I406 1409882-3•BVwG I406 1409882-3
I406 1409882-3Tribunale amministrativo federale9 nov 2015
Glaubwürdigkeit, Identität, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit
I406 1409882-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Marokko (alias Algerien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 12 13.385-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 10.2.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag unter dem Namen XXXX und der Angabe, am XXXX geboren zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 11.2.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-muslimischen Glaubens. Seine Eltern sowie seine Schwester seien 1998 gestorben. Algerien habe er im August 2004 illegal verlassen, und nach Aufenthalten in verschiedenen europäischen Staaten am 6.2.2009 in Österreich eingereist. Algerien habe er verlassen, da islamistische Terroristen dort seine Familie getötet hätten; er hätte mit ihnen zusammenarbeiten sollen. Da er "aber lieber in die Disco gehe und Alkohol trinke", habe er dies nicht getan und Algerien verlassen.
In der Folge richtete das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Art. 21 Abs. 2 Dublin II-VO u.a. an die Niederlande, die Slowakei und Deutschland. Während die deutschen und niederländischen Dublin-Behörden mitteilten, der Fingerabdruckabgleich sei negativ verlaufen, brachte die slowakische Dublin-Behörde dem Bundeasylamt zur Kenntnis, der Beschwerdeführer sei am 11.8.2008 auf slowakischem Staatsgebiet festgenommen worden, habe aber nicht um Asyl angesucht.
In weiterer Folge stellte das Bundesasylamt ein Aufnahmegesuch an die Slowakei, das jedoch mit Schreiben vom 9.4.2009 gemäß Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO abgelehnt wurde.
Am 20.4.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen, bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob seine Angaben bei der Erstbefragung vollständig und wahrheitsgetreu gewesen seien. Einen Reisepass habe er nie besessen. Er könne auch keine Dokumente beschaffen, da diese 1998 in Zusammenhang mit der Ermordung der Eltern verloren gegangen seien. Algerien habe er wegen des Terrors verlassen, seine Eltern seien 1998 von Terroristen ermordet worden. In diesem Jahr sei auch seine 14-jährige Schwester vergewaltigt und danach getötet worden. Im Fall einer Rückkehr nach Algerien befürchte er, von den Terroristen getötet zu werden. Im August 2008 sei er in die Slowakei eingereist und in Haft genommen worden, da er keine Papiere gehabt habe. Dort habe er eine andere Identität angegeben als jene, unter der er am 10.2.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und überdies angegeben, portugiesischer Staatsbürger zu sein, um seine Abschiebung nach Algerien zu verhindern.
In der Folge leitete das Bundesasylamt am 5.5.2009 ein Remonstrationsverfahren nach der Dublin II-VO ein.
Mit Schreiben vom 14.5.2009 teilte die slowakische Migrationsbehörde mit, dem Aufnahmegesuch des Bundesasylamtes könne weiterhin nicht zugestimmt werden. Im Rahmen einer Interpolanfrage hätten die algerischen Behörden bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht in Algerien registriert sei. Auch seien die Angaben des Beschwerdeführers vor den österreichischen Behörden nicht glaubwürdig, da er bei jeder Befragung unterschiedliche Angaben gemacht habe.
Am 10.8.2009 wurde das Asylverfahren vom Bundesasylamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer nach der Dublin II-VO mit einer neuerlich von den bisherigen unterschiedlich angegebenen Identität aus Frankreich rückübernommen.
Am 14.10.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Die Angaben bei seiner Erstbefragung am 11.02.2009 sowie seiner Befragung vor dem Bundesasylamt am 20.04.2009 zu seinem Fluchtweg sowie seinen Fluchtgründen seien korrekt. Zu seiner wirtschaftlichen Lage in seiner Heimat gab er an, er habe mit seinen Eltern in einem Haus gewohnt, das dem Bruder seines Vaters gehört habe, dies bis 1998. Terroristen hätten seine Eltern und seine Schwester umgebracht. Danach habe er sechs Jahre bei seinem Onkel gelebt. Die wirtschaftliche Lage bei den Eltern sei "nicht besonders gut" gewesen. Sein Onkel lebe weiterhin in Algerien und sei Schafzüchter. Nochmals aufgefordert, gab er zu seinen Fluchtgründen an, die Terroristen seien "schuld gewesen", sie hätten seine Eltern und seine Schwester umgebracht und ihn selbst überdies am Bauch verletzt, weswegen er drei Monate im Krankenhaus gewesen sei. Dann habe ihn sein Onkel zu sich geholt und ihn immer wieder mit den Schafen "auf den Berg" geschickt. Die Terroristen hätten ihm die Schafe weggenommen und ihn dann wieder gehen lassen, er sei dann ausgereist. Aufgefordert, die Situation mit den Terroristen im Jahr 1998 zu schildern, als die Eltern umgebracht worden seien, meinte der Beschwerdeführer, die Terroristen hätten verboten, Diskotheken zu errichten, und die Leute umgebracht; es habe keine Freiheit gegeben. Auf Aufforderung, die Situation zu schildern, als seine Eltern umgebracht seien und er verletzt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, an diesem Tag hätten die Terroristen 700 Leute getötet und die Eltern und die Schwester ohne Grund umgebracht. Die Terroristen seien in der Nacht gekommen und hätten die Leute ermordet. Er selbst sei damals acht Jahr alt gewesen und habe nichts gesehen. Nachgefragt gab er an, sie hätten eine Bombe auf das Haus geworfen und ihn dabei verletzt. Konkreter Anlass für das Verlassen Algeriens seien die Terroristen und seine Familie gewesen, mit dieser sei er "nicht einverstanden" gewesen. Die Kinder seines Onkels hätten mit ihm gestritten, er habe zuhause arbeiten müssen und man habe ihn geschlagen. Auch habe er Angst vor den Terroristen gehabt. Wenn er nun zurückkehre, würden sie auch ihm etwas antun. Auf weitere Nachfrage gab er an, die Eltern seien auf einer Feier umgebracht worden; die Terroristen hätten eine Bombe in die Menge geworfen. In eine andere Stadt Algeriens habe er nicht gehen können, da er Probleme mit der Familie des Onkels bekommen habe, weil er erst 14 Jahre alt gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien würde die Polizei ihn "bestrafen und umbringen", weil er das Land verlassen habe. Als er 2007 in Portugal gewesen sei, habe er mit zwei anderen Algeriern nach England fahren wollen, sie seien jedoch in die Slowakei gebracht worden. Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe in Österreich keine Verwandten, lerne über die Caritas Deutsch und stehe weder in Ausbildung noch sei er erwerbstätig. Nach der Rückübersetzung des Protokolls gab der Beschwerdeführer an, seine Aussage insofern korrigieren zu wollen, als auf das Haus der Familie keine Bombe geworfen worden sei. Die Feier, bei der seine Eltern ums Leben gekommen seien, habe neben dem Haus stattgefunden, deshalb sei auch er verletzt worden.
Mit Bescheid vom 28.10.2009, Zl. 09 01.762-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Seine Verfolgung in Algerien könne ebenso wenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr. Das Vorbringen sei vage, allgemein gehalten und nicht nachvollziehbar.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er suche in Österreich um Asyl an, weil seine ganze Familie - und zwar seine Eltern und seine 14-jährige Schwester - in Algerien von Terroristen ermordet worden sei. Deshalb könne er keinesfalls in sein Heimatland zurückkehren. In einer offenbar vom Beschwerdeführer selbst handschriftlich in arabischer Sprache verfassten Beilage wird ausgeführt, er habe Schwierigkeiten mit der Terrorgruppe in seinem Heimatland, welche "alle Mitglieder" seiner Familie getötet habe. Der Beschwerdeführer wohne in einem kleinen Dorf. Die Terroristen seien gekommen, um Jugendliche zu gewinnen und ihre Waffen auszuprobieren. Sie hätten das Haus, in dem die Familie des Beschwerdeführers gewohnt habe, gesprengt. Dieser sei außerhalb des Hauses gewesen und habe mit Freunden gespielt. Als sie die Explosion gehört hätten, hätten sie sich zum Haus gewandt, und so habe der Beschwerdeführer gesehen, wie es gesprengt wurde. So sei er als kleiner Bub ein Waisenkind geworden. Der Bruder seines Vaters habe ihn dann zu sich genommen und ihn auf die Felder gebracht, um zu arbeiten. Er sei nach Algier geflohen, später auf die Idee gekommen auszuwandern und zuerst nach Holland, dann nach Portugal gereist, später habe ihn ein Schlepper statt nach Großbritannien in die Slowakei gebracht, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Nach einigen Versuchen sei es ihm gelungen, nach Österreich zu kommen, wo er um Asyl ersucht habe. Im Fall einer Rückkehr nach Algerien werde er wieder ein "Heimatloser und ein gefährlicher Verbrecher zur Gesellschaft" sein.
Mit Erkenntnis vom 07.09.2012 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet ab und führte begründend aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Algerien aus den von ihm genannten Gründen verlassen hätte, das Bundesasylamt sei zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen. Insbesondere seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen, unter denen seine Familienangehörigen getötet worden seien, widersprüchlich. Auch habe der Beschwerdeführer zuletzt vorgebracht, in der Slowakei angegeben zu haben, Tunesier zu sein, um nicht nach Algerien abgeschoben zu werden, während er zuvor (in Hinblick auf die Ausführungen der slowakischen Dublinbehörde wahrheitsgemäß) ausgeführt habe, sich als Portugiese ausgegeben zu haben. Auch könne nicht angenommen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Art, wie er Algerien (illegal) verlassen habe, den Tatsachen entsprächen.
