BVwG W111 1417677-2

W111 1417677-2Tribunale amministrativo federale10 nov 2015

Regest

Familieneinheit, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W111 1417677-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.1417677.2.00

Spruch

W111 1417677-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, alle StA. Georgien und vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.10.2015, Zln.

1. ) 742342805-14898597, 2.) 770398305-14898490, 3.) 770786404-14898562, 4.) 790216202-14898520, 5.) 801034807-14898589, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 55 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3, Abs. 9 und § 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF ersatzlos behoben.

III. Gemäß § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idgF, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft und sind Eltern der jeweils minderjährigen Drittbis FünftbeschwerdeführerInnen.

1. Vorverfahren

1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 17.11.2004 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag unter den Personalien XXXX, einen Asylantrag. Er gab als seinen Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Vater und sein Onkel Mitglieder der Partei XXXX gewesen seien und die Familie nach dem Regierungswechsel verfolgt worden sei. Sein Vater sei verhaftet, sein Onkel umgebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei geschlagen, sein Bruder gefoltert worden.

1.2. Mit Bescheid vom 30.05.2005, Zl. 04 23.428-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 (AsylG) idgF, zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies den Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.4. Am 20.11.2006 reiste die Zweitbeschwerdeführerin unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Als Grund ihrer Flucht gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, im Herkunftsstaat als Krankenschwester gearbeitet zu haben und von den Angehörigen eines verstorbenen Patienten zu Unrecht für dessen Tod verantwortlich gemacht worden zu sein.

1.5. Mit Bescheid vom 15.05.2007, Zl. 07 03.983-EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

1.7. Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX, vom Landesgericht XXXX, wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall), 128 Abs. 1 Z 4, 130 (1. Fall) StGB verurteilt (zwischenzeitlich ist die Tilgung dieser Verurteilung eingetreten).

1.8. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXXim Bundesgebiet geboren, ein seitens ihrer gesetzlichen Vertreterin für diese eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 vollinhaltlich abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.9. Der Viertbeschwerdeführer kam am XXXX im Bundesgebiet zur Welt, seine gesetzliche Vertreterin brachte am 19.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz für diesen ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2009, Zl. 09 02.162-BAW, abgewiesen wurde. Dagegen wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde eingebracht.

1.10. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 29.09.2009, Zln. D8 261565-0/2008/12E, D8 312378-1/2008/12E, D8 315582-1/2008/10E und D8 406380-1/2009/5E, wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide betreffend die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, und § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.

Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

1.11. Im Dezember 2009 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem NAG.

1.12. In weiterer Folge wurde versucht, Heimreisezertifikate für die Familie bei der georgischen Botschaft zu erlangen, was jedoch mangels Möglichkeit einer Identifizierung der Familienangehörigen scheiterte (vgl. das diesbezügliche Schreiben der georgischen Botschaft vom 26.07.2010).

Infolge neuerlicher Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer bekannt, tatsächlich die Personalien XXXX, zu führen. Aufgrunddessen konnte die Identität der Familie seitens der Behörden folglich geklärt werden.

1.13. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren, ein am 05.11.2010 durch ihre gesetzliche Vertreterin gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, Zl. 10 10.348-BAW, gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und die Ausweisung der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin nach Georgien verfügt. Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.03.2011, D18 417677-1/2011/3E, als unbegründet abgewiesen.

1.14. Über den im Dezember 2009 durch den Erstbeschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung", wurde mit Bescheid des XXXX, negativ abgesprochen (Rechtsgrundlage § 44b Abs. 1 Z 1 iVm § 43 Abs. 3 NAG). Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich an den persönlichen Interessen des Erstbeschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet seit rechtskräftigem Ausspruch der Ausweisung keine maßgebliche Änderung zu seinen Gunsten ergeben hätte.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 21.08.2014 brachten die beschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ein.

Mit Schreiben vom 18.02.2015 wurden die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs unter gleichzeitiger Übermittlung von Berichten zur aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur näheren Begründung ihrer Anträge binnen vierzehntägiger Frist aufgefordert.

Mit Eingabe vom 06.03.2015 wurde die Vollmacht des im Spruch bezeichneten anwaltlichen Vertreters bekanntgegeben und zugleich um Fristerstreckung angesucht.

