W189 1425185-2•BVwG W189 1425185-2
W189 1425185-2Tribunale amministrativo federale9 nov 2015
Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige,<br/>Staatsangehörigkeit
W189 2012389-1/4E
W189 1431871-1/9E
W189 1425185-2/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 1.) 10.12.2012, Zl. 11 06.267-BAT, 2.) 29.11.2012, Zl. 12.07.178-BAT und zu 3.) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2014, Zl. 831437500 beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 24.06.2011 unter der Identität XXXX, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 28.06.2011 (AS 23-37) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin an, am 22.06.2011 illegal und schlepperunterstützt per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie an, dass auf der Straße lebende Mädchen von Männern zum Beischlaf gezwungen würden. Sie selber habe keine Eltern mehr, da diese bei einer Demonstration ums Leben gekommen wären. Eine Frau namens "Mama" hätte sie von der Straße geholt und dadurch gerettet. Bei einer Rückkehr befürchte sie, auf der Straße leben zu müssen und wie alle Mädchen zur Prostitution gezwungen zu werden.
Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens beim Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung. Mit Gutachten vom 31.08.2011 (AS 79-89) stellte das besagte Institut - gestützt auf eine zahnärztliche Untersuchung (inklusive eines Panoramaröntgens des Gebisses), ein Handwurzelröntgen, eine Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion sowie eine körperliche Untersuchung - zusammengefasst fest, dass sich bei der Erstbeschwerdeführerin ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am 19.08.2011 ergäbe. Ihr geltend gemachtes Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 16.09.2011 (AS 129-157) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht, ihrem vormaligen gesetzlichen Vertreter eine Kopie des Gutachtens ausgehändigt sowie ihre Volljährigkeit festgestellt.
Im Rahmen der am 27.09.2011 vor dem Bundesasylamt stattgefundenen Einvernahme (AS 143-157) gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass das Elternhaus im Jahr 2007 von Angehörigen der Volksgruppe Nandi-Kalenjini angezündet worden wäre. Ihre Eltern und sie selbst hätten zunächst in einer Kirche Unterschlupf gefunden, wo sie allerdings von denselben Männern aufgefunden worden wären. Während die Erstbeschwerdeführerin flüchten habe können, wären ihre Eltern in der Kirche geblieben und schließlich zu Tode gekommen. Nach diesem Vorfall habe sie ein Jahr lang in einem Zeltlager und danach bis zu ihrer Ausreise im Juni 2011 auf der Straße gelebt. Dort sei sie von Männern vergewaltigt worden. Sie hätte zwar von diesen Geld erhalten sollen, hätte dies allerdings dann doch nicht bekommen. Schließlich habe ihr eine Frau, die sie zuvor angebettelt hätte, zur Ausreise aus Kenia verholfen. Hinsichtlich des bei ihr gefundenen Boardingpasses, lautend auf den Namen XXXX für den Flug am 14.06. von Dar Es Salam (Tansania) nach Doha (Katar), führte sie an, dass dieser vermutlich Frau "Mama" gehört habe, die ihr auch die Tasche und Kleider gegeben hätte.
Am 22.11.2011 (AS 177-195) wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem LPK Niederösterreich Landeskriminalamt niederschriftlich als Zeugin einvernommen. Dabei wiederholte sie zusammengefasst ihr vor dem Bundesasylamt geltend gemachtes Vorbringen und gab ergänzend an, dass ihr die Frau namens Mama, von welcher sie nach Österreich gebracht worden sei, schließlich mitgeteilt hätte, dass sie sich nun als Gegenleistung für die kostspielige Reise prostituieren müsste. Sie hätte von ihr fünf Packungen Kondome erhalten und sei ihr gesagt worden, dass sie pro Kunde 50 Euro verlangen müsse. Sie habe sich zunächst strikt geweigert, als Prostituierte zu arbeiten, allerdings sei sie von der Frau im Falle ihrer Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden. Am 23.06.2011 hätte die Frau sie an eine ihr unbekannte Straße gebracht, wo sie sie auch wieder abholen hätten wollen. Da sie bis zum Morgen keinen Kunden gehabt hätte, sei sie aus Angst vor Rache weggelaufen und hätte in weiterer Folge um Asyl angesucht.