Am 26.09.2012 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr unter dem im Spruch genannten Namen sowie Geburtsdatum, abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab er an, in Wahrheit marokkanischer Staatsbürger zu sein, dies habe er im ersten Asylverfahren nicht angegeben aus Angst, nach Marokko zurückgeschickt zu werden. Dort seien seine Eltern inhaftiert und wegen einer Familienfehde angeklagt worden, er selbst 2006 aus Angst vor Bestrafung von dort geflohen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.10.2012 legte der Beschwerdeführer ein auf Arabisch verfasstes Schreiben vor, das seine Probleme in Marokko betreffe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 13.385-EWEST wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.9.2012 gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Darin führte es einerseits aus, dass die Übersetzung des unter Punkt 5. dargestellten Schreibens unterbleiben habe können, da die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und habe in Marokko Probleme gehabt, keinen neuen objektiven Sachverhalt darstelle, weil ihm diese Umstände bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bekannt gewesen seien. Andererseits erachtete das Bundesasylamt das nunmehrige Fluchtvorbringen für unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer seine Ausführungen weder durch Beweismittel belegen noch plausibel ausführen habe können.
Mit Erkenntnis vom 23.11.2012, Zl B4 409.882-2/2012/3E verwies der Asylgerichtshof die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG an das Bundesasylamt zurück, dieses habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt. Die Frage des Herkunftsstaates sei in Hinblick auf die - zielstaatsbezogen zu erfolgende - Ausweisung zu klären. Somit könne die Ansicht, dem nunmehrigen Antrag stehe das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, nur auf das vom Bundesasylamt hilfsweise ins Treffen geführte Argument gestützt werden, dem nunmehrigen Vorbringen, der Beschwerdeführer sei marokkanischer Staatsbürger und müsse dort Verfolgung befürchten, fehle der "glaubhafte Kern". Dies hätte das Bundesasylamt aber nicht annehmen dürfen ohne Kenntnis vom Inhalt des vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.10.2012 vorgelegten auf Arabisch verfassten Schreibens betreffend seine Probleme in Marokko.
Mit Schreiben, eingelangt beim Asylgerichtshof am 11.12.2012, brachte der Beschwerdeführer vor, XXXX zu heißen, am XXXX in einem namentlich genannten Dorf nahe der Stadt A geboren zu sein, dort vom Jahr 1995 bis zum 19. Lebensjahr die Schule besucht zu haben und dort mit seinem Bruder Hamit Rasmi gelernt zu haben, das Gymnasium einschließlich eines Diplomes in der arabischen Sprache abgeschlossen zu haben, dann wieder in die Stadt A gegangen zu sein, da sein Bruder dort sein Studium fortsetzen habe wolle, dies sei aber schwierig gewesen, da sie Berber gewesen seien und alle an der Schule Araber gewesen seien. Eines Nachts hätten drei Männer in seiner Anwesenheit seinen Bruder vergewaltigt und seien geflüchtet, der Bruder sei danach ins Spital gebracht worden, wo er nach einer Woche getötet worden sei, er selbst habe einen der drei Männer mit einem Messer getötet, einen Sohn eines Polizisten, daher sei er selber in ein Gefängnis gebracht, am Kopf geschlagen - seitdem habe er dort Wunden - und gefoltert worden. Im Jahr 2006 sei er vom höchsten Gericht zum Tode verurteilt worden. Ihm sei die Flucht gelungen, er habe sich in der Wüste "von Polisario" versteckt. Sein Cousin habe ihm telefonisch mitgeteilt, der Geheimdienst suche überall nach ihm. Seine Eltern seien sechs Jahre und acht Monate im Gefängnis gewesen und danach, im August 2012, nach England geflüchtet. Er selbst sei im Jahr 2005 im Gefängnis geschlagen, am Bauch und Kopf verletzt und mit Strom gefoltert worden. Er habe alle seine Angaben korrigiert und erklärt, weshalb er gezwungen gewesen sei, anfangs zu lügen.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.07.2013 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, diese korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden seien. Der Beschwerdeführer erklärte, keine Beweismittel zu haben, ebenso wenig eine Möglichkeit, sich solche schicken zu lassen, da er keinen Kontakt mehr zu seinem Land und seinen Angehörigen habe. Einen Pass habe er nie gehabt. Er habe ausschließlich die Koranschule besucht, dies von 1995 bis 2005. Gearbeitet habe er nicht. Er habe wie viele Berber in einem Dorf gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einer Mietwohnung gelebt, die wirtschaftliche und finanzielle Lage sei sehr schlecht gewesen. Die Eltern und sein Bruder lebten noch an der gleichen Adresse, der Vater arbeite nicht, er sei zu Hause, die Mutter sei Hausfrau, der Bruder arbeite in der Landwirtschaft. Seitdem er von dort weggegangen sei, habe er nicht mehr mit ihnen gesprochen. Auf Nachfrage, ob die Eltern und der Bruder normal in dieser Wohnung gelebt hätten, als er von zu Hause weggegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei der Fall, er habe sie dort verlassen, und verneinte die Frage, ob er seitdem durch andere Personen Informationen über seine Familie erhalten habe. Er befinde sich in der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er Mitglied in einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation sei oder gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei und gab auf die Frage, ob nach ihm gefahndet werde, an, die Polizei tue dies, er sei von 2006 bis 2009 im Gefängnis gewesen, da die Regierung Angst vor ihm habe, da er Religion unterrichte und "die Gesetze könne". Bei Beendigung der Koranschule im Jahr 2005 sei er 19 Jahre alt gewesen, die Behörden hätten ihm nicht geholfen, Arbeit zu finden, daher sei er zu seinem Dorf zurückgegangen. Er hätte mit seinen Leuten gesprochen, sie sollten ihre Rechte verlangen, daraufhin hätten alle im Dorf einen Streik gemacht. Die Polizei habe von den Leuten erfahren, dass er dafür verantwortlich sei. Daraufhin seien sie in der Nacht in ihre Wohnung gekommen und hätten ihn mitgenommen und ohne Gerichtsverfahren ins Gefängnis gesteckt und befragt, warum er das getan habe. Aus Angst vor ihm hätten sie "seinen Kopf und Bauch geöffnet", im Gefängnis seien ungefähr neunzig Menschen gewesen, er habe mit diesen über Gesetze und Menschrechte gesprochen, woraufhin diese einen Hungerstreik gemacht hätten. Da die Polizei gewusst habe, dass er dafür verantwortlich sei, habe sie ihn drei Jahre in Einzelhaft genommen, danach seien sie in der Früh zu ihm gekommen und hätten ihn mit einem Auto mitgenommen, ihm sei jedoch unterwegs die Flucht gelungen. Auf seine Frage, was sie von ihm wollten, hätten sie erklärt, ihn freizulassen, wenn er das Land verließe, sie hätten Angst, dass er zu den Menschen über ihre Menschrechte spreche. Dann sei er nach Casablanca gefahren und dort zwei Tage geblieben, ein Freund, der dort studiert habe, habe ihm geholfen, er habe dessen Pass genommen und sein Bild darin angebracht. Der Freund habe ihm 3.000,-- Euro gegeben, er habe sich ein Ticket für den Flug von Casablanca in die Türkei gekauft. Auf den Vorhalt, dass dieses Vorbringen nicht mit seinem bisherigen übereinstimme, erklärte der Beschwerdeführer, bei den vorherigen Einvernahmen aus Angst gelogen zu haben, er wolle nicht nach Marokko zurück. Befragt erklärte der Beschwerdeführer, Marokkaner zu sein, dazu befragt erklärte der Dolmetscher, der Dialekt des Beschwerdeführers klinge eher nach Marokko als nach Algerien. Auf die Frage, ob ihm bei der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohten, erklärte der Beschwerdeführer, Angst zu haben, umgebracht zu werden, da sie bei seiner Freilassung gesagt hatten, dies sei das letzte Mal, sonst "passiere ihm etwas". Befragt erklärte der Beschwerdeführer, keine besonderen Beziehungen zu Österreich zu haben, ebenso wenig Angehörige, derzeit einen Deutschkurs zu besuchen, jedoch nicht in Ausbildung zu stehen und auch nicht erwerbstätig zu sein. Befragt erklärte der Beschwerdeführer, nichts hinzufügen zu wollen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, und verneinte nach erfolgter Rückübersetzung die Frage, ob er gegen diese Einwendungen vorzubringen habe.
Mit Bescheid vom 02.09.2013, Zl. 12 13.385-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2012 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.). Begründend stellte das Bundesasylamt fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Dokumenten nicht fest, er sei marokkanischer Staatsbürger. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft und werde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, er habe nicht zu befürchten, in Marokko verfolgt zu werden. Das Fluchtvorbringen sei widersprüchlich, habe der Beschwerdeführer doch bei der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen angegeben, beim ersten Asylantrag falsche Angaben zu seiner Person und zu seinem Fluchtgrund gemacht zu haben, dies aus Angst, abgeschoben zu werden, seine Eltern seien in Marokko inhaftiert und wegen einer Familienfehde angeklagt worden, aus Angst vor einer Haftstrafe sei er im Jahr 2006 aus Marokko geflohen, im August 2012 seien seine Eltern aus der Haft entlassen worden und hätten nach England fliehen können, als er das erfahren habe, sei er nach Traiskirchen gefahren und habe einen neuen Antrag mit richtigen Daten gestellt. Bei der Ersteinvernahme vor der EAST Ost in Traiskirchen habe er jedoch angegeben, in Marokko Probleme mit dem Geheimdienst gehabt zu haben, die Eltern seien bereits verhaftet und im Jahr 2009 wieder entlassen worden, danach seien die Eltern nach England geflüchtet und hätten dort einen Asylantrag gestellt, worauf der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Traiskirchen gestellt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer seinen Flucht- und Asylgrund schriftlich in arabischer Sprache eingebracht. Diese Angaben seien ihrerseits abweichend gewesen zu jenen vor der PI als auch vor der EAST Ost. Er habe in dem Schreiben angegeben, er wäre zehn Jahre zur Schule gegangen, sein Bruder Hamit habe die gleiche Schule besucht, danach eine andere, in welcher nur arabische Studenten gewesen seien. Der Bruder sei eines Nachts von drei Männern vergewaltigt worden und eine Woche danach getötet, woraufhin der Beschwerdeführer einen der Vergewaltiger, den Sohn eines Polizisten, mit dem Messer getötet und sei ins Gefängnis gebracht worden. Im Jahr 2006 sei er entkommen, daraufhin seien seine Eltern wegen ihm verhaftet und zu sechs Jahren und acht Monaten Haft verurteilt worden. Im Jahr 2012 seien seine Eltern nach ihrer Haftentlassung nach England geflüchtet, als er davon erfahren hätte, habe er sich freiwillig der Polizei in Österreich gestellt und die Wahrheit über seine Herkunft erzählt. Bei der Einvernahme in Graz habe der Beschwerdeführer ein dazu gänzlich in Widerspruch stehendes Vorbringen erstattet.