Mit Eingabe vom 13.03.2015 wurde eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Drittbis FünftbeschwerdeführerInnen in Österreich geboren worden seien und ihr gesamtes Leben hier verbracht hätten; die Zweitbeschwerdeführerin halte sich seit über acht Jahren, der Erstbeschwerdeführer seit über zehn Jahren im Bundesgebiet auf, weshalb eine Rückkehrentscheidung höchstgerichtlicher Judikatur zufolge nur dann zulässig wäre, wenn die beschwerdeführenden Parteien diese Zeit überhaupt nicht für eine Integration genutzt hätten. Die Drittbeschwerdeführerin besuche die Volksschule, sie sei eine gute Schülerin mit einem großen Freundeskreis. Diesbezüglich werden eine Schulnachricht vom 30.01.2015, ein Schreiben ihrer Klassenlehrerin vom 02.03.2015, eine Urkunde über den dritten Platz bei einem Malwettbewerb, ein Unterstützungsschreiben von Frau XXXX vom 03.03.2015 sowie eine Urkunde über die Teilnahme an einem Pianokurs vorgelegt. Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin würden den Kindergarten besuchen und über gute Deutschkenntnisse sowie über zahlreiche Freunde verfügen. Vorgelegt werden ein Sozialbericht des Pfarrkindergartens XXXX vom 04.03.2015 sowie ein Schreiben einer befreundeten Familie vom 04.03.2015. Die Zweitbeschwerdeführerin habe neben der Kinderbetreuung laufend Deutschkurse besucht und ihre Sprachkenntnisse kontinuierlich verbessert, zudem plane sie die Aufnahme eines Studiums. Vorgelegt werden Sprachdiplome der Stufen A2 (sehr gut bestanden) und B2 (nicht bestanden) vom 11.04.2011 und vom 16.12.2013, eine Teilnahmebestätigung des XXXX vom 29.11.2012 sowie eine Teilnahmebestätigung der XXXX an einem BabysitterInnen-Kurs aus Dezember 2013. Der Erstantragsteller verfüge ebenfalls über gute Deutschkenntnisse und sei in den letzten Jahren wiederholt als Arbeiter der XXXX beschäftigt gewesen, in seiner Flüchtlingsunterkunft kümmere er sich gemeinsam mit dem Hausmeister um Instandhaltungsarbeiten und Zimmerrenovierungen. An Beweismitteln werden ein Sprachdiplom der Stufe B1 (befriedigend bestanden) vom 09.05.2012, ein Versicherungsdatenauszug vom 16.04.2014, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste Hilfe-Grundkurs des XXXX vom 28.05.2013 sowie ein Sozialbericht der XXXX vom 02.03.2015 übermittelt. Die Familie sei von ihrem Herkunftsstaat völlig entwurzelt, die Kinder hätten keinerlei Bezug zu diesem, die Eltern stünden lediglich in sporadischem Kontakt zu ihren dortigen Angehörigen, sodass sich eine Wiedereingliederung als schwierig gestalten würde. Den Interessen der minderjährigen AntragestllerInnen wäre vorrangige Bedeutung im Verfahren beizumessen und sei das BVG-Kinderrechte, dessen Schutzbereich weiter sei als jener des Art 8 EMRK, als lex specialis zu prüfen. Im Falle einer gesetzeskonformen Durchführung der Interessensabwägung erweise sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig. Seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes seien mehr als fünf Jahre vergangen und vermag die damalige Interessensabwägung die nunmehrige Entscheidung nicht zu begründen.

2.2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.10.2015, Zln. 742342805-14898597, 770398305-14898490, 770786404-14898562, 790216202-14898520, 801034807-14898589, wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gleichzeitig wurden gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen die Familienangehörigen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte I.). In den Spruchpunkten II. wurde jeweils festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde jeweils gemäß § 18 Absatz 2 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte III.).

Mit Verfahrensanordnungen vom 09.10.2015 wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

Mit Eingabe vom 15.10.2015 wurde ein Schreiben des XXXX über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Dienstgeber XXXX XXXX) bis 30.04.2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer übermittelt.