In dem Anlass-Bericht bzw. Aktenvermerk vom 20.01.2012 (AS 221-233) hielt das Landeskriminalamt fest, dass bezüglich des bei der Erstbeschwerdeführerin gefundenen Boardingpasses eine Rücksprache mit "Qatarairways" gehalten worden sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass tatsächlich eine Person namens XXXX am 14.06.2011 von Tansania nach Katar und schließlich am nächsten Tag weiter nach Wien geflogen sei. Es hätten auch Bilder einer Videoaufzeichnung von Frau XXXX und deren eingescannter Pass zur Verfügung gestellt werden können. Aufgrund dieser Bilder und des Reisepasses sei anzunehmen gewesen, dass es sich bei Frau XXXX, welche am selben Tag wie die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hätte, handelte. Eine Rücksprache mit dem deutschen Reisebüro "Opodo", welches den Flug gebucht habe, hätte ergeben, dass ein gewisser XXXX die Buchung für XXXX vorgenommen habe. Zudem habe dieser eine zweite Buchung für XXXX für den Flug am 23.06.2011 von Nairobi nach Wien vorgenommen. Dieser Flug sei auch tatsächlich in Anspruch genommen worden. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass XXXX am 22.06.2011 einen Diebstahl von Bargeld, zweier Mobiltelefone und eines Laptops angezeigt hätte. Als Tatverdächtige habe er XXXX genannt. Da er im Besitz derer Reisepässe gewesen sei, wären diese eingescannt und auf ihre Echtheit überprüft worden.
Im Rahmen einer weiteren Zeugenvernehmung am 19.12.2011 (AS 241-257) vor dem Landeskriminalamt wurden der Erstbeschwerdeführerin die besagten Reisepässe vorgelegt. Dabei gab sie zu Protokoll, dass es sich bei XXXX handle. Sie selber hieße nicht XXXX. Nunmehr führte sie zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Vater ein führendes Mitglied einer näher genannten Kirche gewesen sei. Als ihm seine Position streitig gemacht worden wäre, sei er untergetaucht. Da er von anderen Mitgliedern gesucht worden wäre, seien ihre Mutter und die Erstbeschwerdeführerin mit dem Umbringen bedroht worden. Sie seien deshalb in das Dorf XXXX geflüchtet, wo sie allerdings abermals gefunden worden wären. Ihre Mutter habe sie in weiterer Folge in Sicherheit bringen wollen. Eine weitschichtige Verwandte hätte einen Sohn namens XXXX in Deutschland, der armen Leuten helfe. Der Plan wäre gewesen, als Au-Pair-Mädchen nach Deutschland zu gehen. Dazu hätte sie in Kenia im Jahr 2008 sechs Monate lang einen Deutschkurs besucht. Schließlich sei XXXX nach Österreich umgezogen und hätte ihr von dort die Flugtickets geschickt. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit einen Reisepass und schließlich bei der österreichischen Botschaft ein Visum besorgt, wobei sie XXXX dabei als Onkel angeführt hätte. In Österreich angekommen, habe sie zunächst bei XXXX gewohnt und habe dieser versucht, eine Stelle für sie als Au-Pair-Mädchen zu finden. Aus Dankbarkeit habe sie mit XXXX geschlafen; hiezu sei sie jedoch nicht gezwungen worden. Danach hätte ihr XXXX mitgeteilt, dass sie Geld benötigten, weshalb sie als Prostituierte arbeiten müsse. Sie hätte dies allerdings nicht gewollt. Einmal hätte er auch in einem Nachtclub erwartet, dass sie Männer anspreche und als sie dies nicht gemacht hätte, sei er böse auf sie gewesen. Mitte Juni 2011 sei schließlich XXXX nach Österreich gereist, die zunächst XXXX heiraten hätte wollen. XXXX dann jedoch mitgeteilt, dass es keine gemeinsame Zukunft für sie gäbe. Am 22.06.2011 hätte XXXX sie zum Flughafen bringen wollen, damit sie zurück nach Afrika flöge. Schließlich hätten XXXX und die Erstbeschwerdeführerin beschlossen, vor XXXX wegzulaufen. Sie hätten in der Wohnung nach ihren Reisepässen gesucht, diese allerdings nicht gefunden. Stattdessen hätten sie ihre von XXXX geschenkten Handys und einen Laptop mitgenommen. Bislang habe sie nicht die Wahrheit gesagt, da sie noch immer Angst vor XXXX hätte.
Im Verwaltungsakt befindet sich weiters der Untersuchungsbericht der seitens des Stadtpolizeikommandos Salzburg in Auftrag gegebenen urkundentechnischen Untersuchung des Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin vom 31.08.2011. Danach sei der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch.
Weiters liegt eine Kopie ihrer Visumantragstellung vor der österreichischen Botschaft in Nairobi vor. Darin findet sich unter anderem ein Schreiben des Arbeitgebers der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie sechzehn Wochen freigestellt worden sei, um ihren Onkel in Österreich zu besuchen. Darin wurde auch festgehalten, dass sie ein Gehalt von 20,000 Ksh pro Monat beziehe.
Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Kenia nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre vorerst präsentierte Fluchtgeschichte - sie wäre ein Straßenkind gewesen - nachweislich widerrufen habe. Zwar sei es als glaubwürdig zu beurteilen, dass ihr Vater vor etwa zehn Jahren verschwunden wäre, allerdings sei nicht anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Mutter mit dem Tode bedroht worden wären, zumal kein Interesse ersichtlich wäre, ein ehemaliges Mitglied der Gemeinschaft zehn Jahre lang zu suchen. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde weiters auf den Umstand, dass sich die Erstbeschwerdeführerin schon seit dem Jahre 2008 auf ihre beabsichtigte Ausreise vorbereitet hätte. Faktum sei, dass sie schlussendlich auf Einladung eines Bekannten zwecks Erhaltes einer Au-pair-Stelle nach Österreich gereist sei. Sie habe daher keinen Sachverhalt glaubhaft machen können, dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten.
Gegen den der Erstbeschwerdeführerin am 20.02.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Polizeikommissariat ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters am 05.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin bestätigte sie, dass sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und ihrer ersten Einvernahme vor dem LPK Wien unwahre Angaben getätigt habe. Damit hätte sie vermeiden wollen, dass sie von ihrem in Österreich befindlichen Zuhälter wiedergefunden würde. Sie sei also Opfer von Zwangsprostitution und liefe im Falle ihrer Verbringung in ihr Heimatland Gefahr, dort in menschenrechtswidriger Weise zur Prostitution gezwungen zu werden, weshalb sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantrage.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012, Zl. A6 425.185-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2012 Zl. A6 425.182-1/2012/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde vom 05.03.2012 der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Aus der Begründung geht im Wesentlichen hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar ihre zunächst vor dem Bundesasylamt und dem Landeskriminalamt getätigten Angaben in Bezug auf ihren Fluchtgrund revidiert und selbst - auch in ihrer Beschwerde - zugegeben, dass diese nicht der Wahrheit entsprächen. Zeitgleich habe sie allerdings geltend gemacht, aus Angst vor ihrem in Österreich aufhältigen "Zuhälter" und einer möglichen Zwangsprostitution ihre wahre Identität verschleiert zu haben, weshalb nicht von vornherein von der Unglaubwürdigkeit ihrer dahingehenden Angaben ausgegangen werden kann. Das Bundesasylamt habe sich mit diesen Ausführungen - weder in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des zuletzt erstatteten Vorbringens, noch auf die Subsumtionsmöglichkeit derartiger Fluchtgründe unter einen Verfolgungstatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention - überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt wäre daher verpflichtet gewesen, unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial, die Situation hinsichtlich Menschenhandels und Prostitution in Kenia zu untersuchen und zu überprüfen, ob sich die Erstbeschwerdeführerin im Falle von Repressalien durch mögliche Handlanger des Zuhälters an die kenianischen Behörden wenden könnte bzw. ob diese auch effektiven Schutz gewähren würden (Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit). Darüber hinaus wäre konkret auf die Frage einzugehen gewesen, ob und inwieweit ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde und zumutbar (abhängig von Beruf, Alter, familiärer Situation etc.) wäre. Überdies sei im fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin Furcht vor einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht habe. Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei daher nicht nur seitens einer weiblichen Organwalterin durchzuführen, sondern müsse der Beschwerdeführerin auch eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Geschlechtszugehörigkeit des beizuziehenden Dolmetschers gegeben werden. Schließlich sei den von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Problemen nachzugehen, um daraus ein abschließendes Bild über den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin zu erhalten.
I.3. Laut dem Abschluss-Bericht der PI Traiskirchen vom 24.04.2012 wurden gegen die Erstbeschwerdeführerin Ermittlungen wegen des Verdachtes auf Erschleichung einer sozialen Leistung nach § 119 (1. Fall) FPG geführt. Dies stehe insbesondere im Zusammenhang mit den Falschangaben im Asylverfahren betreffend ihre Identität und ihr Alter.
Mit dem soeben angeführten Abschluss-Bericht wurde auch die Beschuldigtenvernehmung von XXXX vom 02.02.2012 übermittelt, in der dieser von der Kontaktaufnahme mit der Erstbeschwerdeführerin schilderte. Er habe in Kenia mit der Mutter der Erstbeschwerdeführerin gesprochen, die von den Plänen der Erstbeschwerdeführerin erzählt habe, wonach diese eine Anstellung als Au-Pair-Mädchen in Europa anstrebe. Aus diesem Grund habe die Erstbeschwerdeführerin bereits in Kenia einen Deutschkurs besucht. Da die Erstbeschwerdeführerin mit ihm angeblich verwandt sei, habe er auch die Kosten für die Reise samt Versicherungen übernommen. Er habe ihr nur behilflich sein wollen eine entsprechende Anstellung als Au-Pair-Mädchen in Europa zu finden.
