BVwG I406 1433725-2

I406 1433725-2Tribunale amministrativo federale6 nov 2015

Regest

Mitwirkungspflicht, öffentliche Interessentensuche,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Testo completo

BVwG I406 1433725-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.1433725.2.00

Spruch

I406 1433725-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX) geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2014, Zl. 624.634.402+2216719, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 57, 55 Asylgesetz, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, §§ 46, 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 18.03.2013, Zl. 13 03.077-BAT, wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).

3. In der Folge wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundes-verwaltungsgerichtes vom 06.05.2014, GZ: I407 1433725-1/8E gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an belangte Behörde zu-rückverwiesen.

4. Am 26.08.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Hierbei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er gesund sei, allerdings Medikamente zum Schlafen nehmen. Die Frage einer allfälligen Drogenabhängigkeit bejahte der Beschwerdeführer und führte hiezu näher aus, dass er zwar keine Drogen, jedoch Alkohol konsumiere. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er am Tag der Einvernahme noch nichts getrunken habe und er der Einvernahme folgen könne. Auch im Hinblick auf seine festgestellte berberische Muttersprache informierte ihn die belangte Behörde, dass er bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne. Hinsichtlich seiner sozialen Verfestigung erläuterte der Beschwerdeführer, dass er seit Mai 2014 bei der Caritas lebe und von dieser Geld erhalte und bestreite er davon seinen Lebensunterhalt. Sonstige Familienangehörige (Eltern und zwei Schwestern und fünf Brüder) würden sich Österreich keine aufhalten. Sein Vater lebe in Mauretanien und seine Mutter in Gendoff. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers bestehe aus Asylwerbern. Die Frage nach einer Vereinszugehörigkeit verneinte der Beschwerdeführer. Im Mai oder Juni 2014 habe der Beschwerdeführer rund zwei Mal die Woche einen Deutschkurs besucht und hielt die belangte Behörde nach einer Überprüfung der Deutschkenntnisse fest, dass der Beschwerdeführer "nur ein paar Vokabeln" spreche. Befragt nach seiner Freizeitgestaltung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er um 12 Uhr mittags aufstehe, er danach essen gehe und sich anschließend Alkohol kaufe und den restlichen Tag trinke. Die Frage, ob er in Marokko auch so viel Alkohol getrunken habe, verneinte der Beschwerdeführer.

5. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), gegen Ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung angeführt.

6. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er nicht nach Marokko zurückkehren könne, da er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und Geschwistern mehr habe. Zudem stamme er aus einer kleinen benachteiligten Minderheit aus der Sahara, die Familienangehörigen von Bewohnern der Flüchtlingslager würden von der Regierung und der Staatsgewalt immer wieder schikaniert.

7. Mit Schreiben vom 28.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat, welche mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurden.

8. Mit Schreiben vom 08.04.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer erneut die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat und nahm der Beschwerdeführer hiezu mit Schriftsatz vom 21.04.2015 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass das Militär- und die Sicherheitsorgane in der Entwicklung der marokkanischen Gesellschaft aufgrund ihrer weitgehend unkontrollierten Aktivitäten eine unberechenbare Größe darstellten. Die weitgehende Betätigungsfreiheit menschrechtlicher Organisationen werde durch einen aktuellen Bericht der Human Rights Watch widerlegt. Zudem werde seine marokkanische Staatsangehörigkeit vom Staat Marokko nicht anerkannt, weshalb auch seine persönlichen Daten nicht registriert wären und er deshalb auch keine persönlichen Daten vorlegen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen, wie umseits angeführt, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013 und in zweiter Instanz durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2014 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.5. In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers. Er ist weder sprachlich noch beruflich oder gesellschaftlich besonders in Österreich integriert.

1.6. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.7. Der Beschwerdeführer bezog von 11.03.2013 bis 30.09.2014 Leistung aus der Grundversorgung.

1.8. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko würde keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.9. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre, solche wurden auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.

1.10. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2015 die aktuellen Länderfeststellungen übermittelt, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass es sich bei Marokko um einen zentralistisch geprägten Staat handelt, in dem seit 2011 Reformen erfolgten. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden zB Benzin, Brot und Zucker. Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. Für die Rückkehr stehen Institutionen, allen voran die International Organization for Migration (IOM), welche durch gezielte Schulungen und Ausbildungen eine nachhalte Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin hoch, jedoch ist Marokko wirtschaftlich stabil und hält der langjährige Aufschwung an.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid bzw. im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen Feststellungen.