2.3. Gegen die oben angeführten Bescheide wurde durch den gewillkürten Vertreter der beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom 27.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erhoben. Im Rahmen der Beschwerdeschriftsätze wurde zusammenfassend ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer halte sich seit elf Jahren im Bundesgebiet auf, ein nach Einreise gestellter Asylantrag sei nach XXXX Verfahrensdauer verbunden mit einer Ausweisung nach Georgien abgewiesen worden. Die belangte Behörde übersehe, dass sich der Erstbeschwerdeführer nach Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das Landesverwaltungsgericht XXXX bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhalte und die Erteilung eines Aufenthaltstitels daher nur versagt werden könne, wenn der Fremde die Zeit des Aufenthaltes überhaupt nicht zur Integration genutzt hätte. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die beschwerdeführenden Parteien keine Nachweise hinsichtlich einer nachhaltigen Integration vorgelegt hätten, erweise sich in Anbetracht der im Rahmen der Stellungnahme vom 13.03.2015 vorgelegten Unterlagen als bemerkenswert. Auch habe die Behörde eine Auseinandersetzung mit der Frage unterlassen, welches Verhalten des Erstbeschwerdeführers es den Behörden infolge der Bekanntgabe seiner Identität in den folgenden fünf Jahren verunmöglicht hätte, dessen Abschiebung durchzuführen. Vielmehr sei die Behörde in diesem Zeitraum untätig geblieben; in diesem Zusammenhang sei auch auf die vierzehnmonatige, alleine der Behörde zuzurechnende, Verfahrensdauer bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide hinzuweisen. Die überlange Verfahrensdauer sei im Ergebnis nicht auf verfahrensverzögernde Handlungen der Parteien zurückzuführen, lediglich diesfalls könne höchstgerichtlicher Judikatur zufolge ein Aufenthaltstitel nach zehnjähriger Aufenthaltsdauer versagt werden. Dem angefochtenen Bescheid fehlen sowohl dahingehende Feststellungen, als auch solche über die seitens der Parteien gesetzten Integrationsschritte, vielmehr sei das Vorbringen der schriftlichen Stellungnahme ignoriert worden. Überdies habe es die Behörde auch unterlassen, sich mit der besonderen Situation der minderjährigen BeschwerdeführerInnen, insbesondere vor dem Hintergrund des BVG-Kinderrechte sowie einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang bleiben auch die zu erwartenden Schwierigkeiten der Minderjährigen bei einer Eingliederung in einem ihnen völlig fremden Land unberücksichtigt. Im Übrigen seien die Ausführungen der belangten Behörde zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu geeignet, die Dringlichkeit, welche den Parteien einseitig die Folgen einer möglicherweise rechtswidrigen Entscheidung auferlege, zu begründen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.

2.4. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 03.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens, der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX, die zweitbis viertbeschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch ersichtlichen Personalien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft und sind Eltern der jeweils minderjährigen Dritt-, und Fünftbeschwerdeführerinnen sowie des ebenfalls minderjährigen Viertbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit irregulärer Einreise im Jahr 2004 im Bundesgebiet, die Zweitbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2006 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen wurden im Bundesgebiet geboren.

Gegen die beschwerdeführenden Parteien besteht seit September 2009, bzw. im Falle der Fünftbeschwerdeführerin seit März 2011, jeweils eine rechtskräftige Ausweisung, ihr seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtswidrig. Im März 2014 wurde ein seitens des Erstbeschwerdeführers im Dezember 2009 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels durch das Landesverwaltungsgericht XXXX rechtskräftig negativ beschieden, im angeführten Verfahren haben keine Umstände festgestellt werden können, welche die ursprünglich verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme zwischenzeitlich als unrechtmäßig erscheinen lassen würden. Die beschwerdeführenden Parteien verblieben dennoch im Bundesgebiet und brachten am 21.08.2014 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ein.

Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten ihren Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen, sie leben gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX. Außerhalb ihrer Kernfamilie verfügen die beschwerdeführenden Parteien über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer trat vor den Behörden infolge seiner Einreise zunächst bewusst unter falschen Identitätsangaben auf, erst im Jahr 2010 - nach rund XXXX Aufenthalt - gab er im Zuge einer Befragung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seine tatsächlichen Personalien zu Protokoll.

Der Erstbeschwerdeführer eignete sich im Laufe seines Aufenthaltes Deutschkenntnisse an, zuletzt absolvierte er eine Deutschprüfung der Stufe B1. Er zeigte sich außerdem bemüht, selbständig zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes beizutragen, so befand er sich über die letzten Jahre wiederholt in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zur MA 48. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit bestand aufgrund der tageweise ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht. Eine Vorstrafe aus dem Jahr 2007 wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall), 128 Abs. 1 Z 4, 130 (1. Fall) StGB ist zwischenzeitlich getilgt.

Die ebenfalls unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin hat sich im Laufe ihres Aufenthaltes Deutschkenntnisse angeeignet, sie besitzt ein Zertifikat der Stufe A2. Sie nahm an einem BabysitterInnen-Kurs teil und verfügt über soziale Kontakte im Bundesgebiet.

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind regelmäßig bereit, in ihrer Flüchtlingsunterkunft durch Verrichtung verschiedener Tätigkeiten (Reinigungs-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten) auszuhelfen und anderen BewohnerInnen bei Bedarf Unterstützung zu leisten.

Die achtjährige Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich die Volksschule, wo sie gut in das Schulleben integriert ist. In ihrer Freizeit nimmt sie Klavierunterricht.

