BVwG G302 2112479-1

G302 2112479-1Tribunale amministrativo federale6 nov 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme

Testo completo

BVwG G302 2112479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2112479.1.00

Spruch

G302 2112479-1/5E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 04.11.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Deutschlandsberg des Arbeitsmarktservices vom 30.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Deutschlandsberg (im Folgenden: AMS) vom 28.04.2015 wurde im Spruchpunkt A ausgesprochen, dass Herr XXXX, (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 27.05.2015 bis 07.07.2015 verloren hätte. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Im Spruchpunkt B des Bescheides des AMS wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führt das AMS aus, dass der BF die Wiedereingliederungsmaßnahme ARIS bei Alea vorzeitig beendet und somit den Erfolg dieser Maßnahme vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde unter anderem damit begründet, dass er sich bei der Firma XXXX als Elektrohelfer beworben habe. Dann sei beschlossen worden, dass der BF ein zehntägiges Praktikum machen müsse. Er habe am 26.05.2015 bei der Firma XXXX angefangen. Der BF hätte Herrn XXXX in Kenntnis gesetzt, dass er vom AMS Deutschlandsberg zwei Euro zu seinem Leistungsbezug dazubekomme. Daraufhin hätte dieser dem BF gesagt, dass er nach Hause fahren könne, wenn ihm etwas nicht passe. Der BF habe am 26.05.2015 bei der Firma XXXX gearbeitet, hätte das Praktikum aber ab 27.05.2015 wegen Krankheit unterbrechen müssen. Der BF hätte das Praktikum nach dem Krankenstand fortsetzen wollen. Das AMS hätte jedoch beschlossen, seinen Leistungsbezug für sechs Wochen einzustellen. Der BF habe daraufhin Herrn XXXX angerufen, um einen neuen Arbeitsversuch zu starten. Dieser hätte ihm gesagt, dass die Sache für ihn erledigt sei. Außerdem werde ihm ungerechtfertigt ein drohendes Verhalten unterstellt.

3. Mit Bescheid des AMS vom 30.07.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der BF XXXX Jahre alt und - abgesehen von zwei kurzen Dienstverhältnissen von 10.11.2008 bis 11.11.2008 (2 Tage) und von 01.08.2009 bis 31.10.2009 (3 Monate) - seit 08.06.2007 arbeitslos sei. Sein Arbeitslosengeldanspruch habe am 30.10.2007 geendet. Seit 31.10.2007 beziehe er Notstandshilfe. Das AMS habe aufgrund der langen Dauer seiner Arbeitslosigkeit alles zu unternehmen, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Daher sei dem BF am 22.10.2014 zur Unterstützung bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt der Auftrag erteilt worden, an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX teilzunehmen.

Der BF sei am 05.11.2014 in die Maßnahme eingetreten und laut den laufenden Rückmeldungen von XXXX - an deren Richtigkeit aufgrund der langjährigen Kooperation mit dem AMS nicht der geringste Zweifel bestehe - bereits seit Beginn durch eine niedrige Belastungs- und Aggressionsschwelle aufgefallen. Seine Kooperation beschränke sich auf das absolute Minimum. Sein Verhalten sei durchwegs ablehnend. Er fühle sich schnell angegriffen und könne keine Berufsperspektive nennen. Er hätte auch begonnen Drohungen auszusprechen.