2.2.2. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.3. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie seiner fehlenden Integration in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Feststellungen, wonach er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und er darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben erstattete, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

2.2.4. Zur Familiensituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegen widersprüchliche Angaben vor. Erklärte er im Verfahren I407 1433725-1/8E noch, dass seine Eltern und seine sechs Geschwister nach wie vor im Herkunftsstaat leben würden, gab er bei der nunmehrigen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sein Vater in Mauretanien und seine Mutter in Gendoff leben würden. Zum Verbleib seiner Geschwister wurden vom Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Der erkennende Richter misst den Angaben zu seiner Familiensituation in seinem Herkunftsstaat aus dem Verfahren I407 1433725-1/8E eine höhere Beweiskraft bei, zumal diese Angaben noch zu einem den Verfahrensausgang unbeeinflussten Zeitpunkt erfolgten. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer 24 Jahre alt - somit erwachsen, gesund und arbeitsfähig und auch ohne Familienangehörige in seinem Herkunftsstaat zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse imstande, zumal - wie die Länderberichte zeigen - die Grundversorgung in Marokko gesichert ist und sich freiwillige Institutionen um die Wiedereingliederung von Rückkehrern bemühen.

2.2.5. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Marokko beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete und substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Der angefochtene Bescheid stammt vom August 2014. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt nicht behauptet. Mit dem in der Beschwerde behaupteten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von einer kleinen Minderheit in der Sahara stamme, sein Vater in Mauretanien und seine Mutter in einem Flüchtlingslager leben würden und ihm bei einer Rückkehr nach Marokko deshalb eine Benachteiligung drohe, wurde lediglich ein Vorbringen erstattet, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Daher ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, somit konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.

der Grad der Integration,

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1.

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2.

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit März 2013 in Österreich auf. Alleine aufgrund des kurzen Zeitraumes ist von keiner nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung im österreichischen Bundesgebiet auszugehen. Marokko verließ der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011, allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vollkommen entwurzelt ist, da er den Hauptteil seiner Sozialisierung auch dort erfahren hat.

Auch wenn der Beschwerdeführer sich in Zukunft zu integrieren beabsichtige, ist dies nicht gleichzusetzen mit einem auf Basis einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung schützenswerten Privatleben in Österreich, welches im gegenständlichen Fall gerade nicht vorliegt.

Die belangte Behörde trifft im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen zum Sachverhalt, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt:

"Sie halten sich seit 11.03.2013 in Österreich auf. Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen. Es konnte kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person ausgemittelt werden. Sie sind als gesunde, junge und arbeitsfähige Person anzusprechen. Sie gingen im Bundesgebiet keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Sie haben keine umfassenden Deutschkenntnisse. Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein brachten Sie nicht vor. Es konnten keine Aspekte einer schützenswerten Integration ausgemittelt werden. Es ist keine Veränderung Ihres Privat- und Familienlebens seit der Entscheidung durch den [das] BVwG gegeben. Die Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF liegen nicht vor. Ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Behörde I. Instanz wurde vom BVwG hinsichtlich Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Eine Neubefassung hinsichtlich dieser Spruchpunkte durch das Bundesamt ist nicht erforderlich. Unter einem wurde im Erkenntnis des BVwG das Vorliegen von Gründen, welche unter dem Blickwinkel Ihrer privaten und familiären Situation und im Blickwinkel des Art. 8 EMRK eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden geprüft und verneint. Ihr Erkenntnis wurde unter Einbeziehung der allgemeinen, tatsächlichen Gegebenheiten in Marokko unter Anführung aktueller Länderberichte ein absolutes Rückkehrhindernis im Sinne des Art. 3 EMRK nicht festgestellt. Nicht festgestellt werden konnte, dass seit der jüngst ergangenen Entscheidung des BVwG eine Veränderung oder Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland besteht." Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die belangte Behörde, wie auch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26.08.2014 zeigt, ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

Den konkreten Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde im Rahmen der Beschwerde nicht widersprochen; ergänzende, substantiierte Aussagen zum Sachverhalt wurden ebenfalls nicht getätigt. Der Sachverhalt wurde daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von der belangten Behörde umfassend ermittelt und wird dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Auf Basis dieses Sachverhaltes ist auch der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu folgen: Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar und es war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

Wie sich aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und den Feststellungen im vorangegangenen Asylverfahren ergibt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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