Der XXXX Viertbeschwerdeführer und die XXXX Fünftbeschwerdeführerin besuchten zuletzt den Kindergarten in XXXX, wo sie altersgemäß gut integriert sind. Die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen wachsen zweisprachig auf, sie sprechen sowohl Deutsch, als auch ihre Muttersprache Georgisch.

Im Herkunftsstaat verfügen die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, zu welchen sporadischer Kontakt besteht. Die beschwerdeführenden Parteien sprechen die Landessprache, der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich.

Festzuhalten ist, dass die beschwerdeführenden Parteien den weit überwiegenden Teil der oben genannten Integrationsbemühungen zu einem Zeitpunkt setzten, als gegen sie bereits rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen bestanden haben und sie sohin nicht darauf vertrauen konnten, ihr derart begründetes Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.

1.2. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden nach wie vor als aktuell anzusehenden Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.

Insbesondere wird auf folgende Inhalte der getroffenen Feststellungen hingewiesen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern. (AA 10.2013)

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber Einflussnahme von außen bleibt ein Problem, besonders seitens des Büros des Staatsanwalts und der Exekutive. In Zivilsachen gibt es keine Bestechung mehr und die Richter agieren unabhängig. Es gibt Bedenken bezüglich der Qualität der Urteile.

Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. (USDOS 19.4.2013)

Der Präsident, das Parlament und der Oberste Gerichtshof ernennen je drei der neun Richter des Verfassungsgerichtshofs.

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte.

Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der EMRK, ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden.

Freisprüche in Kriminalfällen sind in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstriert. Beobachter berichten, dass Richter in ihren Urteilen nicht nur oft der Staatsanwaltschaft folgen, sondern dabei oft auch zweifelhafte Beweise akzeptierten.

Bestechung im Gerichtssaal wurde ausgemerzt und Richter werden in den meisten Zivilsachen als unabhängig angesehen. (FH 18.6.2013)

Die Reform der Strafjustiz wurde im Wahljahr 2012, wenn auch verlangsamt, mit finanzieller Hilfe der EU fortgesetzt. Im März 2012 nahm das Parlament Gesetzesänderungen betreffend der temporären Richterbestellung, disziplinären Maßnahmen und deren Transparenz an. (EK 20.3.2013)

Zu den größten Herausforderungen der neuen Regierung gehört es, das Vertrauen in den Justizsektor, die Rechtsschutzorgane und das Innenministerium wiederherzustellen.

Nach dem Regierungswechsel verkündete die neue Regierung, sie würde Vertreter der abgewählten Regierung im Falle von Amtsmissbrauch zur Verantwortung ziehen. Die Staatsanwaltschaft ließ eine Reihe von Gefolgsleuten des Präsidenten verhaften, darunter vor allem ehemalige Angehörige des Innenministeriums. Auf internationaler Bühne wurden Stimmen laut, die vor selektiver Justiz und politischer Rache warnten. Nato, USA und EU zeigten sich extrem besorgt.

Die neue Justizministerin Tea Tsulukiani, die mehrere Jahre am Europäischen Gerichtshof tätig war, sieht ihre Aufgabe darin, Justiz und Rechtsschutzorgane zu "entpolitisieren". Bedenken bezüglich Politjustiz versuchte die Regierung zu begegnen, indem sie internationale Beobachter für die anstehenden Gerichtsverfahren einlud. Zudem sollen in alle Prozesse mit hohem öffentlichem Interesse Geschworene einbezogen werden.

Ende 2013 wurden Stimmen laut, welche behaupteten, die Justizreform sei bislang kaum fortgeschritten. Der Generalstaatsanwalt legte sein Amt im November 2013 demonstrativ nieder.

Die Kontrolle über die Gerichtsverwaltung liegt bei einem Hohen Justizrat aus fünfzehn Mitgliedern, die vor dem Machtwechsel überwiegend aus dem Partei- und Regierungspersonal der Vereinten Nationalen Bewegung rekrutiert wurden. Die Zusammensetzung dieses Gremiums wird von der neuen Regierung verändert, wobei sie Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats berücksichtigt. (SWP 12.2013)

Thomas Hammarberg, ehemaliger Menschenrechtskommissar des Europarats, wurde zum EU-Berater für Justizreformen in Georgien bestellt. (HRW 21.1.2014 / SWP 12.2013)

Die neue Regierung priorisiert die "Humanisierung" des Strafrechts und setzt den Prozess der Liberalisierung des Strafrechts, der in den letzten Jahren begonnen wurde, fort.

Problematisch bleibt die Regelung zur Verwaltungsstrafhaft, die bis zu einer Höhe von drei Monaten verhängt werden kann, wenn auch keine Berichte vorliegen, dass sie nach Oktober 2012 unangebracht oder mit politischer Motivation verhängt worden wäre.