Es sei seiner XXXX-Beraterin trotzdem gelungen, für ihn ein Arbeitstraining ab 26.05.2015 bei der Firma XXXX als Elektrohelfer zu vereinbaren. Am 27.05.2015 hätte die Firma XXXX gemeldet, dass er gleich zu Dienstbeginn beim Chef, Herrn XXXX, bekanntgegeben hätte, dass ihn das Arbeiten gehen nicht interessiere, schon gar nicht, wenn er vom AMS nur zwei Euro pro Tag mehr erhalte. Er sei im Laufe des Tages einfach verschwunden und habe sich nirgends mehr gemeldet. Am 27.05.2015 sei er nicht zum Dienst erschienen. Es hätte sich um ein fixes Stellenangebot gehandelt. Er wäre bei Eignung ab 08.06.2015 fix eingestellt worden. Da der BF selbst in der Beschwerde angegeben hätte, dass er sofort die ihm zu niedrige Entlohnung bemängelt habe und er sich auch bei XXXX gleichermaßen unmotiviert und ablehnend verhalten habe, werde der Rückmeldung der Firma XXXX geglaubt. Während des Arbeitstrainings gebühre weiterhin die Leistung des AMS. Erst bei Übernahme in ein Dienstverhältnis bei Eignung, stehe der kollektivvertragliche Lohn zu. Die Firma XXXX habe nach seinem Auftritt am 26.05.2015 sicher kein Interesse mehr gehabt, ihn einzustellen.

Der BF habe am 26.05.2015 den Maßnahmenerfolg endgültig durch sein ablehnendes Verhalten am ersten Tag des Arbeitstrainings vereitelt und deshalb gebühre ihm für sechs Wochen keine Notstandshilfe.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der undatierte Vorlageantrag, der fristgerecht beim AMS eingelangt ist. Der BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führt aus, dass er ein zehntägiges Praktikum hätte machen müssen. Er habe am 26.05.2015 bei der Firma XXXX angefangen. Er hätte Herrn XXXX in Kenntnis gesetzt, dass er vom AMS zwei Euro zu seinem Leistungsbezug dazubekomme. Daraufhin hätte Herr XXXX geantwortet, wenn ihm irgendetwas nicht passe, könne er auch nach Hause fahren, was er nicht getan habe. Er habe am 26.05.2015 für die Firma XXXX gearbeitet, hätte das Praktikum aber am 27.05.2015 wegen Krankheit unterbrechen müssen. Er hätte sich beim AMS abgemeldet. Als er sich zurückgemeldet hätte, habe ihm das AMS gesagt, er hätte sich bei Herrn XXXX abmelden müssen, was er nicht gewusst hätte. Er hätte mit dem Praktikum weitermachen wollen, dann habe ihm das AMS gesagt, er brauche das nicht mehr, da die Firma XXXX nicht mehr möchte. Das AMS habe dann mit ihm eine Niederschrift aufgenommen. Es wäre vom AMS beschlossen worden, seinen Leistungsbezug für sechs Wochen einzustellen. Er habe dann Herrn XXXX angerufen und einen neuen Arbeitsversuch starten wollen, worauf dieser ihm geantwortet hätte, für ihn habe sich die Sache erledigt. Am nächsten Tag habe Frau XXXX das AMS angerufen und behauptet, sie hätte sich durch seinen Anruf bedroht gefühlt. Das AMS habe ihn darauf angerufen und beschuldigt Frau XXXX bedroht zu haben, was er nicht getan hätte. Er habe nicht mit Frau XXXX telefoniert sondern mit Herrn XXXX. Das AMS habe ihn wie einen Kriminellen behandelt und mit dieser Entscheidung sei er nicht einverstanden.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 17.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

6. Am 04.11.2015 fanden eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die mündliche Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist abgesehen von zwei kurzen Dienstverhältnissen von 10.11.2008 bis 11.11.2008 (2 Tage) und von 01.08.2009 bis 31.10.2009 (3 Monate) seit 08.06.2007 arbeitslos. Sein Arbeitslosengeldanspruch endete am 30.10.2007 und seit dem bezieht er Notstandshilfe, zuletzt in der Höhe von täglich EUR 22,71.

