BVwG W116 1432290-1

W116 1432290-1Tribunale amministrativo federale10 nov 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Religion, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W116 1432290-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W116.1432290.1.00

Spruch

W116 1432290-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX,

StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 11.01.2013, Zl. 12 03.634-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.11.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, stellte am 26.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg AGM durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass in seiner Nachbarschaft Paschtunen und Belutschen leben würden, die als Drogenschmuggler und Schlepper tätig seien. Seine Familie hätte schon früher mit diesen Leuten Probleme gehabt, da diese Sunniten und sie selbst Schiiten seien. Schließlich hätten sie ihn und seinen Bruder sogar verletzt. Diese Leute seien sehr einflussreich und hätten Kontakte zur Regierung, weshalb er letztendlich aus Afghanistan flüchten habe müssen. Sein Bruder halte sich vermutlich als Asylwerber in Deutschland auf, sein Vater, seine Mutter und ein weiterer Bruder würden noch in der Heimat leben. Zu seinem Alter gab er an, dass er am XXXX geboren sei. Gelebt habe er bis zuletzt in der Stadt Herat.

1.2. Am 13.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sein namentlich genannter, elf Monate älterer Bruder zurzeit in Deutschland lebe. Zu seinen bisherigen Angaben bezüglich seines Lebensalters sagte er aus, dass er lediglich das angegeben habe, was in seiner Geburtsurkunde stehe. Diese habe er jedoch nicht bei sich.

1.3. In der Folge gab das Bundesasylamt ein Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers in Auftrag. Am 25.05.2012 wurde der Beschwerdeführer entsprechenden Untersuchungen unterzogen. Am 08.06.2012 wurde dem Bundesasylamt das abschließende medizinische Sachverständigengutachten übermittelt, worin nach Darstellung der Untersuchungsmethoden und der Befunde festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 21,6 Jahren festgestellt worden sei und daher von einem spätest möglichen fiktiven Geburtsdatum "XXXX" auszugehen wäre. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter weiche somit um 5,6 Jahre vom festgestellten Mindestalter ab.

1.4. Am 18.06.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens gab der Beschwerdeführer an, dass er die darin getroffenen Feststellungen akzeptieren würde. In seinem Herkunftsland habe er weder Probleme mit der Polizei, noch mit dem Militär oder anderen staatlichen Behörden gehabt. Er sei wegen seinen Problemen im Zusammenhang mit seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit geflüchtet. Auf die Frage, ob er jemals in Haft gewesen sei, antwortete er, dass er zwei Tage lang unter Polizeischutz gestanden sei.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass etwa einen Monat vor seiner Flucht, im Juli 2011, einige Nachbarn verhaftet worden seien, welche zu den Taliban gehört hätten und Mitglieder einer mafiaähnlichen Organisation wären. Er nannte den Namen des Führers dieser Gruppe und gab an, dass sich diese mit Drogenhandel, Erpressung, Entführung und ähnlichen kriminellen Handlungen beschäftigen würde. Sie hätte darüber hinaus auch Einfluss auf die Regierung und entsprechende Verbindungen. Nach 23 Tagen seien die verhafteten Personen wieder freigelassen worden, daraufhin zu ihrer Schneiderei gekommen und hätten ihnen vorgehalten, dass sie sie verraten hätten und hinter ihrer Verhaftung gestanden seien. In Wirklichkeit hätten sie aber nichts mit der Verhaftung zu tun gehabt.

Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien von der Gruppe geschlagen und mit dem Tode bedroht worden. In der Folge sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, die Nachbarn der Schneiderei hätten ihnen aber schließlich geholfen und die Polizei verständigt. Die Polizisten hätten ihn und seinen Bruder mitgenommen und gesagt, dass sie wissen würden, dass diese Gruppe sie umbringen werde. Er und sein Bruder seien dann zwei Tage in Polizeigewahrsam unter Polizeischutz geblieben. Danach habe sein Onkel einen Schlepper für sie organisiert und die Flucht finanziert. Der Onkel habe gesagt, dass er sich zu 100 % sicher sei, dass diese Taliban-Gruppe sie umbringen werde. Dann sei er mit seinem Bruder geflüchtet. Sein Bruder sei schließlich von Griechenland nach Deutschland weitergereist.

Die Taliban-Gruppe habe keinen eigenen Namen, auch die Namen der Mitglieder kenne er nicht. Es handle sich um einen Klan. Er kenne Mitglieder nur als Nachbarn von zuhause. Es handle sich dabei um über 20 Personen, die in einem Haus wohnen würden. Als die Taliban-Gruppe aufgetaucht sei, hätten sich ausschließlich er und sein Bruder in der Schneiderei aufgehalten. Die Polizei habe sie dann in eine namentlich genannte Polizeistation in Herat gebracht. Ob es danach polizeiliche Ermittlungen oder ein Verfahren gegen diese Gruppe gegeben habe, wisse er nicht, weil er bereits zwei Tage später das Land verlassen habe. Sie hätten sich jedenfalls nicht getraut eine offizielle Anzeige zu erstatten.