Mit Beschwerde, beim Bundesasylamt eingelangt am 09.09.2013, stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2012 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko zuerkannt werde, allenfalls die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben, jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen und begründete dies in einer arabischsprachigen Beilage.
Mit Schreiben vom 11.12.2014 legte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers eine Reihe von Bestätigungen über Kursbesuche des Beschwerdeführers vor.
Mit Schreiben vom 07.07.2015 wurden dem Beschwerdeführer unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Länderfeststellungen zu Marokko übermittelt und ihm zu diesen sowie seiner Integration rechtliches Gehör gewährt.
Am 18.08.2015, in der Niederschrift fälschlicherweise festgehalten mit 18.06.2015, fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren wesentliche Passagen lauten:
RI: Haben Sie die Dolmetscher bei den vorherigen Verhandlungen gut verstanden?
BF: Ja.
RI: Haben Sie die Rechtsberatung über den heutigen Verhandlungstermin kontaktiert?
BF: Ich weiß nicht, warum die Rechtsberatung nicht da ist.
Der RI fordert den BF auf, alle Beweisunterlagen vorzulegen.
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass wir die Verhandlung ohne Rechtsberatung durchführen?
BF: Ja.
Der BF gibt an, dass er alle Dokumente vorgelegt hat.
Zum Dolmetscher (D):
Der RI befragt den Dolmetscher, ob er Angehöriger des BF ist, dh dessen Ehegatte, Verwandter in gerader Linie oder zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerter in gerader Linie und Verschwägerter zweiten Grades in der Seitenlinie, Wahlelternteil oder Wahlkind oder Pflegeelternteil oder Pflegekind, oder in Lebensgemeinschaft mit dem BF lebt, Kinder oder Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person oder eingetragener Partner und somit befangen gemäß § 39a i.V.m. § 53 AVG i.V.m. § 7 AVG ist; dies wird verneint.
Der RI befragt die beschwerdeführende Partei, ob sie Umstände glaubhaft machen kann, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Dolmetschers in Zweifel stellen; dies wird verneint.
Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird der oben genannte Dolmetscher gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der Dolmetscher wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht für Übersetzungen aus dem Arabischen beeidet und für Übersetzungstätigkeiten im Allgemeinen beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG).
Der RI ermahnt den Dolmetscher, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und weist auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Übersetzung hin (§ 288 StGB).
Der RI befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe. Dies wird bejaht.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:
Der RI weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt den BF, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der RI weist auf die Verpflichtung des BF zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der RI belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage zu Fragen, deren Beantwortung dem BF, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.
Der RI weist den BF darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage über die eigene Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000,-- und € 5.000,-- bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht.
Beginn der Befragung:
Zur Identität und Herkunft:
Nach dieser Belehrung fragt der RI den BF, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Vor- und Zuname und das Geburtsdatum richtig sind und ob er den Namen seit seiner Geburt führt. Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
Zur heutigen Situation:
RI: Wie fühlen Sie sich heute? Sind Sie ausreichend erholt und konzentriert, um der Verhandlung zu folgen?
BF: Es geht mir gut.
RI: Haben Sie medizinische Beschwerden gehabt? Nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Schildern Sie mir bitte genau, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
BF: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX in XXXX (phon.) geboren. Ich bin bei meinen Eltern aufgewachsen. Wir haben ein Miethaus dort. Ich habe zwei Schwestern und einen Bruder. Meine älteste Schwester heißt XXXX (phon.), dann kommt XXXX (phon.). Ich besuchte die Grundschule, die Mittelschule und die Hochschule in meinem Ort. Ich habe den Koran und die arabische Scharia gelernt. Im Jahr 2005 habe ich die Schule abgeschlossen. Ich habe mich bei der Regierung beworben. Mein Antrag wurde abgelehnt. Mir wurde gesagt, dass ich kein Recht habe zu arbeiten, weil ich ein Amazigh bin. Meine Familie und die anderen Nachbarn hatten Streit gehabt, weil wir die arabische Sprache lernen wollten. Die Polizei ist gekommen und hat uns gefragt, wer der Führer der Gruppe ist und wer den Streit begonnen hat. Dann haben die Leute gesagt, das bin ich. Daraufhin wurde ich verhaftet und ins Gefängnis gebracht. Ich wurde im Gefängnis geschlagen und in eine Zelle gebracht, wo andere Häftlinge waren. Im Gefängnis haben wir wieder Streik gemacht. Ich wurde dann alleine in eine Einzelzelle gebracht. Dort war ich für drei Jahre, bis um 03:00 Uhr in der Früh, als die Polizei gekommen ist. Ich bin in ein Auto gebracht worden. Wir sind vom Gefängnis weggefahren bzw. rausgefahren. Ich bin aus dem Auto geflohen. Ich wurde noch einmal festgenommen und ins Gefängnis zurückgebracht. Ich habe die Polizei dort gefragt, warum ich verhaftet worden bin, mir wurde erzählt, ich soll das Land verlassen und es ist die letzte Chance, sonst werde ich aufgehängt oder misshandelt. Ich bin nach Casablanca zu einem Freund von mir, und ich erzählte ihm von den Problemen im Dorf. Ich habe von ihm 3.000,-- Euro genommen. Mit dem Geld möchte ich aus dem Land fliehen. Ich hatte damals keinen Reisepass. Ich habe den Reisepass meines Freundes genommen und das Foto ausgewechselt. Damals hatten wir einen Reisepass, wo man das Foto auswechseln konnte. Es war nicht wie heute. Ich habe das Flugzeug über Casablanca in die Türkei genommen. Dann von der Türkei nach Griechenland. Ich habe in Griechenland ein paar Schlepper kennengelernt. Dann habe ich 2.000,-- Euro bezahlt. Ich bin mit dem Auto von
Griechenland nach Wie gereist. Am 07.02.2009 bin ich in Wien angekommen. Die Schlepper empfahlen mir, ich sollte nicht den richtigen Namen erwähnen und nicht die richtige Staatsbürgerschaft. Ansonsten werde ich abgeschoben und werde in meinem Heimatland Probleme bekommen. Ich habe bei der ersten Einvernahme einen anderen Namen und ein anderes Land angegeben. Ich hatte vier Jahre lang die falsche Identität. Ich habe mich dann entschieden nach Wien zu fahren, um meine Identität zu korrigieren. Das war im Jahr 2013.
RI: Waren das alle durchreisten Staaten, die Sie bezüglich Ihrer Flucht angegeben haben?
BF: Ja.
RI: Nehmen wir an, Sie würden jetzt nach MAROKKO zurückkehren. Wären Sie einer bedrohenden Gefahr ausgesetzt?
BF: Wir haben in MAROKKO keine Probleme. Wir haben keinen Krieg. Es gibt nur Probleme mit der Regierung. Falls ich nach MAROKKO zurückkehren muss, werde ich bestimmt aufgehängt oder misshandelt. Wenn mein Asylantrag hier in Österreich nicht angenommen wird, werde ich in einem anderen Land um Asyl ansuchen.
RI: Warum glauben Sie, dass Sie in MAROKKO aufgehängt oder misshandelt werden?
BF: Wir Amazighen verstehen uns nicht so gut mit den Arabern. Wenn ich mit meinen Freunden telefoniere, wird mir erzählt, dass die Lage gefährlich ist. Ich darf nicht zurückkehren. Wenn ich mich mit meiner Familie treffen möchte, sollte ich mich in einem anderen Land treffen.
RI: Sie haben gesagt, die Lage ist für die Amazighen gefährlich. Was meinen Sie mit gefährlich?
BF: Die Amazighen könnten aufgehängt oder misshandelt werden.
RI: Haben Sie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Sie konkret misshandelt werden?
BF: Ich hätte mein Heimatland nie verlassen. Ich habe bin nur wegen der Probleme ausgereist. Ich musste fliehen.
RI: Welche konkreten Anhaltspunkte können Sie aufweisen, wenn Sie jetzt nach MAROKKO zurückkehren würden?
BF: Ich würde aufgehängt werden, eine lebenslange Haft bekommen. Ich bin der Einzige in meinem Dorf, der Arabisch und Amazigh sprechen kann. Ich habe die arabische Scharia gelernt. Ich könnte dem Dorf die Sprache Amazigh lernen, jedoch keiner möchte das. Die Amazighen sollten "am Boden" bleiben.
RI: Gibt es eine andere Möglichkeit nach MAROKKO zurückzukehren? Sie haben doch eine andere Möglichkeit.
BF: Jeder kennt die Amazighen. Wenn ich dort wieder einreise, sieht man am Personalausweis, dass ich ein Amazigh bin. Es wird mein Name registriert und jeder würde wisse, dass ich dort bin.
RI: Es klingt nicht glaubwürdig, dass die Polizei Sie freilässt, wenn Sie das Land verlassen?
BF: Es war die Wahrheit, was ich erzählt habe.
RI: Wie hat die Polizei das begründet, dass Sie das Land verlassen haben?
BF: Weil ich den Koran und die arabische Sprache kann, musste ich das Land verlassen.
RI: Das ist doch kein Grund dafür, dass Sie das Land verlassen müssen?
BF: Die Polizei hat Angst "vor meiner Zukunft", sie hat Angst davor, dass wir Amazighen Schulen gründen und weiterkommen.
RI: Sie haben gesagt, Sie waren zusammen mit anderen Personen im Gefängnis. Wie viele waren das ungefähr?
BF: Es waren 19 Personen.
RI: Sie sind verhaftet worden. Bitte schildern Sie konkret, wie das passiert ist?
BF: Wie ich davor erwähnt habe, die Probleme mit der Polizei.
