L519 1264066-0•BVwG L519 1264066-0
L519 1264066-0Tribunale amministrativo federale9 nov 2015
ersatzlose Behebung, familiäre Situation, Familieneinheit,<br/>Identität, Verfahrensdauer
L519 1264066-0/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation alias Armenien, Herkunftsstaat Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) vom 22.8.2005, Zl. XXXX ,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.10.2015 zu Recht erkannt:
A) Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997, ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet) brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 18.7.2003 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.8.2005 (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag der BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Im Hinblick auf Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt aus, dass außer der BF in Österreich noch ihr Gatte und ihre Tochter als Asylwerber lebten. Ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich liege nicht vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.
I.4. Am 6.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BF und ihrer Familie und ergänzende Einvernahme der BF.
Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage zog die BF ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
Beim der BF handelt es sich um einen gesunde, arbeitsfähige, traditionell verheiratete Frau, die zur Volksgruppe der Jesiden gehört. Sie ist unter Umgehung der Grenzkontrolle erstmals am 17.7.2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 18.7.2003 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Anschließend hat sie in der BRD, in Schweden und in Norwegen Asylanträge gestellt.
Die BF lebt in Österreich mit ihrem traditionell angetrauten Mann XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation sowie den 3 gemeinsamen Kindern. Dem Lebensgefährten und den Kindern wurde in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen.
Die Identität der BF und ihre Staatsangehörigkeit stehen nicht fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Ersatzakt (Der Originalakt des Asylgerichtshofes sowie jener des BAA sind laut Auskunft der ehemals zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes, C6, Mag. Judith Putzer, nicht auffindbar) sowie die Akte der Familie der BF Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in der damals anzuwendenden Fassung hatte die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären. Es lag daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Außer der BF halten sich noch ihr Lebensgefährte sowie die 3 gemeinsamen minderjährigen Kinder in Österreich auf. Alle leben im gemeinsamen Haushalt. Bis auf die BF wurde allen Familienmitgliedern in Österreich Asylstatus zuerkannt. Die BF möchte offensichtlich ihr künftiges Leben ebenfalls in Österreich gestalten. Sie hält sich seit Juli 2003, wenn auch mit einer Unterbrechung von ca. 1 Jahr, durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Der BF bezieht Grundversorgung und hat zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache, sodass sie sich im Alltag verständigen kann.
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist die BF jedenfalls in ihrem Herkunftsstaat als entwurzelt anzusehen. Zudem haben bis auf die BF alle Mitglieder der Kernfamilie in Österreich Flüchtlingsstatus. Die Kinder sind 12, 9 und 6 Jahre alt, zum Teil in Österreich geboren, besuchen in Österreich die Schule und sind praktisch zur Gänze hier aufgewachsen und sozialisiert, sodass eine gemeinsame Rückkehr mit der BF nicht zumutbar ist. Nicht zuletzt ist der BF auch zugute zu halten, dass durch die überlange Verfahrensdauer ein nicht unerhebliches Organisationsverschulden der Abt. C6 des Asylgerichtshofes gegeben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
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