Vor 18 Jahren habe diese Gruppe bereits seinen namentlich genannten Onkel umgebracht. Seine übrigen Familienmitglieder seien ebenfalls gefährdet, aber er wisse nicht, wie es ihnen gehe. Sein Onkel sei damals von dieser Gruppe erpresst und danach umgebracht worden. Der Grund dafür sei Geld gewesen, sein Großvater sei nämlich wohlhabend gewesen. Sie hätten den Onkel schließlich vom Dach des Hauses seiner Eltern gestoßen. Diese Gruppe bringe Menschen einfach um, werde dafür aber nie zur Verantwortung gezogen. Solche kriminellen Gruppen würden ganz Afghanistan unsicher machen.

1.5. Am 10.08.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er im neunten Bezirk der Stadt Herat gelebt habe. Seine Familie habe dort gemeinsam in einem Einfamilienhaus gelebt, das in ihrem Besitz gewesen sei. Dieses hätten sie gekauft, nachdem sie ein ererbtes Haus verkauft hätten. Die letzten drei Jahre hätten sie dann an dieser Adresse gewohnt. In Herat würden noch drei Onkel väterlicherseits leben. Seine Mutter habe vier Schwestern, welche ebenfalls in der Stadt Herat leben würden. Sein Vater sei Schneider und habe früher ein eigenes Geschäft gehabt. Vor vier bis fünf Jahren hätten sich seine Eltern scheiden lassen.

Der Beschwerdeführer habe insgesamt vier Jahre die Schule besucht und danach im Geschäft seines Vaters den Beruf eines Schneiders erlernt. Danach habe er mit seinem Bruder ein eigenes Geschäft betrieben, zunächst in einem anderen Stadtteil, dieses Geschäft sei jedoch zu teuer geworden. Deshalb hätten sie die letzten zwei Jahre ein Geschäft in ihrer Gegend betrieben. Der Vater habe die Familie nur indirekt unterstützt, indem er ihnen Aufträge für die Schneiderei zukommen habe lassen. Die Mutter lebe zurzeit gemeinsam mit seinem dritten Bruder im Iran. Dieser Bruder habe psychische Probleme. Der Beschwerdeführer habe schon neben der Schule in der Schneiderei gearbeitet und übe diesen Beruf nun seit etwa zehn Jahren aus. Er besitze lediglich eine Tazkira, jedoch keinen Reisepass. Er habe versucht, sich diese Tazkira schicken zu lassen, es sei ihm aber nicht gelungen.

Der eigentliche Grund für seine Flucht seien seine Probleme mit den Nachbarn gewesen. Diese hätten früher für die Taliban gearbeitet, nun würden sie aber für die Regierung arbeiten. Sie seien bewaffnet und würden mit Drogen handeln. Einmal hätten sie einen jungen Mann entführt, der sehr bekannt gewesen sei. Zuvor hätten sie bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Waffen gefunden. Der Mann habe aber so viel Macht gehabt, dass sie ihn wieder freigelassen hätten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat viel Sport betrieben und sein Bruder sei darüber hinaus sehr schlau und spreche mehrere Sprachen. Deshalb habe die Gruppe überzeugen sie wollen mit ihnen zusammenzuarbeiten. In der Nacht seien sie für die Taliban und tagsüber für die Regierung tätig gewesen. Es handle sich dabei um den Stamm einer namentlich genannten Familie. Bereits vor seiner Geburt hätten sie seinen Onkel mütterlicherseits umgebracht. Sein Großvater mütterlicherseits sei ein sehr bekannter und reicher Mann in Herat gewesen und die Gruppe habe einfach an sein Geld heran gewollt.

Dem Beschwerdeführer hätten sie schließlich mit Schlägen gedroht und ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten aber auch andere Personen belästigt. Wenn man diese Gruppe bei der Polizei anzeigen würde, passiere nichts. Er sei immer wieder bedroht und geschlagen worden; das letzte Mal sei es schlimm gewesen. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise seien sie zu ihm und seinem Bruder ins Geschäft gekommen. Es habe sich dabei um drei bis vier Personen gehandelt, zwei Söhne dieser Familie seien dabei gewesen. Sie hätten Glasflaschen mitgeführt und damit auf ihn und seinen Bruder eingeschlagen. Der Bruder sei dabei an der Schulter verletzt worden und habe stark geblutet. Da es dabei laut geworden sei, seien die Nachbarn herbeigeeilt. Er sei auf der linken Hand von den Scherben verletzt worden.

