L510 2116691-1•BVwG L510 2116691-1
L510 2116691-1Tribunale amministrativo federale6 nov 2015
Verfahrenshilfe, Zurückweisung
L510 2116691-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. am XXXX, vom 30.10.2015 auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 28.07.2015, ZAHL: XXXX, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird gemäß §§ 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Oberösterreich, vom 28.07.2015, Zahl: XXXX, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, vom 26.05.2015 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Begründend wurde folgend ausgeführt:
"Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 (bzw. erstmals mit Bescheid vom 14. November 2006) wurde Ihr Antrag vom 28. Juni 2013 auf Invaliditätspension rechtskräftig abgelehnt. Diesem Leistungsfeststellungsverfahren lag zu Grunde, dass Sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung in Folge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande waren, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Somit sind Sie zwar gemäß § 255 Abs. 7 ASVG invalide. Jedoch war Ihr Antrag auf Invaliditätspension abzulehnen, weil Sie nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (auf Grund einer Erwerbstätigkeit) nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben. Es lagen zum Stichtag 1. Juli 2013 lediglich 69 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (auf Grund einer Erwerbstätigkeit) vor.
Das auf Grund Ihres Antrages vom 26. Mai 2015 eingeleitete Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie auch zum neuen Stichtag 1. Juni 2015 nicht mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (auf Grund einer Erwerbstätigkeit) erworben haben. Es liegen nach wie vor nur 69 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (auf Grund einer Erwerbstätigkeit) vor.
Ihr Antrag vom 26. Mai 2015 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension hat somit erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 9. Juli 2013 (bzw. erstmals mit Bescheid vom 14, November 2006) entschiedenen Sache zum Gegenstand, da weder in der maßgebenden Rechtslage noch in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist. Einer neuerlichen Sachentscheidung steht die Rechtskraft des Bescheides vom 9. Juli 2013 entgegen.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 wurde Ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und Ihnen eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. In Ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 22. Juni 2015 bringen Sie vor, dass Sie einen neuerlichen Antrag auf Invaliditätspension auf Grund des im Rahmen der "AMS-Gesundheitsstraße" erstellten Untersuchungsergebnisses eingebracht haben. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet eine andere Sachentscheidung herbeizuführen.
Ihr Antrag ist daher zurückzuweisen."
2. Mit 30.10.2015 stellte die bP in einem Antragsformular einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
3. Am 05.11.2015 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung L510 des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen ergeben sich aus o. a. Verfahrensgang.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der PVA. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 355 iVm § 414 Abs. 2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 40 VwGVG
(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
Gegenständlich ergibt sich Folgendes:
Die bP stellte mittels Antragsformular, datiert mit 30.10.2015, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu o. a. Verfahren der PVA.
Über diesen Antrag ist durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG. Ein Verfahrenshelfer ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. Folgerichtig ist dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der VfGH zwar mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015-8, § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben hat. Dies hat jedoch auf das gegenständliche Verfahren schon allein insoweit keine Auswirkung, als der VfGH gem. Art. 140 Abs. 5 dritter und vierter Satz B-VG die Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 festgesetzt hat und damit gem. Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG die Bestimmung des § 40 VwGVG auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) anzuwenden ist.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
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