RI: Die Polizei hat geglaubt, Sie sind der Anführer des Streiks gewesen. Erzählen Sie darüber!
BF: Die Polizei ist gekommen und hat die Dorfbewohner befragt, wer der Führer ist. Sie haben gesagt, dass ich der Anführer bin. Die Polizei kam daraufhin nicht sofort zu mir, sondern am selben Abend, etwas später, und hat mich verhaftet.
RI: Wissen Sie, wann genau der Streik stattgefunden hat?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
RI: Zu welcher Jahreszeit?
BF: Es war Ende 2005.
RI: Wo war diese Schule, die Sie gegangen sind?
BF: In XXXX (phon.).
RI: Das wäre das Dorf, in dem Sie gewohnt haben?
BF: Ja.
RI: Bei der letzten Einvernahme gaben Sie an, nachdem die Behörden Ihnen nicht geholfen haben Arbeit zu finden, sind Sie zurückgegangen!
BF: Das ist richtig. Ich bin wieder nach XXXX (phon.) gegangen.
RI: Aber XXXX (phon.) ist ja Ihr Heimatsort!
BF: XXXX (phon.) ist eine Stadt, und das Dorf ist ca. 35 km davon entfernt.
RI: Möchten Sie nocht etwas zu Ihren Fluchtgründen vorbringen?
BF: Nein.
RI: Haben Sie zu den Ihnen übermittelten Länderfeststellungen noch etwas vorzubringen?
BF: Nein.
Dem BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen zu MAROKKO ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
RI: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
BF: Ja.
Die Verhandlung wird für eine Erholungspause unterbrochen: 11:12 Uhr.
Die Verhandlung wird nach einer Erholungspause fortgesetzt: 11:25 Uhr.
Schluss des Beweisverfahrens
Schluss der Verhandlung
Der RI weist die Partei auf das Recht auf Durchsicht oder Verlesung der heutigen Verhandlungsniederschrift sowie auf die Möglichkeit der Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher hin.
Am 21.08.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht Bestätigungen über Sprach- sowie sonstige Kursbesuche sowie Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Die für ihn verwendete Personenbezeichnung dient ausschließlich seiner Individualisierung als Verfahrenspartei. Der Beschwerdeführer stammt aus Marokko und ist marokkanischer Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.
Der Beschwerdeführer leidet weder an physischen noch psychischen, seiner Abschiebung entgegenstehenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer hat eine mehrjährige Schulbildung absolviert und sich in verschiedenen europäischen Staaten seinen Lebensunterhalt verdient, ist somit arbeitsfähig und in seinem Herkunftsstaat selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen In Österreich und ist in Österreich nicht sozial verfestigt.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat im Fall einer Rückkehr nach Marokko mit keiner asylrelevanten Bedrohung zu rechnen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Länderinformationsblatt
der Staatendokumentation
Marokko
Wien am 23.7.2015
Länderspezifische Anmerkungen
Die Feststellungen zu Marokko umfassen nicht die Thematik der Westsahara (sog. "frozen conflict", Anm.), die in einem eigenen Länderinformationsblatt behandelt wird.
1 COI - Country of Origin Information - Herkunftsländerinformation
Inhaltsverzeichnis
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen 4
6. Folter und unmenschliche Behandlung 10
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) 12
10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion 13
11. Allgemeine Menschenrechtslage 13
12. Meinungs- und Pressefreiheit 14
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition 16
13.1. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 16
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge 23
22. Grundversorgung/Wirtschaft 24
23. Medizinische Versorgung 26
24. Behandlung nach Rückkehr 28
24.1. Rückkehrsituation von Kindern und Jugendlichen 29
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
Marokko ist ein zentralistisch geprägter Staat, unterteilt in 16 Regionen, die ihrerseits in 61 Provinzen ("Wilayas") unterteilt sind (AA 7.2015a). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 und Kundgebungen der marokkanischen "Bewegung 20. Februar" leitete der König 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 7.2015a). Die am 1.7.2011 in Kraft getretene Verfassung bringt im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land: Erstmals wurde auf staatsrechtlicher Ebene ein Grundrechtskatalog eingeführt und der Primat eingegangener völkerrechtlicher Verpflichtungen vor dem innerstaatlichen Recht stipuliert. Diese Verfassung wurde durch Referendum (97 Prozent Zustimmung) angenommen, sodass Staats- und Regierungsform demokratisch legitimiert sind. Die Verfassung sieht selbst ein Verfahren zu ihrer Änderung vor; allerdings sind der Disposition des Verfassungsgesetzgebers neben dem islamischen Charakter des Staates und der monarchischen Staatsform insbesondere das demokratische Prinzip und der Grundrechts-Acquis entzogen. Die neue Verfassung belässt maßgebliche beim König exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte; er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratischen Institutionen und Selbstverwaltung, die allerdings erst im Detail zu konzipieren und umzusetzen ist. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2014).
Das Land ist eine konstitutionelle Monarchie mit dem König als weltlichem und geistigem Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed) (AA 7.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Der König hat den Vorsitz im Ministerrat. Er ist befugt, Minister zu entlassen, das Parlament aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen (USDOS 25.6.2015). Einige Schlüsselministerien sind in Marokko der Kontrolle des Parlamentes und des Premierministers entzogen. Folgende Ressorts werden als sogenannte "Souveränitätsministerien" (Ministères de Souveraineté) nach wie vor personell direkt vom König besetzt bzw. stehen unmittelbar unter seiner Kontrolle: Inneres; Äußeres; Verteidigung; Religiöse Angelegenheiten und Stiftungen (GIZ 6.2015a).
Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Die vier Regierungsparteien sind die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung ("Parti de la Justice et du Développement", PJD), die Nationale Versammlung der Unabhängigen ("Rassemblement National des Indépendants", RNI), die Volksbewegung ("Mouvement Populaire") und die Partei für Fortschritt und Sozialismus, PPS. Erst im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte. Die großen Oppositionsparteien sind seitdem die Istiqlal-("Unabhängigkeits-")Partei, die Partei Authentizität und Modernität (PAM), die sozialdemokratische Union Socialiste des Forces Populaires (USFP) und die Union Constitutionelle (Verfassungsunion, UC) (AA 7.2015a).
Das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern:
• Unterhaus (Chambre des Représentants, madschliss an-nuwwab)
• Oberhaus (Chambre des conseillers, madschliss al mustascharin)
Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt (jüngste Wahl: 25.11.2011). Das Unterhaus besteht aus 395 Abgeordneten. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Quote sind mindestens 12% der Abgeordneten Frauen. Das aktive Wahlrecht gilt ab 18, das passive Wahlrecht ab 23 Jahren. Das Oberhaus besteht gemäß Artikel 63 der Verfassung vom 1.7.2011 aus mindestens 90 und maximal 120 Abgeordneten, die in indirekten Wahlen für einen Zeitraum von sechs Jahren bestimmt werden. Die Zusammensetzung des Oberhauses folgt einem komplexen Schema: Zwei Fünftel der Mitglieder werden von Wahlversammlungen gewählt, in denen Vertretern von Berufsverbänden, Unternehmerverbänden und Arbeitnehmervertretungen sitzen. Drei Fünftel der Mitglieder werden von Gremien gewählt, in denen Vertretern aus den 16 Regionen (17 Wilayas) sitzen (GIZ 6.2015a).
Das Parlament hat folgende Aufgaben: Verabschiedung von Gesetzen; Ratifizierung von Dekreten des Königs (Dahir) (GZ 6.2015a)
Quellen:
Marokko ist im regionalen Kontext ein vergleichsweise politisch stabiles Land mit guter touristischer und sicherheitspolitischer Infrastruktur (AA 16.7.2015). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land (das einzige in Nordafrika!), außer in den Grenzregionen zu Algerien und in der Westsahara zu erhöhter Aufmerksamkeit (FD 10.6.2015). Es gibt aber auch in Marokko Gefahrenelemente. So besteht ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können. Eine mögliche Gefahr von Anschlägen oder sonstigen Aktionen durch die bislang vor allem in Algerien terroristisch aktiven Al Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) auf marokkanischem Gebiet kann nicht ausgeschlossen werden. Es muss auch mit Einzeltätern gerechnet werden (AA 16.7.2015).
Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. Allerdings konnte z.B. das spektakuläre Attentat auf des Innenstadt-Cafe "Arganá" in Marrakesch (April 2011) mit 17 Toten nicht verhindert werden. AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen, Salafisten und IS-Kämpfer werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (AQIM, Ansareddine, Mujao) sowie aus Syrien und dem Irak. Im vergangenen Jahrzehnt waren marokkanische Staatsbürger in terroristische Aktivitäten im Ausland verwickelt und Marokko war von Terroranschlägen im eigenen Land betroffen. Die Behörden scheinen besorgt, dass marokkanische Extremisten mit Erfahrung im Irak, Afghanistan, Syrien, oder Libyen oder nach ihren Aufenthalten in Westeuropa radikalisiert zurückkehren und Terroranschläge in Marokko durchführen bzw. Terrornetzwerke bilden (ÖB 9.2014).
Marokkanische Spezialkräfte haben am 24.3.2015 mehrere geplante Anschläge eines örtlichen Ablegers der Terrormiliz " Islamischer Staat" (IS) verhindert. In diesem Zusammenhang gab es laut Geheimdienst gemeinsame Zugriffe in mehreren Städten. Dabei seien insgesamt 13 Mitglieder der Terrorzelle festgenommen worden. Die Gruppe habe mehrere Entführungen in Marokko geplant. Es kämpfen gemäß Inlandsgeheimdienst mehr als 1.300 Marokkaner für den IS in Syrien und im Irak, darunter auch Frauen und Kinder (SO 24.3.2015). Zähle man Marokkaner aus europäischen Ländern hinzu, komme man auf
1. 500 bis 2.000 (SO 19.12.2014).