Als die Nachbarn erschienen seien, seien die Angreifer geflüchtet. Die Polizei habe dann zunächst gemeint, dass sie selbst daran schuld wären. Sie hätten den Raufhandel angestiftet. Er und sein Bruder seien daraufhin zur Polizeistation mitgegangen. Dort sei ein Protokoll aufgenommen worden und man habe sie zwei Nächte dort behalten. Die Polizei habe sie zunächst beschützt. Auf Vorhalt der Länderberichte, wonach die Polizei in Herat akzeptabel funktionieren würde, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, sonst hätte er das Land nicht verlassen. Die Polizei habe sie zwar zunächst zur Wache mitgenommen. Auf die Frage, weshalb er den Schutz der Polizei freiwillig wieder verlassen habe, gab er an, dass sein Onkel väterlicherseits alles organisiert und einen Weg gefunden habe, das Land zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr würde er von den Familienmitgliedern dieses Clans sicherlich getötet werden.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

2. 1 Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 11.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten gemäß §°3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstadt Afghanistan gemäß §°8 Absatz 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes nicht glaubwürdig seien. Seine gesamte Fluchtgeschichte basiere lediglich auf Behauptungen und sei in sich nicht schlüssig. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig, weil er zunächst versucht habe, ein Lebensalter von unter 18 Jahren vorzutäuschen, worauf ein Gutachter schlussendlich ein Mindestalter von 21,6 Jahren festgestellt habe. Darüber hinaus habe er sein Fluchtvorbringen im Zuge seiner Einvernahmen gesteigert, indem er von seinen Nachbarn zunächst lediglich behauptet habe, dass diese kriminell seien und Drogenhandel betreiben würden, wogegen er später behauptet habe, dass es sich dabei um eine mafiaähnliche Organisation handeln würde und diese Gruppe auch den Taliban angehöre. Zunächst habe er weder den Namen der Gruppe noch die Namen der Mitglieder angeben können. Bei seiner nächsten Einvernahme zwei Monate später habe er plötzlich deren Stammesnamen angeben können und zudem behauptet, dass ihre Feindschaft schon lange vor seiner Geburt entstanden wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher insgesamt nicht glaubhaft. Zur Situation in Afghanistan wurde festgestellt, dass sich aus den Länderberichten keine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ergeben würde. Im Falle der Rückkehr sei er auch nicht in seiner Existenz bedroht, zumal er ein gesunder, junger Mann sei und einer Arbeit nachgehen könne, wie er es schon vor seiner Ausreise vermocht habe. Zudem könne er auf die Unterstützung seiner Verwandten und der zahlreich tätigen NGO-s zählen. Zur Sicherheitslage in Herat wurde festgestellt, dass es sich dabei um ein vergleichsweise befriedetes Gebiet in Afghanistan handeln würde. Es sei dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar, sich wieder in Herat anzusiedeln, um sich dort eine entsprechende Zukunft aufzubauen. Zur Ausweisung wurde festgestellt, dass diese keinen unzulässigen Eingriff in sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2013 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt.

2.2. Am 11.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Mit Schriftsatz vom 24.01.2013 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde ein und machte Rechtswidrigkeit des Verfahrens geltend. Entgegen den Ausführungen der Behörde habe er die ihn gestellten Fragen immer richtig und umfassend beantwortet. Wie weit man bei den einzelnen Fragen ins Detail gehen müsse, habe er nicht gewusst und hätte die Behörde auch entsprechend nachfragen können. Zu den von der Behörde ins Treffen geführten Widersprüchen brachte vor, dass es tatsächlich kein Widerspruch sei, dass diese Leute sowohl den Taliban angehörten als auch Mitglieder einer kriminellen Organisation seien.

3.2. Mit Schreiben vom 28.01.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

3.3. Am 09.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern in der Stadt Herat, im Stadtteil Mahal-e Babaji gelebt habe. Ferner bestätigte er, dass seine Eltern Eheprobleme gehabt und sich getrennt hätten. Sie seien aber nicht offiziell geschieden. Später sei einer seiner Brüder mit der Mutter in den Iran gezogen und er sei gemeinsam mit einem anderen Bruder Richtung Europa geflüchtet.

Er habe ca. vier bis fünf Jahre die Schule besucht und danach bei seinem Vater den Beruf eines Schneiders erlernt. Diesen Beruf habe er rund zehn Jahre ausgeübt. Die letzten zwei Jahre vor seiner Flucht habe er selbständig als Schneider gearbeitet und zunächst im Zentrum von Pasar, später seinem Wohnort ein Geschäft betrieben. Seine Mutter habe kurze Zeit nach ihm Afghanistan verlassen und lebe nunmehr alleine, weil der Bruder, der sie begleitet habe, seit seiner Geburt geistig behindert und derzeit in einem Pflegeheim untergebracht sei. Jener Bruder, der mit ihm gemeinsam nach Europa geflohen sei, halte sich derzeit in Deutschland auf.

Aufgefordert, über die benachbarte Familie bzw. den Clan zu erzählen, den er vor dem BAA für seine Flucht verantwortlich gemacht habe, führte er aus, dass diese Familie sehr viel Geld und Macht hätte, während der Regierungszeit der Taliban zu deren Anhängern gehört und nach deren Sturz gute Kontakte zur Polizei gepflegt habe. Vor allem zwei Söhne dieser Familie seien regelmäßig mit der örtlichen Polizei gesehen worden. Die Familie gehöre der Volksgruppe der Paschtunen, dem sunnitischen Glauben und dem Clan der XXXX an. Sie hätten bereits vor Jahren von seinem Großvater Geld erpressen wollen und dabei seinen Onkel mütterlicherseits getötet. Sein Großvater habe seinerzeit für die Zollbehörde gearbeitet. Sie hätten viele Bewohner ihrer Wohngegend unter Druck gesetzt und erpresst und mit seiner Familie insbesondere deshalb Probleme gehabt, weil sie Schiiten seien.