Untersuchungshaft ist immer noch häufig, die Richter lehnen diese aber immer häufiger auch ab und argumentieren differenzierter als früher. Auch von Seiten der Staatsanwaltschaft nahmen die Anträge auf U-Haft in der ersten Hälfte 2013 um 9% ab. Die Zustimmungsrate der Richter im selben Zeitraum sank von 100 auf 76%.

Die Position des Büros der Staatsanwaltschaft ist trotz Reformen immer noch sehr dominant im georgischen Strafrecht.

In Georgien gibt es kostenlose Rechtshilfe. Die Stelle, welche sie koordiniert soll aus dem momentan zuständigen Ministerium herausgelöst und unabhängig aufgestellt werden. (TH 09.2013)

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden.

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gab es einige Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gab dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. NGOs berichteten über Gewalt und Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition vor den Parlamentswahlen.

Laut NGOs liegt die Dunkelziffer bei Polizeigewalt höher als die vom Generalstaatsanwalt untersuchten Fälle. Dieser Mangel an systematischer Aufarbeitung und Strafverfolgung trage zu einer Kultur der Straflosigkeit bei.

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2012 841 Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte. 2011 waren es 1.017 gewesen. 2012 wurden außerdem 30 Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet (10 wegen Amtsmissbrauch, 7 wegen Korruption, 6 wegen Bestechlichkeit, 5 wegen Amtsüberschreitung und 2 wegen Körperverletzung). 2011 waren es 60 gewesen.

Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen.

Die Einheit für Menschenrechtsschutz innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts tätigt regelmäßig Veröffentlichungen zum Stand von Fällen, Prozessen und Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen.

Die georgische Polizeiakademie trainierte 2012 331 neue Polizisten und schulte 183 Grenzpolizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen. (USDOS 19.4.2013)

Nach der "Rosenrevolution" 2003/2004 wurde ein bemerkenswerter Fortschritt bei der Reform der Verkehrspolizei erzielt, deren Ansehen in der Öffentlichkeit aufgrund der nahezu totalen Eliminierung von "kleiner Korruption" enorm stieg.

NGOs und Rechtsexperten haben immer wieder kritisiert, dass die georgische Polizei oft aufgrund von Gefahr im Verzug Handlungen vornimmt, die sich der richterlichen Aufsicht entziehen.

Ein neuer Entwurf zum Gesetz über die Polizei wurde in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und internationalen Experten erarbeitet. Er konzentriert sich auf präventive Maßnahmen mit dem Ziel die Rechte der Menschen zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten. (TH 09.2013)

Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken, aber Folter und Missbrauch von Gefangenen, sowie Haftbedingungen sind ein Problem, Obwohl die Regierung Schritte unternahm um Behördenvertreter für Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen, beendete oder verzögerte die alte Regierung regelmäßig die Untersuchung derartiger Vorwürfe, was zu einem Klima der Straflosigkeit beitrug.

Nach den Parlamentswahlen 2012 wurden mehr als 25 hochrangige Regierungsvertreter wegen Folter, Machtmissbrauch und Korruption angeklagt.

2012 wurden mehrere Fälle von Misshandlungen von Gefangenen durch Polizisten dokumentiert, etwa durch Schläge, Verweigerung des Zugangs zu Toiletten oder Vorenthalten der Erlaubnis einen Anwalt zu kontaktieren. Während des Jahres hat sich die Häufigkeit von Misshandlungen von der Polizeihaft hin zum Gefängnissystem verlagert.

Gemäß Justizministerium wurden 2012 23 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe begonnen, 105 wegen unmenschlicher Behandlung und 5 wegen erzwungener Geständnisse. 2011 waren es 20 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe und 9 wegen unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung gewesen.

2012 berichtete der Oberste Gerichtshof von 15 abgeschlossenen Fällen mit Urteilen gegen 3 Personen (2 wegen Folter, 1 wegen unmenschlicher Behandlung).

Laut NGOs und Ombudsmann zeigen die Opfer von Folter die Verbrechen aus Angst vor Konsequenzen oft nicht an. NGOs behaupten weiterhin, dass enge Beziehungen zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei die Aufklärung behindern.

Richter können nicht unabhängig handeln, wenn der Missbrauch Gefangener vermutet wird. NGOs kritisieren unzureichende Standards bei Transparenz und Rechenschaftspflicht. (USDOS 19.4.2013)

Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. Der nationale Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter sollte weiter gestärkt werden. Frühere Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Sicherheitsbeamte wurden nicht vor Gericht gebracht. (EK 20.3.2013)

Es gab in den letzten Jahren immer wieder Berichte über ineffektiv geführte oder verschleppte Untersuchungen gegen Angehörige der Sicherheitsbehörden.