Der BF hat Berufserfahrung als Produktionsarbeiter, Bodenlegerhelfer (Laminat) und Bauarbeiter. Das AMS unterstützt den BF bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter bzw. Lagerarbeiter. Die Vermittlung wird durch die lange Abwesenheit vom Erwerbsleben, seiner gesundheitlichen Situation, und dem Umstand, dass er keine abgeschlossene Ausbildung hat, erschwert. Zudem verfügt er über keinen Führerschein. Der BF hat zwar den Staplerschein gemacht, verfügt aber über keine Praxis. Eine Auffrischung inklusive Fahrstunden will er nicht machen, weil er ohnehin keine Arbeit im Lager suche. Der BF zeigt kein Interesse an einem Auswahlverfahren beim XXXX, an einer Umschulung über das XXXX oder der Teilnahme an gemeinnützigen Projekten. Da er bereits zweimal abgelehnt worden sei, gab der BF bekannt, dass er auch nicht mehr zur PVA zur Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit fahren werde.

Zur Unterstützung bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt wurde mit dem BF am 22.10.2014 die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme ARIS vereinbart. Die Maßnahmeninhalte wurden in der Betreuungsvereinbarung beschrieben.

XXXX - das XXXX - ist ein Beratungs- und Betreuungsangebot für Personen, die arbeitsmarktfern sind. Ziel ist der erfolgreiche Einstieg in die Arbeitswelt. Jobworker und Case-Manager begleiten, unterstützen und beraten Arbeitsuchende. Sie organisieren und koordinieren Unterstützungsangebote in Kooperation mit anderen Einrichtungen, falls dies erforderlich ist. In der Beratungs- Betreuungszeit bei XXXX erhalten die Teilnehmerinnen: individuelle Beratungs- und Betreuungsvereinbarungen, regelmäßige Einzelberatungen zu beruflichen und sozialen Anliegen, Gruppensitzungen, Workshops und Seminare zu arbeitsrelevanten Themen, Vermittlungsunterstützung und Vorbereitung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt, Entwicklung und Training von sozialen und beruflich relevanten Fähigkeiten und Fertigkeiten, Begleitung nach der Arbeitsaufnahme zur Festigung der Situation und die Möglichkeit eines Arbeitstrainings in Betrieben. Dazu kooperieren die Jobworker/Case-Manager eng mit den Betrieben in der Region, den Partnerinnen aus dem Sozialwesen und bestehenden Beratungseinrichtungen.

Der BF ist am 05.11.2014 in die Maßnahme eingetreten und bereits seit Beginn durch eine niedrige Belastungs- und Aggressionsschwelle aufgefallen. Seine Kooperation beschränkte sich auf das absolute Minimum. Sein Verhalten war durchwegs ablehnend. Er fühlte sich schnell angegriffen und konnte keine Berufsperspektive nennen.

Im Rahmen der Maßnahme wurde dem BF die Möglichkeit geboten, ab 26.05.2015 an einem Arbeitstraining bei der Firma XXXX teilzunehmen. Der BF kam am 26.05.2015 wie vereinbart zur Firma. Dort gab er gleich zu Dienstbeginn an, dass ihn das Arbeiten gehen nicht interessiere bzw. dass man sich nicht viel von seiner Arbeit erwarten könne, schon gar nicht, wenn er nur zwei Euro mehr zum Leistungsbezug pro Tag erhalte. Im Laufe des Tages entfernte sich der BF kommentarlos vom Firmengelände, ohne sich bei der Firmenleitung abzumelden. Am nächsten Tag erschien der BF nicht zur Arbeit. Am 27.05.2015 rief Frau XXXX die XXXX-Beraterin Frau XXXX an und informierte sie über das Verhalten des BF. Frau XXXX versuchte den BF anzurufen, erreichte diesen jedoch nicht. In weiterer Folge verständigte Frau XXXX das AMS. Der BF hat sich weder am 26.05.2015 noch am 27.05.2015 bei der Firmenleitung bzw. seiner XXXX-Beraterin krank gemeldet.