Er bestätigte auch, mit der Erstbeschwerdeführerin und XXXX im Juni 2011 auf der Polizeiinspektion in Salzburg gewesen zu sein. Nachdem die beiden mit seinen Wertsachen verschwunden seien, habe er Anzeige wegen Diebstahl erstattet.
Der Reisepass der Erstbeschwerdeführerin befinde sich bei der Polizei in Salzburg.
Er habe weder Geldforderungen an die Erstbeschwerdeführerin gestellt noch diese bedroht.
Weiters wurde ein Zwischen-Bericht des Landeskriminalamtes NÖ vom 03.02.2012 mit den Angaben des Beschuldigten XXXX mitübermittelt.
Laut AV vom 16.07.2012 wurde das Verfahren gegen XXXX wegen schwerer Nötigung, grenzüberschreitendem Prostitutionshandel und Urkundenunterdrückung eingestellt.
I.4. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin in Wien geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin für diese am 13.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Im Antragsformular wurde festgehalten, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe habe, der Antrag sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe. Dem Antragsformular beigeschlossen war eine Geburtsurkunde, welche hinsichtlich des Vaters keine Eintragung enthält sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 27.09.2012 wurden der gesetzlichen Vertreterin im Rahmen des Parteiengehörs Länderberichte für den Herkunftsstaat Kenia übermittelt und diese gleichzeitig aufgefordert, neben Fragen zur finanziellen, gesundheitlichen und familiären Situation auch anzugeben, wer der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei und ob diese eigene Fluchtgründe habe.
Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 15.10.2012 wurden im Wesentlichen die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin wiederholt, insbesondere wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution sei und deshalb hinsichtlich ihrer Identität unwahre Angaben gemacht habe. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese im Falle einer Ausreise mit ihrer Mutter nach Kenia keine finanzielle Unterstützung erhalten würde, diese vielmehr in Österreich grundversorgt werde und deren - namentlich genannter - Vater Staatsangehöriger von Guinea-Bissau sei und nicht nach Kenia einreisen dürfe, ein gemeinsames Familienleben nur in Österreich möglich sei (Akt des BAT, AS 59-63).
I.5. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Erst-und Zweitbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf ihr Herkunftsland Kenia nicht zuerkannt.
Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.
Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin hat das Bundesasylamt die übermittelten Unterlagen von den Strafverfolgungsbehörden sowie die Anfrage an die Staatsanwaltschaft betreffend XXXX im Bescheid angeführt.
Festgestellt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Antrag unter falscher Identität (Alter, Name) gestellt habe, in weiterer Folge habe jedoch ihre wahre Identität festgestellt werden können. Die Erstbeschwerdeführerin sei legal in Österreich eingereist, habe hier jedoch einen Tag vor Ablauf des Visums unter falscher Identität einen Antrag gestellt, weshalb ihr kein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukomme. Sie sei gesund und lebe in Bundesbetreuung von der Grundversorgung. Sie sei in Österreich straffällig geworden (Diebstahl). Sie lebe mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Ihr ehemaliger Verlobter wolle sie nicht heiraten und lebe sie mit diesem auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Auch sei sie von diesem nicht finanziell abhängig.
Sie lebe mit ihrer in Österreich geborenen Tochter im Familienverband. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei angeblich XXXX, Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, dessen Asylverfahren sich noch im Stande der Beschwerde befinde.
In Österreich habe sie lediglich freundschaftliche Beziehungen. Sie spreche nicht hinreichend Deutsch und gehe in Österreich keiner rechtmäßigen Arbeit nach, sondern lebe von staatlichen Leistungen.
Weiters wurden umfassende Feststellungen zu ihrem Visum, dem darin angeführten Grund ihrer Einreise und zu ihrer Beschäftigung im Heimatland getroffen. Nach allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend festgehalten, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin die Grundanforderungen an ein Vorbringen, um als glaubwürdig zu gelten, nicht erfülle.
Ihre Angabe, wonach ihr Vater vor 10 Jahren verschwunden sei könne nachvollzogen werden, dass Angehörige der Kirchengemeinschaft nach ihm gefragt und die Erstbeschwerdeführerin samt deren Mutter bedroht worden seien, sei nicht glaubhaft. Sie habe letztlich auch ihre wahren Gründe für die Reise nach Europa angeführt.
Zur Angst vor XXXX wurde dargelegt, dass das Strafverfahren gegen diesen eingestellt worden sei. Im Übrigen hätten sich selbst bei Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, wonach sie zur Prostitution in Österreich gezwungen werden hätte sollen, keine Gefahr im Herkunftsstaat daraus ergeben, da sich die Tathandlung in Österreich ereignet habe.
Bei der Geschichte um eine behauptete erzwungene Prostitution in Österreich handle es sich um ein bloßes Konstrukt. Ihre im weiteren Verfahren getätigten Angaben, wonach sie Angst vor ihrem Zuhälter habe und Angst davor habe, bei ihrer Rückkehr von dessen Handlangern belangt zu werden, sei absolut unglaubwürdig. Glaubhaft sei, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, um eine Au-Pair-Stelle zu erhalten.
