verzeichnen (BMZ k.D.).
Quellen:
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, der International Organization for Migration und anderen humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu bieten, doch der Regierung mangelte es an Ressourcen, um diese Personen effektiv zu unterstützen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei am 15.10.2012 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 21.06.2013 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2015, durch Vorhalt eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht und durch Vorlage von Bestätigungen der XXXX sowie Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger und des Flüchtlingsquartiers durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Der Beschwerdeführervertreter wandte sich nicht gegen diese Länderfeststellungen. Von Seiten des Bundesamtes ist dazu keine Stellungnahme eingelangt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen aktuellen Länderfeststellungen ausgeht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten vage, oberflächlich, einsilbig und - trotz Rückfrage - unpassend und unplausibel geblieben:
Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer nur angeben, dass der von ihm als fluchtrelevant bezeichnete Vorfall irgendwann im Jahre 2012 passiert sei; er konnte weiters die angebliche Tatwaffe nicht näher beschreiben, insbesondere nicht angeben, was für eine Munition für diese verwendet wurde, obwohl er angeblich mit dieser Waffe tagtäglich unterwegs gewesen sei. Auch die Antwort auf die konkrete Frage, wo er nach seiner Festnahme von der Polizei hingebracht worden sei, ist lediglich vage und einsilbig ("ins Gefängnis"). Weiters konnte er auch nicht näher angeben, wie lange er dort angehalten worden sei ("ungefähr drei Wochen) und führte er zunächst lediglich sehr vage aus, dass ihm ein Freund geholfen habe, aus dem Gefängnis zu entkommen, ohne dies näher zu schildern. Auch antwortete der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage, ob er mittlerweile getauft sei lediglich vage und ausweichend, dass es nur darum gehe, dass er die christliche Religion gern habe und gab weiters unpassend auf die konkrete Frage, ob er in Österreich mit irgendwelchen christlichen Gruppierungen in Kontakt sei, lediglich an, dass er, wenn ihn sein Anwalt früher von der Verhandlung verständigt hätte, er alle Papiere mitgenommen hätte; trotz Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Vorlage weiterer integrationsbezeugender bzw. asylrelevanter Dokumente wurden jedoch keine Dokumente von irgendwelchen Kirchen oder religiösen Gemeinschaften vorgelegt. Auch auf die konkrete Frage, welche christlichen Feste der Beschwerdeführer kenne (eine sehr einfache Frage zur christlichen Religion) führte der Beschwerdeführer lediglich vage und ausweichend an, dass sein Pastor (was wiederum für die behaupteten Kontakte zur katholischen Kirche eine ungewöhnliche Bezeichnung darstellt) ihm das zu erklären versuche, ohne ein einziges christliches Fest nennen zu können, was den berechtigten Schluss zulässt, dass sich der Beschwerdeführer wenn überhaupt, dann nur sehr wenig mit der christlichen Religion beschäftigt hat. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht einmal den Familiennamen seiner behaupteten Freundin angeben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in unzähligen Punkten widersprüchlich: Schon bei der Frage nach der Erwerbstätigkeit widersprach sich der Beschwerdeführer, indem er beim Bundesasylamt behauptete, Rinder gehütet zu haben, während er beim Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, seit seiner Kindheit gefischt zu haben, um dann auf Vorhalt dieses Widerspruches anzugeben, dass seine Volksgruppe Rinderzüchter seien. Während der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme (AS 33) behauptete, dass seine Schwester an einer ihm unbekannten Krankheit verstorben sei, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht) widersprüchlich dazu an, dass diese von ihrem Ehemann getötet worden sei. Während er den angeblich fluchtrelevanten Vorfall beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (AS 173) mit Juni 2012 datierte, konnte er widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht den fluchtrelevanten Vorfall nur hinsichtlich des Jahres benennen.