Am 01.06.2015 wurde der BF vom AMS niederschriftlich befragt. Dabei wurde der BF auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht. Der BF gab an, dass er die Maßnahme zur Wiedereingliederung am 26.05.2015 vorzeitig beendet hätte. Er sehe keinen Grund, sich noch einmal bei der Firma zu melden, da ihn diese nicht fix eingestellt habe. Weiters gab der BF an diesem Tag eine mit 01.06.2015 datierte Krankenstandsbestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für den Zeitraum 27.05.2015 - 01.06.2015 ab.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der am 04.11.2015 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung bei der Frau XXXX und Frau XXXX als Zeuginnen zum Sachverhalt vernommen wurden. Der BF ist trotz ordnungsgemäßer Ladung (RSa persönlich übernommen am 13.10.2015) unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Diese wurde in Abwesenheit des BF durchgeführt.

Aufgrund des Umstandes, dass der BF nicht zur Verhandlung erschienen ist, kann nur der Schluss gezogen werden, dass er am Verfahren nicht wirklich interessiert ist. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag.

Die Ausführungen von Frau XXXX und Frau XXXX in der Verhandlung waren im Gesamten gesehen plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Es liegen keine Hinweise vor, die Aussagen dieser beiden Personen in Zweifel zu ziehen. Die Ausführungen decken sich mit den Ausführungen im Behördenverfahren und den vorgelegten Akten des AMS.

Die Feststellung, dass der BF dem AMS am 01.06.2015 mitteilte, dass er die Maßnahme zur Wiedereingliederung am 26.05.2015 vorzeitig beendet hätte und dabei niederschriftlich auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht wurde, ergibt sich aus der am 01.06.2015 aufgenommenen Niederschrift beim AMS. Für den erkennenden Senat ergeben sich keine substantiierten Hinweise, an der Richtigkeit der am 01.06.2015 aufgenommenen Niederschrift zu zweifeln. Zumindest der wesentliche Inhalt und die relevanten Sachverhaltselemente wurden aufgenommen. Gemäß § 14 Abs. 1 AVG sind Niederschriften nämlich derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wieder gegeben wird.

Insofern der BF beim AMS eine mit 01.06.2015 datierte Krankenstandsbestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vorlegte, ändert dies nichts daran, dass er sich kommentarlos, ohne jemanden Bescheid zu sagen, vom Firmengelände entfernt und in weiterer Folge die weitere Teilnahme an der Maßnahme abgelehnt hat.

Trotz der Abwesenheit des BF bei der mündlichen Verhandlung erachtet der erkennende Senat das Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dabei gelangt der erkennende Senat zum Schluss, dass der BF mit seinen schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag lediglich den Sachverhalt in ein für ihn besseres Licht rücken wollte. Es ergaben sich keine substantiierten Hinweise an der Richtigkeit des Verfahrens vor dem AMS zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gemäß § 9 Abs. 8 Satz 3 AlVG hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können.

Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.3. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015, § 10 Rz 257).

Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.

Unter "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu verstehen, die - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- bzw. Umschulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll (VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042).

Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die "Vereitelung" ist ein für das Nichtzustandekommen des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes Verhalten) des Arbeitslosen. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner, § 10 Rz 258).

Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung -aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015, § 10 Rz 263).

3.4. Fallbezogen bedeutet dies:

Am 22.10.2014 wurde mit dem BF zur Unterstützung bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX vereinbart. In der Beratungs- und Betreuungszeit bei XXXX erhalten die Teilnehmer unter anderem die Möglichkeit eines Arbeitstrainings in Betrieben. Der BF ist am 05.11.2014 in die Maßnahme eingetreten. Die vorgeschriebene Wiedereingliederungsmaßnahme ist zumutbar und zulässig.

Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung bzw. des Akteninhaltes ergibt sich für den erkennenden Senat, dass der BF durch sein Verhalten während der Maßnahme, durch das ungerechtfertigte Verlassen des Firmengeländes am 26.05.2015 (erster Tag des Arbeitstrainings), sowie der Weigerung das Arbeitstraining bzw. die Maßnahme zur Wiedereingliederung fortzusetzen, ohne wichtigen Grund die weitere Teilnahme an der Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vorsätzlich vereitelt hat.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.

Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch in der durchgeführten Verhandlung gelangte der erkennende Senat zu diesem Schluss.

3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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