Sie habe im Ergebnis keinen Sachverhalt glaubhaft machen können, dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten.
Im Herkunftsstaat drohe ihr keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen und auch sonst keine Gefährdung, die subsidiären Schutz begründen konnten. Aus einer Anfragebeantwortung der ÖB Nairobi gehe hervor, dass eine alleinstehende Frau mit unehelichem Kind unter einem gewissen Druck stehe, dieser Umstand aber einer selbstständigen Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht entgegenstehe und Kenia über genügend Ausweichmöglichkeiten bei Problemen in der Familie verfüge. Sie sei eine gesunde Frau und habe bereits im Herkunftsland eine Beschäftigung ausgeübt, und über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 200.000 kenianischen Schillingen verfügt. Dies sei auch von der betreffenden Firma im Zuge der Visumerteilung bestätigt worden, weshalb im Ergebnis eine Rückkehr auch als alleinerziehende Mutter zumutbar sei.
Für den Fall einer Rückkehr ergebe sich unter Zugrundelegung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine Gefährdung.
Aus diesen Gründen wurde der Beschwerdeführerin kein internationaler Schutz gewährt und stehe auch ihre Ausweisung aus Österreich nach Kenia im Einklang mit Art. 8 EMRK.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz nicht eigens begründet worden sei, zumal ihre Vertreterin im Hinblick auf Kenia keine Befürchtungen ihre Person betreffend vorgebracht habe. Da die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren für nicht glaubwürdig bewertet worden seien, musste auch ihren Angaben zu den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt werden.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 27.12.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in der die Bescheide ihren gesamten Umfang nach angefochten wurden.
Im ersten Verfahrensgang sei die abweisende Entscheidung vom AGH mit der Begründung aufgehoben worden, dass nicht genügend zur Situation in Kenia ermittelt worden sei und sie die Gelegenheit haben müsste, unter Heranziehung einer Dolmetscherin einvernommen zu werden. Beides sei nicht geschehen. Eine neuerliche Vernehmung sei nicht erfolgt. Der neuerliche Bescheid stelle lediglich eine Wiederholung der aufgehobenen Entscheidung dar und sei nicht an Hand einer neuen Beweislage getroffen worden. Die Anordnungen des AGH wurden offenbar völlig negiert.
Die Erstbeschwerdeführerin sei Opfer des Menschenhandels und des Zwanges zur Prostitution gewesen. Sie habe sowohl bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch in ihrer ersten Einvernahme vor dem LPK NÖ am 06.10.2011 unwahre Angaben gemacht und eine falsche Identität angegeben. Sie habe vermeiden wollen, dass sie der in Österreich befindliche Zuhälter wiederfinde und sie entweder doch noch zur Ausübung der Prostitution zwingen würde, oder sie von diesem nach Kenia zurückgeschickt werden würde und dort von seinen Verbindungsleuten zur Prostitution gezwungen werden würde. Dies befürchte sie deshalb, da er wiederholt gesagt habe, dass er beträchtliche Unkosten durch die Beschwerdeführerin gehabt habe. Ihr sei klar gewesen, dass der von ihrem Verfolger genannte fünfstellige Eurobetrag nur durch Prostitution verdient werden könnte. Erst nachdem ihr Reisepass der Behörde vorgelegen sei und daher ihre wahre Identität bekannt geworden sei, habe sie sowohl, was den Fluchtgrund betreffe als auch hinsichtlich des Fluchtweges die Wahrheit gesagt.
Die Erstbeschwerdeführerin sei durch Menschenhändler nach Österreich gebracht worden, um hier der Prostitution nachzugehen, weshalb das Bundesasylamt nicht rechtmäßiger Weise feststellen könne, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Rückkehr nicht Gefahr laufe zwangsweise der Prostitution nachgehen zu müssen. Auch infolge der im Visaverfahren beigebrachten Dokumente u.a. zur Arbeit als Sozialarbeiterin in Kenia, könne nicht eine gefahrlose Rückkehr abgeleitet werden, sei es doch nicht unwahrscheinlich, dass durch Menschenhändler in Visaverfahren falsche Bestätigungen vorgelegt werden würden. Dem Bundesasylamt sei vorzuwerfen, dass die Erstbeschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren nicht angehört worden sei und können die zur Stellungnahme übermittelten Länderberichte die persönliche Anhörung nicht ersetzen.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesasylamt zu Unrecht vom Besitz der kenianischen Staatsbürgerschaft ausgegangen sei. Der Vater sei Staatsbürger von Guinea-Bissau. Die Kenianische Botschaft weise auf ihrer Homepage daraufhin, dass Kinder kenianischer Mütter und nicht-kenianischen Vätern nicht die Staatsangehörigkeit Kenias besäßen und wurden diesbezüglich die betreffenden Textstellen der angefragten Homepage zitiert. Im Ergebnis hätte das Bundesasylamt die Zweitbeschwerdeführerin nicht als Staatsangehörige Kenias bezeichnen und eine Ausweisung nicht verfügen dürfen. Vielmehr hätte die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin zur Hintanhaltung eines langen unsicheren Aufenthaltes auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen, was in weiterer Folge auch für die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens zugetroffen hätte.