Auch schilderte er den angeblich fluchtrelevanten Vorfall mehrfach widersprüchlich: Beispielsweise widersprach er sich schon bei der Schilderung vor dem Bundesasylamt (AS 173) hinsichtlich der Waffe, die er zunächst als Pistole und dann widersprüchlich als Gewehr benannte. Während er vor dem Bundesasylamt (wiederum AS 173) behauptete, dass nach diesem Vorfall das Militär und die Polizei gekommen wären, behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich ein Kommen der Polizei. Während er vor dem Bundesasylamt (wiederum AS 173) angab, dass sein Schwager nach diesem Schussattentat sofort tot gewesen sei, behauptete er widersprüchlich dazu vor dem Verwaltungsgericht, dass er ins Krankenhaus gebracht wurde und "es dann geheißen habe, dass er auch gestorben sei", was wiederum eine recht vage Angabe darstellt. Weiters schilderte er auch seine Flucht aus dem Gefängnis bzw. Krankenhaus vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht unterschiedlich, indem er beim Bundesasylamt zwei Krankenhausbesuche vor seiner Flucht aus dem Krankenhaus erwähnte, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass er schon nach dem ersten Krankenhausbesuch die Flucht ergriffen habe. Auch hinsichtlich der Nationalität seines Freundes XXXX widersprach sich der Beschwerdeführer in evidenter Weise, indem er bei der bei der Ersteinvernahme (AS 33) behauptete, dass dieser aus Österreich stamme, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, dass dieser aus Belgien stamme. Schließlich widersprach sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Ausreiseroute, indem er beim Bundesasylamt (AS 174) angab, dass er über XXXX ausgereist sei, während er widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, über XXXX ausgereist zu sein.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in mehreren Punkten äußerst unplausibel: Wie schon das Bundesasylamt zutreffend bemerkt hat (AS 219) ist es äußerst unplausibel, dass der Beschwerdeführer (auch in Arztkleidung) ohne Bewachung aus diesem Spital einfach hinausspaziert, wenn ihm in seinem Herkunftsland wegen der Tötung seines Schwagers die Todesstrafe gedroht hätte und scheint es weiter unplausibel, dass ein wegen eines Schwerverbrechens Verdächtiger nicht vom Polizisten oder Justizwachebeamten, jedenfalls von staatlichen Organen, auch im Krankenhaus bewacht wurde, sondern dies - wie der Beschwerdeführer behauptete, einer (allgemeinen) Krankenhaus-Security übertragen wurde, wobei der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt (AS 174) vor dem Bundesverwaltungsgericht sogar behauptete, dass er im Krankenhaus überhaupt nicht bewacht worden sei. Außerdem erscheint es unplausibel, dass der Bekannte des Beschwerdeführers namens XXXX ein (offenbar nicht unerhebliches) Bestechungsgeld an den Arzt und für die Polizisten einfach aus eigener Tasche ausgelegt habe. Schließlich erscheint es schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung als unplausibel, dass - wie der Beschwerdeführer behauptete - in Mauretanien Kühe herkommen würden, wenn man in die Luft schieße und nicht davonlaufen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Identitätsdokumente oder Dokumente zu seiner Fluchtgeschichte vorgelegt, jedoch zahlreiche Dokumente zu seiner Integration.
Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen zwischen der Erstbefragung, wo er lediglich eine ihm unbekannte Krankheit seiner Schwester (die zu ihrem Tod geführt habe) sowie seiner Person behauptet hat (AS 33) und vor dem Bundesasylamt und in weiterer Folge vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er als Ausreisegrund die Tötung seines Schwagers, nachdem dieser seine Schwester angeblich mit Todesfolge geschlagen haben soll, angeführt, wobei er vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angab, keine aktuellen gesundheitlichen Probleme zu haben.
Wenn auch die Erstbefragung in erster Linie zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe (§19 Abs. 1 AsylG idgF), so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sehr wohl konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, die jedoch andererseits wieder in Widerspruch zu seinen späteren Angaben stehen. In diesem Sinne sind völlig andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung durch das Bundesasylamt durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch jüngst BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155 u.v.a.m.).
Was den persönlichen Eindruck betrifft, den der zur Entscheidung berufene Einzelrichter vom Beschwerdeführer gewonnen hat, so wirkte dieser in der Beschwerdeverhandlung um seine Integration glaubwürdig bemüht; nicht glaubwürdig ist jedoch - wie durch die obigen Ausführungen über die vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Fluchtgründe untermauert - die Darstellung seiner Fluchtgründe geblieben.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt, es ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Schritte zu seiner Integration in Österreich gesetzt hat.