Ein positives Beispiel der neuen Regierung hingegen ist die Entlassung und Strafverfolgung des ehemaligen stellvertretenden Innenministers (der neuen Regierung), der ein von der Vorgängerregierung illegal angefertigtes Video an die Öffentlichkeit spielte, um damit einem persönlichen Feind zu schaden.

Der ehemalige Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg befürwortet, in seiner Funktion als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreform, die Schaffung eines unabhängigen Mechanismus für Beschwerden gegen Polizeibeamte.

Positiv erwähnt er die Schaffung eines Ethik- und Verhaltenskodex für Polizeibeamte Anfang 2013. (TH 09.2013)

Korruption

2003 kam es zur sogenannten Rosenrevolution, gewaltlosen Massenprotesten in Tiflis, die zum Machtwechsel von Präsident Eduard Shevardnadze, hin zu Michail Saakaschwili führten. Dieser konnte in der Folge Fortschritte u.a. bei der Korruptionsbekämpfung verzeichnen.

Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik in den 4 Jahren davor, hat die Korruption auf unteren Ebenen bis 2013 erfolgreich nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst.

Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Unternehmen und Medien macht Überlappungen zwischen politischen und wirtschaftlichen Interessen oft undurchsichtig.

Antikorruptionsreformen bezogen sich auch auf die Gründung und Führung von Unternehmen. 2005 war Georgien im Doing business-Ranking der Weltbank noch auf Platz 112, im Jahre 2013 hingegen bereits auf Rang 16.

Laut Transparency International glauben 77% der Georgier, dass ihre Regierung sehr effektiv bei der Bekämpfung der Korruption war. (FH 18.6.2013)

Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor und auf unteren Ebenen wurden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Gemäß Umfragedaten gaben weniger als 1% der Bevölkerung an, 2012 ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben um an eine öffentliche Leistung zu kommen. Trotzdem blieben Vorwürfe der Korruption in hohen Regierungskreisen bestehen. Nach den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 wurden über 25 ehemalige Regierungsbeamte wegen korruptionsbezogener Vorwürfe angeklagt.

2012 wurde ein Staatsanwalt wegen Korruption verurteilt.

NGOs und unabhängige Medien äußerten Bedenken wegen der engen Verbindungen der Regierung zu einigen Firmen und Mangel an Transparenz bezüglich deren Eigentümerstruktur, dem Ablauf öffentlicher Ausschreibungen und größerer Regierungsausgaben.

Die Regierung unternahm auch 2012 einige Maßnahmen um Korruption zu bekämpfen. Im Jänner wurde die Agentur für Wettbewerb und staatliche Beschaffung gegründet, deren Aufgabe es ist, sich um antikompetitive Praktiken und Marktstellungsmissbrauch zu kümmern.

Die Staatsanwaltschaft unternahm Schritte zur Drosselung der Bestechung, indem sie 23 Beamte wegen Bestechlichkeit strafverfolgte, die alle verurteilt wurden. Das Justizministerium propagierte aktiv interne Ethikregeln in der Staatsanwaltschaft.

Das Gesetz verpflichtet Staatsbeamte jährlich ihre Einkommenssteuererklärung und die ihrer Familienangehörigen mitzuteilen. Diese werden online gestellt. (USDOS 19.4.2013)

Transparancy International platzierte Georgien in seinem Corruption Perceptions Index 2012 auf Platz 51 von 176, mit einer Bewertung von 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2013 ist Georgien auf Platz 55 von 177, mit einer Bewertung von 49. (TI 2012 / TI 2013)

Während auf niederem und mittlerem Level bemerkenswerte Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gelungen sind, besonders im Vergleich zu seinen Nachbarländern, existiert Elitenkorruption noch immer. Nach dem Regierungswechsel zu "Georgischer Traum" Ende 2012 wurde gegen über 20 Vertreter der alten Regierung wegen Korruptionsvorwürfen ermittelt. Das führte zu Vorwürfen die neue Regierung verfolge eine politische Vendetta. Die internationale Gemeinschaft forderte die neue Regierung auf, die Rechtsstaatlichkeit weiter zu respektieren, da Akte von politischer Justiz Georgiens Antrag auf NATO-Mitgliedschaft gefährden könnte. Vertreter von "Georgischer Traum" verneinten eine politische Motivation und luden die NATO ein, die Untersuchungen zu beobachten. (FH 01.2013)

(...)

Grundversorgung/Wirtschaft

Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.

Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.

Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 20.3.2013)

Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. (USDOS 19.4.2013)

Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.