Diese Familie habe nur einige Meter, vielleicht zwei oder drei Häuser von ihrem Wohnhaus entfernt gelebt. Auf die Frage, wie sich diese Probleme geäußert hätten, die diese Familie mit ihm wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt habe, brachte er vor, er und sein Bruder hätten versucht, sich von den Kindern dieser Familie fernzuhalten. Diese Familie habe sie wegen ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit nicht gemocht. Sie hätten auch gewusst, dass diese Leute Drogen- und Waffenhandel betreiben würden. Dieser Umstand sei wiederum den Angehörigen dieser Familie bekannt gewesen, deshalb hätten diese versucht, ihnen Angst zu machen, damit sie diese nicht verraten. Diese Familie habe sehr viel Macht und alle Bewohner ihrer Wohnregion unter Druck gesetzt.

Auf Hinweis, wonach diese Leute offenbar versucht hätten, die Bewohner unter Druck zu setzen, damit niemand deren illegale Geschäfte verrate, gab er an, dass diese Familie in vieler Hinsicht den Leuten ihrer Wohnregion Angst gemacht habe. Bei Anzeigen gegen sie, seien jene Personen, die diese erhoben hätten, von der Polizei selbst der jeweiligen Tat beschuldigt worden. Diese Leute seien für zahlreiche Entführungen verantwortlich, sie hätten u.a. ein Kind aus seinem Bekanntenkreis entführt und getötet. Ebenso sei bekannt, dass sie gewaltsam in Häuser eingedrungen seien und Frauen vergewaltigt, Kinder entführt sowie Männer getötet hätten. Es habe dann aber niemand gegen diese Familie ausgesagt. Bereits während der Talibanherrschaft sei ihre Wohnregion von dieser Familie beherrscht worden. Danach habe sie Kontakte zu den Sicherheitsbehörden aufgebaut. Die Polizei würde momentan nur diese Familie und sonst niemanden schützen.

Darauf aufmerksam gemacht, dass seinem Vorbringen ein Zusammenhang zwischen den geschilderten Problemen und seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit fehlen würde, gab er an, diese Familie habe seinen Onkel mütterlicherseits wegen dessen Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit getötet. Sie hätten von seinem Großvater damals Geld verlangt. Es gebe in der Stadt Herat sonst eigentlich keine Paschtunen, zu den wenigen Familien, die zugewandert seien und sich seit 50 oder 60 Jahren dort aufhalten würden, gehöre auch ihre Nachbarsfamilie. Ebenso gebe es in seinem Land keine Gesetze; sobald in Afghanistan jemand sehr viel Geld habe, könne er sich damit Macht kaufen. Diese Familie würde sich ihre eigenen Gesetze machen. So habe er beispielsweise erst zwei Monate nach dem Tod seines Vaters davon erfahren. Sie hätten erfolglos versucht, eine Sterbeurkunde zu bekommen. Weil er aus einer von Geld und Waffen beherrschten Gegend stammen würde, könnte er nun keinen Beweis für den Tod seines Vaters vorlegen. Der Vater sei vor eineinhalb Jahren gestorben.

Über konkreten Vorfälle mit dieser Familie berichtete er, sie seien von diesen Leuten mehrmals bedroht worden, hätten aber dennoch versucht, sich auf ihre Arbeit zu konzentrieren und ihr Leben ohne Probleme zu dort verbringen. Zwei Tage vor ihrer Flucht hätten diese Leute dann ihr Geschäft angegriffen. Sie hätten danach zwei Nächte in einer Polizeistation verbracht. Ein Polizist habe gemeint, dass sie nur in der Polizeistation dafür sorgen zu könnten, dass ihnen nichts geschehe. Außerhalb der Polizeistation könnte man sie aber nicht mehr schützen. Der Beamte habe ihm und seinem Bruder empfohlen, das Land zu verlassen, weil sie keine Macht über diese Familie hätten bzw. gegen diese nichts tun könnten. Auf ihren Wunsch, diese Familie anzeigen zu wollen, habe der Polizist erklärt, dass es nichts bringen und sie nur selbst gefährden würde.