I.6. Am 04.10.2013 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihren am XXXX in Wien geborenen Sohn XXXX (idF als Drittbeschwerdeführer bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz und legte diesem Antrag eine Geburtsurkunde bei.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin auf Vorhalt an, dass es sich beim Vater des Drittbeschwerdeführers um einen sudanesischen Staatsangehörigen namens XXXX, handle und sie mit diesem weder verheiratet sei noch im gemeinsamen Haushalt lebe. Auf Vorhalt ob der Sohn eigene Fluchtgründe habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass der Sohn eigene Fluchtgründe habe, weil er nicht alleine nach Kenia zurück könne, er hätte auch Probleme mit der Person, die sie nach Österreich gebracht habe. Auf Vorhalt, wonach die Erstbeschwerdeführerin legal mit Visum nach Österreich gereist sei und unter Vorgabe komplett falscher Daten einen Asylantrag gestellt habe, gab diese an, dass die Person sie in Österreich zu "Arbeiten" zwingen habe wollen, sie wisse nicht, weshalb ihr der Richter im Strafverfahren gegen diese Person nicht geglaubt habe.
Im Schreiben vom 13.12.2013 wies der Rechtsvertreter des Drittbeschwerdeführers darauf hin, dass dieser nicht die kenianische Staatsangehörigkeit besitze, weil sich die kenianische Staatsbürgerschaft eines Kindes ausschließlich aus der Staatsangehörigkeit des Vaters herleite und untermauerte seine Angaben mittels eines Eintrages auf der Homepage der Kenianischen Botschaft. Außerdem sei unklar, ob der Sudan den Drittbeschwerdeführer als dessen Staatsangehöriger akzeptieren werde, weshalb er als staatenlos zu behandeln sei.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 14.05.2014 wurde der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich Staatsbürgerschaft von Kenia übermittelt, woraus im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Verfassung aus dem Jahr 2010 hervorgeht, dass eine Person von Geburt an kenianischer Staatsangehöriger sei, wenn am Tag seiner Geburt, egal ob die Person in Kenia geboren worden sei oder nicht, entweder der Vater oder die Mutter kenianischer Staatsbürger sei.
Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 26.05.2014 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Kenia ein typischer afrikanischer "Failed State" sei, in welchem das Recht nichts und Willkür alles bedeute. Vielmehr betrachte die Kenianische Botschaft in Wien Kinder von nicht kenianischen Vätern offenkundig nicht als deren Staatsangehörige, ein Zugriff am 26.05.2014 habe wiederum ergeben, dass Kinder kenianischer Mütter und ausländischen Vätern nicht als kenianische Staatsbürger behandelt werden würden. Da die Verwaltungspraxis der Botschaft den Drittbeschwerdeführer nicht als kenianischen Staatsangehörigen betrachte, werde diese keine Staatsangehörigkeitsnachweise bzw. Reisedokumente ausstellen, weshalb der Drittbeschwerdeführer als staatenlos anzusehen sei.
Mit E-Mail vom 28.08.2014 ersuchte die belangte Behörde die Magistratsabteilung 35 um Übermittlung einer Abschrift aus dem Geburtenbuch mit dem Hinweis, dass die Staatsangehörigkeit des Drittbeschwerdeführers nicht feststehe.
Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Kenia nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde dem Drittbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt III).
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Drittbeschwerdeführer Staatsbürger von Kenia und gesund sei sowie mit seinen Eltern im Familienverband an einer näher angegebenen Adresse in Wien wohnhaft sei. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die kenianische Staatsangehörigkeit aufgrund eines Auszuges aus dem Geburtenbuch, in welchem die Staatsangehörigkeit Kenia eingetragen sei und von einer österreichischen Personenstandsbehörde erstellt worden sei, feststehe. Auch habe eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Abklärung der Staatsangehörigkeit des Drittbeschwerdeführers ergeben, dass - unter Bezugnahme auf die Verfassung aus dem Jahr 2010 - eine Person von Geburt an kenianischer Staatsangehöriger sei, wenn am Tag seiner Geburt, egal ob die Person in Kenia geboren worden sei oder nicht, entweder der Vater oder die Mutter kenianischer Staatsbürger sei. Hinsichtlich Spruchpunkt I wurde begründet, dass dem Vorbringen seiner gesetzlichen Vertreterin keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung in Kenia zu entnehmen waren, weshalb auch dem Drittbeschwerdeführer nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden könne. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers habe auch auf Grundlage der Länderberichte zu Kenia nicht festgestellt werden können, dass dieser im Falle einer Abschiebung Gefahr laufe einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein. Da weder die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel vorlägen habe eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen werden müssen.
Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde des Rechtsvertreters wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Drittbeschwerdeführer das Kind einer aus Kenia stammenden Mutter und eines sudanesischen Staatsangehörigen sei. Der Drittbeschwerdeführer sei nicht kenianischer Staatsangehöriger, da die Konsularinformation auf der Homepage der Kenianischen Botschaft in Wien dem Drittbeschwerdeführer die kenianische Staatsangehörigkeit abspreche. Wenngleich sich die belangte Behörde hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auf die kenianische Verfassung stütze, werde übersehen, dass diese Verfassung, wie in den meisten afrikanischen Staaten nur auf dem Papier stehe. Er sei de facto staatenlos, weil auch nicht anzunehmen sei, dass der Sudan den Drittbeschwerdeführer anerkennen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Kenias. Sie stellte am 24.06.2011 unter der Identität XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen und unter Vorlage eines Reisepasses berichtigte die Erstbeschwerdeführerin ihre Identität.
1.2. Festgestellt wird, dass die Zweit-und Drittbeschwerdeführer die leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin sind. Nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass die Zweit-und Drittbeschwerdeführer Staatsangehörige von Kenia sind.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Inhalts des Bescheides sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des Asylgerichtshofes, die Unterlagen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen sowie in die im Beschwerdeverfahren übermittelten Unterlagen.
Zu A)
II.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gegenständliches Verfahren ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.3. Zur Entscheidungsbegründung:
1.1. Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)
1.2. Verfahrensgegenständlich hat es das (vormals zuständige) Bundesasylamt neuerlich unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin zu ermitteln. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurden de facto nämlich - abgesehen von einer Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft über das Strafverfahren betreffend den Verfolger der Erstbeschwerdeführerin, das eingestellt worden ist -, überhaupt keine weiteren Ermittlungen geführt.
Dies vor dem Hintergrund, dass der erste Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vom Asylgerichtshof behoben und an das Bundesasylamt zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2012 wurden dem Bundesasylamt konkrete Aufträge genannt, die vom Bundesasylamt schlichtweg ignoriert wurden.
So wurde entgegen der Anordnung einer weiteren Einvernahme, eine solche nicht durchgeführt. Die von den Strafverfolgungsbehörden übermittelten Befragungen der Erstbeschwerdeführerin und XXXX, von dem die Verfolgung ausgehen soll, wurden ohne unmittelbare Befragung der Erstbeschwerdeführerin durch die Asylbehörde und ohne Gegenüberstellung ihrer im Asylantrag vorgebrachten Fluchtgründe als Entscheidungsgrundlage für die nunmehrige Entscheidung herangezogen. Wenngleich die Erstbeschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens ihre Fluchtgründe ausgetauscht bzw. ergänzt hat, kann die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens nicht allein auf die Ermittlungsergebnisse der Sicherheitsbehörden begründet werden, ohne die Erstbeschwerdeführerin persönlich dazu einzuvernehmen, was aber nicht geschehen ist.
Zur Beurteilung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin wäre diese vielmehr - wie in der Beschwerde gefordert - durch eine weibliche Referentin vor dem BFA ausführlich zu befragen gewesen. Zur Vorbereitung auf eine derartige Einvernahme wären die in Rede stehenden Strafakten einzuholen gewesen. Die auszugsweise übermittelten Befragungen der Erstbeschwerdeführerin und des vermeintlichen Verfolgers durch die Strafbehörden sowie die Auskunft über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den vermeintlichen Verfolger durch diese, reichen keinesfalls aus, um sich einen Eindruck über die behaupteten Verfolgungsgründe zu verschaffen.
In der Beschwerde wiederholt die Erstbeschwerdeführerin im Übrigen ihr Vorbringen über ihre Angst vor eine Verfolgung durch XXXX. Dieser könnte sie in Österreich bzw. durch seine Verbindungsmänner in Kenia für den Fall einer Rückkehr der Zwangsprostitution zuführen.
Der Sachverhalt, der zu ermitteln ist, hat sich im Vergleich zum Zeitpunkt der behobenen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 10.12.2012 nicht verändert, weshalb die im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.04.2012 erteilten Aufträge an das Bundesasylamt unverändert aktuell sind.