Das Vorbringen hinsichtlich einer Konversion zum Christentum ist jedenfalls nicht glaubwürdig, weil der Beschwerdeführer sich nach wie vor als Moslem bezeichnet und eine bloß innere Sympathie für das Christentum auch in Mauretanien nicht zu asylrelevanten Problemen führen würde (hinsichtlich einer gegen das politische System gerichteten bloßen inneren Abneigung VwGH vom 10.03.1993, 92/01/1076, 10777, VwGH vom 25.05.1994, Zl. 94/20/0034 u.v.a.m.), dies umso mehr, wo der Beschwerdeführer eindeutig angegeben habe, nicht getauft zu sein und offenbar auch kein fundiertes Wissen über das Christentum besitzt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenso wenig wie die belangte Behörde von einem glaubwürdig vorgebrachten Nachfluchtgrund der Konversion zum Christentum aus.
Sofern der Beschwerdeführervertreter nunmehr auch auf die desolate wirtschaftliche Situation in Mauretanien Bezug nimmt, ist auf folgendes zu verweisen:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E).
Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg.cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers.
Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sich bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; z. B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Außerdem herrscht notorischer Weise in Mauretanien keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des §8 AsylG zu bedrohende Beurteilungssituation nach §57 FremdenG (nunmehr §50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Vom Vorsitzenden Richter in der Beschwerdeverhandlung vom 08.10.2015 konkret nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er entweder durch die Scharia getötet werde oder durch die Verwandten seines Schwagers ermordet. Damit nimmt jedoch der Beschwerdeführer wieder auf das in der obigen ausgiebigen Beweiswürdigung als völlig unglaubwürdig erkannte Vorbringen Bezug und macht jedenfalls kein glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation geltend.
Im Gegensatz zu seinem Vorbringen bei der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eindeutig angegeben, dass er derzeit keine gesundheitlichen Probleme hat und dass er schon seit 2012 nicht im Krankenhaus gewesen sei, sodass im vorliegenden Fall jedenfalls kein Rückkehrhindernis aus gesundheitlichen Gründen vorliegt.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwenigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Mauretanien äußerst unbefriedigend sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte.
Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bereits seit frühester Jugend gewohnt war zu arbeiten und seinen Angaben zufolge schon in der Jugend berufliche Erfahrung als Fischer und Rinderzüchter bzw. Hirte gemacht zu haben, außerdem verfügt er anscheinend über einen familiären Anschluss in Mauretanien, mag er auch mit seinen Familienangehörigen aktuell keine Kontakte haben.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Mauretanien in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1
Z 1 B-VG.
Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg.cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).^
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Bei dem Beschwerdeführer gibt es keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich.
Er hat seinen Angaben zufolge wohl eine österreichische Freundin, von der er allerdings nicht einmal den Familiennamen weiß und mit der er jedenfalls nicht zusammenlebt.
Der Beschwerdeführer ist nach seiner illegalen Einreise nach Österreich ca. 3 Jahre hier aufhältig und hat seinen Aufenthalt auf einen offensichtlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 25.06.2007, 2007/07/0479, ",,, der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte ..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008) 166, ".... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen .....").
Der Beschwerdeführer war in diesem vergleichsweise kurzen Zeitraum durchaus bemüht, sich hier zu integrieren, er lernt die Sprache (wenn er auch bisher kein Deutschdiplom im Niveau A2 oder höher vorgelegt hat) und geht in zweifacher Weise gemeinnütziger Arbeit nach, indem er einerseits in einem Altersheim hilft und andererseits sehr belastende Reinigungstätigkeiten in einem Heim für XXXX ausübt. Er hat auch schon vielfältige Kontakte zu Österreichern und verfügt über eine österreichische Freundin.
Er ist im Übrigen unbescholten, wenn er auch noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Auf Grund der noch nicht so langen Abwesenheit vom Herkunftsstaat kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesem völlig entwurzelt ist, zumal er den größten Teil seines Lebens in Mauretanien verbracht hat.
Bei einer Interessensabwägung erscheint - zumindest derzeit - die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (ohne ein Familienleben in Österreich) - trotz aller Bemühungen um Integration, die hoch anzurechnen sind - zu kurz, um eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Dabei könnte nach einem längeren Zeitablauf (ohne strafgerichtliche Verurteilung) und in Verbindung mit einer weiter gefestigten Integration allenfalls einem Familienleben und/oder einer Selbsterhaltungsfähigkeit diese Umstände zugunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben (siehe auch BVwG vom 11.05.2015, W159 1435261-1/19E, BVwG vom 08.05.2015, W159 1432575-1/15E
u. v. a. m.).
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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