Auf die Frage, welchen Zweck die von ihm erwähnten Drohungen dieser Familie gehabt hätten bzw. was man dabei eigentlich von ihm verlangt hätte oder damit bewirken habe wollen, erklärte er, diese Familie habe gewollt, dass sie mit ihnen zusammenarbeiten, da sie über deren Tätigkeit ja bereits Bescheid gewusst hätten. Diese Leute hätten sie für sich gewinnen und dadurch verhindern wollen, dass sie sie verraten könnten. Abgesehen davon hätten deren Angehörige auch Probleme mit seiner Arbeit gehabt. Er habe Kleidung für sehr viele weibliche Kundinnen genäht. Diese Familie habe es nicht gutgeheißen, wenn Frauen in sein Geschäft gekommen seien und habe ihm auch unterstellt, dass er Beziehungen zu sehr vielen Frauen gepflegt hätte. Als Schneider sei es aber sein Beruf gewesen, Kleidung zu nähen, und er hätte zwischen Damen- und Herrenbekleidung keinen Unterschied gemacht. Seit dem Tod seines Onkels mütterlicherseits, für den diese Familie verantwortlich gewesen sei, habe es keinen guten Kontakt mehr gegeben. Sie seien eine Art Feindbild für diese Familie gewesen.

Auf die Frage, was er bei einer Zusammenarbeit mit dieser Familie hätte tun sollen bzw. was man von ihm verlangt habe, antwortete er, er wisse nicht genau, welche Aufgaben sie ihnen zugeteilt hätten. Seiner Meinung nach hätten diese Leute einfach nach einem Grund gesucht, um sie zu bestrafen bzw. die eigentliche Feindschaft wieder aufzufrischen. Außerdem seien Entführungen in Herat bekanntlich sehr weit verbreitet. Er wisse, dass Personen sogar mit ihren Bodyguards entführt worden seien. Bei dem Angriff auf ihr Geschäft könne er sich vorstellen, dass man sie vielleicht töten oder entführen habe wollen. Dabei seien er und sein Bruder verletzt worden. Zum Auslöser dieses Überfalls berichtete er, Angehörige dieser Familie hätten sie bereits vor diesem Angriff auf der Straße verbal angegriffen. Und schon davor seien er und sein Bruder immer wieder beschimpft worden.

Diese Leute hätten Streit gesucht. Als Schneider sei er gut angezogen und gepflegt gewesen. Auch aus diesem Grund hätten sie ihn verbal angegriffen. Von ihrer Seite habe es niemals Probleme gegeben, sie hätten es vermieden, in einen Streit mit diesen Leuten verwickelt zu werden. Diese Verbalattacken hätten begonnen, als die jüngeren Angehörigen dieser Familie ebenfalls erfahren hätten, dass sie die Neffen jenes Mannes seien, der von dieser Familie getötet worden sei. Darauf hingewiesen, dass er vor dem BAA einen ganz bestimmten Grund für den letzten Überfall angegeben habe, teilte er mit, dass diese verbalen Attacken zugenommen hätten, als er und sein Bruder diese Leute eines Nachts bei ihren illegalen Geschäften beobachtet hätten. Als ihr Geschäft nachts angegriffen worden sei, habe es am selben Tag eine mündliche Auseinandersetzung mit diesen Leuten gegeben. Es sei aber nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen.

Zu seinen Beobachtungen brachte er vor, sie hätten nicht genau erkennen können, was diese Leute eigentlich gemacht hätten. Er und sein Bruder seien auf dem Heimweg gewesen, als sie sehr viele Leute gesehen hätten, die laut gesprochen haben. Es seien Autos dort gestanden und Waren getauscht worden. Er könne aber nicht sagen, ob es sich dabei um Drogen oder Waffen gehandelt habe. Sie seien von den Angehörigen dieser Familie gefragt worden, was sie gesehen hätten und hätten aus Angst, dass diese Leute ihnen etwas antun würden, geantwortet, dass sie nichts gesehen hätten und ihnen auch nichts aufgefallen sei.

Zum konkreten Grund für die Auseinandersetzungen in der Schneiderei, brachte er vor, dass es für die verbalen Angriffe dieser Leute keinen bestimmten Grund gegeben habe. Er und sein Bruder seien ihren Arbeiten nachgegangen und von den Bewohnern ihrer Wohngegend respektiert worden. Diese Leute seien in ihrem Alter und hätten es nicht gemocht, wenn Leute mit ihnen höflich gesprochen hätten oder sehr viele verschiedene Kunden in ihr Geschäft gekommen seien. Er wisse nicht, ob man sie wegen ihrer Arbeit, der früheren Probleme mit seinem Großvater, wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit angegriffen habe.

Auf Hinweis, wonach er vor dem BAA zum Grund für den Angriff auf die Schneiderei ausgesagt habe, dass man ihnen bei diesem Vorfall vorgeworfen hätte, zwei Mitglieder dieser Familie verraten zu haben und damit für deren Verhaftung verantwortlich gewesen zu sein, sagte er aus, diese Leute hätten nach einem Grund gesucht, um sie anzugreifen und zu vernichten. Sie hätten bereits vor ihren Beobachtungen gewusst, dass diese Leute auch illegale Geschäfte betreiben würden, aber niemals irgendjemandem davon erzählt. Er wisse nicht, wer verhaftet worden sei und wer diese Leute verraten habe. Sie seien zu Unrecht beschuldigt worden und hätten mit dieser Sache nichts zu tun gehabt. Sie hätten mit dieser Familie auch nichts zu tun haben wollen.