Quellen:
Der Konflikt in und um die Westsahara schwelt seit Jahrzehnten. Als sich nach dem Tod des Diktators Franco die Spanier 1975 aus ihrer damaligen Kolonie zurückzogen, marschierte Marokko in das Nachbarland ein. Seitdem hält Marokko große Teile des Territoriums besetzt und betrachtet das Gebiet als Bestandteil seines Landes. Dagegen wehrt sich die Bewegung Frente Polisario, die die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt. Ein rund 2.500 Kilometer langer Sandwall spaltet heute die Region Westsahara in Nordwestafrika. Auf der einen Seite liegt der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 80 Prozent des Territoriums. Auf der anderen Seite befinden sich die restlichen 20 Prozent in der Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario (DW 7.3.2013). Seit 1991 herrscht ein Waffenstillstand, den die UN-Mission MINURSO bis heute überwacht. Die Frente Polisario hatte den Waffenstillstand mit der Bedingung verknüpft, per Referendum über die Unabhängigkeit abstimmen zu dürfen. Dieses Referendum ist aber bis heute nicht abgehalten worden (DW 7.3.2013; vgl. DRK 17.12.2014). Der Status des Territoriums und die Frage der Unabhängigkeit sind somit weiterhin ungeklärt (CIA 23.6.2015; vgl. VB 25.3.2014a); das Territorium wird von Marokko sowie der Frente Polisario beansprucht. Letztere bildete im Februar 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf, die von Präsident Mohamed Abdelaziz geführt wird (CIA 23.6.2015). Der Status "ungeklärt" wird solange anhalten, bis eine Einigung im Rahmen der Verhandlungen unter Federführung der UN erzielt wird (VB 25.3.2014a). Auch junge Sahrauis fügen sich in das neue System: Sie wollen lieber ein friedliches Leben unter marokkanischer Herrschaft als einen Krieg für die Unabhängigkeit (DRK 17.12.2014).
Quellen:
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 25.6.2015). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 25.6.2015; vgl. ÖB 9.2014) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 27.2.2104).
Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform wurde 2012 unter Vorsitz des Justizministers einberufen, die 2013 ein breitangelegtes Konzept für den Neuaufbau des Justizsektors vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. Eine methodische Schwäche ist darin zu ersehen, dass die Rechtsberufe in die Reformarbeiten nicht auf gleicher Augenhöhe eingebunden sind, was zu einem mitunter polemisch geführten Diskurs des federführenden Justizministers mit den Standesvertretern von Richterschaft, Rechtspflegern und Gerichtsbeamten und dem Barreau führt. Im Zentrum steht die richterliche Unabhängigkeit: Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2014).
Es gilt die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Dieses Recht wird vor allem bei Fällen mit Westsahara-Bezug nicht immer respektiert. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 25.6.2015). Verwaltungsentscheidungen können vor Verwaltungsgerichten appelliert werden, der Instanzenzug führt zum Kassations-Gerichtshof. Die Verfassung sieht eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (Oberster Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 9.2014).
Quellen:
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die Nationalpolizei (DGSN) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Autobahnen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet. Die Justizpolizei untersteht ebenfalls in letzter Instanz dem König. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Es besteht jedoch kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 26.5.2015). Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"). Die Streitkräfte einschließlich der Gendarmerie Royale verfügen über eigene Nachrichtenabteilungen (ÖB 9.2014).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen durch Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015; vgl. AA 28.11.2014), vor allem in Fällen mit Bezug zur Staatssicherheit (USDOS 25.6.2015). Gerichte akzeptieren weiterhin angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel (AI 25.2.2015). Nach Einschätzung der marokkanischen Menschenrechtsorganisation OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l'Homme") handelt es sich bei den bekannt gewordenen Fällen von Folter nicht um staatlich angeordnete und somit systematische Folter, sondern um Fehlverhalten einzelner Personen (AA 28.11.2014). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist, werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert. Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte), UN Sonderbeauftragter für Folter Juan Mendez, Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, die frühere UN-HCHR Navi Pillay. Trotz wiederholter Ankündigungen hat Marokko das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention noch nicht ratifiziert. Justizminister Ramid hat jüngst die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 9.2014).
Quellen:
Das Gesetz sieht für behördliche Korruption Strafen vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Staatsbedienstete sind häufig in Korruptionsfälle verwickelt und gehen straffrei aus. Korruption stellt bei der Exekutive, inklusive der Polizei, bei der Legislative und in der Justiz ein ernstes Problem dar. Es gibt Berichte von Korruption im Bereich der Regierung und auch von deren Untersuchung aber mangelnder strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2014 wurde vom Ministerrat ein Gesetzesentwurf zur Einrichtung der Instance nationale de la probité et de la lutte contre la corruption (INPLC) angenommen, welche die Instance centrale de prévention de la corruption als für den Kampf gegen die Korruption zuständige Behörde ablösen soll. An der neuen Behörde wird kritisiert, dass sie nur beratende, untersuchende und sensibilisierende Funktionen ausüben soll. Des Weiteren ist die Anonymität der Beschwerdeführer nicht gewährleistet (EC 25.3.2015). Marokko belegt im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 den 80. von insgesamt 174 Plätzen (TI 2015).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Alles, was den Themenbereich Westsahara betrifft, wird mit besonderem Argwohn betrachtet. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen (Organisation Marocaine des Droits Humains/OMDH und Association Marocaine des Droits Humains/AMDH) aber auch mit Vertretern der Dachorganisation im Bereich Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015).
Der NGO-Bereich/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft (ca. 90.000 Vereinigungen) dar, mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechts-Verteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert und dessen Arbeit ergänzt oder diesem sogar voraneilt. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH und die AMDH. Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen (ÖB 9.2014).
Quellen:
Menschenrechtsangelegenheiten werden durch den Nationalen Rat für Menschenrechte (CNDH), die interministerielle Abordnung über Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 25.6.2015).
Der CNDH wurde - nach den Pariser Kriterien - als nationale Grundrechtsinstitution eingerichtet (ÖB 9.2014; vgl. USDOS 25.6.2015) und ist in der Verfassung direkt verankert. Er wird von den meisten Menschenrechtsorganisationen und der breiten Öffentlichkeit als glaubwürdige und proaktive Regierungsorganisation zum Schutz der Menschenrechte gesehen und erstellt Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten. Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Entwicklungen und Sachverhalte, er kann Wahrnehmungen durch Vorort-Inspektionen machen, ohne dass ihm der Zugang verwehrt werden darf. Eigene Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten stehen allerdings nicht offen. 14.000 - ein Drittel - der an den CNDH gerichteten Beschwerden betreffen Justiz, Strafvollzug und behauptete Menschenrechtsverletzungen. Der CNDH legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung bis hin zur Intervention. Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB 9.2014).
Quellen:
Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31. August 2006 abgeschafft. Frauen haben Zugang zu allen Truppengattungen. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt, da sie einen Ausweg aus Armut, Analphabetismus und Arbeitslosigkeit bietet. Die marokkanischen Streitkräfte sind nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt. Allerdings befindet sich der Großteil der Armee dauerhaft und unverändert auf dem Gebiet der Westsahara (AA 28.11.2014).
Quellen:
10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Desertion steht unter Strafe. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden. Ein Großteil aller Wehrstrafdelikte verjährt nach drei bzw. fünf Jahren (AA 28.11.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen; als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Allerdings sind caveats angebracht:
• Die Verfassung selbst stellt den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes
• In der Verfassung sind über 20 Verfassungsdurchführungsgesetze und weitere einfache Durchführungsgesetze vorgesehen, die erst zu geringem Teil existieren und bis Ende der laufenden Legislaturperiode (2016) erlassen werden müssen.
• Die Fortgeltung des vorhandenen Rechtsbestandes, der mit der neuen Verfassungslage, v.a. in Bereichen wie Familien-, Medien- und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist (Juristen sprechen von einer Million zu novellierender Paragraphen) (ÖB 9.2014).
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind die mangelnde Möglichkeit der Bürger, die konstitutionellen Vorgaben bezüglich der Regierungsform des Landes (Monarchie) zu ändern, Korruption auf allen Ebenen der Regierung und weitverbreitete Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipen durch die Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind die Anwendung von Folter v.a. während der Untersuchungshaft seitens der Sicherheitskräfte und schlechte Haftbedingungen. Die Regierung beschränkt die Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Religionsfreiheit (USDOS 25.6.2015).
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze. Marokkanische NGOs behaupten, dass Strafverfahren oftmals nur als Deckmantel zur Verfolgung politisch Andersdenkender dienen (AA 28.11.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken die Meinungsfreiheit, vor allem im Bereich der Presse und den sozialen Medien, ein. Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie, staatliche Institutionen, Staatsangestellte wie etwa militärische Führungskräfte und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität und den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 25.6.2015). Die unabhängige marokkanische Presse untersucht und kritisiert weiterhin Regierungsbeamte und Vorhaben der Regierung. Gehen Journalisten dabei zu weit, sind sie Verfolgung und Belästigung ausgesetzt. Die Pressegesetze enthalten Bestimmungen, die bei Verbreitung von Falschinformationen, die die öffentliche Ordnung gefährden, oder bei herabwürdigenden Äußerungen zu Gefängnisstrafen führen können (HRW 29.1.2015).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die schon zitierten "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung:
die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten, Interessensvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben, wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Visibilität wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die "kritische Masse" für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Günstlingsumfeld des Hofes ("Makhzen") verbunden mit publizitärer Reichweite des Autors (ÖB 9.2014).
Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten - vor allem im Gebiet der Westsahara selbst - besonders exponiert sind (ÖB 9.2014).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
13.1. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Diese Rechte sind jedoch gesetzlichen Einschränkungen unterworfen. Sie verwendet administrative Verzögerungen und andere Methoden, um ungewünschte friedliche Versammlungen zu unterbinden und wendet exzessive Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen. Die Regierung verbietet politische Oppositionsgruppen indem sie ihnen den NGO-Status nicht zuerkennt (USDOS 25.6.2016). Die Behörden tolerieren zahlreiche Demonstrationen und Versammlungen, die politische Reform fordern oder dem Protest gegen Regierungsmaßnahmen dienen. Einige Versammlungen werden allerdings gewaltsam aufgelöst und Teilnehmer dabei angegriffen (HRW 29.1.2015).