In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 20.3.2013)

..

Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.

Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)

(...)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität der beschwerdeführenden Parteien konnte aufgrund des zwischenzeitlichen Vorliegens unbedenklicher (Identitäts-)dokumente (georgischer Reisepass des Erstbeschwerdeführers, österreichische Geburtsurkunden der minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen) in Zusammenschau mit der erfolgten Identifizierung des Erstbeschwerdeführers seitens der georgischen Botschaft festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat/zur Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch von Seiten der beschwerdeführenden Parteien wurde den im Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien beruht darauf, dass gegen diese eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bereits aufrecht ist (§ 75 Abs. 23 AsylG), sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügen und gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet.

Der gemeinsame Wohnsitz der Verfahrensparteien ergibt sich aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Laufe des Verfahrens, insbesondere aus den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 13.03.2015 sowie der Beschwerdeschrift vom 27.10.2015 in Zusammenschau mit den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte II.3.2 ff verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr. 100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:

"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die beschwerdeführenden Parteien führen untereinander ein Familienleben im Sinne obiger Rechtsprechung. Die beschwerdeführenden Parteien sind allesamt im gleichen Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach ? für alle Familienmitglieder zeitgleich vollzogen ? keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 allenfalls erforderlich erscheinen ließen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzung der Z 2 leg. cit. betreffend Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder der Ausübung einer zum Entscheidungszeitpunkt erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, von den beschwerdeführenden Parteien nicht nachgewiesen (oder auch nur behauptet) wurde.

Die weitere Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen hat sich daher auf § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu beschränken.

Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit irregulärer Einreise im Jahr 2004 im Bundesgebiet, die Zweitbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2006 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen wurden im Bundesgebiet geboren.

Gegen die beschwerdeführenden Parteien bestehen seit September 2009, bzw. im Falle der Fünftbeschwerdeführerin seit März 2011, rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen, welchen die beschwerdeführenden Parteien keine Folge leisteten, ihr seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtswidrig. Im März 2014 wurde ein seitens des Erstbeschwerdeführers im Dezember 2009 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels durch das Landesverwaltungsgericht XXXX rechtskräftig negativ beschieden. Dennoch verblieb die Familie im Bundesgebiet.

Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Insoweit nunmehr zur Begründung der eingebrachten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG vorgebracht wurde, dass sich die beschwerdeführenden Parteien in Österreich integriert und dadurch auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK begründet hätten, das durch die vorgelegten Unterlagen (insb. Deutschzertifikate der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, Nachweise über geringfügige Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers, Kursbesuchsbestätigungen, Unterstützungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Drittbeschwerdeführerin) bestätigt werde, ist einzuwenden, dass das allfällige Erreichen einer umfassenden Integration in Österreich zuletzt überhaupt nur durch das illegale Verbleiben im Bundesgebiet und zuvor auch nur durch die vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens möglich war. Der weitere Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien war somit während der ganzen - wenn auch bereits langjährigen ? Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes mussten sich die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren, welche mit einer Ausweisung verbunden waren sowie insbesondere auch nach negativem Abspruch über die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels durch das Landesverwaltungsgericht XXXX im März 2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer, auch verstärkt bewusst sein.

Im gegenständlichen Fall müssen die beschwerdeführenden Parteien sohin insbesondere gegen sich gelten lassen, dass der weit überwiegende Teil der zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ins Treffen geführten Integrationsaspekte erst nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz und nachdem sie sich daran anschließend bewusst in nicht rechtskonformer Weise den Behörden bzw. einer Rückführung in den Herkunftsstaat entzogen hatten, begründet worden sind. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift vertretene Ansicht, wonach es nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren auf internationalen Schutz an den Behörden gelegen gewesen wäre, die Ausreiseverpflichtung durch Abschiebung der Parteien umzusetzen, nichts zu ändern, zumal es an den beschwerdeführenden Parteien gelegen wäre, ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen und die Nichtvornahme von Zwangsmaßnahmen weder eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, noch eine der Behörde zuzurechnende "überlange Verfahrensdauer" zu bewirken vermag.

Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Weiters war als maßgeblich zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Lebensunterhalt während ihrer Aufenthaltsdauer überwiegend durch staatliche Unterstützungsleistungen im Rahmen der Grundversorgung bestritten haben, wenn auch nicht verkannt wird, dass der Erstbeschwerdeführer Bemühungen gezeigt hat, durch eigene Arbeit zum Einkommen der Familie beizutragen (tageweise Beschäftigung bei der XXXX). Aktuelle Einstellungszusagen, welche für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie annehmen ließen, wurden im gegenständlichen Verfahren hingegen nicht vorgebracht.

Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, da es wie oben dargelegt, grundsätzlich an den Parteien gelegen gewesen wäre, nach Abschluss ihrer Verfahren auf internationalen Schutz den rechtskräftig verfügten Ausweisungen mach Georgien nachzukommen. Zusätzlich muss der Erstbeschwerdeführer gegen sich gelten lassen, zunächst über mehrere Jahre hinweg unter falschen Identitätsangaben gegenüber den Behörden aufgetreten zu sein.

Im Ergebnis haben die beschwerdeführenden Parteien im Laufe ihres langjährigen Aufenthaltes zwar sicherlich Bemühungen hinsichtlich einer Integration im Bundesgebiet gezeigt und wird auch nicht verkannt, dass die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen ihr gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht haben und mit dem Leben hier vertraut sind, wo sie aktuell die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über Deutschkenntnisse und haben sich ein soziales Netz in Österreich aufgebaut. Dennoch kann eine Interessenabwägung fallgegenständlich aufgrund der oben dargelegten Umstände, insbesondere der beharrlichen Weigerung, ihrer Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten sowie der zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbaren Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie, nicht zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien ausgehen.

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (XXXX Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;

andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;

gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (vgl. VfGH 10.3.2011, VfSlg. Nr. 19.357; vgl auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211, 0212).

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der BeschwerdeführerInnen nach Georgien erkennen. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen nach wie vor über familiäre Bindungen im Herkunftsstaat und sprechen nach wie vor die Landessprache (die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen wachsen zweisprachig auf); den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich und wird es der Familie daher auch möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Allfällige in Hinblick auf die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen ins Treffen geführten ungünstigeren Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen wiederum nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen werden seitens ihrer Eltern Unterstützung bei der Eingliederung in das Leben in Georgien erfahren.

3.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Parteien durchaus Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie Aspekte einer erfolgten Integration erkannt werden können.

Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle der beschwerdeführenden Parteien jedoch nicht gesprochen werden und mindert ? wie dargelegt ? insbesondere deren rechtswidriger Verbleib im Bundesgebiet infolge rechtskräftig verfügter Ausweisungen das Gewicht des nach diesem Zeitpunkt entstandenen Privatlebens erheblich. Die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte wurden großteils zu einem Zeitpunkt gesetzt, als bereits rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen gegen die Verfahrensparteien vorgelegen haben, weshalb die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitlich begründeten Privatlebens im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung als massiv gemindert angesehen werden muss.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG/ Art 8 EMRK ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig bzw die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK geboten erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 abzuweisen war und kann dem Beschwerdevorbringen, wonach es die Behörde verabsäumt hätte, die seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Unterlagen in hinreichender Weise zu berücksichtigen, im Ergebnis nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus den Erwägungen im angefochtenen Bescheid hervor, dass sich die Behörde mit der individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien auseinandergesetzt hat und die Interessensabwägung in einer nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen wurde.

3.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen, insbesondere zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre.

3.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung der gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 sowie für die damit verbundenen Anordnungen einer Rückkehrentscheidung waren die Beschwerden gemäß § 55 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3, Abs. 9 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.7. Behebung der Spruchteile bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der von der Behörde gegenständlich herangezogene § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG lautet folgendermaßen:

"Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, (...)"

Im Beschwerdevorbringen wird zu Recht bemängelt, dass die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fallgegenständlich getroffene Argumentation nicht bzw. in nicht ausreichendem Maße erkennen lässt, in wie weit in Hinblick auf die beschwerdeführenden Parteien eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Insbesondere in Hinblick auf die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen, welche in Österreich derzeit Schule bzw Kindergarten besuchen, kann die Notwendigkeit einer solchen Rechtsfolge nicht erkannt werden und enthalten auch die sie betreffenden Bescheide insofern (abgesehen vom Umstand der Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften seitens ihrer Eltern) keine individuelle Begründung.

Infolge der Nichterfüllung (bzw mangelnden Begründung) des seitens der Behörde herangezogenen Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, welcher eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich machen würde, war Spruchpunkt III. des Bescheides sohin zu beheben.

Eine gesonderte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG konnte im gegenständlichen Verfahren jedoch unterbleiben, da nach Grobprüfung des Akteninhaltes nicht anzunehmen gewesen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (und erübrigt sich ein solcher Ausspruch angesichts der nunmehr getroffenen Sachentscheidung).

3.8. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewährte im gegenständlichen Verfahren infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Da der betreffende Spruchpunkt im gegenständlichen Erkenntnis behoben wurde und die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, welche gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Verlängerung dieser Frist rechtfertigen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet worden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind unabhängig davon die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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