Weiters berichtete er, dass es an dem Tag, bevor die Angreifer in ihr Geschäft gekommen seien, eine kurze Begegnung auf der Straße gegeben habe, wobei sie ihnen vorgeworfen hätten, sie verraten zu haben. Diese Leute hätten immer Streit gesucht und ihn sogar am Hemdkragen gepackt. Es sei aber zu keinen weiteren Handgreiflichkeiten gekommen. Gegen 20:00 Uhr abends seien diese Leute dann mit dem Ziel, sie anzugreifen in ihr Geschäft gekommen. Sie hätten aus einem Lebensmittelgeschäft neben der Schneiderei Glasflaschen mitgenommen, seien damit ins Geschäft gestürmt und hätten seinen Bruder angegriffen. Zuerst seien es nur zwei Leute, später 6 bis 8 Personen gewesen. Er habe versucht, seinen Bruder zu befreien. Sein Bruder sei mit dieser Getränkeflasche an der Schulter und er an seiner rechten Hand verletzt worden. Leute aus den Nachbargeschäften seien ihnen zu Hilfe gekommen hätten sie schließlich befreien können.

Darauf aufmerksam gemacht, dass seinem Vorbringen nach wie vor kein Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion zu entnehmen sei, dass es beim Vorfall mit seinem Großvater bzw. mit ihm um Geld und insgesamt um die kriminellen Machenschaften dieses Clans und nicht um eine Verfolgung aus religiösen Gründen oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegangen sei, da diese Umstände allenfalls mit ein Grund für die Abneigung gegenüber seiner Person aber nicht der Grund für die Verfolgung durch diese Familie wären, entgegnete er, dass es schon sein könne, dass diese Leute ihnen wegen ihres Glaubens oder ihrer Volksgruppe Probleme gemacht hätten. Diese Leute hätten ja bereits Probleme mit seinem Großvater gehabt. Mittlerweile seien Schiiten auf der ganzen Welt, zum Beispiel in Pakistan, Syrien und auch Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt. Sie würden von den Sunniten diskriminiert werden. Es gebe in Afghanistan sehr viele Probleme zwischen den einzelnen Volksgruppen. Hazara würden nach wie vor von den Paschtunen verfolgt und getötet werden. Diese Familie sei eine sehr stolze Familie gewesen. Seiner Meinung nach seien sie sowohl wegen ihrer Volksgruppe als auch wegen ihrer Glaubensrichtung verfolgt worden.

Mit dem Beschwerdeführer wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25.08.2015 erörtert, aus welchem hervorgeht, dass Herat mittlerweile eine der unsichersten Provinzen Afghanistans ist und es übereinstimmend mit seinem Vorbringen dort auch zahlreiche Fälle von Entführungen gibt, woraufhin er ergänzend zur Sicherheitslage im Wesentlichen vorbrachte, dass mehrere Distrikte der Provinz Herat von den Taliban kontrolliert würden. Sowohl die Taliban als auch die Gruppe Daesh(is) seien in Afghanistan im Vormarsch. Die allgemeine Situation würde sich von Tag zu Tag verschlechtern. Er habe seinen Vater vor ca. eineinhalb Jahren verloren und seine Familie mittlerweile seit ca. 5 Jahren nicht mehr gesehen und könnte diese mangels Aufenthaltspapiere auch nicht unterstützen.

Abschließend machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Situation im Bundesgebiet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus einem namentlich genannten Stadtteil der Stadt Herat der gleichnamigen Provinz, hat vier Jahre die Grundschule besucht und danach das Schneiderhandwerk erlernt. Sein Vater ist bereits gestorben, seine Mutter mit seinem behinderten Bruder in den Iran und ein weiterer Bruder nach Deutschland gereist. Er hat in seiner Heimat noch drei Onkel väterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits, zu welchen seit seiner Ausreise kein Kontakt mehr besteht.

Im Herkunftsstaat hat er ausschließlich in seiner Herkunftsregion gelebt und außerhalb davon keinerlei soziale Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Rückkehr nach Herat müsste der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Eingriffe in seine körperliche Integrität oder eine Bedrohung seines Lebens zu erleiden.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kon-trolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)

Provinz Herat

Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.

(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gun¬fire", vom 13. September 2013)

Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.

(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.

(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)

Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt Herat überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von Herat, sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt. Erst am Vortag hatte Afghanistans scheidender Präsident Hamid Karzai bekanntgegeben, dass er zur Vereidigung des neuen indischen Premierministers Narendra Modi nach Neu-Delhi reisen werde. Modi hatte die Staats- und Regierungschefs aller Nachbarländer eingeladen - das hatte bislang kein indischer Regierungschef vor ihm getan.

(SpiegelOnline," Herat: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom 23. Mai 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Herat wird seit Jahren im Vergleich zu anderen Regionen als relativ sicher darge-stellt. Inzwischen wird jedoch in verschiedenen Berichten auf die sich verschlech-ternde Sicherheitssituation in Herat hingewiesen.