Die von der islamisch-wertkonservativen PJD (Parti de la Justice et du Développement) dominierte Regierung agiert im Kontext der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Demonstrationen) nach einem law-and-order-Muster; ein diesbezüglicher Paradigmenwechsel aufgrund der neuen Verfassung in Haltung, Zugang und Kontrolle zu obrigkeitsstaatlichem Handeln ist nicht zu erkennen. Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten, wobei Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften rasch als "Widerstand gegen die Staatsgewalt" interpretiert werden, um dann als Rechtfertigung für Festnahmen, Anzeigen und Verurteilungen herangezogen zu werden. Derartiges Vorgehen wird laufend kolportiert, wobei auf der Manifestantenseite zumeist die Bewegung des 20. Februar, arbeitslose Akademiker ("chômeurs diplomés"), islamistische Sympathisanten aber z.B. auch die Vereinigung der Berufsrichter stehen. Die Behörden legen das Versammlungsgesetz engherzig aus; es kommt laufend zu nichtgenehmigten Kundgebungen mit entsprechendem Eingreifen des Sicherheitsapparats. Neu ist jedoch, dass die Zivilgesellschaft die in der Verfassung zugestanden Rechte zunehmend einfordert und dabei rechtliche Argumente auf ihrer Seite weiß (ÖB 9.2014).
Quellen:
Die Bewegung 20. Februar, die Auslöser bzw. Anführer der Protestbewegung im Jahr 2011 war, hat seit der Verfassungsreform und der Parlamentswahl an Bedeutung verloren. Die Organisation Al Adl Wal Ihsane (Gerechtigkeit und Wohlfahrt) stellt die wichtigste islamistische Massenbewegung im Land dar und ist somit der bedeutendste Gegenspieler der regierenden PJD im islamistischen Lager. Trotz Verbots 1990 wird sie von staatlicher Seite geduldet. Die Bewegung "Islah wa Tawhid" ("Reform und Einheit") ist die politische Heimat der Regierungspartei PJD, hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-Modellen und ist gesellschaftspolitisch radikaler als die Partei. Es sind keine Bezüge zum Terrorismus bekannt. Daneben gibt es eine Vielzahl von kleineren gewaltbereiten islamistischen Gruppen, unter denen die "Salafija Jihadia" die prominenteste Stellung einnimmt. Dieser Gruppierung wird von offizieller Seite eine Vielzahl von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Bestrebungen vorgeworfen, unter anderem Tötungen von marokkanischen Staatsbediensteten sowie die Federführung bei den Terroranschlägen in Casablanca im Jahr 2003 (AA 28.11.2014).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die schon zitierten "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen (ÖB 9.2014). Soweit die politische Opposition sich gewaltlos verhält und die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt, kann sie sich weitgehend frei betätigen. Festnahmen von gewaltlosen politischen Oppositionellen oder politisch motivierte Verfahren sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 28.11.2014).
Quellen:
Die Haftbedingungen in Marokko sind hart (HRW 29.1.2015) und besorgniserregend (EC 25.3.2015). Die Zustände in den Gefängnissen sind schlecht und entsprechen generell nicht internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Sie sind durch Überbelegung (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. AI 25.2.2015), schlechte hygienische Zustände (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015) sowie mangelnde sanitäre Einrichtungen (AI 25.2.2015) und mangelnde Grundversorgung von Insassen geprägt. Gemäß Angaben des CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) ist die angemessene medizinische Versorgung von Häftlingen in Gefängnissen nicht gewährleistet (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015). Besuchsrechte durch Angehörige sind eingeschränkt (AI 25.2.2015). Die Zustände in den marokkanischen Gefängnissen waren zu Jahresende 2012 Gegenstand von Berichten des UN Sonderbeauftragten für Folter, Juan Mendez, und des CNDH. Beide Berichte konstatierten zum Teil unhaltbare Zustände im marokkanischen Strafvollzug und im Polizeigewahrsam sowie punktuell die Anwendung folterähnlicher Praktiken. Diese niederschmetternde Kritik traf die für den Strafvollzug verantwortliche Administration, die de facto außerhalb der Regierungshierarchie steht. Die Gefängnispopulation beträgt rund 70.000, davon knapp die Hälfte Untersuchungshäftlinge. Ein Grund für die Misere ist die Überbelegung (bis zu 100 Prozent). Seit den kritischen Berichten ist es allerdings zum Bau neuer Haftanstalten gekommen und die neue Führung der Strafvollzugsverwaltung unter Mohamed Saleh Tamek, einstmals selbst politischer Häftling, bemüht sich um offenere Kommunikation und mehr Transparenz (ÖB 9.2014).
Die Regierung gestattet NGOs aus dem sozialen, religiösen oder Bildungsbereich den Zutritt zu Gefängnissen. Unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und nationalen Menschenrechts-NGOs wird der unbegleitete Zutritt zu Gefängnissen nicht gewährt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt (zum Beispiel gegen den Hauptattentäter des Anschlags von Marrakesch im April 2011), aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vgl. HRW 29.1.2015). Es gibt eine Koalition von Menschenrechtsorganisationen in Marokko, die sich für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzt (AA 7.2015a).
Quellen:
Der Islam ist die Staatsreligion in Marokko. Eine der fundamentalen Säulen Marokkos ist auch der - weitgehend akzeptierte - Anspruch des Königs, neben seiner weltlichen Position gleichzeitig Führer der Gläubigen zu sein (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 28.7.2014).
Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 28.7.2014) Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch andere Religionen wie Christentum und Judentum. Für weitere Religionsgemeinschaften wie z. B. die Baha'i besteht dieser Schutz nicht. Gleichwohl ist dem Auswärtigen Amt keine Bestrafung eines Angehörigen nicht geschützter Religionsgemeinschaften bekannt. Mit Strafe bewehrt sind allerdings - zumindest in der Praxis für Marokkaner - die Aufgabe des islamischen Glaubens und Atheismus. Religionsregeln wie das Verbot des Alkoholkonsums und die Fastenregeln des Ramadans werden nur auf Marokkaner angewandt. Da der Islam Staatsreligion und der Atheismus unter Strafe gestellt ist, besteht ein großer Druck, den Islam zumindest zum Schein zu praktizieren. Da Laizismus und Säkularismus gesellschaftlich negativ besetzt sind und der Abfall vom Islam als Todsünde gilt, hat ein solches Verhalten die soziale Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge. In diesem Bereich besteht kein staatlicher Schutz (AA 28.11.2014). Proselytismus ist nur zum Islam hin erlaubt und steht ansonsten unter Strafe (USDOS 28.7.2014).
Es gibt Berichte von gesellschaftlichen Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung, vor allem gegenüber Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde. Juden leben unbehelligt im Land (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha'is) machen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung aus. Es gibt im Land etwa 5.000 katholische und protestantische Christen und 3.000-4.000 Juden (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Diskriminierende Gesetzgebung gegenüber Minderheiten ist nicht ersichtlich (AA 28.11.2014). Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, ist umstritten. Immerhin reklamieren 40 Prozent (ÖB 9.2014) oder gar über 50 Prozent der Bevölkerung eine berberische Abstammung. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung übergegangen (AA 28.11.2014). Die Sprache der Berber, Amazight, wurde durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer (weiteren) offiziellen Amtsspracheerhoben. Die gesetzliche Umsetzung steht noch aus (AA 28.11.2014). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d.h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB 9.2014).
Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 9.2014).
Quellen:
Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch teils erhebliche Diskrepanzen zwischen ihrem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum leben gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditionell-islamischer Bräuche fort. Zwar garantiert die neue Verfassung in Art. 19, dass "Männer und Frauen gleichberechtigt die Rechte und Freiheiten ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Natur" genießen, schränkt diese Rechte durch Bezugnahme auf den Islam als Staatsreligion aber wieder ein (AA 28.11.2014).
Obwohl die Änderung des Familienrechts zugunsten der Frauen vom 6.2.2004 ("Moudawana") mit den Grundsätzen "Abschaffung der Gehorsamspflicht der Ehefrau" (AA 28.11.2014; vgl. GIZ 6.2015b), "Anhebung des grundsätzlichen Ehefähigkeitsalters" der Frau auf 18 Jahre (AA 28.11.2014), "Abschaffung der Hinzuziehung eines Vormunds zur Eheschließung für volljährige Frauen" (AA 28.11.2014; vgl. GIZ 6.2015b), Einführung der gerichtlichen Ehescheidung und weitgehende Gleichstellung von Männern und Frauen im Scheidungsrecht (Abschaffung der einseitigen Verstoßung durch den Ehemann) (GIZ 6.2015b), "Polygamie nur noch in genehmigten Ausnahmefällen" und mit der Einrichtung von Familiengerichten eine für die arabisch/islamische Welt richtungsweisende Verbesserung der Rolle der Frau geschaffen hat, gibt es nach wie vor Defizite in der Verwirklichung der Gleichberechtigung, wie z.B. die ungleiche Behandlung im Erbrecht (AA 28.11.2014). Von einer wirklichen rechtlichen und sozialen Gleichstellung sind Frauen und Männer in Marokko noch weit entfernt. In der marokkanischen Gesellschaft dominieren weiterhin patriarchale Einstellungen und diskriminierende Verhaltensweisen. Viele der ehrgeizigen Gesetzesreformen werden bislang nur partiell umgesetzt. So wird das Mindestheiratsalter oftmals durch Ausnahmegenehmigungen umgangen (GIZ 6.2015b).
Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, die Einschränkungen durch den Vorrang des Islams gelten aber auch hier (AA 28.11.2014). Seit Mitte der 1980er Jahre sind in Marokko immer mehr NGOs entstanden, die sich gleichzeitig für Demokratie und für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern einsetzen. Die politisch einflussreichsten dieser NGOs sind die Association Démocratique des Femmes Marocaines (ADFM), die Fédération de la Ligue Démocratique pour la Défense des Droits des Femmes (FLDDF), die AMDF (Association Marocaine des Droits des Femmes) und die UAF (Union de L'Action Féminine) (GIZ 6.2015b; vgl. USDOS 25.6.2015).
Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre, wenn das Opfer minderjährig ist zehn bis zwanzig Jahre. Die Regierung setzt das Gesetz üblicherweise nicht um. Innereheliche Vergewaltigung steht nicht unter Strafe. Häusliche Gewalt steht ebenso wenig explizit unter Strafe, jedoch sind allgemeine Bestimmungen des Strafrechts für diese Fälle anwendbar (USDOS 25.6.2015). Aufsehen und auch internationale Empörung erregte das Schicksal eines 16-jährigen Mädchens, das vergewaltigt wurde und sich im März 2012 das Leben nahm. Hintergrund war eine Besonderheit des marokkanischen Strafgesetzbuches, das in Art. 475 Abs. II bei Vergewaltigung von minderjährigen Frauen eine strafrechtliche Verfolgung dann erspart, wenn es nach der Tat zur Eheschließung mit dem Opfer kommt. Dieses Vorgehen soll die Ehre der Frau und der Familie erhalten bzw. wiederherstellen. Diese Vorschrift wurde im Frühjahr 2014 ersatzlos gestrichen (AA 28.11.2014).
Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchalische Strukturen dominant sind. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich mit den männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen (z.B. Präsidentin des Unternehmerverbandes, Informationsdirektorin bei staatlichem TV-Sender 2M) (AA 28.11.2014).
Quellen:
Im täglichen Leben bleibt die soziale Lage vieler Kinder problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Analphabetismus-Quote liegt bei über 30 Prozent (in abgelegenen Gebieten bei 40%) und sinkt nur langsam (AA 28.11.2014).
Auf dem Land stellt Kinderarbeit ein großes Problem dar. Human Rights Watch legte Ende 2012 einen Bericht über die "Petites Bonnes" in Marokko vor, wonach zwischen 66.000 und 88.000 Mädchen unter 15 Jahren in Privathaushalten unter teilweise unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte arbeiten. 7-Tage-Woche, unterdurchschnittliche bis ausbleibende Bezahlung sowie Gewalt und Missbrauch sind keine Einzelfälle, staatliche Schutzmechanismen fehlen. Die VN haben die Angaben des Berichts im Jahr 2013 bestätigt (AA 28.11.2014).
Weiterhin kommt es zur Verheiratung von Minderjährigen. Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis 18-Jähriger nur vom Gericht und nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Justiz bewilligte jedoch den Großteil der Heiraten unter dem gesetzlichen Heiratsalter (USDOS 25.6.2015). Nach staatlichen Quellen liegt die Zahl der Eheschließungen minderjähriger Mädchen bei ca. 41.000 Fällen (10,6% aller Eheschließungen) (AA 28.11.2014).
Kinderprostitution bleibt ein Problem. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte wie Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor; strafverschärfende Maßnahmen gelten bei Opfern unter 15 Jahren (AA 28.11.2015). Das Strafmaß dafür beträgt zwei Jahre bis lebenslange Haft in Kombination mit einer hohen Geldstrafe. Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung stellt ebenfalls ein Problem dar. Das Jugend- und Sportministerium verwaltete 20 Kinderschutzzentren, davon fünf speziell für Mädchen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuchs stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe (AA 28.11.2014). Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Haft (USDOS 25.6.2015). Allerdings wird Homosexualität toleriert, solange sie im Verborgenen gelebt wird. Wird Homosexualität offen ausgelebt, kommt es zu einem harten Durchgreifen der Behörden (AA 28.11.2014). Fragen der sexuellen Orientierung werden in den letzten Jahren in den Medien offener diskutiert. Im Jahr 2014 kam es in zumindest einem Fall zur Verfolgung von Personen aufgrund gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen. Es gibt vereinzelt Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung, physische Gewaltanwendung und Belästigungen aufgrund der sexuellen Orientierung. Es besteht ein Stigma gegen LGBT Personen, aber es gibt keine Berichte über Diskriminierungen in den Bereichen Arbeitsplatzsuche, Wohnungssuche sowie Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Gesetzlich ist innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit gewährleistet. Die Behörden respektieren dieses Recht üblicherweise, obwohl die Regierung Reisebewegungen in als militärisch heikel angesehenen Regionen, wie den entmilitarisierten Gebieten der Westsahara, einschränkt (USDOS 25.6.2015). Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Sie können Pässe erhalten und das Land verlassen (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015) (mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen) (AA 28.11.2014). Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich (AA 28.11.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Marokko ist sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara. Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere mit Spanien. Die Haltung der marokkanischen Behörden ist ambivalent: Einerseits scheinen die lokalen marokkanischen Behörden die vorbereitenden Aktivitäten der Schlepper kaum zu behindern, andererseits besteht eine effiziente und rigorose Bekämpfung von illegalem Grenzübertritt in Zusammenarbeit mit den spanischen Sicherheitskräften (ÖB 9.2014).
Die Zahl der illegal in Marokko Aufhältigen, überwiegend Afrikaner aus dem Sahel und der Sub-Sahara, wird auf ca. 30.000-40.000 geschätzt, darunter 1.200 (UNHCR) bis 2.000 (marokkanische Angaben) Syrer. Eine erhöhte Sensibilität der marokkanischen Behörden für das Thema hat Platz gegriffen, da Marokko nun auch zum Zielland für illegale Migration aus der Sub-Sahara wird. Parallel dazu treten in der Gesellschaft spürbare Ressentiments gegenüber Schwarzafrikanern ohne Aufenthaltsrecht auf, verbunden mit der Gefahr von deren wirtschaftlicher Ausbeutung. Hinsichtlich des administrativen und humanitären Umgangs mit dieser Personengruppe setzte Ende 2013 ein Umdenken in der marokkanische Asyl- und Migrationspolitik ein, nachdem ein Bericht des CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) auf menschenunwürdige Zustände hingewiesen hatte. Die neue Politik verfolgt verschiedene Stoßrichtungen:
• Legalisierung von UNHCR-Flüchtlingen und neues Asylgesetz
• Legalisierung von illegalen Migranten mit Integrationsvorsprung
• Verschärfung der Gesetzgebung im Bereich Menschenhandel und Schlepperei
• Integrationsmaßnahmen (ÖB 9.2014)
Zwei Drittel der rd. 800 vom UNHCR anerkannten Flüchtlinge in Marokko wurden seitdem mit marokkanischen Papieren ausgestattet, wenn auch deren aufenthaltsrechtlicher Status als "provisorisch" bezeichnet wird. Seitens der illegal aufhältigen Migranten haben rd.
17. 500 Anträge auf Regularisierung abgegeben, von denen 5.700 (ca. 30 Prozent) positiv beschieden wurden (Stand Sept 2014), auch dies gilt als außerordentliche und "provisorische" Maßnahme bis zur Erlassung einschlägiger neuer gesetzlicher Vorschriften. Integrationspolitische Maßnahmen stecken noch im Stadium der Ankündigung; echte Hilfe kommt derzeit nur von IO- und NGO-Seite. Als Teil der "neuen Migrationspolitik" hat Marokko Gesetzesvorlagen jeweils für Asyl und Menschenhandel ausgearbeitet (ÖB 9.2014).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vgl. ÖB 9.2014).
König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht. Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von rund 3 Prozent aus (AA 7.2015b). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 6.2015c).
Arbeitslosigkeit, vor allem unter jungen Leuten, Armut und Analphabetismus (besonders in ländlichen Gegenden) bleiben hoch (CRS 18.10.2013; vgl. ÖB 9.2014). Gemäß der Weltbank leben 8 Millionen Marokkaner oder einer von vier in "absoluter Armut oder sind von dieser bedroht". Soziökonomische Probleme führen zu Emigration und sozialen Unruhen und können zur Radikalisierung beitragen. Der Staat versucht durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs gegenzusteuern (CRS 18.10.2013). Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund 5 Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 6.2015c).
Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich.
Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbau. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/ arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.500 Dirham (ca. 225 €). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur SV angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) bei 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara weniger (ÖB 9.2014).
Quellen:
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen (AA 28.11.2014). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. In den Städten gibt es auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen anbieten. Die medizinischen Einrichtungen außerhalb der Städte sind eher einfach und altmodisch, die medizinische Versorgung ist jedoch grundsätzlich gut. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können (IOM 6.2014). In größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend (AA 28.11.2014).
Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden (IOM 6.2014).
Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Ein Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 Dirham (17 €) bis 500 Dirham (45 €) und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.500 Dirham/225 €) (ÖB 9.2014). Der Regionalarzt des Auswärtigen Amtes hat bei seinem Besuch im Oktober 2012 festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Rabat, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser erfolgt, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" hat. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren allerdings nicht, dass im Krankheitsfalle Versorgung und Management des Patienten angemessen funktionieren. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet (AA 28.11.2014).
Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 28.11.2015).
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten gestioniert. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2014).
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen in der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED - System fällt noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2014).
Quellen:
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 28.11.2014).
Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von der IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit der IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung (ÖB 9.2014).
Quellen:
24.1. Rückkehrsituation von Kindern und Jugendlichen
Es gibt eine Art Unterstützungsverfahren namens "Kafala" für verwahrloste (obdachlose) Kinder in Marokko. Die Betreuung von Minderjährigen wird durch das Gesetz Nr. 15-01 geregelt, in dem es um den Schutz, die Erziehung und Pflege eines Kindes geht (vergleichbar mit einer Vater-Kind-Beziehung). Das Problem von unbegleiteten Migrantenkindern wird in einem interministeriellen Rahmen behandelt, da sowohl das "Ministeriums für im Ausland Residente Marokkaner und Migrationsangelegenheiten", das "Innenministerium" und das "Justizministerium" (neben dem Ministerium für Solidarität, Frauen, Familie und soziale Entwicklung) zuständig sind. Eine Aufnahme in einer Pflegefamilie erfolgt ausschließlich durch Gerichtsbeschluss (Kafala). Die genaue Anzahl an Straßenkindern ist nicht bekannt, da bei der letzten Volkszählung diese Kategorie nicht berücksichtigt wurde, da es für den Begriff "Straßenkinder" noch keine einstimmige Definition gibt, kann ihre genaue Anzahl nur schwer bestimmt werden (VB 17.6.2015).