Das als Nachfolgebehörde nunmehr zustände BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die Erstbeschwerdeführerin unter Einbeziehung des genannten Strafaktes und nach Einholung entsprechender fallbezogener Länderinformation in einer Einvernahme zu befragen haben. In Erinnerung wird gerufen, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht hat. Die Einvernahme vor dem BFA wird daher nicht nur seitens einer weiblichen Organwalterin durchzuführen sein, sondern wird der Erstbeschwerdeführerin auch eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Geschlechtszugehörigkeit des beizuziehenden Dolmetschers gegeben werden müssen.
Im Zuge der Einvernahme werden der Erstbeschwerdeführerin auch die recherchierten bzw. vorliegenden Beweismittel zur Wahrung des Parteiengehörs vorzulegen sein. So ist die Erstbeschwerdeführerin bislang nicht mit den eingeholten bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen der heimatstaatlichen Behörden konfrontiert worden.
Mangels Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde auch um die Möglichkeit gebracht, den Sachverhalt betreffend subsidiären Schutz bzw. eine Rückkehrentscheidung zu ermitteln. So wurde der Gesundheitszustand ebenso wenig ermittelt, wie integrative Schritte bzw. allenfalls bestehende Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat.
Mangels Durchführen jeglicher Ermittlungen, wobei noch einmal ausdrücklich festzuhalten ist, dass der belangten Behörde bereits im Erkenntnis vom 13.04.2012 die notwendigen Ermittlungsschritte konkret aufgezeigt worden sind, steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest. Die dennoch im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Feststellungen und deren Würdigung erfolgten willkürlich.
Zusammengefasst ist das Bundesasylamt, unter Ignorieren des Vorbringens und ohne Ermittlungen durchzuführen, davon ausgegangen, dass der Erstbeschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia zu verfügen gewesen sei. Das Bundesasylamt hat damit vollkommen willkürlich argumentiert.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, deren - angeblicher - Vater Staatsangehöriger von Guinea-Bissau sei aber nicht als Vater geburtsurkundlich eingetragen wurde, ergibt sich als einziger Hinweis einer eindeutigen Asylantragstellung hinsichtlich der Republik Kenia bzw. den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin, lediglich ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Selbst aus dem Antragsformular geht nicht eindeutig hervor, ob der Antrag hinsichtlich der Fluchtgründe des Vaters oder der Mutter gestellt wurde. Auch im Rahmen des Parteiengehörs (Akt des BAT, Zl. 12 07.178, AS 15-63) erfolgte, obwohl von der belangten Behörde angefragt, keine Klarstellung hinsichtlich der Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin, vielmehr wurde in der abgegebenen Stellungnahme um die persönliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin ersucht, was im Ergebnis jedenfalls zu einer Klärung der Fluchtgründe und Staatsbürgerschaftsverhältnisse der Zweitbeschwerdeführerin beigetragen hätte. Auch in diesem Verfahren wurde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und ist die belangte Behörde völlig willkürlich von der Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zu Kenia ausgegangen und hat, darauf aufbauend angenommen, dass sich ihr Asylantrag auf den Herkunftsstaat der Mutter bezieht.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin jedenfalls auch zu den Fluchtgründen, der Vaterschaft und den Staatsbürgerschaftsverhältnissen der Zweitbeschwerdeführerin zu befragen sein.
Hinsichtlich des Verfahrens des Drittbeschwerdeführers bleibt - im Gegensatz zu den Verfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin - grundsätzlich festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin jedenfalls einvernommen wurde und entsprechende Recherchen über die Staatsangehörigkeit von Kindern kenianischer Mütter und ausländischen Vätern durchgeführt wurden. Allerdings kommt dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach auf der Homepage der Kenianischen Botschaft in Wien gerade Kindern von nicht-kenianischen Vätern kein kenianischer Reisepass ausgestellt werden kann, weil sie keine kenianischen Staatsbürger seien (unter Hinweis auf § 90 der kenianischen Verfassung) Berechtigung zu. Wenn zwar einerseits die Länderberichte von einer Ableitung der kenianischen Staatsangehörigkeit durch Mütter ausgehen, dann bleibt aber dennoch ungeklärt, warum die kenianischen Vertretungsbehörden dann die Kinder von nicht-kenianischen Vätern die kenianische Staatszugehörigkeit und damit die Ausstellung eines Reisepasses verwehren. Diesbezüglich wird eine genaue Abklärung der Staatsbürgerschaftsverhältnisse unter Einbeziehung der kenianischen Vertretungsbehörde unbedingt notwendig sein.
Das als Nachfolgebehörde des Bundesasylamtes nunmehr zuständige BFA wird demnach die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.
Zusammenfassend war festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall der Beschwerdeführer ist eine Ermittlung des Sachverhaltes unterblieben, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt.
Durch das unterlassene Ermittlungsverfahren hat das Bundesasylamt - als Vorgängerbehörde des BFA - die Durchführung des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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