Auch das US Department of State (USDOS) beschreibt zum Jahr 2014, dass Herat neben Helmand, Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Kunar und Kunduz die Provinz mit der höchsten Anzahl gewalttätiger Übergriffe gegen Zivilisten, afghanische und internationale Sicherheitskräfte war.13 In verschiedenen Berichten wird vor allem auf die schlechte Sicherheitslage im Distrikt Shindand und entlang der Strassen hinge-wiesen. Dies zeigt sich auch auf der Karte mit den sicherheitsrelevanten Ereignissen in der Provinz Herat von 2007 bis 2013 von iMMAP. Zudem ist ersichtlich, dass es in der Stadt Herat und der Umgebung von Herat zu einer Häufung von sicherheitsrelevanten Vorfällen kam. Ashraf Ghani entlässt Gouverneur und Polizeichefs aufgrund der schlechten Sicherheitslage, Dezember 2014. Nachdem in Herat Entführungen und Anschläge auf Geschäftsleute, Regierungsangehörige und Sicherheitsdienste zugenommen haben, entließ der neue afghanische Präsident Ashraf Ghani im Dezember 2014 den Gouverneur, alle Polizeichefs der Distrikte, die meisten Distriktgouverneure, den Staatsanwalt und andere Beamte der Provinz Herat. Ghani meinte, dass Herat oberflächlich betrachtet als stabile Provinz gesehen werde, es handle sich jedoch um "einen Vulkan vor dem Ausbruch. Zuvor hatten Zivilisten in Herat demonstriert, um auf die prekäre Situation aufmerksam zu machen. Herat gehört inzwischen zu den unsichersten Provinzen, 2015. Gemäß dem monatlichen Sicherheitsbericht von Tolonews haben die sicherheitsrelevanten Vorfälle im Februar 2015 zugenommen. Im Februar 2015 kam es in Helmand zu den meisten Vorfällen; Herat, Nangarhar, Kandahar und Kunar waren die anderen vier Provinzen mit der höchsten Anzahl Vorfällen. Im April 2015 kam es gemäß Tolonews in der Provinz Faryab gefolgt von Kunduz zu den meisten Sicherheitsvorfällen, danach folgen die drei Provinzen Herat, Helmand und Nangarhar. Im Sicherheits-bericht von Tolonews vom Mai 2015 werden Herat, Uruzgan, Kandahar, Nangarhar und Helmand als die fünf unsichersten Provinzen bezeichnet. Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs listet monatlich die sicherheitsrelevanten Vorfälle gegen lokale und internationale humanitäre Helfer auf. Auch anhand dieser Daten ist klar ersichtlich, dass Herat 2014 und 2015 zu den unsichersten Provinzen gehört. (Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat, Schweizer Flüchlingshilfe -Länderanalyse vom 25.08.2015)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

  • In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

  • In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

  • Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Auch wenn der Beschwerdeführer durchaus glaubhaft darlegen konnte, dass er in seiner Heimatstadt Herat bereits diversen Drohungen und kriminellen Handlungen ausgesetzt war, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Angehörigen privater Gruppierungen (kriminellen Organisationen bzw. den Taliban) aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit bzw. aus anderen in der GFK taxativ aufgezählten Gründen bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer drei Einvernahmen durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Und schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Auch die in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichte stehen diesen nicht entgegen und waren letztlich daher nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Beschwerdeführer hat als Fluchtgrund zusammengefasst vorgebracht, dass in seiner Heimat in der Nachbarschaft eine sehr reiche und einflussreiche Familie leben würde, die während der Herrschaft der Taliban zu deren Anhängern gehört und danach gute Kontakte zu den Sicherheitsbehörden gepflegt habe. Diese Familie habe die Bewohner seiner Wohngegend unter Druck gesetzt bzw. erpresst, Drogen- und Waffenhandel betrieben sowie Entführungen und Morde verübt. Auch sein Großvater sei bereits vor Jahren von diesen Leuten erpresst und sein Onkel mütterlicherseits von ihnen ermordet worden. Diese Familie habe sie wegen ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit nicht gemocht und dem Beschwerdeführer und seinem Bruder vorgeworfen, sie verraten zu haben und für die vorübergehende Inhaftierung einzelner Familienangehöriger verantwortlich zu sein. Aus diesen Gründen seien sie mehrmals bedroht und verbal attackiert worden. Schließlich hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder Angehörige dieser Familie eines Nachts auf dem Heimweg bei ihren illegalen Geschäften beobachtet, wodurch die verbalen Attacken zugenommen hätten und es zu einem Angriff auf seine Schneiderei gekommen sei.