Die Regierung betreibt 20 Kinderschutzzentren, davon fünf speziell für Mädchen. Diese Zentren waren ursprünglich als Alternative zum Gefängnis geplant, werden aber nun immer häufiger zur Unterbringung von straffälligen oder obdachlosen Kindern, Opfern von häuslicher Gewalt, Drogenabhängigen und von in Not geratenen Kindern verwendet (USDOS 25.6.2015). Neben staatlichen Waisenhäusern existieren einige private Organisationen, die sich obdachloser Minderjähriger annehmen. Zurückkehrende Minderjährige können grundsätzlich von diesen Organisationen provisorisch untergebracht und anschließend in marokkanische Pflegefamilien vermittelt werden (AA 28.11.2014).
Nach Aussagen von Mitarbeitern des Familienministeriums sind die staatlichen Möglichkeiten, um alleinstehenden Kindern Unterstützungen zukommen zu lassen, äußerst eingeschränkt, da es noch keine direkt zuständige Behörde gibt. Die Zuständigkeit betrifft derzeit insgesamt 4 Ministerien. In der Praxis kümmern sich Wohlfahrtsverbände und NGOs in Zusammenarbeit mit regionalen Behörden (Gemeinden) um derartige Fälle. Viele Kinder leben auf der Straße und haben keine Möglichkeit staatliche Unterstützung zu erhalten. Wie viele Kinder auf der Straße leben ist den Behörden nicht bekannt - auch keine ungefähre Zahl. In Casablanca soll ein neues Projekt gestartet worden sein, um Straßenkindern künftig in einem Anlaufzentrum bessere Betreuung zukommen zu lassen. Dieses Projekt befindet sich laut Aussagen der Mitarbeiter des Familienministeriums derzeit noch in der Pilotphase. Zusätzlich wurden Informationen bei der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), einer marokkanischen Menschenrechtsorganisation zu diesem Thema eingeholt: Die Mitarbeiter des AMDH zeichneten ein sehr düsteres Bild über die Situation von Kindern und Jugendlichen ohne Eltern in Marokko. Niemand würde sich von staatlicher Seite für diese Kinder verantwortlich fühlen und Unterstützungen in jeglicher Form gäbe es nicht bzw. nur vereinzelt und dann auch nicht regelmäßig. Viele Kinder sind gezwungen durch Arbeit jeglicher Art ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Sehr häufig geraten diese Kinder in die Fänge krimineller Organisationen (VB 26.5.2015).
Quellen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbezweifelten und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente sowie der vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens verschiedenen vom Beschwerdeführer angegebenen Namen sowie Geburtsdaten nicht fest. Soweit eine Identität angeführt wird, gilt diese ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist offensichtlich.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Schulbildung sowie Berufstätigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Schon dadurch, dass der Beschwerdeführer zuerst angab, aus Algerien zu stammen und im Laufe des Verfahrens verschiedene Identitäten angab und dies damit begründete, seine Abschiebung in den Herkunftsstaat verhindern haben zu wollen, wird die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nachhaltig erschüttert, folgt daraus doch, dass der Beschwerdeführer nicht zögert, den Tatsachen nicht entsprechende Angaben zu erstatten, um seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern. Der Beschwerdeführer räumte jedoch nicht lediglich betreffend seines Vorbringens zu seiner Herkunft ein, nicht den Tatsachen entsprechende Angaben erstattet zu haben, vielmehr räumte er auch bezüglich seines Fluchtvorbringens in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.07.2013 ein, bei den vorherigen Einvernahmen aus Angst, in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, gelogen zu haben.
Jedoch schon zuvor, im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2012, nunmehr gestellt unter dem im Spruch genannten Namen, hatte der Beschwerdeführer schon zugegeben, in Wahrheit marokkanischer Staatsbürger zu sein, dies jedoch im ersten Asylverfahren nicht angegeben zu haben aus Angst, nach Marokko zurückgeschickt zu werden. Dort hätte man seine Eltern inhaftiert und wegen einer Familienfehde angeklagt, er selbst sei 2006 aus Angst vor Bestrafung von dort geflohen. Damit erstattete der Beschwerdeführer ein gänzlich anderes Fluchtvorbringen als in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.07.2013 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Somit hat der Beschwerdeführer zugegebenermaßen die Unwahrheit angegeben, wenn er in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.10.2009 noch angab, die Terroristen hätten seine Eltern sowie seine Schwester umgebracht, dies ebenso mit seinem Vorbringen, sein Bruder sei vergewaltigt und dann umgebracht worden, weiters gilt dies für sein Vorbringen im Schreiben, beim Asylgerichtshof eingelangt am 11.12.2012, aus, seine Eltern seien sechs Jahre und acht Monate im Gefängnis gewesen und danach im August 2012 nach England geflüchtet, im Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.07.2013 auf diesbezügliche Nachfrage an, Eltern und Bruder lebten noch an der gleichen Adresse im Herkunftsstaat, seitdem er von dort weggegangen sei, habe er nicht mehr mit ihnen gesprochen, auf weitere Nachfrage, ob die Eltern und der Bruder normal in dieser Wohnung gelebt hätten, als er von zuhause weggegangen sei, gab er an, dies sei der Fall, er habe sie dort verlassen, und verneinte die Frage, ob er seitdem von anderen Personen Informationen über seine Familie erhalten habe.
Der Beschwerdeführer erstattet damit wahrheitswidrige Angaben dazu, ob seine Eltern, somit seine engsten Angehörigen, noch leben oder gewaltsam zu Tode gekommen sind, dies gilt auch für sein Vorbringen zu seinen Geschwistern, wenn er einmal angibt, seine Schwester sei vergewaltigt und hernach getötet worden, dann wieder seinem Bruder dieses Schicksal angedeihen läßt; indem er somit in Bezug auf Umstände, die ihn zutiefst persönlich berühren müssen, die Unwahrheit angibt, gibt er in ganz besonderer Weise zu erkennen, dass es ihm gänzlich gleichgültig ist, ob sein Vorbringen tatsachengemäß ist, solange er es nur für die Erlangung von Asyl für nützlich hält.
Zusätzlich zur eingestandenermaßen falsch angegebenen Identität, Staatsbürgerschaft sowie Fluchtgeschichte im ersten Asylverfahren erstattete der Beschwerdeführer auch zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2012 drei verschiedene Fluchtgeschichten: Bei der Stellung des Antrages führte er eine primär seine Eltern betreffende Familienfehde an, die auch ihn selbst zur Flucht bewogen habe, diese Fehde erwähnt er bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.07.2013 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort, weiters schildert er die Umstände der vorgeblichen Verfolgung durch die marokkanischen Behörden in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.07.2013 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 18.08.2015, grundsätzlich unterschiedlich, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als sein zentrales Problem darstellt, als "Amazigh", somit als Berber, verfolgt worden zu sein, in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.07.2013 den Umstand, Berber zu sein, jedoch nur am Rande erwähnt.
Von einer aktuellen Verfolgungsgefahr für einen Berber ist jedoch ohnehin nicht auszugehen, halten die Länderfeststellungen doch fest, dass 40-50 Prozent der Bevölkerung eine berberische Abstammung aufweisen, Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung der Sprache und Kultur der Berber übergegangen ist und deren Sprache durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer weiteren offiziellen Amtssprache erhoben wurde, eine Diskriminierung aufgrund berberischer Herkunft im Einzelfall vorkommen mag, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster jedoch nicht erkennbar ist.
Nicht konsistent ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch insofern, als er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar vorbringt, er sei während seines dreijährigen Gefängnisaufenthaltes geschlagen worden, jedoch mit keinem Wort ein derart einschneidendes Erlebnis erwähnt, wie dass "ihm der Kopf und der Bauch geöffnet worden seien", wie er noch in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.07.2013 bezüglich seines dreijährigen Gefängnisaufenthaltes vorgebracht hatte.
Auch auf mehrfache Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür anzugeben, dass ihm bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass keine der drei vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Verfolgungen stattgefunden hat, somit eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht vorliegt und ihm auch im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung nicht droht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verließ, ist das Vorbringen zur schlechten wirtschaftlichen Lage seiner Familie doch das einzig konsistente im gesamten Verfahren.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation in Marokko:
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Da der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens verschiedene Identitäten angab und dies damit begründete, seine Abschiebung in den Herkunftsstaat verhindern haben zu wollen, er gleichfalls bezüglich seines Fluchtvorbringens in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.07.2013 einräumte, bei den vorherigen Einvernahmen aus Angst, in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, gelogen zu haben, er zu wesentlichen Umständen wie dem Tod seiner Eltern und Geschwister oder ob er im Gefängnis schwer verletzt worden sei, gegensätzliche beziehungsweise nicht konsistente Angaben erstattet, zum gegenständlichen Asylantrag drei verschiedene Fluchtgeschichten vorbringt, als dritte Variante die angebliche Verfolgung als Berber, die ohnehin nicht in Einklang mit den Länderfeststellungen steht, und diese erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Mittelpunkt stellt, ist, wie schon unter Punkt II.2.3. ausgeführt, seinem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).
Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann auch nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993,
ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007) Rz 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention, 134f).
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf
§ 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung oder zu erwartende Bedrohung maßgeblicher Intensität bzw. keine Gründe für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht, daher kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Gefährdung maßgeblicher Intensität droht.
Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in seinem Herkunftsstaat aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), ist nicht anzunehmen, zumal er über eine abgeschlossene Schulbildung in seinem Herkunftsstaat verfügt sowie mehrere Jahre in Italien erwerbstätig war.
Weiters ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu beachten, dass NGOs Rückkehrern gelegentlich Unterstützung bieten.
Im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen ist daher nicht davon auszugehen, dass der weder an schweren physischen noch psychischen Krankheiten leidende, arbeitsfähige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert.
Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).
Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend.
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH).
Das Vorliegen im Lichte dieser Ausführungen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in seinem Herkunftsstaat nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr dorthin allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer weder behauptet noch bot sich dafür ein Anhaltspunkt.
Daher kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Somit ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie subsidiären Schutz bestätigt.
Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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