Mit diesem, im Wesentlichen schlüssigen, widerspruchsfreien und auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte nachvollziehbaren Vorbringen hat der Beschwerdeführer zwar eine maßgebliche Gefährdung seiner Person, jedoch keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - glaubhaft machen können. Auf Grundlage seiner im Wesentlichen glaubhaften Angaben, was den bereits über längere Zeit andauernden Konflikt mit der genannten Familie betrifft, liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers vor allem in deren kriminellen Machenschaften begründet. Denn nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers versucht diese Familie nicht nur ihn und seine Familie, sondern systematisch sämtliche Einwohner ihrer Gegend mit Drohungen und notfalls auch mit Gewalt entsprechend unter Druck zu setzen, um weiter ungehindert ihren kriminellen Machenschaften nachgehen zu können. Die letztendliche Zuspitzung des Konflikts zwischen dem Beschwerdeführer und den Angehörigen dieser Familie kann entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers durchaus mit seinen nächtlichen Beobachtungen illegaler Geschäfte oder auch mit seiner Weigerung mit diesen zusammenzuarbeiten im Zusammenhang stehen. Dagegen enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit zu den geschilderten Drohungen und Angriffen gekommen wäre. Insbesondere wäre es im Falle einer tatsächlich Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. einer Feindschaft aufgrund der unterschiedlichen Volksgruppenzugehörigkeit wohl kaum nachvollziehbar, dass ihn die seine Feinde sogar auffordern sollten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Selbst die von ihm geschilderte Erpressung seines Großvaters, die schließlich mit der Ermordung seines Onkels geendet haben soll, hatte seinen eigenen Angaben zufolge finanzielle und damit kriminelle Hintergründe, ging es doch auch dabei lediglich darum, an das Vermögen seines Großvaters zu gelangen.

Es mag zwar zutreffen, dass sie von dieser Familie ursprünglich auch wegen ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit angefeindet wurden; dafür, dass es aus diesen Gründen jedoch zu den geschilderten konkreten Verfolgungshandlungen gekommen wäre, bieten die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers keine nachvollziehbaren Hinweise. Schließlich ist seinen Angaben zu entnehmen, dass es auch zu den letzten Verbalattacken und Drohungen sowie zum geschilderten Vorfall in seiner Schneiderei hauptsächlich wegen ihren nächtlichen Beobachtungen und dem ihnen in diesem Zusammenhang unterstellten Verrat gekommen sein soll. Letztendlich musste der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst einräumen, dass er nicht genau wisse, ob sie wegen ihrer Tätigkeit als Schneider, wegen der früheren Probleme mit seinem Großvater oder wegen ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit angegriffen worden seien.

Der Beschwerdeführer konnte damit insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er und sein Bruder aus einem Konventionsgrunde verfolgt wurden. Es ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers insbesondere keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan alleine wegen seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. der Religionsgemeinschaft der Schiiten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Seine allgemeinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu einer generellen Verfolgung von Schiiten auf der ganzen Welt waren letztlich ebenfalls nicht geeignet, die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers zu untermauern. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich diesbezüglich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Und schließlich kann auch eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen beruhen und bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten.

3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan glaubhaft zu machen. Er hat im gesamten Verfahren weder schlüssig eine private Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe vorgebracht, noch jemals behauptet, dass es in Afghanistan deshalb zu einer konkreten staatlichen Verfolgung gekommen wäre.

Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung schlüssig ergeben.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung aus asylrelevanten Gründen in seinem Heimatland schlüssig und nachvollziehbar darzustellen.

3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

3.2.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

3.2.5. Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Hindernisses für eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er hat rund vier Jahre lang die Schule besucht und danach ungefähr zehn Jahre als Schneider gearbeitet. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan ist jedoch mehr als fraglich, ob er nach seiner langen Abwesenheit als quasi "Fremder" aus dem Westen mit dieser Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen lukrieren kann. Wie sich aus den Länderberichten nämlich ergibt, müssen Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Außerdem ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden familiären Kontakte mehr in Afghanistan. Sein Vater ist bereits gestorben, seine Mutter mit seinem behinderten Bruder in den Iran und ein weiterer Bruder nach Deutschland gereist. Es leben somit lediglich drei Onkel väterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits in seiner Heimat, zu welchen er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr hat. Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation ist keinesfalls gesichert, dass seine Verwandten in der Lage oder bereit wären, den Beschwerdeführer (ausreichend) finanziell zu unterstützen. Wie sich nämlich aus den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten ergibt, kommt es bei Familien, welche Rückkehrer aufnehmen, in der Regel zu einer weiteren Verknappung der ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung). Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt und von seinen noch in Afghanistan lebenden Verwandten eine hinreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann.

Davon abgesehen ist es bereits notorisch, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge im Wesentlichen unverändert weder sicher noch stabil und es seit 2006 zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Insbesondere in Herat, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist es im ersten Quartal des Jahres 2013 zu einer Verschärfung der Sicherheitslage und zu insgesamt 81 registrierten Vorfällen gekommen. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht. Dieser Trend hat sich in den Folgejahren fortgesetzt. Wie einem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25.08.2015 zu entnehmen ist, gehört Herat mittlerweile zu den unsichersten Provinzen Afghanistans und kommt es dort regelmäßig kriminellen Übergriffen und Entführungen. Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer nachvollziehbar geschilderten Konflikte mit einer in kriminelle Machenschaften verwickelten Familie in Herat durchaus als glaubwürdig zu qualifizieren.

3.2.6. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher zurzeit im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.7. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.8. Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.). Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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